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Approbation – Verlust nach sexuellem Missbrauch einer narkotisierten Patientin


Widerruf

Zusammenfassung:

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zum Widerruf der Approbation eines Arztes wegen Unwürdigkeit. Nach gerichtlichen Feststellungen hatte der Arzt einer Patientin in der Aufwachphase aus einer Narkotisierung mehrfach und über einen längeren Zeitraum an die Brust gefasst, um sich sexuell zu erregen. Das OVG musste die Frage beantworten, ob dies den Widerruf der Approbation rechtfertigt. Im Ergebnis ging das OVG davon aus, dass der Widerruf der Approbation rechtmäßig war.


Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Az: 8 LA 102/14

Beschluss vom 19.02.2015


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 7. Kammer – vom 8. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.


Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt.

Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 18. Februar 2010 – 04 Ls 511 Js 21274/08 (45/08) – wurde der C. geborene Kläger wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer ihm zur Behandlung anvertrauten Person zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde durch das Landgericht D. mit Urteil vom 12. Oktober 2010 – 12 Ns 171/10 – nach erneuter Beweisaufnahme verworfen. Auf die Revision des Klägers hat das Oberlandesgericht D. das vorgenannte Urteil des Landgerichts D. mit Beschluss vom 9. Mai 2011 – 1 Ss 46/11 – aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts D. zurückverwiesen, da das Landgericht einen Beweisantrag des Klägers aus Sicht des Revisionsgerichtes fehlerhaft abgelehnt hatte.

Mit Urteil des Landgerichts D. vom 12. Dezember 2011 – 13 Ns 179/11 – wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts B. nach erneuter Beweisaufnahme wiederum verworfen. Dabei traf das Landgericht folgende Feststellungen:

„Seit etwa 2003 arbeitete der Angeklagte als selbständiger Anästhesist mit der HNO-Praxis Dres. E. /F. in B. zusammen und machte dort in der Regel donnerstags bei den ambulant durchgeführten Operationen die Narkosen.

Am Freitag, 22.2.08 um 18 Uhr sollte die Nase der Nebenklägerin in Vollnarkose operativ gerichtet werden; sie war die letzte Patientin. Nachdem die Nebenklägerin den Fragebogen ausgefüllt hatte und diesen mit dem Angeklagten durchgegangen war, legte sie sich auf den Operationstisch. Sie war mit einer mittels Reißverschlusses bis oben geschlossenen Jacke und darunter T-Shirt oder Top und BH bekleidet und wurde für die Operation nicht weiter abgedeckt. Der Angeklagte leitete die Narkose u.a. mit Propofol ein, legte eine Larynxmaske und beatmete die Nebenklägerin während der Operation, die Dr. F. durchführte. Dieser verließ nach der Operation den Raum. Der Angeklagte verblieb mit der Arzthelferin G., vormals H., bei der Nebenklägerin und leitete die Narkose aus. Als die Nebenklägerin auf dem Tubus zu kauen und allmählich aus der Narkose zu erwachen begann, entfernte er die Maske, so dass die Nebenklägerin auf ihre Spontanatmung angewiesen war. Der Angeklagte setzte sich hinter ihren Kopf auf den Hocker des Operateurs und verhinderte ein Zurückfallen der Zunge der Nebenklägerin mit dem Esmarch-Griff. Die Arzthelferin hatte er zum Reinigen des OP-Bestecks in den hinter ihm liegenden Sterilisationsraum geschickt und die Schiebetür hinter ihr geschlossen.

Der Angeklagte öffnete den Reißverschluss der Jacke der Nebenklägerin etwa zur Hälfte und legte eine Hand unter der Kleidung auf eine Brust der Nebenklägerin, um sich sexuell zu stimulieren.

Dies sah die Zeugin G., als sie den Operationsraum erneut betrat, um weitere Instrumente zum Reinigen zu holen, und fragte den Angeklagten, was er da mache. Der Angeklagte erwiderte der Zeugin, dass er eine Atmungskontrolle mache und sagte ihr, dass sie die Praxis aufräumen und alles fertig machen solle. Die Zeugin G. verließ daraufhin den Operationsraum, machte die Praxisräume fertig und holte die Mutter der Nebenklägerin in den Flur. Anschließend betrat sie vom Flur aus den Umkleideraum, der neben dem Sterilisationsraum, also ebenfalls hinter dem Hocker des Operateurs liegt und vom Operationsraum ebenfalls durch eine Schiebetür getrennt ist. Die Zeugin G. zog sich bei teilweise geöffneter Schiebetür um, unterhielt sich teilweise mit dem Angeklagten und schaute immer wieder zu ihm hin.

Der Angeklagte saß nach wie vor auf dem Hocker hinter dem Kopf der Nebenklägerin und hatte eine Hand direkt auf der Brust der Nebenklägerin. Dort führte er, um sich sexuell zu erregen, kreisende Bewegungen aus.

Die Zeugin G. war verunsichert, unternahm jedoch nichts und verließ die Praxis.“

Der Kläger ließ sich demgegenüber dahingehend ein, dass er zur Kontrolle der Spontanatmung die Jacke der Patientin um etwa 1/3 geöffnet habe, sich auf den Hocker hinter ihrem Kopf gesetzt, mit einer Hand das Kinn zu sich gezogen und die andere Hand flach, mit dem Daumen in Richtung Hals, oben in der Mitte, aufgelegt habe. Da dies ziemlich anstrengend sei, habe er mehrfach die Hände gewechselt. Die Patientin habe etwas wie „Schatz, ich bin noch nicht fertig“ gemurmelt und die Beine vielleicht 10 bis 20 cm auseinandergeschoben. Sie habe sich an die Nase fassen wollen, was er verhindert habe. Die Schiebetür zum Sterilisationsraum habe er, wie er das bei erwachsenen Patienten immer mache, geschlossen, weil das laute Klappern des Bestecks in der Stahlwanne die Aufwachphase störe. Die Arzthelferin habe sich im Umkleideraum ausgezogen, was er beim Umdrehen gesehen habe. Sie habe sich anschließend neben ihn gestellt und gefragt, was er mit dem Arm mache, woraufhin er ihr die Atmungskontrolle erklärt und sie weggeschickt habe, weil sie offensichtlich gern Feierabend habe machen wollen.

Das Landgericht sah diese Einlassung, soweit sie im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt steht, als durch die Aussagen der Patientin und der Arzthelferin als widerlegt an. Aufgrund der Angaben des medizinischen Sachverständigen zu den Wirkungen des Narkosemittels Propofol könne bei isolierter Betrachtung eine Halluzination der Patientin weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Aufgrund der Angaben der zeugenschaftlich vernommenen Arzthelferin war die Kammer jedoch davon überzeugt, dass die Patientin während der Aufwachphase nicht halluziniert, sondern das entsprechende geschilderte Geschehen tatsächlich erlebt habe. Der medizinische Sachverständige habe zudem dargelegt, dass das Auflegen einer Hand zur Atmungskontrolle mittig auf den Thorax im Bereich des Rippenbogens unüblich, aber nicht falsch sei. Keinesfalls sei ein Auflegen der Hand auf die weibliche Brust indiziert oder auch nur sachdienlich. Im Rahmen der Strafzumessung hat Strafkammer ausgeführt, dass die zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände, insbesondere die lange zurückliegende Tatzeit, wirtschaftliche, berufliche und berufsrechtliche Konsequenzen, ihren Niederschlag in der Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe gefunden hätten. Der Kläger sei durch das Strafverfahren hinreichend gewarnt, und approbationsrechtliche Maßnahmen seien nicht erforderlich.

Eine erneute Revision des Klägers hat das Oberlandesgericht D. mit Beschluss vom 8. Mai 2012 – 1 Ss 40/12 – verworfen.

Nach Anhörung widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2013 die ärztliche Approbation des Klägers wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Als maßgeblich legte der Beklagte den Sachverhalt zugrunde, den das Landgericht D. im Urteil vom 12. Dezember 2011 festgestellt habe, ohne dass es auf eventuell divergierende Feststellungen des Amtsgerichts B. im Urteil vom 18. Februar 2010 oder des Landgerichts D. im Urteil vom 12. Oktober 2010 ankomme. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 12. Dezember 2011 lägen nicht vor.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (1.) und des Verfahrensmangels (2.) liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 – BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, dass es an der eigenständigen Feststellung eines Fehlverhaltens des Klägers im angefochtenen Bescheid des Beklagten sowie im Urteil des Verwaltungsgerichts fehle. Es sei zudem unzulässig, auf das Urteil der 12. Strafkammer des Landgerichts D. vom 12. Oktober 2010 abzustellen, da dieses auf die Revision des Klägers vom Oberlandesgericht D. mit Beschluss vom 9. Mai 2011 (1 Ss 46/11) aufgehoben worden sei. Unzutreffend sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Schöffengericht des Amtsgerichts B. und die 12. sowie die 13. Strafkammer des Landgerichts D. hätten weitestgehend den gleichen Sachverhalt festgestellt. So sei das Amtsgericht Wilhelmshaven von der objektiven Richtigkeit der Aussage der Patientin, die der Kläger sexuell missbraucht haben soll, nicht überzeugt gewesen. Demgegenüber sei die 12. Strafkammer des Landgerichts D. davon ausgegangen, dass die Angaben der Patientin wahr seien, während die 13. Strafkammer in ihrem Urteil konstatiere, dass eine Halluzination der Patientin weder festgestellt noch ausgeschlossen werden könne.

Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Bei Entscheidungen über den Widerruf einer Approbation dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 – BVerwG 3 B 6.11 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 6.3.2003 – BVerwG 3 B 10.03 -, juris Rn. 2; Urt. v. 26.9.2002 – BVerwG 3 C 37.01 -, NJW 2003, 913, 916; Senatsbeschl. v. 7.4.2014 – 8 LA 84/13 -, GesR 2014, 183, 184; v. 13.1.2009 – 8 LA 88/08 -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

Auch das Verwaltungsgericht durfte daher die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Landgerichts D. in seinem Urteil vom 12. Dezember 2011 – 13 Ns 179/11 – zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob zusätzlich oder auch nur ergänzend auf die Feststellungen des Amtsgerichts B. im Urteil vom 18. Februar 2010 – 04 Ls 511 Js 21274/08 (45/08) – abzustellen ist, wenn das Berufungsgericht – wie hier – im Fall der unbeschränkten Berufung insgesamt neue Tatsachenfeststellungen zu treffen hat (vgl. Graf, StPO, 2. Aufl., § 327 Rn. 5). Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich jedenfalls (auch) aus den eigenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts im Urteil vom 12. Dezember 2011, wonach der Kläger, der als Anästhesist eine Narkose ausleitete, während der Aufwachphase eine Hand unter der Kleidung auf eine Brust der Patientin gelegt sowie mit einer Hand direkt auf ihrer Brust kreisende Bewegungen ausgeführt hat, um sich sexuell zu stimulieren.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht insoweit auch – zutreffend – nicht auf die Feststellungen des durch die Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts D. aufgehobenen Urteils der 12. Strafkammer des Landgerichts D. vom 12. Oktober 2010 – 12 Ns 171/10 – abgestellt.

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Es besteht auch keine Veranlassung, von den Feststellungen in der strafgerichtlichen Entscheidung abzuweichen. Dies kann zwar ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Entscheidung bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011, a.a.O.; Beschl. v. 6.3.2003, a.a.O.; Urt. v. 26.9.2002, a.a.O.), etwa weil Wiederaufnahmegründe gegeben sind, die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Approbationsbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (vgl. Senatsbeschl. v. 13.1.2009, a.a.O., Rn. 8).

Derart gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen in der Entscheidung des Landgerichts D. vom 12. Dezember 2011 ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen indes nicht.

In zutreffender Weise hat das Verwaltungsgericht insoweit die tatsächlichen Feststellungen aller im Fall des Klägers ergangenen strafgerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts sowie des Landgerichts herangezogen, als es die Würdigung aller Beweismittel, insbesondere der Zeugenaussage der Arzthelferin G., in den Blick genommen hat. Der Senat folgt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der im Wesentlichen gleichen Sachverhaltsfeststellungen aller strafgerichtlichen Entscheidungen keine Anhaltspunkte für Wiederaufnahmegründe oder einen erkennbaren Irrtum vorliegen. Aus den Tatsachenfeststellungen sowohl des Amtsgerichts als auch der Strafkammern des Landgerichts ergibt sich, dass die Arzthelferin die vom Kläger geschlossene Schiebetür zwischen Operationsraum und Sterilisationsraum wieder öffnete, und der Kläger die Strickjacke der Patientin teilweise geöffnet und seine Hand auf ihre Brust gelegt hatte. Weiter stimmen die Feststellungen überein, dass der Kläger, als sich die Arzthelferin zu einem späteren Zeitpunkt im Umkleideraum befand, mit einer Hand kreisende Bewegungen auf der Brust der Patientin ausführte, um sich sexuell zu stimulieren. Dieser Geschehensablauf entspricht im Übrigen auch den Schilderungen der Arzthelferin in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizeiinspektion am 27. Februar 2008.

Es stellt keinen erkennbaren Irrtum der strafgerichtlichen Feststellungen dar, dass die 12. Strafkammer des Landgerichts D. annahm, die Patientin habe nicht halluziniert, während das Amtsgericht B. und die 13. Strafkammer des Landgerichts D. dies nicht ausschlossen. Diese im Ausgangspunkt unterschiedliche tatsächliche Bewertung der Zeugenaussage der Patientin ändert jeweils nichts daran, dass die Strafgerichte die Schilderungen der Patientin durch die Zeugenaussage der Arzthelferin G. bestätigt sahen. Übereinstimmend haben die Strafgerichte diese Zeugin für glaubwürdig gehalten und ihre Ausführungen als glaubhaft angesehen.

Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren geltend macht, die Arzthelferin G. habe als Zeugin anlässlich sämtlicher Vernehmungen divergierende Sachverhaltsumstände bekundet, worüber sich die 13. Strafkammer des Landgerichts D. formelhaft hinweggesetzt habe, vermag dies ebenfalls einen erkennbaren Irrtum, auf welchem die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts beruhen, nicht zu begründen. Die 13. Strafkammer hat nachvollziehbar dargelegt, dass die inhaltliche Unsicherheit der Zeugin hinsichtlich mehrerer Einzelheiten sowie ihre Verunsicherung und Nervosität auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf von bald vier Jahren sowie die bereits damals vorhandene Verunsicherung der Zeugin zurückzuführen seien, und dies ihre Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtige. Mit der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch das Landgericht und insbesondere dem von der 13. Strafkammer des Landgerichts D. als maßgeblich angesehenen Umstand, dass sie das Kerngeschehen im Wesentlichen gleich geschildert hat, hat sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend vertieft auseinandergesetzt. Der Kläger rügt lediglich pauschal, dass die Zeugin erheblich divergierende Sachverhaltsumstände bekundet hat, ohne diese Unterschiede überhaupt zu benennen. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind für den Senat insoweit auch nicht offensichtlich.

Weiter macht der Kläger geltend, dass den landgerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen sei, dass die Zeugin G. in der Behandlungssituation ein ungehöriges Verhalten des Klägers überhaupt nicht habe erkennen können. Erst aufgrund der Nachfrage des Praxisinhabers Dr. E., die auf der halluzinativen Wahrnehmung der Patientin beruhte, habe die Zeugin dem Verhalten des Klägers unzutreffend schlussfolgernd – nachträglich – inkriminierenden Charakter beigemessen.

Auch diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar trifft es zu, dass die Zeugin G. nach den Feststellungen des Landgerichts D. im Urteil vom 12. Oktober 2010 – 12 Ns 171/10 – angab, sie habe die Erklärung des Klägers, die Handlungen seien zur Atemkontrolle erforderlich, akzeptiert, auch wenn sie sein Verhalten nicht habe einordnen können; erst auf die Frage von Dr. E., was los gewesen sei, sei ihr die ganze Angelegenheit klar geworden (UA S. 9). Dagegen stellte das Landgericht D. im Urteil vom 12. Dezember 2011 – 13 Ns 179/11 – fest, die Zeugin habe angegeben, dass das Ganze ihr schon komisch vorgekommen sei, die Tragweite sei ihr jedoch erst später bewusst geworden (UA S. 8). Diese Einschätzungen der Zeugin über die Tragweite bzw. die Bedeutung der von ihr beobachteten Handlungen des Klägers sind jedoch nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass der medizinische Sachverständige hierzu dargelegt hat, dass die von der Zeugin geschilderten Handlungen des Klägers medizinisch keinesfalls indiziert waren. Dies hat der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht in Abrede gestellt.

Der Kläger wendet weiterhin ein, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts berücksichtige nicht hinreichend, dass durch den Widerruf der Approbation in die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufswahl eingegriffen werde, indem – bei grundsätzlich hinreichender Darlegung der insoweit anzuwendenden Maßstäbe – die geltenden Maßstäbe nicht zutreffend angewandt worden seien. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe abstrakt auf Rechtsprechungsbeispiele abgestellt, ohne die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Auch dieser Einwand ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation des Klägers ist § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Unter Bezugnahme auf die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Arzt zur (weiteren) Ausübung seines Berufes unwürdig ist, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötige Ansehen und Vertrauen besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998 – BVerwG 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425, 3426; Senatsbeschl. v. 2.9.2008 – 8 LA 99/09 -, juris Rn. 2 jeweils m.w.N.).

Der Kläger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass mit dem Widerruf der Approbation als Arzt ein besonders schwerer Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011 – BVerwG 3 B 63.10 -, NJW 2011, 1830, 1831). Der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit greift in die Berufswahlfreiheit ein; denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1977 – 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105, 117). Da die (Fortsetzung der) Ausübung des ärztlichen Berufes vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften, auf deren Vorliegen der Kläger Einfluss nehmen kann, abhängig gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.3.1985 – 1 BvR 1245/84 -, BVerfGE 69, 233, 244; Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 12 Rn. 130 (Abhängigkeit des Berufszugangs von der Zuverlässigkeit des Berufsträgers als subjektive Berufszulassungsregelung)), stellt der Approbationswiderruf eine subjektive Zulassungsregelung dar. Der mit dem Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit kann daher schon dann gerechtfertigt sein, wenn ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll. Genau dies ist das Ziel des Widerrufs der Approbation wegen Unwürdigkeit. Denn dieser soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes sanktionieren, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit schützen, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (vgl. zu dem im Verfassungsrang stehenden Gemeinschaftswert der Volksgesundheit: BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 21; BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 – BVerwG 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323, 325) unerlässliche Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit des Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist.

Dabei muss der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen. Anlass für den Widerruf wegen Unwürdigkeit können deshalb nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 18.4.2012 – 8 LA 6/11 -, juris Rn. 30 f.; Stollmann, Widerruf und Ruhen von Approbationen, in: MedR 2010, 682 f., jeweils m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung in zutreffender Anwendung dieser Maßstäbe festgestellt, dass der Kläger eine solche gravierende Verfehlung begangen hat. Der Kläger hat unter Missbrauch seiner Stellung als Arzt sowie der besonderen Fürsorgepflichten für das Wohlergehen der durch die Narkose hilflosen Patientin und damit unmittelbar im Rahmen der von ihm durchgeführten Behandlung erheblich in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer Patientin eingegriffen. Ein solches Verhalten verletzt die das Arzt-Patienten-Verhältnis unmittelbar berührende und elementare ärztliche Berufspflicht, eine medizinische Behandlung unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, vorzunehmen (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen), gravierend.

In derartigen Konstellationen erachtet der Senat einen Arzt als zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (vgl. Senatsbeschl. v. 21.5.2013 – 8 LA 54/13 -, GesR 2013, 565 f.; v. 13.1.2009, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011, a.a.O.; OVG Saarland, Urt. v. 29.5.2013 – 1 A 306/12 -, GesR 2013, 568 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.9.2011 – 13 A 2769/10 -, juris Rn. 10 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.7.2010 – 21 CS 10.1334 -, juris Rn. 6 ff.).

Der Umstand, dass die strafgerichtlich verhängte Freiheitsstrafe nicht über die nach § 179 Abs. 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe hinausging, bedeutet nicht, dass die Schlussfolgerung der approbationsrechtlichen Unwürdigkeit ausgeschlossen ist. Im Rahmen der berufsrechtlichen Würdigung des Verhaltens des Arztes ist seine gesamte Persönlichkeit, aber auch das schutzwürdige Vertrauen der Öffentlichkeit in das Wohlverhalten des Arztes zu berücksichtigen. Gerade einem Anästhesisten wird von dem Patienten, der sich in eine hilflose Lage begibt, ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht. Das typischerweise bestehende Machtgefälle zwischen Behandler und Patient (vgl. Kerber, Widerruf der ärztlichen Approbation wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, jurisPR-MedizinR 7/2013 Anm. 3) wird bei dem narkotisierten Patienten durch den Umstand verschärft, dass der Patient dem Behandler hilflos ausgeliefert und daher besonders schutzbedürftig ist. Das Ausnutzen dieser hilflosen Lage zur Vornahme sexueller Handlungen ist mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren. Es ist geeignet, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit, die auf die Lauterkeit und die Integrität von ärztlichen Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnissen vertraut, nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. Kerber, a.a.O., m.w.N.).

Der Approbationswiderruf ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Fehlverhalten des Klägers nach langer beruflicher Tätigkeit den ersten Verstoß gegen berufliche Pflichten darstellt. Mit rechtlich zutreffenden Erwägungen hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass auch ein erstmaliger, zumal strafrechtlich erfasster Verstoß grundsätzlich für die Annahme der Berufsunwürdigkeit genügt, wenn, wie hier, die Art der Straftat, das Ausmaß der Schuld und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von bedeutendem Gewicht sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.8.1993 – BVerwG 3 B 5.93 -, NVwZ-RR 1994, 388, 389). Auch dass der Kläger seit dem fraglichen Ereignis keinerlei Auffälligkeiten gezeigt habe, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der Approbation. Dem Wohlverhalten, das unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, kann regelmäßig kein besonderer Wert beigemessen werden (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 29.11.2005 – 1 R 12/05 -, juris Rn. 166; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.6.1993 – 21 B 92.226 -, juris Rn. 34). Anlass, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzuweichen, besteht nach dem Zulassungsvorbringen nicht, zumal Einsicht in das verwirkliche Unrecht und Reue des Klägers nicht erkennbar sind.

Der weitere Einwand des Klägers, das Landgericht D. habe im Urteil vom 12. Dezember 2011 – 13 Ns 179/11 – im Rahmen der Strafzumessung die Ansicht geäußert, er sei aufgrund des Strafverfahrens hinreichend gewarnt und approbationsrechtliche Maßnahmen seien nicht erforderlich, führen ebenfalls nicht zur Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel. Die den Verwaltungsbehörden eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufes wird selbst durch das bewusste Absehen der Strafgerichte von der Verhängung eines Berufsverbotes nicht eingeschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998, a.a.O., S. 3426 f.; Urt. v. 14.2.1963 – BVerwG I C 98.62 -, BVerwGE 15, 282, 286 f. m.w.N.; Senatsbeschl. v. 18.4.2012, a.a.O., juris Rn. 26).

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen unzureichender Sachaufklärung zuzulassen. Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.1.2010 – 8 LA 224/10 -, juris Rn. 16). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.2010 – BVerwG 5 B 7.10 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 m.w.N.).

In der vom Kläger gerügten Unterlassung einer  eigenen Vernehmung der Arzthelferin G. durch das Verwaltungsgericht liegt kein derartiger Aufklärungsmangel. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen förmlichen Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin gestellt. Die Vernehmung als Zeugin musste sich dem Gericht auch nicht von Amts wegen aufdrängen. Wie dargelegt konnte das Verwaltungsgericht die in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts D. enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage seiner Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers und der Feststellung seiner Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes machen. Einer Wiederholung der im Strafverfahren vorgenommenen Beweisaufnahme, um einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu gewinnen, bedarf es, wenn – wie dargelegt – keine Wiederaufnahmegründe gegeben sind und die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht erkennbar auf einem Irrtum beruhen, nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG sowie Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).


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