Ausbildungsverhältnis – angemessene Ausbildungsvergütung
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
999/06
Urteil vom
22.01.2008
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2008
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
24. Oktober 2006 - 9 Sa 69/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung.
Die am 17. Juni 1986 geborene Klägerin nahm 2002 und 2003 an einem
Berufsvorbereitungsjahr teil. Sie ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Gegen
Ende des Vorbereitungsjahres führte die Bundesagentur für Arbeit in der
Bildungseinrichtung der Klägerin eine Informationsveranstaltung durch. Den
Teilnehmern wurde ua. erläutert, nach Bestehen eines Tests gebe es die
Möglichkeit, im sog. K. HandelsColleg an einer außerbetrieblichen Ausbildung
teilzunehmen. Die Klägerin bestand und wurde daraufhin mit ihrem gesetzlichen
Vertreter zu einem Informationsgespräch des "K. HandelsCollegs" gebeten. In
diesem Gespräch wurde ein Betrag von monatlich 282,00 Euro als Vergütung für das
erste Ausbildungsjahr genannt.
Das "K. HandelsColleg" war ein rechtlich nicht verselbständigter Betrieb der
Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2, eine Aktiengesellschaft, ist Mitglied des
Einzelhandelsverbands Nordrhein-Westfalen. Etwa zum Jahreswechsel 2004/2005
wurde das "K. HandelsColleg" in die Rechtspersönlichkeit der Beklagten zu 1
überführt, einer als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2 betriebenen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das "K. HandelsColleg" war von der
Bundesagentur für Arbeit noch vor seiner rechtlichen Verselbständigung als
Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung nach den Bestimmungen des SGB
III anerkannt. Ein in diesem Zusammenhang an das "K. HandelsColleg" gerichtetes
Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 22. Februar 2005 lautet wörtlich:
"Förderung der Berufsausbildung hier: Höhe der Ausbildungsvergütung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie führen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit gemäß dem am 14.08.2003
geschlossenen Vertrag eine außerbetriebliche Berufsausbildung im
Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin durch.
Insoweit sind Sie Träger der Maßnahme nach § 240 Sozialgesetzbuch III (SGB III).
Grundlage für die Durchführung der Maßnahme ist der § 241 Abs. 4 Nr. 2 SGB III.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich nach den §§ 243 SGB III i. V. mit
§ 244 SGB III und § 105 SGB III. Der entsprechende Bedarfssatz und die weiter
genannten Kriterien bestimmen die Höhe der Ausbildungsvergütung. Für das erste
Ausbildungsjahr somit 282,- EUR und für die weiteren Ausbildungsjahre erfolgt
eine Anpassung nach der im § 244 SGB III angeführten prozentualen Erhöhung.
Bei der von Ihnen durchgeführten Maßnahme handelt es sich ausdrücklich nicht um
ein betriebliches Ausbildungsverhältnis, für die die geltenden
tarifvertraglichen Regelungen zu beachten wären. Im vorliegenden
Vertragsverhältnis liegt eine staatliche Förderung zugrunde, bei der sich die
Höhe der Ausbildungsvergütung nach den vorgenannten Paragraphen richtet.
Zu den Vergütungssätzen des § 105 SGB III erfolgen auch die Eintragungen bei den
zuständigen Kammern."
Die Klägerin schloss mit dem "K. HandelsColleg" am 26. August 2003 einen
"Vertrag zur Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung in dem
anerkannten Ausbildungsberuf Verkäufer/in" für die Zeit vom 1. September 2003
bis 31. August 2004. Ziel der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung
war nach § 1 des Ausbildungsvertrags die Aufnahme einer Berufsausbildung im
dualen System, ihre Fortsetzung in einem Ausbildungsbetrieb und der erfolgreiche
Abschluss der Ausbildung. Die Teilnehmer sollten ihre Persönlichkeit proaktiv
auf sozialer und lebenspraktischer Ebene stärken und entwickeln sowie ihre
persönliche Lebenssituation festigen. Am 1. September 2004 schloss die Klägerin
mit dem "K. HandelsColleg" einen mit Ausnahme der Laufzeit wortgleichen
Ausbildungsvertrag für die Dauer vom 1. September 2004 bis 31. August 2005. Die
beiden Formularverträge regeln die Frage der Ausbildungsvergütung nicht.
Während ihrer Ausbildung besuchte die Klägerin an zwei Tagen der Woche die
Berufsschule und nahm an drei Wochentagen an dem ergänzenden Unterricht teil,
der im "K. HandelsColleg" erteilt wurde. Die von § 6 der Ausbildungsverträge
vorgesehenen Praktikumszeiten absolvierte die Klägerin in einem Warenhaus der
Beklagten zu 2. In den Praktikumsphasen war sie dort wöchentlich zwei Tage
während der tariflichen Arbeitszeiten beschäftigt. Hinzu kam ein
Unterweisungstag im "K. HandelsColleg". Die reinen Praktikumszeiten beliefen
sich auf etwa sechs Monate.
Die Klägerin erhielt während des ersten Ausbildungsjahres entsprechend den von
der Bundesagentur für Arbeit an das "K. HandelsColleg" erbrachten
Förderleistungen 282,00 Euro und im zweiten Ausbildungsjahr 296,10 Euro. Seit
ihrer rechtlichen Verselbständigung zahlte die Beklagte zu 1 die
Ausbildungsvergütung der Klägerin aus. Die Klägerin legte die Abschlussprüfung
am 23. Juni 2005 erfolgreich ab.
Das "K. HandelsColleg" schloss zumindest mit einer weiteren Auszubildenden für
die Zeit ab 2. Februar 2004 einen Vertrag zur Ausbildung als Verkäuferin, für
den ein anderes Vertragsmuster verwandt wurde ("Ausbildung in der
partnerschaftlichen Berufsausbildung im Rahmen des Ausbildungskonsenses NRW").
In diesem Vertragsmodell wurden für das erste Jahr monatlich 282,00 Euro, für
das zweite Jahr 472,00 Euro Ausbildungsvergütung vereinbart. Hinsichtlich der
Ausbildungsvergütung für das zweite Jahr enthält der Ausbildungsvertrag den
Hinweis "laut Rahmen Ausbildungskonsens NRW 80 % der tariflich vereinbarten
Ausbildungsvergütung".
Die Klägerin rief wegen der aus ihrer Sicht zu geringen Ausbildungsvergütung den
bei der Industrie- und Handelskammer O. gebildeten Schlichtungsausschuss an. Er
tagte am 22. Juni 2005. Nach der Niederschrift war Antragsgegner das "K.
HandelsColleg". Der Schlichtungsausschuss fällte keinen Spruch. Seine Mitglieder
konnten sich nicht einigen, ob der Klägerin nach § 10 BBiG aF eine höhere
Ausbildungsvergütung zustand.
Die Klägerin verlangt in ihrer am 27. Juni 2005 beim Arbeitsgericht
eingegangenen, der Beklagten zu 1 am 1. Juli 2005 zugestellten und später auf
die Beklagte zu 2 erweiterten Klage die Differenz zu der tariflichen
Ausbildungsvergütung. Die Beklagte zu 2 wende die Ausbildungstarifverträge für
den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in der betrieblichen Berufsbildung
einheitlich an. Die geleistete untertarifliche Ausbildungsvergütung sei auch
nicht angemessen. Jedenfalls hätten die Beklagten den Gleichbehandlungsgrundsatz
verletzt. Für das erste Ausbildungsjahr sei deshalb der Unterschiedsbetrag zu
einer monatlich geschuldeten Ausbildungsvergütung von 582,00 Euro zu zahlen, für
das zweite Ausbildungsjahr die Differenz zu einer Vergütung von monatlich 651,00
Euro.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.873,40 Euro brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.744,00 Euro seit dem 1. Januar
2005 sowie auf jeweils 354,90 Euro seit dem 1. Februar 2005, dem 1. März 2005,
dem 1. April 2005, dem 1. Mai 2005, dem 1. Juni 2005 und dem 1. Juli 2005 zu
zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht,
tarifliche Vorschriften seien in dem von der Bundesagentur für Arbeit
geförderten außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnis nicht anzuwenden. Die
Beklagte zu 2 schließe lediglich in der betrieblichen Berufsbildung
Ausbildungsverträge auf tariflicher Grundlage. Damit sei die
Ausbildungssituation der Klägerin nicht zu vergleichen gewesen. Sie sei nicht
als Nachwuchskraft ausgebildet worden. Ihr habe nur der Zugang zum Erwerbsleben
ermöglicht werden sollen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag mit der
Klarstellung weiter, dass sie Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz begehrt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Es kann offenbleiben, ob ihr eine Verhandlung vor dem
Ausschuss iSv. § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG vorausging (zu diesem Problem Prütting
in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 111 Rn. 19 unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts). Das
Ausbildungsverhältnis der Klägerin endete, nachdem sie die Abschlussprüfung am
23. Juni 2005 bestanden hatte, mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den
Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG nF). Bei Klageerhebung gegenüber der
Beklagten zu 1 am 1. Juli 2005 war das Ausbildungsverhältnis bereits beendet.
Damit endete die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses. Der unmittelbare
Zugang zu den Arbeitsgerichten war nun eröffnet. § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG
ermöglicht die Bildung eines Schlichtungsausschusses nur zur Beilegung von
Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis. Der Grund für
die Prozessvoraussetzung des vorherigen Schlichtungsverfahrens entfällt, wenn
das Ausbildungsverhältnis endet, weil es danach nicht mehr mit einem
Rechtsstreit belastet werden kann (Senat 13. März 2007 - 9 AZR 494/06 - Rn. 10,
AP BBiG § 14 Nr. 13 = EzA BBiG § 14 Nr. 14).
II. Die Klage ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass
die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Ausbildungsvergütung hat.
1. Originäre tarifliche Ansprüche bestehen nicht. Die Klägerin ist nicht durch
Gewerkschaftszugehörigkeit tarifgebunden (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 1. Alt.
TVG). Der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom
25. Juli 2003 war nicht für allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 TVG).
2. Die Parteien haben keine tarifliche Ausbildungsvergütung vereinbart.
a) Wie die Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters in dem Informationsgespräch
vor Abschluss des ersten Ausbildungsvertrags zeigt, war die am 26. August 2003
noch minderjährige Klägerin ermächtigt, in ein Ausbildungsverhältnis mit der
Beklagten zu 2 zu treten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 BGB). Vertragspartnerin der
Klägerin konnte bei Abschluss beider Ausbildungsverträge am 26. August 2003 und
1. September 2004 nur die Beklagte zu 2 werden. Das zuvor rechtlich nicht
verselbständigte "K. HandelsColleg" wurde erst etwa zum Jahreswechsel 2004/2005
in die Rechtsform der Beklagten zu 1 überführt. Ob und - wenn ja - auf welche
Weise die Beklagte zu 1 Vertragspartnerin der Klägerin wurde, bedarf keiner
Entscheidung, weil Ansprüche der Klägerin auf eine höhere als die geleistete
Ausbildungsvergütung nicht bestehen.
b) Die beiden schriftlichen Ausbildungsverträge enthalten keine ausdrücklichen
Vergütungsabreden. In dem Informationsgespräch, zu dem das "K. HandelsColleg"
die Klägerin mit ihrem gesetzlichen Vertreter gebeten hatte, wurde jedoch eine
Ausbildungsvergütung von monatlich 282,00 Euro für das erste Jahr genannt. Diese
Vergütung vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zu 2.
aa) Die Höhe der Ausbildungsvergütung von 282,00 Euro entsprach dem zu
erwartenden Ausbildungszuschuss nach § 244 Satz 1 SGB III idF vom 16. Dezember
1997 iVm. § 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in den Fassungen vom 19. Juni 2001 und 23.
Dezember 2003. Die Klägerin nahm die monatlich geleisteten Beträge ebenso wie
die im zweiten Ausbildungsjahr monatlich gezahlten 296,10 Euro entgegen. Die
Verhaltensweisen beider Seiten sprechen dafür, dass die schriftlichen
Formularverträge vom 26. August 2003 und 1. September 2004 von individuellen
zumindest konkludenten untertariflichen Vergütungsvereinbarungen begleitet
wurden. Die nur beschränkt revisible Auslegung dieser atypischen
Willenserklärungen durch das Landesarbeitsgericht nach §§ 133, 157 BGB, wonach
die tarifliche Ausbildungsvergütung einzelvertraglich nicht in Bezug genommen
worden sei, berücksichtigt die für den Parteiwillen wesentlichen tatsächlichen
Umstände in sich widerspruchsfrei. Sie ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts bei
nichttypischen Willenserklärungen zB BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - AP
BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7, zu I 1 b der Gründe).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausdrücklich geprüft, ob die tariflichen
Vergütungssätze durch eine über die soeben behandelten Abreden hinausgehende
schlüssige Bezugnahme auf Grund vertraglicher Einheitsregelung, zB durch
Gesamtzusage oder betriebliche Übung, anzuwenden sind (zu einer Tarifgeltung auf
Grund betrieblicher Übung BAG 9. Februar 2005 - 5 AZR 284/04 -, zu III 3 der
Gründe; 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56
= EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37, zu I der Gründe; im Ausgangspunkt
allgemeiner zu "stillschweigenden" Bezugnahmen auf Tarifverträge 19. Januar 1999
- 1 AZR 606/98 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 9 = EzA TVG § 3
Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 10, zu III 1 der Gründe). Dennoch sind weitere
tatsächliche Feststellungen entbehrlich. Das Berufungsgericht hat eine
schlüssige Verweisung auf die tariflichen Vergütungssätze im Ergebnis ohne
Rechtsfehler verneint.
(1) In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob für die Frage einer
vertraglichen Einheitsregelung der für atypische Erklärungen geltende
eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt oder sie einer uneingeschränkten
revisionsrichterlichen Überprüfung unterliegt (hinsichtlich einer betrieblichen
Übung erneut offengelassen von Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 - AP InsO § 55
Nr. 11 = EzA BUrlG § 7 Nr. 114, zu II 3 b cc und dd der Gründe mwN zu der
Kontroverse). Sowohl bei unbeschränkter als auch bei eingeschränkter
Revisibilität scheidet eine konkludente Bezugnahme aus. Der Sachverhalt ist
vollständig festgestellt, weiteres Vorbringen ist nicht zu erwarten. Die
Klägerin trägt selbst nicht vor, die Beklagte zu 2 habe den im Rahmen
außerbetrieblicher Berufsbildung beschäftigten Auszubildenden des "K.
HandelsCollegs" tarifliche Vergütungssätze gewährt. Vielmehr macht sie geltend,
die Beklagte zu 2 habe die Sätze des Gehaltstarifvertrags unabhängig von der
Gewerkschaftszugehörigkeit auf ihre in der betrieblichen Berufsbildung
eingesetzten Auszubildenden angewandt und später jedenfalls mit einer weiteren
Auszubildenden 80 % der tariflichen Ausbildungsvergütung für das zweite
Ausbildungsjahr vereinbart. Dabei handelt es sich um noch zu erörternde
Gleichbehandlungsprobleme. Umstände, die auf vertragliche Einheitsregelungen
schließen lassen, hat die Klägerin demgegenüber nicht dargelegt.
(2) Die Frage, ob das in den Ausbildungsverträgen enthaltene
Schriftformerfordernis einer konkludenten vertraglichen Einheitsregelung
entgegensteht, kann deshalb ebenfalls auf sich beruhen (dazu BAG 27. März 1987 -
7 AZR 527/85 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 29 = EzA BGB § 242
Betriebliche Übung Nr. 22, zu II 3 bis 6 der Gründe).
3. Ansprüche der Klägerin auf höhere Ausbildungsvergütung lassen sich ferner
nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis 31. März 2005 geltenden Fassung (aF,
BGBl. I 1969 S. 1112, BGBl. I 2003 S. 2934 und S. 2954) und den am 1. April 2005
in Kraft getretenen § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG (nF, BGBl. I S. 931) stützen. Nach
diesen inhaltsgleichen und nach § 18 BBiG aF, § 25 BBiG nF unabdingbaren
Vorschriften haben Ausbildende ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung
zu gewähren.
a) Auf beide Ausbildungsverträge war bei den Abschlüssen am 26. August 2003 und
1. September 2004 § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF anzuwenden. Diese Norm wurde
während der Laufzeit des zweiten Ausbildungsvertrags am 1. April 2005 durch § 17
Abs. 1 Satz 1 BBiG nF abgelöst.
aa) Die Auffassung der Beklagten zu 2, eine außerbetriebliche Ausbildung werde
vom Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes nicht erfasst, trifft nicht zu.
Nach dem mit "Lernorte der Berufsbildung" amtlich überschriebenen § 2 Abs. 1 Nr.
3 BBiG nF wird Berufsbildung ua. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen
außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche
Berufsbildung) durchgeführt. § 1 Abs. 5 letzte Alt. BBiG aF traf eine
entsprechende Regelung.
bb) Die Anwendung von § 10 BBiG aF und § 17 BBiG nF scheidet nicht deswegen aus,
weil die Bundesagentur für Arbeit das außerbetriebliche Ausbildungsverhältnis
vermittelte und finanzierte.
(1) Der Sechste und der Fünfte Senat haben die Anwendbarkeit des § 10 BBiG aF
verneint, wenn die Ausbildungsvergütung in einem öffentlich finanzierten sog.
dreiseitigen Ausbildungsverhältnis vertraglich an Leistungen der damaligen
Bundesanstalt für Arbeit gebunden war und kein sozialrechtlicher Anspruch des
Auszubildenden auf Ausbildungsgeld bestand (16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - AP
BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7, zu II 3 der Gründe; 15. November 2000 -
5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, zu IV 2 und 3 der Gründe). In den zitierten Fällen
bediente sich die Bundesanstalt für Arbeit eines Privaten, um die Rehabilitanden
gewährte berufsfördernde Leistung "Berufsausbildung" praktisch durchzuführen.
(2) Bei dem hier zu beurteilenden Ausbildungsverhältnis handelte es sich dagegen
nicht um eine dreiseitige Vertragsbeziehung. Vertragliche Rechte und Pflichten
bestanden zum einen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2, nach ihrer
rechtlichen Verselbständigung ggf. auch zwischen der Beklagten zu 1 und der
Klägerin. Zum anderen standen die Beklagte zu 2 und später ggf. die Beklagte zu
1 in einem Rechtsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit. Zwischen der
Bundesagentur für Arbeit und der Klägerin bestand demgegenüber keine
Vertragsbeziehung. § 10 BBiG aF und § 17 BBiG nF sind daher anzuwenden (zu der
erforderlichen Angemessenheitskontrolle in einem solchen Fall BAG 11. Oktober
1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II der Gründe).
b) Die an die Klägerin geleistete Ausbildungsvergütung war angemessen.
aa) Eine Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen. Sie soll den
Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung
finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an
qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden
in gewissem Umfang "entlohnen" (vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 9; für die st. Rspr.
BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 11, AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG §
10 Nr. 11; 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr.
10, zu II 1 der Gründe).
(1) § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF und § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF enthalten nur
Rahmenvorschriften und legen den Maßstab für die Angemessenheit der
Ausbildungsvergütung nicht fest (BT-Drucks. V/4260 S. 9).
(a) Bei fehlender Tarifbindung ist es zunächst Aufgabe der Vertragsparteien, die
Höhe der Vergütung festzulegen. Sie haben einen Spielraum. Die richterliche
Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die
Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den
Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung. Insoweit kommt dem Revisionsgericht ein
unbeschränktes Überprüfungsrecht zu (BAG 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - AP
BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4, zu II 2 der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5
AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 2 der Gründe).
(b) Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen
Tarifverträge. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der
Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt.
Deshalb ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden
Tarifvertrag ausrichtet, stets angemessen (st. Rspr. vgl. BAG 15. Dezember 2005
- 6 AZR 224/05 - Rn. 11 f., AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG § 10 Nr. 11; 8. Mai
2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 2 der
Gründe). Eine Ausbildungsvergütung ist aus diesen Gründen in der Regel nicht
angemessen iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF, § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF, wenn sie
die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 %
unterschreitet (vgl. nur BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - aaO).
(2) Die richterrechtliche Regel, nach der eine vertraglich vereinbarte
Ausbildungsvergütung nicht mehr angemessen ist, wenn sie nicht mindestens 80 %
der tariflichen Vergütung erreicht, gilt allerdings nicht ausnahmslos. Wird die
Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder zur Schaffung
zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, kann eine Ausbildungsvergütung auch
bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein (BAG 24.
Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b aa der Gründe; 11.
Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 4 der Gründe; vgl. bei
Spendenfinanzierung auch 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 = EzA
BBiG § 10 Nr. 10, zu II 4 der Gründe; allgemeiner 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 -
AP BBiG § 10 Nr. 11 = EzA BBiG § 10 Nr. 9, zu I 5 der Gründe).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung einer
revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Parteien wahrten den ihnen bei der
Vereinbarung der Ausbildungsvergütung eingeräumten Spielraum, obwohl diese im
ersten Ausbildungsjahr nur rund 48 % des tariflichen Satzes erreichte, im
zweiten Jahr ca. 45 %.
(1) Für die Angemessenheitsprüfung kommt es nicht darauf an, dass keine als
gemeinnützig anerkannte juristische Person Trägerin der außerbetrieblichen
Berufsbildung war.
(a) Das "K. HandelsColleg" konnte vor seiner Verselbständigung in der Rechtsform
der Beklagten zu 1 nicht selbst Maßnahmeträger sein. Nach § 21 SGB III in der
Fassung vom 10. Dezember 2001 sind Träger natürliche oder juristische Personen
oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst
durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Maßnahmeträger konnte danach
zunächst nur die Beklagte zu 2 sein.
(b) Der steuerrechtlich relevanten fehlenden Gemeinnützigkeit beider Beklagter
kommt berufsbildungsrechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
(aa) Die Organisationsform der Gemeinnützigkeit eines Bildungsträgers
rechtfertigt es isoliert betrachtet nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit
der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen tariflichen
Sätzen abzusehen (vgl. BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 - AP BBiG § 10 Nr. 14 =
EzA BBiG § 10 Nr. 10, zu II 3 der Gründe). Das Bundesarbeitsgericht hat die
Gemeinnützigkeit in der Angemessenheitskontrolle bisher nur indiziell im
Zusammenwirken mit einer Finanzierung durch öffentliche Gelder gewürdigt (24.
Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b bb der Gründe).
(bb) Die Berechtigung für ein Unterschreiten der tariflichen
Ausbildungsvergütung beruht nicht auf der Organisationsform der
Bildungseinrichtung. Entscheidend ist der mit der Ausbildung verfolgte Zweck.
Wie sich an §§ 240 ff. SGB III zeigt, besteht dieser Zweck im Streitfall darin,
die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und auch solchen Jugendlichen eine
qualifizierte Ausbildung zu vermitteln, die sie ohne staatliche Förderung nicht
erlangen könnten.
(2) Der Angemessenheit der vereinbarten Ausbildungsvergütung steht nicht
entgegen, dass das "K. HandelsColleg" ursprünglich ein Betrieb der Beklagten zu
2 war. Zwar konnte sich das "K. HandelsColleg" die "Arbeitskraft" der Klägerin
gelöst von seiner rechtlichen Unselbständigkeit nicht zunutze machen, weil sein
Betrieb in einer außerbetrieblichen Bildungseinrichtung bestand und keinen
Warenverkauf beinhaltete. Für die Beklagte zu 2, die als Warenhausbetreiberin
Verkaufspersonal braucht, kam die Klägerin gleichwohl als Nachwuchskraft in
Betracht. Die Ausbildungsträgerschaft eines tarifgebundenen Arbeitgebers
innerhalb der außerbetrieblichen Berufsbildung verschärft gegenüber
nichtorganisierten Auszubildenden die Gefahr, dass tariflich vergütete
betriebliche Ausbildungsplätze ersetzt werden. Außerdem steigt die Gefahr, dass
außerbetriebliche Auszubildende als billige Arbeitskräfte "benutzt" werden.
Derartige Gefahren bestehen aber in ähnlicher Weise, wenn die außerbetriebliche
Berufsbildung von einem Dritten, zB einem gemeinnützigen Verein, durchgeführt
wird. Diese Umstände führen daher für sich betrachtet nicht zur Unangemessenheit
einer vereinbarten untertariflichen Ausbildungsvergütung. Vielmehr müssen
weitere Faktoren hinzutreten.
(3) Die Förderung der Berufsausbildung der Klägerin durch die öffentliche Hand
lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf die Angemessenheit der gewährten
Ausbildungsvergütung zu.
(a) In Fällen vollständiger Förderung durch die öffentliche Hand, wie hier durch
die Bundesagentur für Arbeit, hat das Bundesarbeitsgericht bisher deutliche
Unterschreitungen der tariflichen Vergütung akzeptiert. Sofern - anders als im
Streitfall - ein dreiseitiges Ausbildungsverhältnis vorlag, bei dem die
Ausbildungsvergütung vertraglich an Leistungen der früheren Bundesanstalt für
Arbeit gebunden war und kein sozialrechtlicher Anspruch des Auszubildenden auf
Zahlung von Ausbildungsgeld bestand, haben der Sechste und der Fünfte Senat
sogar angenommen, dass der völlige Verzicht auf eine Ausbildungsvergütung nicht
in Widerspruch zu dem Angemessenheitserfordernis stehe (16. Januar 2003 - 6 AZR
325/01 - AP BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7, zu II 3 der Gründe; 15.
November 2000 - 5 AZR 296/99 - BAGE 96, 237, zu IV 3 der Gründe; bei
öffentlicher Finanzierung und Gemeinnützigkeit des Bildungsträgers auch 24.
Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b bb der Gründe).
(b) Dem ist zuzustimmen. Jedoch darf der reguläre Ausbildungsmarkt nicht durch
staatlich geförderte Ausbildungsplätze verfälscht werden.
(aa) Die staatliche Förderung soll keine Anreize bieten, nicht selbst
auszubilden. Zudem muss die Umgehung von Tarifverträgen und die damit verbundene
Gefahr für die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie vermieden werden
(vgl. BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b bb der
Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - BAGE 81, 139, zu II 4 a der Gründe).
(bb) Das Argument der hundertprozentigen öffentlichen Förderung führt ebenfalls
nicht zwingend zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung. Die von den
Beklagten an die Klägerin geleistete Ausbildungsvergütung entspricht in ihrer
Höhe zwar der Förderung nach § 244 Satz 1 und 2 SGB III idF vom 16. Dezember
1997, § 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in den Fassungen vom 19. Juni 2001 und 23.
Dezember 2003 durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Beklagten wären rechtlich
aber nicht gehindert gewesen, eine höhere Vergütung zu leisten (Stark in PK-SGB
III 2. Aufl. § 244 Rn. 4; vgl. auch Fuchsloch in Gagel SGB III Stand September
2007 § 244 Rn. 4).
(c) Die genannten Gesichtspunkte führen dennoch nicht dazu, dass die
Ausbildungsvergütung der Klägerin unangemessen iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF,
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF war.
(aa) Entscheidend für ihre Angemessenheit sprechen die in §§ 241 ff. SGB III
geregelten Fördervoraussetzungen. Diese Erfordernisse dienen dazu, die vom
Gesetzgeber erkannten Gefahren einer öffentlichen Förderung der
außerbetrieblichen Berufsbildung einzudämmen.
(aaa) So wird die außerbetriebliche Berufsbildung nach § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB
III in den Fassungen vom 10. Dezember 2001 und 23. Dezember 2003 nur gefördert,
wenn den an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden auch mit
ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht
vermittelt werden kann, die Auszubildenden nach Erfüllung der allgemeinbildenden
Vollzeitschulpflicht an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer
Dauer von mindestens sechs Monaten teilgenommen haben und der Anteil
betrieblicher Praktikumsphasen sechs Monate je Ausbildungsjahr nicht
überschreitet. Nach Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung in einer
außerbetrieblichen Einrichtung ist eine weitere Förderung nach § 241 Abs. 2 Satz
2 SGB III in den Fassungen vom 10. Dezember 2001 und 23. Dezember 2003 nur
möglich, solange dem Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine
Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann. Diese
Bestimmungen gewährleisten den Vorrang betrieblicher Berufsbildung.
(bbb) Nach § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III in den Fassungen vom 10. Dezember
2001 und 23. Dezember 2003 können nur Jugendliche gefördert werden, deren
Bildungsdefizite und soziale Schwierigkeiten so groß sind, dass sie einer
Vorförderung in einer mindestens sechsmonatigen berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme bedürfen (BT-Drucks. 13/4941 S. 195).
(ccc) Die Regelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III in den Fassungen vom
10. Dezember 2001 und 23. Dezember 2003, die den Anteil betrieblicher
Praktikumsphasen auf sechs Monate je Ausbildungsjahr begrenzt, soll den
Charakter der außerbetrieblichen Ausbildung wahren und der Gefahr begegnen, dass
Auszubildende als billige Arbeitskräfte ausgenutzt werden. Ursprünglich war
sogar vorgesehen, die Phasen betrieblicher Praktika während der Ausbildung in
einer außerbetrieblichen Einrichtung auf ein Drittel je Ausbildungsjahr zu
beschränken (BT-Drucks. 14/6944 S. 41).
(ddd) § 242 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in den Fassungen vom 24. März 1997 und
10. Dezember 2001 begrenzt den förderungsbedürftigen Personenkreis auf
lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in
ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht
beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Die
Förderungsbedürftigkeit muss gerade auf in der Person des Auszubildenden
liegenden Gründen beruhen (Stark in PK-SGB III § 242 Rn. 1).
(bb) Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Förderung waren in der Person der
Klägerin erfüllt.
(aaa) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin vor Beginn
der außerbetrieblichen Ausbildung an einem Berufsvorbereitungsjahr teilgenommen
hatte (§ 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III in den Fassungen vom 10. Dezember 2001
und 23. Dezember 2003) und während der Ausbildung ein ca. sechsmonatiges
Praktikum bei der Beklagten zu 2 durchführte. Die Dauer der praktischen
betrieblichen Ausbildung erreichte demnach nur etwa die Hälfte der in § 241 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 SGB III in den Fassungen vom 10. Dezember 2001 und 23. Dezember
2003 vorgeschriebenen Höchstdauer von sechs Monaten je Ausbildungsjahr.
(bbb) Das Berufungsurteil enthält keine ausdrücklichen Feststellungen zu den
Fragen, ob die Klägerin nicht in eine betriebliche Ausbildung vermittelt werden
konnte (§ 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III in den Fassungen vom 10. Dezember 2001
und 23. Dezember 2003) und ob dieser Umstand ggf. auf einer Lernbeeinträchtigung
und sozialen Benachteiligung der Klägerin iSv. § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB III in
den Fassungen vom 24. März 1997 und 10. Dezember 2001 beruhte. Das
Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, an die Feststellung der
Förderungsfähigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit gebunden zu sein. Eine
Überprüfung der Voraussetzungen der §§ 240 ff. SGB III durch die Gerichte für
Arbeitssachen kommt nur in den Ausnahmefällen in Betracht, in denen
Zuwendungsbescheide öffentlicher Träger nichtig sind (vgl. BAG 26. September
2007 - 5 AZR 857/06 - ["Ein-Euro-Jobber"] Rn. 11, AP SGB II § 16 Nr. 3 = EzA BGB
2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 12; 3. Dezember 1982 - 7 AZR 622/80 - BAGE
41, 110, zu B II 3 der Gründe).
(cc) Der Gesetzgeber fördert die außerbetriebliche Berufsbildung nach dem SGB
III in Kenntnis möglicher Verwerfungen des Ausbildungsmarkts nur unter engen
Voraussetzungen. Die zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung bestimmten
Leistungen liegen zwar deutlich unterhalb des Niveaus der tariflichen
Ausbildungsvergütung. Es führt aber nicht zur Unangemessenheit der Vergütung,
wenn der Ausbildende diese Leistungen bestimmungsgemäß "weiterreicht", ohne sie
aufzustocken.
(aaa) Der Gefahr, dass Jugendliche dem freien Ausbildungsmarkt entzogen und zu
weniger günstigen Bedingungen in außerbetriebliche Ausbildungen gedrängt werden,
begegnen die Förderungsbestimmungen. Sie verhindern auch, dass außerbetriebliche
Auszubildende als billige Arbeitskräfte missbraucht werden. Im Fall der Klägerin
unterschritt die Dauer der praktischen betrieblichen Ausbildung von insgesamt
etwa sechs Monaten zudem nicht nur die übliche Dauer der praktischen Tätigkeit
im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung, sondern auch die von § 241 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 SGB III in den Fassungen vom 10. Dezember 2001 und 23. Dezember 2003
vorgeschriebene Höchstgrenze von sechs Monaten je Ausbildungsjahr erheblich.
(bbb) Die mit der Klägerin in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
vereinbarte Ausbildungsvergütung half in ausreichendem Maß, ihre
Lebenshaltungskosten zu bestreiten, und vergütete die erbrachten Leistungen in
gewissem Umfang. Hinsichtlich der Funktionen der Hilfestellung zur Lebenshaltung
und der sog. Entlohnung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um
eine lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende handelte, die
sonst keinen Ausbildungsplatz gefunden hätte. Die Funktionen des
Unterhaltsbeitrags und der "Entlohnung" der erbrachten Leistungen treten in
einer solchen Gestaltung zurück. Die Begrenztheit der öffentlichen Mittel und
das gesamtgesellschaftliche Interesse, möglichst vielen arbeitslosen
Jugendlichen durch eine qualifizierte Berufsausbildung den Zugang zum
Erwerbsleben zu eröffnen, rechtfertigen eine deutlich geringere als die
tarifliche Höhe der Ausbildungsvergütung (vgl. BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR
626/00 - BAGE 103, 171, zu III 3 b aa und bb der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5
AZR 258/94 -BAGE 81, 139, zu II 4 b der Gründe). Sonst bestünde die Gefahr, dass
sich private Träger aus der nach §§ 240 ff. SGB III staatlich geförderten
außerbetrieblichen Berufsbildung zurückzögen.
4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Ausbildungsvergütung auf
Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber,
Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage
befinden, gleichzubehandeln. Der Arbeitgeber verletzt diesen Grundsatz, wenn
sich für eine unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger, sich aus der Natur
der Sache ergebender oder in sonstiger Weise sachlich einleuchtender Grund
finden lässt (st. Rspr. vgl. Senat 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - Rn. 19, NZA
2008, 99).
b) Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.
aa) Soweit sich die Klägerin auf die Vergütung der Auszubildenden in der
betrieblichen Berufsbildung der Beklagten zu 2 beruft, befanden sich diese wegen
der Fördervoraussetzungen für die außerbetriebliche Berufsbildung durch die
Bundesagentur für Arbeit nach §§ 240 ff. SGB III bereits nicht in einer
vergleichbaren Situation.
bb) Sollte das Vorbringen der Klägerin darüber hinaus so zu verstehen sein, dass
sie verlangt, mit den gewerkschaftlich gebundenen Auszubildenden gleichbehandelt
zu werden, besteht dafür kein Rechtsgrund. Im Hinblick auf das in Art. 9 Abs. 3
GG und im Tarifvertragsgesetz angelegte, auf Verbandsmitgliedschaft
ausgerichtete Tarifvertragssystem ist es sachlich gerechtfertigt, zwischen
organisierten Auszubildenden und sog. Außenseitern zu differenzieren. Dass ein
an den tariflichen Sätzen orientiertes und von der originären Tarifbindung
gelöstes einheitliches Vergütungssystem der Beklagten zu 2 in der betrieblichen
und außerbetrieblichen Berufsbildung bestünde, hat die Klägerin nicht
vorgetragen (vgl. dazu BAG 20. November 1996 - 5 AZR 401/95 - AP BGB § 242
Gleichbehandlung Nr. 133 = EzA BGB § 612 Nr. 19, zu I 3 b der Gründe).
cc) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, besteht schließlich ein
sachlicher Grund dafür, dass das "K. HandelsColleg" mit einer anderen
Auszubildenden einen Vertrag schloss, der für das zweite Ausbildungsjahr eine
höhere Vergütung von 472,00 Euro vorsah, als sie die Klägerin in Höhe von 296,10
Euro erhielt. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Kollegin der Klägerin
am 2. Februar 2004 hatte sich die staatliche Förderung entsprechend erhöht. Es
kann deswegen offenbleiben, ob die Ausbildung der Kollegin in der
"partnerschaftlichen Berufsausbildung im Rahmen des Ausbildungskonsenses NRW"
mit der außerbetrieblichen Berufsbildung der Klägerin zu vergleichen war.
B. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision
zu tragen.