Berufsunfähigkeitsrente als Insolvenzmasse
Bundesgerichtshof
Az: IX ZR
189/08
Urteil vom
03.12.2009
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 20. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten (fortan Schuldner). Der Schuldner,
der als Vorstand mehrerer Unternehmen tätig war, hatte bei der G. Versicherung
(nachfolgend Versicherung) eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.
Hieraus standen ihm im Versicherungsfall jährlich 60.000 EUR, zahlbar in
monatlichen Teilbeträgen von jeweils 5.000 EUR zu. Mit schriftlicher Erklärung
vom 14. Oktober 2003 übertrug der Schuldner die Rechte aus dieser Versicherung
auf die Beklagte. Mit Schreiben vom 2. September 2005 erkannte die Versicherung
ihre Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend ab
August 2002 an. Sie kündigte an, zum 1. Oktober 2005 die monatlichen Zahlungen
aufzunehmen und den in der Vergangenheit aufgelaufenen Betrag an die Beklagte
auszuzahlen. Im Januar 2006 erklärte der Insolvenzverwalter die Anfechtung der
Abtretung an die Beklagte nach § 134 InsO. Mit der Klage begehrt er die
Auskehrung der von der Versicherung an die Beklagte gezahlten Beträge und
Rückgewähr der auf sie übertragenen Berufsunfähigkeitsversicherung an die Masse.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Berufungsgericht sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seinen Anfechtungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Übertragung der
Versicherungsnehmerstellung auf die Beklagte stelle mangels
Gläubigerbenachteiligung keine anfechtbare Rechtshandlung dar. Die Rente aus der
Berufsunfähigkeitsversicherung unterliege nicht dem Insolvenzbeschlag. Als
arbeitsentgeltähnliches Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO sei sie
nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändungsgeschützt und könne nicht zur
Insolvenzmasse gezogen werden. Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen stehe
grundsätzlich auch Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern wegen ihrer
laufenden Dienst- und Versorgungsbezüge zu. Nach zutreffender, überwiegend
vertretener Auffassung fielen Berufsunfähigkeitsrenten unter die
Pfändungsschutzbestimmung des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil sie die materiellen
Lebensbedingungen des Versicherten, die durch die Gesundheitsbeeinträchtigung
gefährdet seien, sichern sollten. Es komme nicht darauf an, dass die Rente
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung gezahlt werde.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen
Punkt nicht stand. § 850b Abs. 1 ZPO ist auch im Insolvenzverfahren mit der
Maßgabe anzuwenden, dass bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners in die
Insolvenzmasse fallen, soweit dies nach den Umständen des Falles, insbesondere
nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge der
Billigkeit entspricht. In diesem Umfang ist die unentgeltliche Übertragung
dieser Bezüge auch anfechtbar.
1.
Die Revision ist der Auffassung, die §§ 850 ff ZPO seien im Rahmen des
Insolvenzverfahrens nur anwendbar, soweit in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO (in der
hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und
anderer Gesetze vom 26.10.2001, BGBl. I S. 2710) auf sie verwiesen werde.
Regelungen, auf die nicht Bezug genommen werde, wie etwa der hier anzuwendende §
850b Abs. 1 ZPO, hätten im Insolvenzverfahren keine Wirkung. Dies folge aus der
ausdrücklichen Verweisung auf § 850a ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Obwohl §
850a ZPO die Unpfändbarkeit bestimmter Gegenstände regele und damit die
Übernahme in die Insolvenzordnung eigentlich schon aus § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO
abzuleiten wäre, habe der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Vorschrift verwiesen.
Hieraus sei zu entnehmen, dass solche Regelungen über die Unpfändbarkeit in den
§§ 850 ff ZPO, auf die in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausdrücklich Bezug
genommen werde, im Insolvenzverfahren auch nicht anwendbar seien. Die
Berufsunfähigkeitsrente sei deshalb ungeachtet ihrer Unpfändbarkeit gemäß § 850b
Abs. 1 ZPO in die Insolvenzmasse gefallen. Wirke sich die Unpfändbarkeit nach §
850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Insolvenzverfahren nicht aus, sei die für eine
Anfechtung nach § 134 InsO gemäß § 129 Abs. 1 InsO erforderliche
Gläubigerbenachteiligung gegeben.
2.
Die Auffassung der Revision trifft nur insoweit zu, als bedingt pfändbare Bezüge
im Sinne des § 850b ZPO in die Insolvenzmasse fallen, soweit dies der Billigkeit
entspricht. Im Übrigen dürfen entsprechende Zahlungen nicht von der Masse
vereinnahmt werden.
a)
Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sind nach § 850b Abs. 1 Nr.
1, Abs. 2 ZPO nur bedingt pfändbar (vgl. BGHZ 70, 206, 207 ff; OLG Jena OLGR
2001, 51; OLG Karlsruhe InVo 2002, 238; OLG München VersR 1997, 1520; OLG
Oldenburg NJW-RR 1994, 479; OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227, 1228; Hülsmann MDR
1994, 537; ders. VersR 1996, 308; Hk-ZPO/Kemper, 3. Aufl. § 850b Rn. 3;
MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850b Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO § 850b
Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 28. Aufl. § 850b Rn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf,
Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 850b Rn. 9; Stöber,
Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 1007). Geschützt sind auch rückständige
Beträge, die in einer Summe geleistet werden (BGH, Urt. v. 24. September 1987 -
III ZR 49/86, NJW 1988, 819, 820; Prütting/Gehrlein/Ahrens, a.a.O. Rn. 4;
Zöller/Stöber, a.a.O. Rn. 2). Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen (Beschl.
v. 19. März 2009 - IX ZA 2/09, ZInsO 2009, 915, 916 Rn. 6), dass eine von § 850b
Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasste Todesfallversicherung nicht Bestandteil der
Insolvenzmasse ist (der Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZInsO
2008, 40 ff betraf demgegenüber eine nicht unter Pfändungsschutz stehende
Rente). Ob auch Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente aufgrund
ihrer grundsätzlichen Unpfändbarkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur
Masse gezogen werden dürfen, oder ob sie gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die
Insolvenzmasse fallen, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.
b)
Nach ganz herrschender Meinung fallen nur bedingt pfändbare Ansprüche nicht in
die Insolvenzmasse (OLG Hamm ZInsO 2006, 878, 881; LG Köln NZI 2004, 36, 37 [für
den Anspruch des Schuldners gegen seine private Krankenversicherung auf
Erstattung der Heilbehandlungskosten]; LG Mönchengladbach ZInsO 2009, 1074,
1075; ZInsO 2009, 1076, 1077; LG Hildesheim ZInsO 2009, 1961, 1963 f;
Braun/Bäuerle, InsO 3. Aufl. § 36 Rn. 3; FK-InsO/Schumacher, 5. Aufl. § 36 Rn.
20; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 36 Rn. 18; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 36 Rn.
7; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 36 Rn. 14 f; Holzer in Kübler/Prütting/Bork,
InsO § 35 Rn. 77; Jaeger/Henckel, InsO § 36 Rn. 19; MünchKomm-InsO/Lwowski/Peters,
2. Aufl. § 35 Rn. 435; MünchKomm-InsO/Peters, a.a.O. § 36 Rn. 43; Nerlich/Römermann/Andres,
InsO § 36 Rn. 38; Prütting/Gehrlein/Ahrens, a.a.O. Rn. 33; Uhlenbruck, InsO 12.
Aufl. § 36 Rn. 28; Kohte, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S.
785 Rn. 14, S. 802 Rn. 74; zur Konkursordnung LG Hamburg VersR 1957, 366;
Heilmann, KTS 1966, 79, 80; Jaeger/Henckel, KO § 1 Rn. 75). Dies soll auch für
Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gelten. Zur
Begründung wird ausgeführt, in die Insolvenzmasse falle nur, was für alle
Gläubiger pfändbar sei. Die erweiterte Pfändbarkeit nach § 850b Abs. 2 ZPO führe
nicht zur Einbeziehung in die Insolvenzmasse, weil die Pfändbarkeitsentscheidung
nur zugunsten des Antragstellers wirke. Die dort vorgesehene Abwägung zwischen
den Interessen des Schuldners und denen eines Gläubigers sei im
Insolvenzverfahren nicht möglich. Der Versuch, die Interessenabwägung in das
Insolvenzverfahren zu verlagern und dort eine Billigkeit der Pfändung für alle
Gläubiger herbeizuführen, widerspreche dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers.
Dieser habe § 850b ZPO bewusst nicht in die Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2
InsO aufgenommen. § 850b Abs. 2 ZPO stelle eine Ausnahmeregelung dar, die bei
größeren Bezügen des Schuldners und einer besonderen Notlage eines einzelnen
Gläubigers einen Ausgleich nach Billigkeit ermöglichen solle (LG Hildesheim
a.a.O.).
c)
Entgegen dieser teilweise noch auf die Rechtslage nach der Konkursordnung
zurückgehenden Auffassung hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, im
Insolvenzverfahren nur § 850b Abs. 1 ZPO, nicht aber § 850b Abs. 2 und 3 ZPO
anzuwenden. Auch wenn § 850b ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausdrücklich
erwähnt wird, ist die Vorschrift trotzdem im Insolvenzverfahren insgesamt
entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen
des Schuldners hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung der
Insolvenzgläubiger geführt und wird voraussichtlich auch nicht dazu führen. Dies
folgt schon aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Billigkeitsprüfung,
bei der alle in Betracht kommenden Umstände zu würdigen sind, kann es auch im
Insolvenzverfahren geben. Sie obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der
Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für
vollstreckbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen.
Streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von
Einkünften, die unter § 850b Abs. 1 InsO fallen oder ist die Frage der
Pfändbarkeit - wie vorliegend - im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu
beantworten, kann die Entscheidung auch vom Prozessgericht getroffen werden
(vgl. für die Billigkeitsprüfung nach § 850c Abs. 4 ZPO BGH, Versäumnisurt. v.
19. Mai 2005 - IX ZR 37/06, ZInsO 2009, 1395, 1396 f Rn. 16, 18).
aa)
Der Wortlaut des § 36 InsO ist nicht aussagekräftig. Insbesondere das Argument,
§ 850b ZPO sei im Insolvenzverfahren nicht anzuwenden, weil in § 36 Abs. 1 Satz
2 InsO nicht auf die Vorschrift verwiesen werde, ist nicht tragfähig. Es wird
schon durch den Umstand widerlegt, dass auch die herrschende Meinung § 850b Abs.
1 ZPO trotz fehlender Erwähnung im Insolvenzverfahren anwenden will. Dass es
eines Hinweises auf § 850b Abs. 1 ZPO nicht bedurft habe, weil diese Vorschrift
schon nach der Grundregel des § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Insolvenz zu
beachten sei, ist nicht stichhaltig, weil es dann auch keines ausdrücklichen
Verweises auf § 850a ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO bedurft hätte.
bb)
Aus der Begründung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer
Gesetze vom 26.10.2001 (BGBl. I S. 2710) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber
die Anwendung des § 850b InsO im Insolvenzverfahren ausschließen wollte (vgl.
BT-Drucks. 14/6468 S. 17). Ausdrücklich ist dort zu § 850b ZPO nichts zu finden.
Sinn und Zweck der Änderung des § 36 Abs. 1 InsO war es, Lösungen für
Situationen bereitzustellen, in denen neben den pauschalierten
Pfändungsfreigrenzen Regelungen erforderlich sind, die besonderen von der Norm
abweichenden Fallkonstellationen Rechnung tragen. Der Gesetzgeber wollte unter
dem Blickwinkel des im Insolvenzverfahren herrschenden Prinzips der
gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zwischen den Vorschriften unterscheiden, die
die Pfändbarkeit für alle Gruppen erweitern oder beschränken (§§ 850c, 850e Nr.
2, 2 a, § 850f Abs. 1 ZPO), und denen, die die Pfändbarkeit für bestimmte
Gläubiger und Gläubigergruppen modifizieren (§ 850d, § 850f Abs. 2 ZPO). Eine
Einschränkung der unverändert gebliebenen Grundregel des § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO
war nicht Gegenstand der am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen
Gesetzesänderung (vgl. die Begründung des Rechtsausschusses zu § 36 InsO a.a.O.).
Eine entsprechende Anwendung der §§ 850 ff ZPO sollte dann gerechtfertigt sein,
"wenn der Zweck der jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelung mit dem
Ziel der Gesamtvollstreckung in Einklang steht".
cc)
Sinn und Zweck des § 850b ZPO gebieten es, die Vorschrift insgesamt im
Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden. Die Regelung dient der
Existenzsicherung des Schuldners. Die grundsätzliche Unpfändbarkeit, die nur im
Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen nach § 850b Abs. 2 ZPO ganz oder
teilweise aufgehoben werden kann, soll dafür sorgen, dass dem Schuldner das
Existenzminimum verbleibt (BGHZ 70, 206, 211; MünchKomm-ZPO, a.a.O. § 850b Rn.
1; Zöller/Stöber, a.a.O. § 850b ZPO Rn. 1). Dieser Zweck schließt es - entgegen
der Auffassung der Revision - aus, dass Gegenstände des § 850b Abs. 1 ZPO im
Insolvenzverfahren uneingeschränkt in die Masse fallen. Dies wäre mit dem an
Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) ausgerichteten
Vollstreckungsrecht nicht zu vereinbaren. Dem Schuldner ist zumindest so viel zu
belassen, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums benötigt (vgl. BGH,
Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, ZInsO 2008, 204, 205 Rn. 16 unter
Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzgebers zum Gesetz zum Pfändungsschutz
der Altersvorsorge vom 26. März 2007, BGBl. I S. 368). Weiterer Zweck ist ein
angemessener Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger (BGHZ 70, 206,
211 f; Prütting/Gehrlein/Ahrens, a.a.O. Rn. 2). Bedingt pfändbare Bezüge sollen
wie Arbeitseinkommen pfändbar sein, wenn die Vollstreckung in das sonstige
bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer Befriedigung geführt hat und
die Pfändung der Billigkeit entspricht. Dies gilt auch im Insolvenzverfahren.
Der (drohende) Ausfall der Gläubiger bei ihrer Befriedigung ist dort
handgreiflich. Ein überragendes Interesse des Schuldners, das es ausschließt,
das Interesse der Gesamtheit der Gläubiger an ihrer Befriedigung zu
berücksichtigen, besteht nicht. Vielmehr würde es einen Wertungswiderspruch
bedeuten, wenn der Schuldner in der Individualvollstreckung bedingt pfändbare
Bezüge wie Arbeitseinkommen abführen müsste, weil dies der Billigkeit
entspricht, in der Gesamtvollstreckung diese jedoch einschränkungslos behalten
könnte. Das Insolvenzverfahren würde sich für den Schuldner günstiger
darstellen, als die Einzelvollstreckung. Außerhalb des Verfahrens wäre den
Gläubigern der Zugriff auf bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners verwehrt,
weil sie dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO unterliegen. Dies würde
nach § 294 Abs. 1 InsO auch noch für die gesamte Wohlverhaltensphase gelten.
Diese Bevorteilung des Schuldners im Insolvenzverfahren wäre grob unbillig. Die
Gläubigerinteressen, denen § 850b ZPO zumindest auch gerecht werden will, kämen
überhaupt nicht zum Tragen. Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung
der Gläubiger würde verletzt.
dd)
Zwar ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den
Einzelinteressen der Gläubiger, wie sie § 850b Abs. 2 InsO für die
Individualzwangsvollstreckung vorsieht, im Insolvenzverfahren nicht möglich
(BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, ZInsO 2009, 1071, 1072, NZI 2009,
443, 444 Rn. 11 mit insoweit zustimmender Anmerkung Ahrens, NZI 2009, 423, 424).
Abgewogen werden können aber die Interessen des Schuldners gegen das
Gesamtinteresse der Gläubiger. Auch wenn die Art des beizutreibenden Anspruchs
hier keine Bedeutung hat, weil es um eine Gesamtvollstreckung geht, sind
Billigkeitsentscheidungen möglich (vgl. zu den maßgeblichen Abwägungskriterien
BGH, Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 57/03, NJW 2004, 2450, 2451; v. 5. April
2005 - VII ZB 15/05, NJW-RR 2005, 869, 870; v. 12. Dezember 2007 - VII ZB 47/07,
NJW-RR 2008, 412, 414 Rn. 21; Prütting/ Gehrlein/Ahrens, a.a.O. Rn. 24 ff). So
kann etwa bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags auf den Anlass und die Art
der Leistung, die der Schuldner bezieht, deren Höhe sowie die ihm im Fall der
Pfändung verbleibenden Bezüge Rücksicht genommen werden. Bezieht er
beispielsweise eine Rente wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit,
können von ihm dargelegte erhöhte Bedürfnisse in Rechnung gestellt werden. Sind
die Bezüge - wie vorliegend - besonders hoch, kann dies zu einer entsprechend
erhöhten Pfändbarkeit führen. Erforderlich ist auch hier eine umfassende und
nachvollziehbare Gesamtwürdigung, in die alle in Betracht kommenden Umständen
des Einzelfalls einfließen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004 a.a.O.; v. 12.
Dezember 2008 a.a.O.). Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, kann die
Pfändbarkeit auch anhand der Freigrenzen des § 850c Abs. 1 ZPO bestimmt werden.
Diese Vorschrift, auf die in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich verwiesen ist,
belegt im Übrigen auch, dass eine Bestimmung der Pfändbarkeit nach billigem
Ermessen dem Insolvenzverfahren durchaus nicht fremd ist. Die Regelung des §
850c Abs. 4 ZPO, nach der ein Unterhaltsberechtigter bei der Bestimmung des
unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners auf Antrag ganz oder
teilweise außer Betracht bleiben kann, wenn er über eigene Einkünfte verfügt,
gilt auch im Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 a.a.O.; vgl.
ferner Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353).
3.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben. Die am
14. Oktober 2003 erfolgte Übertragung der Versicherungsnehmerstellung ist durch
Rückübertragung auf den Schuldner rückgängig zu machen. Eine Übertragung der
Versicherung auf den Kläger kommt nicht in Betracht, weil die Masse nur im
Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 850b Abs. 2 ZPO auf die
Versicherungsleistungen zugreifen kann. Das Stammrecht muss dem Schuldner
erhalten bleiben. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auszahlung der
von dem Versicherer an die Beklagte während des Insolvenzverfahrens gezahlten
Beträge, soweit das Berufungsgericht diese für pfändbar erklärt. Insoweit
unterliegen die Zahlungen der Anfechtung nach § 134 InsO.
III.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgrund des von den
Parteien zu ergänzenden Vortrags wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben,
in welchem Umfang die Pfändung der vom Schuldner an die Beklagte abgetretenen
Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung der Billigkeit entspricht.