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Duplexstellplatzanmietung – Umfang der Einweisung durch Vermieter – Schadensersatz

AG München – Az.: 425 C 12888/17 – Urteil vom 17.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.507,90 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 17.05.2017 zu bezahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.842,71 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schäden an dem Fahrzeug des Klägers, BMW 120d Cabrio, aus einem ehemaligen Mietverhältnis über einen Duplexstellplatz in der W straße … in … München.

Mit Mietvertrag vom 05.01. bzw. 09.02.2016 mietete der Kläger von der Beklagten einen Duplexstellplatz im streitgegenständlichen Anwesen an.

Der Kläger stellte am 16.02.2017 fest, dass es zu einem Schaden am Kofferraum seines Fahrzeugs, welches rückwärts eingeparkt wurde, aufgrund des Hochfahrens durch eine fremde Person gekommen war. Der Kofferraum seines Fahrzeugs wurde gegen einen Lüftungskanal gedrückt, welcher sich an der Wand hinter dem Duplexstellplatz befand. Das Fahrzeug des Klägers war zu diesem Zeitpunkt rückwärts eingeparkt, wobei sich die Räder in den Haltemulden befanden.

Mit Schreiben vom 06.04.2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Schäden am Fahrzeug in Höhe von 2.002,90 Euro sowie der Gutachterkosten in Höhe von 505,00 Euro auf. Mit weiteren Schreiben vom 09.05.2017 erfolgte eine erneute Aufforderung zur Zahlung bis zum 16.05.2017.

Der Kläger behauptet, er sei bei Besichtigung des Stellplatzes nicht ordnungsgemäß eingewiesen worden. Er habe das Fahrzeug am Besichtigungstermin, an dem lediglich er und die Beklagte anwesend gewesen seien, rückwärts eingeparkt und anschließend sei die Situation begutachtet worden. Man habe festgestellt, dass das Einparken unproblematisch funktioniere, jedoch habe man den Duplexstellplatz nicht verstellt bzw. nicht nach oben gefahren. Weitere Instruktionen von Seiten der Beklagten oder durch Dritte habe es nicht gegeben. Der Kläger gibt an, dass er selbst den Stellplatz nie nach oben gefahren habe. Er habe sein Fahrzeug jeweils rückwärts eingeparkt, wobei die Räder jeweils in den Haltemulden gestanden hätten.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.507,90 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus jährlich seit 17.05.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, dass bei der Besichtigung der Kläger ordnungsgemäß in die Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes eingewiesen worden sei. Bei dem Besichtigungstermin seien die Beklagte, ihr Ehemann – der Zeuge R – und der Kläger anwesend gewesen. Man habe hierbei den Kläger ordnungsgemäß in die Benutzung des Parkplatzes eingewiesen. Die Einweisung sei vornehmlich durch den Zeugen R erfolgt. Der Kläger habe sich nicht an die Informationen, welche im Rahmen der Einweisung gegeben worden seien, gehalten.

Die Beklagte behauptet des Weiteren, dass aufgrund des ungerechtfertigt geltend gemachten Anspruches eine Verteidigung nötig gewesen sei. Der Kläger und Widerbeklagte habe daher die entsprechenden Rechtsanwaltskosten der Beklagten und Widerklägerin zu übernehmen.

Die Beklagte und Widerklägerin beantragt: Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Beklagte und Widerklägerin von außergerichtlich angefallenen Kosten der Rechtsanwälte Dr. Sc aus Nürnberg in Höhe von 334,75 Euro brutto freizustellen.

Der Kläger und Widerbeklagte beantragt: Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt zur Widerklage vor, dass er nicht zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten verpflichtet sei, da ihm der in der Klage geltend gemachte Anspruch zustehen würde und eine Verteidigung hiergegen nicht erforderlich gewesen sei.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze, das Gutachten vom 03.10.2018, sowie den Protokollen vom 13.09.2017, 30.01.2019 und 19.06.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich gem. §§ 29a, 33 ZPO, § 23 Nr. 2a GVG für die Klage und auch für die Widerklage zuständig.

II.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280 I BGB. Es liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass keine entsprechende Einweisung durch die Beklagte oder einen Dritten erfolgte. Den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung wird Glauben geschenkt. Eine Beeidigung des Klägers war nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass es bereits an den Voraussetzungen einer Beeidigung fehlt, wenn schon die uneidliche Bekundung zur richterlichen Überzeugungsbildung ausreicht (vergleiche MüKo/Schreiber, 5. Auflage, 2016, § 452 ZPO, Rn. 1; Beckok/Bechterler, 32. Edition, § 452 ZPO, Rn. 1). Dem Gericht genügte hier bereits die uneidliche Bekundung zur richterlichen Überzeugung aus. Nach Beantragung der Beeidigung von Seiten des Beklagtenvertreters wurde die Sitzung für einen Zeitraum von ca. 30 Minuten unterbrochen. In diesem Zeitraum konnte der Kläger nochmals in sich gehen und die Folgen einer möglichen Beeidigung auf sich wirken lassen. Nach Fortsetzung der Verhandlung wurde der Kläger befragt, ob er seine diktierte Aussage so genehmigt. Der Kläger genehmigte seine Aussage, in dem Wissen, dass noch über eine Beeidigung entschieden wird. Erst hiernach erfolgte eine Entscheidung über die Beeidigung des Klägers. Darüber hinaus nutzte das Gericht die Unterbrechung, um den bisherigen Vortrag mit den Ausführungen im Rahmen der Parteivernahme abzugleichen. Dabei fiel dem Gericht auf, dass der Vortrag des Klägers in den Kernpunkten frei von Widersprüchen ist. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2017 gab der Kläger an, dass lediglich er und die Beklagte beim Besichtigungstermin anwesend gewesen seien, sowie dass das Fahrzeug lediglich rückwärts eingeparkt worden sei. Weiter wurde übereinstimmend angegeben, dass der Stellplatz bei der Besichtigung nicht nach oben gefahren worden sei und dass die Besichtigung hiernach zügig beendet worden sei. Auch die Zeitangabe, dass ca. 10 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses die Besichtigung stattgefunden habe, stimmt mit der Aussage im Rahmen der Parteivernehmung überein.

Den Ausführungen der Beklagten und des Zeugen R konnte nicht gefolgt werden. Das Gericht berücksichtigt hierbei, dass sich der Vortrag im Laufe des Prozesses immer wieder angepasst hat. Dabei wird im Schriftsatz vom 08.08.2017 unter Ziffer 3 noch vorgetragen, dass der Kläger beim Besichtigungstermin dahingehend instruiert wurde, „dass der Wagen – wie auch bei der Demonstration geschehen – vorwärts durch den Kläger eingefahren werden soll“. Es wird des Weiteren ausgeführt, dass der Kläger sein Fahrzeug bei Schadenseintritt „nicht wie vorgeschrieben vorwärts auf den Stellplatz gefahren, sondern rückwärts“ auf dem Stellplatz abgestellt hatte. Zudem wird in diesem Schriftsatz vorgetragen, dass der Wagen vermutlich „nicht ausreichend gesichert“ wurde, „sodass dieser beim Hochfahren der Anlage zurückgerollt ist, was dann beim Herunterfahren die vom Kläger behaupteten Schäden verursacht haben dürfte“. Auch wird in dem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass auch ein rückwärts Einfahren problemlos möglich sei, sofern zuvor wie in Ziffer 11.2 der Bedienungsanleitung geschildert, die Reifenmulden entsprechend justiert wurden. Wie im späteren Verfahren festgestellt wurde, lassen sich die Reifenmulden beim streitgegenständlichen Stellplatz gerade nicht justieren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2017 gab die Beklagte sodann an, „dass bei der Besichtigung der Kläger sowohl vorwärts, wie rückwärts in den Parkplatz eingefahren sei“. Dies widerspricht den Ausführungen im Schriftsatz vom 08.08.2017, in dem angegeben wurde, dass lediglich vorwärts eingeparkt wurde und der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass er vorwärts einfahren solle. In der Verhandlung ließ die Beklagte ebenfalls erklären, dass vermutet wird, „dass das Fahrzeug nicht ausreichend fixiert gewesen sei und beim Hochfahren des Stellplatzes nach hinten gerollt sei“. Diese Aussage erfolgte auf die Angabe des Klägers, dass die Hinterreifen seines Fahrzeugs immer fest in der Radmulde gestanden haben sollen. In diesem Zusammenhang wurde von Seiten der Beklagten nicht vorgebracht, dass man den Kläger darauf hingewiesen habe, dass er beim rückwärts Einparken vor der Mulde stehen bleiben müsse, wie später im Prozess. Im Beweisbeschluss vom 13.09.2017 wurde die Beklagtenpartei bereits auf ihren widersprüchlichen Vortrag hingewiesen. Nach Erstellung des Gutachtens vom 3.10.2018, das angab, dass ein rückwärts Einparken auf dem streitgegenständlichen Stellplatz nur dann gefahrlos möglich sei, wenn das Auto vor den Radmulden zum Stehen gebracht wird, wird mit Schriftsatz vom 09.11.2018 vorgetragen, dass der Kläger vermutlich bei Schadenseintritt nicht – wie sonst – vor den Radmulden stehen blieb, sondern in diese eingefahren sei. Im Rahmen der Zeugenvernehmung des Ehemanns der Beklagten, des Zeugen R in der Verhandlung vom 30.01.2019 wurde durch den Zeugen angegeben, dass dieser speziell bei dem streitgegenständlichen Parkplatz darauf hinweisen würde, dass bei einem rückwärts Einfahren vor den Mulden geparkt werden muss. Dieser Vortrag erfolgte erstmalig, obwohl die Beklagte selbst bei diesem Termin dabei gewesen sein soll. Der Zeuge gab zudem an, dass die Reifenmulden eine Absicherung darstellen, die bei einem rückwärts Einparken und Halten vor diesen Mulden nicht gegeben ist. Trotz den Erinnerungen an die exakte Einweisung und den Hinweis auf das Halten vor den Mulden, die nach eigener Aussage eine Absicherung darstellen, konnte der Zeuge nicht mehr sagen, ob er auch darauf hingewiesen hatte, dass der Gang eingelegt werden muss und die Handbremse zur Absicherung angezogen werden muss. Dies ist insbesondere auffällig, da bisher von Seiten der Beklagten immer vorgetragen bzw. vermutet wurde, dass der Schaden aufgrund einer unterlassenen oder zu geringen Absicherung erfolgt sei. Der Zeuge räumt ebenfalls ein, dass er das Gutachten im hiesigen Fall gesehen, wenn auch nicht selbst gelesen habe und mit seiner Ehefrau, der Beklagten, über hiesigen Prozess gesprochen habe. Auch die Klarstellungen aus dem Schriftsatz vom 01.03.2019 vermögen nicht die Widersprüche aufzuklären. In welchem Sinne der Vortrag zu verstehen sei, dass die Reifenmulden entsprechend justiert werden müssten und das Fahrzeug ausreichend gesichert sein muss, erschließt sich dem Gericht nicht. Vielmehr liegen gravierende Widersprüche im Vortrag der Beklagten vor. Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass keine pflichtgemäße Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes erfolgte.

Dies stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mietvertrages gem. § 280 I BGB dar. Die Beklagte ist somit zum Ersatz der hieraus entstandenen Schäden gem. § 249 I BGB verpflichtet.

2. Neben den Schäden am Fahrzeug in Höhe von 2.002,90 Euro sind auch im Rahmen des § 249 I BGB die Gutachterkosten in Höhe von 505,00 Euro ersatzfähig, da diese notwendig waren.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286, 288 BGB. Aufgrund des Aufforderungsschreibens von 09.05.2017 mit Zahlungsziel 16.05.2017 befand sich die Beklagte spätestens am 17.05.2017 im Zahlungsverzug.

III.

Duplexstellplatzanmietung - Umfang der Einweisung durch Vermieter - Schadensersatz
(Symbolfoto: Von l i g h t p o e t/Shutterstock.com)

Die Widerklage ist unbegründet, da der vorliegende Anspruch auf Schadensersatz des Klägers begründet ist. Es können somit von Seiten der Beklagten keine Rechtsanwaltsgebühren gem. § 280 I BGB im Rahmen des Schadensersatzes gefordert werden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. § 45 GKG aus der Summe der Klage und Widerklage gebildet.

 

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