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Reisepreisminderung – Lärmbeeinträchtigungen durch Bauarbeiten sowie fehlender Meerblick

AG Köln – Az.: 142 C 369/17 – Beschluss vom 22.10.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.038,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aus dem Gesichtspunkt der Minderung und auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Anspruch.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin, die Zeugin A.L.,  eine Pauschalreise nach Las Galeras, Dominikanische Republik, in das Hotel „COOEE at D.E.“ vom 10.11.2016 bis 24.11.2016. Mit dem Begriff COOEE ist nach der Ausschreibung ein gehobener Bereich der Hotelanlage mit besonderer Ausstattung gemeint. Hierzu gehört ein separater Pool für COOEE-Reisende, eine eigene Kaffeemaschine auf dem Hotelzimmer, ein leihbares Tablet und kostenfreies WLAN im COOEE-Bereich sowie auf den COOEE-Zimmern. Wegen des genauen Inhaltes des Ausschreibung wird auf Bl. 14 f. d.A. verwiesen. Gemäß dem Bestätigungs- und Rechnungsschreiben vom 07.11.2016 war Gegenstand der Buchung ein Doppelzimmer DSM, Bad, Balkon oder Terrasse, Klimaanlage, Meerblick bei Verpflegung Alles Inklusive.  Der Gesamtreisepreis belief sich auf 3.470,00 Euro. Wegen des weiteren Inhaltes der Buchungsbestätigung  wird auf Bl. 10 ff. d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 27.10.2016 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass derzeit stattfindende Erweiterungs- und Renovierungsarbeiten im Hauptbuffet-Restaurant des D.E. Sa. erst zum 15.11.2016 abgeschlossen werden könnten. Der Kläger und die Zeugin L. traten die Reise vorbehaltlos an. Der Kläger erhielt ein Zimmer ohne Meerblick in der Nähe der Wäscherei. Während des Aufenthaltszeitraums des Klägers fanden auf der Hotelanlage Bauarbeiten statt. Der Kläger zeigte am 14.11.2016 Mängel bei der Reiseleitung an. Der Reiseleiter vor Ort erstellte über die angezeigten Mängel am 18.11.2016 eine Leistungsänderungsmitteilung. Wegen deren genauen Inhalt wird auf Bl. 26 d.A. Bezug genommen. Während des gesamten Aufenthaltes des Klägers war das Hauptrestaurant nicht geöffnet. Von insgesamt vier vorhandenen Pools stand war wegen der Arbeiten ein Pool nicht zur Verfügung. Es gab keine Trennung zwischen den für COOEE-Gästen vorgesehenen Bereichen und den Bereichen für alle Gäste und keine kostenlosen CO=EE – Tablets. Das Hotelzimmer des Klägers hatte keinen Meerblick. Es gab auch keine Kaffeemaschine und keine WLAN-Verfügbarkeit auf dem Zimmer. Dem Kläger wurde vor Ort eine Entschädigung in Höhe von $ 150 angeboten, die er ablehnte. Nach Reiseende machte der Kläger mit Schreiben vom 20.12.2016 Ansprüche bei der Beklagten geltend. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin am 08.02.2017 einen Verrechnungsscheck in Höhe von 350,00 Euro, den der Kläger nicht einreichte. Die Zeugin L. hat am 02.05.2017 eine Abtretungserklärung unterzeichnet. Wegen des Inhaltes der Erklärung wird auf Bl. 39 d.A. verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er wegen der Abtretungserklärung auch in Hinblick auf die Ansprüche der Zeugin L. aktivlegitimiert sei. Er behauptet, die Reise sei mit Mängeln behaftet gewesen.  Die Hotelanlage habe einer Großbaustelle geglichen. Die gesamte Anlage habe sich im Umbau befunden, wodurch es zu einer starken Lärmbelästigung durch Presslufthammer, Bohrmaschinen sowie LKW gekommen sei. Die Bauarbeiten hätten sich auf die gesamte Hotelanlage, den Innen- sowie Außenbereich und auch auf das Schwesterhotel „S.E.“ erstreckt. Die Arbeiten hätten täglich von 7:30 / 8:00 Uhr bis 22:00 / 22:30 Uhr angedauert. Die Parkanlage des Hotels sei überall aufgegraben gewesen, vor den Appartements hätten sich ausgegrabene Schächte befunden und aus den Wänden und Schächten hätten offene Kabel, Metall und Rohre herausgelugt. Die Gräben im Boden seien auch nicht ausreichend gesichert gewesen. Auf der Parkanlage des Hotels habe sich leichtes und schweres Baugerät befunden. Weiter behauptet der Kläger, er habe während der Nacht das Surren des Generators der Wäscherei gehört. An einem Vormittag sei die Warmwasserversorgung in dem Hotelzimmer ausgefallen. Auch seien noch keine Räumlichkeiten im COOEE-Bereich verfügbar gewesen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe ihre Informationspflicht in Bezug auf die Baustellensituation vor Ort verletzt. Dazu behauptet er, die Bausituation sei der Beklagten bekannt gewesen. Er und die Zeugin L. hätten die Reise, wäre er über die Baustellensituation informiert gewesen, nicht angetreten. Der Kläger behauptet weiter, er habe dem Reiseleiter sämtliche mit der Klage geltend gemachte Mängel angezeigt. So habe er gegenüber der Reiseleitung ausdrücklich die nicht erbrachten COOEE-Leistungen gerügt, den fehlenden Meerblick, den fehlenden Pool, sowie den fehlenden Exklusivbereich für COOEE-Reisende. Er ist der Ansicht, der Zeitpunkt der Mängelanzeige sei insofern auch unbeachtlich, da die Reiseleitung entweder nicht in der Lage oder nicht willens war für Abhilfe zu sorgen und ihr die Situation vor Ort zumindest in Bezug auf die Baustelle und den Baulärm bekannt sein musste. Der Kläger ist der Ansicht,  dass der Reisepreis in Höhe von 2.300,00 Euro zu mindern sei. Weiter stehe dem Kläger und der Zeugin L. eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von jeweils 350,00 Euro zu.

Die Klage wurde am 17.08.2017 zugestellt.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.

2.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Schadensersatz von nicht weniger als 700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 334,75 Euro  nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es seien in der Anlage an vereinzelten Stellen hauptsächlich Gartenarbeiten durchgeführt worden, die erforderlich waren, um die Beschädigungen und Verwüstungen des zuvor wütenden Hurricanes Matthew zu beseitigen. Geräuschintensive Arbeiten seien nicht vorgenommen worden. Die Parkanlage sei lediglich an einzelnen Stellen aufgegraben gewesen. Es sei nur mit leichtem Baugerät gearbeitet worden. Die Bauarbeiten hätten von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, spätestens 18:00 Uhr angedauert. An Sonntagen sei nicht gearbeitet worden. Lediglich stellenweise seien Kabel, Metall und Rohre freiliegend gewesen. Weiter behauptet die Beklagte, die einzelnen Baustellenbereiche seien durch Bauzäune und Absperrungen gesichert gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei ihrer Hinweispflicht mit dem Schreiben vom 27.10.2016 ausreichend nachgekommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 22.01.2018 (Bl. 81 f. d.A.) und mit Beschluss vom 04.04.2018 (Bl. 92 d. A.) durch schriftliche Vernehmung der Zeugen O.R., E.R., A.L. sowie D.K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen verwiesen (Bl. 97 f. d. A., Bl.100 f. d.A., Bl. 103 d.A., Bl. 106 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Minderungsanspruch gemäß § 651 d Abs. 1 BGB in der bis zum 30.06.2018 geltenden Fassung des BGB in Höhe von 1.038,00 Euro zu. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

I.

Der Kläger ist auch hinsichtlich der Ansprüche der mitreisenden Zeugin L. aktivlegitimiert. Mit Schreiben vom 02.05.2017 erfolgte eine gemäß § 398 BGB wirksame Abtretung. Insbesondere hat der Kläger die Abtretung angenommen.

Als lediglich vorteilhaftes Geschäft ist bei einem Abtretungsvertrag der Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB entbehrlich. Auch bei Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung bedarf es allerdings nach § 151 BGB einer nach außen hervortretenden Betätigung eines Annahmewillens. Insoweit liegt in der Klageerhebung die Betätigung des Annahmewillens in Form einer konkludenten Annahme des Abtretungsangebotes (BGH, Urteil v. 14.04.1999, VIII ZR 370/97, zitiert nach juris).

Danach ist es unschädlich, dass der Kläger die von der Zeugin L. am 05.02.2017 abgegebene, an ihn gerichtete  Abtretungserklärung nicht unterzeichnete; denn indem der Kläger die vorliegende Klage in eigenem Namen auch in Hinblick auf Ansprüche der Zeugin erhoben hat und er weiter die Abtretungserklärung zum Gegenstand der Klage machte und sie vorlegte, ist sein Wille das Angebot auf Abtretung der Ansprüche seitens der Zeugin L. anzunehmen, hinreichend nach außen hervorgetreten.

Die aufgrund des zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Reisevertrages in der Zeit vom 10.11.2016 bis 24.11.2016 durchgeführte Reise war mit Mängeln gemäß § 651 c BGB behaftet. Diese bestanden in einer Lärmbeeinträchtigung durch auf der Hotelanlage durchgeführte Bauarbeiten und der damit einhergehenden Lärmbeeinträchtigung, dem fehlenden Meerblick sowie der im Zimmer nicht zur Verfügung gestellten Kaffeemaschine und dem fehlenden Tablet.

Ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise (Ist-Beschaffenheit) von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben (Soll-Beschaffenheit) und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden aufgehoben oder beeinträchtigt wurde. Ohne dass es einer konkreten Beeinträchtigung bedarf, ist dies dann der Fall, wenn eine nach dem Vertragsinhalt zugesicherte Reiseleistung fehlt. Dabei ergeben sich die geschuldeten Leistungen aus dem Buchungsinhalt sowie den der Buchung zugrunde liegenden Angaben des Reiseveranstalters zum Reiseziel zum Beispiel in Prospekten oder im Internet. Soweit keine konkreten Vereinbarungen vorliegen, schuldet der Reiseveranstalter Reiseleistungen mittlerer Art und Güte nach der objektiven Anschauung eines durchschnittlichen Reisenden gemessen an dem ausgeschriebenen Standard.

Die auf dem Gelände des Hotels „COOEE at D.E.“ im Reisezeitraum des Klägers ausgeführten Bauarbeiten führten zu einer Mangelhaftigkeit der Reise, da sie zu minderungserheblichen Beeinträchtigung des Klägers führten.

Lärmbeeinträchtigungen am Urlaubsort stellen, da sie dem Urlaubszweck Erholung zuwiderlaufen, eine Abweichung von der geschuldeten Reiseleistung dar. Dies gilt insbesondere für Lärmemissionen, die ihren Ursprung in Bauarbeiten auf dem Hotelgelände selbst haben. Bauarbeiten während des Aufenthaltes muss ein Reisender nur dann hinnehmen, wenn es sich um allfällige, kurzzeitige und punktuelle Renovierungsarbeiten handelt, größere Fertigstellungs-, Umbau- oder Sanierungsarbeiten  an Unterkünften oder sonstigen Einrichtungen des Hotels muss der Reisende nicht tolerieren. Dabei hängt das Grad der Beeinträchtigung neben dem räumlichen Ausmaß und  der täglichen Dauer der Arbeiten auch von den eingesetzten Werkzeugen und Maschinen ab, sowie von der Nähe zu den von dem Reisenden genutzten Räumen und Einrichtungen.

Ausgehend hiervon steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass während des gesamten Urlaubsaufenthalts vom 10.11.2016 bis zum 24.11.2016 auf der Urlaubsanlage täglich Bauarbeiten von 7:30 Uhr bis häufig 22:00-22:30 Uhr durchgeführt worden, die störende Lärmemissionen verursachten. Die Zeugin L. hat bekundet, dass sich die gesamte Hotelanlage während ihrer Aufenthaltszeit in einem Bauzustand befunden habe. Es hätten sich Gräben zwischen den einzelnen Appartements befunden und es seien aufgegrabene Wege vorhanden gewesen, die dazu geführt hätten, dass diese Wege zum Teil nicht passierbar waren. Im Rahmen der Bauarbeiten seien auch Presslufthammergeräte verwendet worden. Neben den „großen“ Baustellenbereichen, an denen schweres Gerät eingesetzt worden sei, seien auch mehrere Stellen vorhanden gewesen, an denen spontan mit Spaten und Schaufeln bis 22:30 Uhr gearbeitet worden sei. So bekundet die Zeugin, an einem Abend sei direkt hinter der Bar eine LAN-Leitung gelegt worden, was sie auf Nachfrage bei den Arbeitern erfahren habe. Es sei eine große Baustelle vorhanden gewesen, die das eigentliche Hauptrestaurant und einen Pool betroffen habe. Dieser  Pool sei ab der Hälfte des Aufenthaltszeitraumes nutzbar gewesen. Die Aussage der Zeugin L. ist glaubhaft. Sie hat ihre Erinnerungen widerspruchsfrei und detailliert schildern können. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat die erkennende Abteilung des Gerichts keine Zweifel. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Zeugin als Lebenspartnerin des Klägers auch ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Aus dem Aussageverhalten der Zeugin war allerdings nicht ersichtlich, dass sie sich als Lebenspartnerin von ihren eigenen Interessen leiten ließ. Sie zeigte insbesondere keine einseitigen Be- oder Entlastungstendenzen auf. So räumte die Zeugin zum Beispiel ein, dass ab der Hälfte des Aufenthaltszeitraumes der Pool wieder benutzbar war. Die Zeugin E.R. und der Zeuge O.R. haben bekundet, dass in der gesamten Anlage vor den Appartements Bauschächte vorhanden gewesen seien, die teilweise mit Baubändern zur Absperrung verschiedener Wege gesichert gewesen seien, sodass einige Wege nicht mehr passierbar gewesen seien. Eine Lärmbelästigung durch Bauarbeiten sei täglich vorhanden gewesen. Teilweise hätten die Bauarbeiten bereits um 07:30 Uhr begonnen, häufig hätten diese bis ca. 22:00 Uhr angedauert. Aufgrund der Baugeräte sei starker Dieselgeruch entstanden. Der Hauptpool sei eine Woche nicht benutzbar gewesen, da sich dieser im Umbau befunden habe. Als dieser fertiggestellt gewesen sei, seien in unmittelbarer Nachbarschaft weitere Bauarbeiten durchgeführt worden, sodass ein Entspannen am Pool aufgrund des Baulärms nicht möglich gewesen sei. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen bestehen keine Zweifel, diese sind insbesondere widerspruchsfrei. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat die erkennende Abteilung des Gerichts ebenfalls keine Zweifel. Der Zeuge K., seinerzeit Reiseleiter der Beklagten  hat bekundet, dass eine Baustelle vorhanden gewesen sei, die zeitweise von 7:30 Uhr bis 20:00 Uhr mit Lärm verbunden gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage nicht glaubhaft ist, haben sich nicht ergeben. Das Gericht ist von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen überzeugt. Die Aussagen der Zeugen stimmen im Wesentlichen überein, lediglich hinsichtlich der täglichen Dauer der Arbeiten geben die Zeugen L. und R. einen etwas längeren Zeitraum an als der Zeuge K., was jedoch alleine der Richtigkeit der Bekundungen nicht entgegensteht. Die Aussagen korrespondieren auch mit den eingereichten Lichtbildern und der eingereichten CD. Die Lichtbilder weisen die aufgegrabenen Schächte vor den Appartements aus, zudem befindet sich auf der eingereichten CD ein Video, auf dem Baulärm, der wohl durch eine Bohrmaschine oder einen Presslufthammer verursacht wird, zu vernehmen ist.

Weitere Mängel bestanden darin, dass die Beklagte unstreitig die dem Kläger zugesicherten Reiseleistungen Zimmer mit Meerblick mit Kaffeemaschine und Tablet nicht zur Verfügung stellte. Das zugewiesene Zimmer hatte keinen Meerblick und Kaffeemaschine und Tablet waren nicht vorhanden.

Der Kläger hat diese Mängel auch gemäß § 651 d Abs. 2 BGB am 14.11.2017 bei der Reiseleitung angezeigt.

§ 651 d Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Reisende von ihm als Beeinträchtigung empfundene Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Reiseleistungen bei dem Reiseveranstalter bzw. der örtliche Repräsentanz, der Reiseleitung, ohne schuldhaftes Zögern anzeigt. Unterlässt er dies schuldhaft, verliert er seine Ansprüche nach § 651 d Abs. 1 BGB. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Veranstalter noch während der Reise im Erfüllungsstadium die Möglichkeit zu geben, die Mängel zu prüfen und ihnen abzuhelfen, um so wieder einen vertragsgerechten Zustand herzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass es dem Reisenden in erster Linie darum geht einen störungsfreien Urlaub zu verleben und nicht um die spätere Geltendmachung von Minderungsansprüche. Soweit der Reiseleiter am Urlaubsort über die Beanstandungen des Reisenden eine formularmäßige Niederschrift erstellt und diese von ihm und dem Reisenden unterzeichnet wird, gilt für dieses Protokoll als Urkunde im Sinne des § 416 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit, sodass grundsätzlich vermutet wird, dass der Reisende weitere Rügen nicht vorgetragen hat. Den Reisenden trifft in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast, dass über den Inhalt der Niederschrift weitere Mängel mündlich angezeigt worden sind.

Vorliegend hat der Kläger den Mangel der Lärmbeeinträchtigung ausweislich der Leistungsänderungsmitteilung vom 18.11.2016 erstmals am 14.11.2016 gemäß § 651 d Abs. 2 BGB angezeigt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger auch den fehlenden Meerblick, die fehlende Kaffeemaschine, das fehlende Tablet und das fehlende WLAN rügte.  Die Zeugin L. hat bekundet, Gegenstand der Anzeige sei der Baulärm durch die Baustellensituation, sowie der fehlende Blick, die fehlende Kaffeemaschine und das fehlende Tablet gewesen, welche laut Katalogbeschreibung zum höher bewerteten COOEE-Teil der Anlage gehörten. Von der Reiseleitung sei ihnen gesagt worden, dass das Fehlen dieser Ausstattung mit Anbringen der Zimmerkategorie auf dem Formular nicht separat erwähnt werden müsse. Die Reiseleitung sei nicht in der Lage gewesen, die Anzahl der Beschwerden innerhalb der Sprechstundenzeiten entgegen zu nehmen, sodass sie ihre Beschwerde erst an den folgenden Tagen anbringen konnten. Die Schilderungen der Zeugin L. sind detailliert und widerspruchsfrei. Insbesondere die Erklärung warum die fehlende Kaffeemaschine und der fehlende Meerblick nicht ausdrücklich auf der Leistungsänderungsmitteilung aufgeführt wurden sind, sind nachvollziehbar. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen trotz des Umstandes, dass sie als Lebenspartnerin des Klägers ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat, keine Zweifel. Insoweit vermag allein der Umstand, dass die Zeugin ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits besitzt, keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen. Der Zeuge K. hat bekundet, der Kläger habe am 14.11.2016 mündlich die Baustellensituation im Hotel gerügt. Am 18.11.2016 sei nochmals schriftlich die Baustellensituation sowie der Umstand, dass  keine Information hierüber erfolgte gerügt worden. An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen hat die erkennende Abteilung des Gerichts keine Zweifel, die Aussage war jedenfalls widerspruchsfrei. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass die Aussage der Zeugin L. hinsichtlich des weiteren Umfanges der Anzeige richtig ist. Die Aussage des Zeugen K. steht insoweit im Widerspruch zur Leistungsänderungsmitteilung vom 18.11.2016, als das dort auch erfasst wurde, dass der Kläger bei Ankunft rügte, nicht die gebuchten Leistungen erhalten zu haben, was dafür spricht, dass noch mehr angezeigt wurde als nur der Lärm; wobei durch die Wendung „gebuchte Leistung“ gerade der Inhalt der Buchungsbestätigung in Gestalt der Zimmerbeschreibung – konkret der Meerblick und die Bezeichnung DSM, die nach der Ausschreibung WLAN und Kaffeemaschine umfasst – bezeichnet wird. Für einen Irrtum des Zeugen K. in diesem Punkt spricht auch, dass zwischen dem Reisezeitraum und dem Zeitpunkt der Zeugenaussage ein Zeitraum von 17 Monaten liegt. Für den Reiseleiter handelt es sich bei dem Vorfall – im Gegensatz zu der Zeugin L. – nicht um ein singuläres Ereignis. Ausweislich der glaubhaften Zeugenaussage der Zeugin L. hatte der Reiseleiter vielmehr allein im streitgegenständlichen Zeitraum eine hohe Anzahl von Kontakten mit Reisenden, die ihre Anzeigen anbringen wollten.

Der Kläger kann den Minderungsanspruch auch für die gesamte Reisezeit geltend machen. Dem steht weder die Anzeige am 14.11. bei Ankunft am 10.11. entgegen noch der Umstand, dass der Kläger die Reise antrat ohne auf das Schreiben der Beklagten vom 27.10.2016 einen Vorbehalt gegenüber der Beklagten in Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen zu erklären.

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In Hinblick auf die Anzeige am 14.11.2017 statt unmittelbar nach Ankunft am 10.11.2017 kann sich der Kläger darauf berufen, dass ihm eine frühere Anzeige nicht möglich war und das Unterlassen daher schuldlos erfolgte, da die Reiseleitung nicht sofort erreichbar war.

Zwar ist der Reisende verpflichtet, den Mangel unverzüglich anzuzeigen, also ohne schuldhaftes Zögern nach Feststellung des Mangels. Dabei ist ihm eine gewisse Prüf- und Bedenkzeit einzuräumen, die jedenfalls bei zweiwöchigen Reisen 2 bis 3 Tage beträgt.  Überschreitet der Reisende auch diese Frist, ist die Anzeige verspätet und entfällt eine Minderung bezüglich der vorher liegenden Zeit. Das Unterlassen der Anzeige erfolgt aber schuldlos, wenn es dem Reisenden früher nicht möglich war die Reiseleitung zu erreichen, weil diese nicht zur Verfügung stand; denn der Veranstalter ist verpflichtet, eine zur Entgegennahme der Anzeigen bereite Stelle einzurichten, die für den Reisenden ohne große Schwierigkeiten zu kontaktieren ist und die in der Lage ist, Mängelrügen zügig zu bearbeiten und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Darlegungs- und beweisbelastet für ein schuldloses Unterlassen der Anzeige ist der Reisende, da er sich auf eine Ausnahme von der ihn treffenden Anzeigepflicht beruft.

Ausgehend hiervon stellt sich die Mängelanzeige am 14.11.2016 grundsätzlich als verspätet dar; denn auch unter Berücksichtigung einer Bedenkzeit von zwei bis drei Tagen hätte jedenfalls spätestens am 13.11 eine Anzeige erfolgen müssen. Nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Reiseleitung schwer zu erreichen war. Die Zeugin L. hat bekundet, dass der Reiseleiter nicht in der Lage gewesen sei, die enorme Anzahl der Beschwerden innerhalb der Sprechzeiten zu bearbeiten. Fragen konnten zum Teil erst an den folgenden Tagen beantwortet und Beschwerden erst an den folgenden Tagen angebracht werden. Auch diese Aussage ist glaubhaft. Sie ist auch eine Erklärung zwischen dem zeitlichen Unterschied zwischen Anzeige und Niederschrift. Jedenfalls erweist sich auf dieser Grundlage die letztlich nur um einen Tag verzögerte Anzeige als entschuldigt, so dass dies einer Erstreckung der Minderung auf den gesamten Reisezeitraum nicht entgegensteht.

Der Minderung über dem gesamten Zeitraum betreffend der Lärmbeeinträchtigung steht auch das Schreiben der Beklagten vom 27.10.2016 und der Umstand, dass der Kläger diesbezüglich keinen Vorbehalt erklärte, nicht entgegen; denn  die Beklagte ist mit diesem Schreiben ihrer Informationspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen.

Werden dem Reisenden vor Reiseantritt durch den Reiseveranstalter in Erfüllung seiner Informationspflicht Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit der Reise bekannt gegeben, so muß er sich die Geltendmachung von Rechten wegen dieser Abweichungen vor Reiseantritt vorbehalten. Die Notwendigkeit eines Vorbehaltes entspricht der Regelung des § 640 Abs. 2 BGB (jetzt § 640 Abs. 3 BGB), wonach die Abnahme eines mangelhaften Werkes in Kenntnis des Mangels ohne Vorbehalt zum Verlust der Gewährleistungsrechte führt. Zwar beinhalten die §§ 651 a ff. BGB keine dem § 640 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung, der in dieser Regelung enthaltene Rechtsgedanke des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens trägt aber auch beim Reisevertrag. Die Parallele zum Werkvertrag ergibt sich bereits daraus, dass die §§ 651 a ff. BGB zum Teil auf das Werkvertragsrecht Bezug nehmen. Es ist daher gerechtfertigt den Rechtsgedanken des § 640 Abs. 2  BGB auf den Reisevertrag mit der Maßgabe zu übertragen, dass der Reisende, der einer Leistungsänderung, die keine Abhilfe darstellt, zustimmt und dabei wissentlich Abweichungen hinnimmt, seine Rechte in Ansehung dieser Abweichungen verliert, wenn er sich die Rechte nicht vorbehält. Voraussetzung ist indes, dass der Veranstalter die ihm im Zeitpunkt der Mitteilung bekannten Abweichungen wiedergibt und inwieweit abzusehen ist, dass die Abweichungen im Reisezeitraum noch vorliegen. Verletzt der Veranstalter seine Informationspflicht und unterlässt der Reisende auf der Grundlage fehlerhafte oder unvollständiger Informationen seinen Vorbehalt, kann ihm dies nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden, es sei denn der Veranstalter legt dar und beweist, dass der Reisende auch bei zutreffender Information die Reise ohne Vorbehalt angetreten hätte. Führen Bauarbeiten zu einer Beschränkung der Reiseleistungen muß der Veranstalter zum einen das ihm bekannte tatsächlich vorhandene Maß der Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Mitteilung offenlegen, zum anderen aber auf der Grundlage der ihm durch seine vor Ort tätige Reiseleitung bekanntgegebenen Informationen eine Prognose abgeben, wie sich die Situation bis zum Reiseantritt des Reisenden entwickelt.

Dies ist hier nicht im ausreichenden Umfang geschehen. Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 27.10.2016 den Kläger darauf hingewiesen, dass es bis zum 15.11.20167 noch zu Erweiterungs- und Renovierungsarbeiten im Hauptbuffet/ Restaurant kommt. Hierdurch entsteht der Eindruck einer lediglich noch kurz andauernden Arbeitsphase, die sich zudem auch nur auf eine einzige Einrichtung – das Restaurant – bezieht. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber fest, dass die durchzuführenden Arbeiten weit darüber hinausgingen und auch andere Teile der Anlage erfassten, die teilweise auch noch nicht fertiggestellt waren. Die Information entsprach damit bereits nicht den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Mitteilung am 27.10.2016; denn schon zu diesem Zeitpunkt müssen entweder bereits größere Baumaßnahmen stattgefunden haben oder aber zu diesen wäre es erst nach dem 27.10.2016 gekommen, dann hätte die Beklagte aber den Kläger über diese Veränderung erneut informieren müssen. Jedenfalls war der Kläger alleine auf der Grundlage der Information in dem Schreiben vom 27.10.2016 nicht in der Lage abzuwägen, ob er die Reise überhaupt oder mit oder ohne Vorbehalt antreten soll. Dem unterlassenen Vorbehalt kommt im vorliegenden Fall damit keine Bedeutung zu.

In Hinblick auf die vorhandenen Mängel kann der Kläger eine Minderung in Höhe von 1.388,00 Euro beanspruchen.

Für die Bestimmung der Minderungshöhe gilt, dass, soweit eine Reise mit Mängeln behaftet ist, der Reisepreis gemäß §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Es ist dabei grundsätzlich von dem Gesamtreisepreis auszugehen, wenn die gesamte Reise von einem Mangel betroffen ist und von dem Tagesreisepreis, wenn die Reiseleistung nur an einzelnen Tagen nicht wie vereinbart erbracht worden ist. Bei der dann gebotenen Abwägung sind objektive, am Vertragsinhalt und -zweck orientierte Merkmale zugrunde zu legen. Bei der Gesamtwürdigung sind Art, Intensität und Dauer des Reisemangels unter Berücksichtigung des Reisecharakters in Beziehung zu setzen und der Nutzen der Reise zu ermitteln Die Minderung dient indes nicht der Preisanpassung bei einem als schlecht empfundenen  Preis-Leistungsverhältnis sondern dem Ausgleich eines gestörten Leistungsverhältnisses. Die Minderung bezweckt auch nicht, dass der Reisende für enttäuschte Erwartungen entschädigt wird, sondern sie führt zu einer Neuberechnung des Reisepreises unter Berücksichtigung des Minderwertes der auf mangelhafte Reiseleistungen zurückzuführen ist.

Danach ergibt sich hier folgendes: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass in unmittelbarer Nähe zum Hauptpool, der ab der zweiten Urlaubswoche zur Verfügung stand, Bauarbeiten durchgeführt wurden, mit denen eine Lärmbeeinträchtigung einherging, die auch dazu führten, dass eine entspannte Nutzung diese Pools nicht möglich war. Hinzu kommen weitere Arbeiten in der Anlage selbst, wie etwa dass Schächte vor den Appartements ausgegraben wurden. Andererseits ist festzustellen, dass jedenfalls der sensible Bereich der Nachtruhe durch den Baulärm nicht beeinträchtigt war. Hinsichtlich der Nutzbarkeit der Einrichtungen ist festzustellen, dass das Hauptrestaurant betroffen war, aber eine Verpflegung sichergestellt war. Zudem standen weitere Pools zur Verfügung. Auch ist nicht feststellbar, dass die gesamte Anlage im gleichen Umfang von Lärm betroffen war, dies gilt insbesondere auch für die Unterbringung des Klägers. Auf dieser Grundlage ist das Gericht der Ansicht, dass für die durch die Bauarbeiten hervorgerufene Lärmbeeinträchtigung und der durch die Arbeiten beschränkten Nutzungsmöglichkeit von Teilen der Hotelausstattung eine Minderung in Höhe von 30 % angemessen, aber auch ausreichend ist. Im Hinblick auf den fehlenden Meerblick ist eine Minderung in Höhe von 5 % angemessen. Hinsichtlich der fehlenden Leistungen auf dem Zimmer (Kaffeemaschine, Tablet) scheint eine Minderung in Höhe von weiteren 5 % angemessen. Insgesamt ist nach Abwägung eine Minderung von 40 % gerechtfertigt, so dass sich auf der Grundlage des Gesamtpreises von 3.470,00 Euro der Minderungsanspruch auf 1.388,00 Euro  beläuft.

Von dem Betrag in Höhe von 1.388,00 Euro  ist der bei dem Kläger verbliebene Verrechnungscheck in Höhe von 350,00 Euro  in Abzug zu bringen In dieser Höhe fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis.

Durch das Annehmen und Behalten eines zur Klaglosstellung überreichten Schecks schließen Gläubiger und Schuldner eine Scheckzahlungsabrede, die unabhängig von der rechtlichen Einordnung (Klagbarkeitsausschluss, Einrede eigener Art, pactum den non petendo) zur Konsequenz hat, dass sich der Gläubiger zunächst aus dem Scheck befriedigen soll. Solange er diese Möglichkeit hat, besitzt er auch eine einfachere und billigere Möglichkeit, sich Befriedigung hinsichtlich seiner Forderung zu verschaffen als Klage zu erheben. Dies gilt jedenfalls solange er durch die Scheckeinlösung keine Rechtsnachteile etwa durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches befürchten muss. Will er die Abrede nicht eingehen, ist der Gläubiger gehalten, den Scheck unverzüglich zurückzuweisen. Der Gläubiger ist dabei auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehalten, den Scheck mit seiner Zurückweisung zurückzusenden; denn er verhält sich treuwidrig, wenn er einerseits den Scheck mündlich oder schriftlich zurückweist ihn aber gleichwohl mit der Option zur jederzeitigen Einlösung behält; dies gilt insbesondere bei einem Verrechnungsscheck, der keine Einlösefrist hat und daher gültig bleibt.

Danach kann sich die Beklagte vorliegend auf den dem Kläger überreichten Scheck in Höhe von 350,00 Euro einredeweise berufen. Zwischen den Parteien ist eine wirksame Scheckzahlungsabrede getroffen worden. Der Scheck wurde dem Kläger mit Schreiben vom 06.02.2017 zugesandt. Zwar hat er den Scheck als der Höhe nach nicht akzeptabel zurückgewiesen, er hat ihn indes nicht zurückgesandt, vielmehr behalten. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass der Scheck nicht mehr eingelöst werden kann. Wie bereits dargelegt gibt es keine Einlösefrist für einen Verrechnungsscheck, er bleibt gültig, es sei denn er wird gesperrt, das bezogene Konto hat keine Deckung oder er ist formungültig. Keiner dieser Fälle ist hier erkennbar. Insbesondere ist gerichtsbekannt, dass seitens der Beklagten übersandte Schecks nicht gesperrt werden. Zudem hat die Beklagte vorliegend auch dargetan, dass sie sich an der Scheckzahlungsabrede festhalten lässt. Zuletzt muss der Kläger bei der Einlösung auch keine Rechtsnachteile fürchten. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 06.02.2017 (Bl. 65 d.A.) war mit dem Einlösen des Schecks kein Vergleichsschluss verbunden. Die Beklagte hat lediglich klargestellt, dass mit der Scheckübergabe kein Anerkenntnis verknüpft ist.

Der Anspruch des Klägers ist damit in Höhe von 1.038,00 Euro begründet. Durch das Schreiben des Klägers vom 20.12.2016 ist auch die Monatsfrist des § 651 g BGB zur Anspruchsanmeldung gewahrt.

Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger vor der Abreise nicht über die Bauarbeiten in der Hotelanlage informierte, begründet keine weitere selbständige Reisepreisminderung.

Ein Reisemangel nach § 651 c Abs. 1 BGB liegt auch dann vor, wenn Informationspflichten verletzt werden. Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden neben der ordnungsgemäßen Erbringung der geschuldeten Reiseleistung auch die Beseitigung von Hindernissen, die dem im Wege stehen und bei deren Fortbestand eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu befürchten ist.  Dieser Mangel führt aber dann zu keiner weiteren selbständigen Minderung, wenn er zu keiner weitergehenden Beeinträchtigung führt, als der Umstand, über den hätte informiert werden müssen und der Gegenstand eines Minderungsanspruches ist. Eine zusätzliche Minderung wegen einer Informationspflichtverletzung würde in diesem Fall zu einer doppelten Berücksichtigung ohne zusätzliche Beeinträchtigung führen und hat den Charakter einer im Gesetz nicht  vorgesehenen Vertragsstrafe. Eine eigenständige Berücksichtigung der Informationspflichtverletzung kommt daher nur dann nur unter Schadenersatzgesichtspunkten in Betracht, wenn sich die Verletzung auf die Information über Mängel bezieht, die zu einer Kündigung nach § 651 e BGB wegen einer erheblichen Reisebeeinträchtigung berechtigen oder eine Kündigung wegen höherer Gewalt nach § 651 j BGB zulassen; denn  in diesem Fall wird dem Reisenden das Kündigungsrecht vor Reiseantritt genommen mit der Folge, dass er in Hinblick auf die gleichwohl angetretene Reise Schadenersatz begehren kann.

Vorliegend macht der Kläger jedoch nur Minderungsansprüche wegen Beeinträchtigungen geltend, über die er nicht informiert wurde und keinen Schadenersatz in Hinblick auf die Reise insgesamt, weil er den Reisevertrag gekündigt hätte, wenn er richtig informiert worden wäre. Eine zusätzliche Minderung für die Informationspflichtverletzung ist angesichts der gewährten Minderung für die erlittene Beeinträchtigung ausgeschlossen, da sich beides auf denselben Umstand gründet.

Weitergehende Minderungsansprüche wegen des Lärms von der Wäscherei, die fehlende Trennung des COOEE-Bereichs zum übrigen Bereich und die fehlende Verfügbarkeit von COOEE-Räumlichkeiten sowie der WLAN Verfügbarkeit bestehen mangels einer Anzeige gemäß § 651 d Abs. 2 BGB nicht.

Wie oben ausgeführt, besteht, soweit der Reiseleiter am Urlaubsort über die Beanstandungen des Reiseteilnehmers eine formularmäßige Niederschrift erstellt und diese von dem Reisenden und den Reiseleiter unterschrieben ist, für dieses Protokoll als Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit, sodass grundsätzlich vermutet wird, dass der Reisende weitere Rügen nicht vorgetragen hat. Den Reisenden trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast der mündlichen Anzeige weiterer Mängel.

Der Kläger vermochte nicht zu beweisen, dass eine Lärmbeeinträchtigung durch das Surren der Generatoren der in direkter Nähe des Zimmers gelegenen Wäscherei, die fehlende Trennung des COOEE-Bereiches zum übrigen Bereich, die fehlende Verfügbarkeit von COOEE Räumlichkeiten, sowie die fehlenden Tablets Gegenstand der Mängelanzeige gewesen ist. Die Zeugin L. hat insofern wie oben bereits ausgeführt, bekundet, dass Gegenstand der Mängelanzeige der fehlende Blick, der Baustellenlärm, die fehlende Kaffeemaschine und das fehlende Tablet gewesen ist.  Dass auch der COOEE Bereich sowie die WLAN Verfügbarkeit gerügt wurden hat sie nicht bekundet.

Die Mängelanzeige war auch nicht ausnahmsweise wegen Unmöglichkeit der Abhilfe, Kenntnis des Reiseveranstalters von den Mängeln oder einer von vorneherein und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Abhilfeverweigerung entbehrlich.

Die Mängelanzeige ist nicht schon dann entbehrlich, wenn der Veranstalter den Mangel kennt; denn auch in diesem Fall kommt es darauf an, dass der Reisende bezogen auf seinen Vertrag den Mangel anzeigt; denn auch bei objektiv gegebenen Mangel hat der Veranstalter keine Kenntnis von der subjektiven Beeinträchtigung des einzelnen Reisenden (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2016 X ZR 123/15, zitiert nach juris). Die Mängelanzeige ist entbehrlich, wenn eine Abhilfe nicht möglich ist oder der Reiseveranstalter von vorneherein und unmissverständlich zu erkennen gibt, zur Abhilfe nicht bereit zu sein. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt, dass der Reisende im Rahmen des § 651 d Abs. 2 BGB die Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich ergibt, dass die Anzeige entbehrlich war. Der Reiseveranstalter hat sodann darzulegen und zu beweisen, dass er bei ordnungsgemäßer Anzeige des Mangels zu dessen Abhilfe in der Lage gewesen wäre.

Ausgehend hiervon ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Die bloße Behauptung, die Beklagte sei zur Mangelbeseitigung nicht in der Lage gewesen, genügt, soweit die Beklagte die Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung wie hier bestreitet, nicht. Der Kläger hätte vielmehr konkrete Anhaltspunkte benennen müssen, die auf eine Unmöglichkeit schließen lassen. In Hinblick auf eine Abhilfeverweigerung genügt der Kläger mit der pauschalen Behauptung, die Beklagte sei nicht willens gewesen für Abhilfe zu sorgen, ebenfalls nicht seiner Darlegungslast, denn die Beklagte behauptet ihrerseits, dass die Möglichkeit eines Hotelwechsels geprüft worden wäre, soweit alle Mängel vorgetragen worden wären.

Dem Kläger steht darüber hinaus auch kein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zu, da der Urlaub durch die Lärmbeeinträchtigung sowie den fehlenden Meerblick, die fehlende Kaffeemaschine und das fehlende Tablet nicht erheblich beeinträchtigt war.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist gegeben, wenn die Reiseleistung durch solch schwerwiegende Reisemängel beeinträchtigt ist, dass sie nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks als nutzlos erscheint. Die Reiseleistung muss sich unter Berücksichtigung ihres Ziels und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernen, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, sodass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss (vgl. BGH Urteil v. 14.05.2013, X ZR 15/11, zitiert nach juris). Ein Indiz für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung ist dabei, ob eine Minderungsquote von 50  % erreicht wird. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gegeben ist, richtet sich aber letztendlich nach einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Dabei sind Art und Ausmaß des Mangels, Reisezweck, Reisepreis sowie Reisedauer und Reiseziel zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob die Reise insgesamt als entwertet angesehen werden kann.

Ausgehend hiervon ergibt sich, dass auch bei Würdigung aller angezeigten Mängel keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Der Lärm durch Bauarbeiten, der fehlende Meerblick, die fehlende Kaffeemaschine und das fehlende Tablet führen insgesamt zu einer Minderung in Höhe von 40 %, so dass die Minderungsquote von 50 %, die eine erhebliche Beeinträchtigung indiziert, nicht erreicht wurde. Aber auch eine Gesamtabwägung kommt zu keinem anderen Ergebnis. Die Mängel in Form des fehlenden Meerblicks, der fehlenden Kaffeemaschine und des fehlenden Tablets sind zu marginal, als dass sie geeignet wären, eine den Urlaubsnutzen aufhebende Beeinträchtigung herbeizuführen. Auch wenn es auf der Hotelanlage in vereinzelten Bereichen zu Lärmbeeinträchtigungen kam, standen dem Kläger weitere Bereiche zur Nutzung zur Verfügung, wie etwa zwei weitere Pools. Der Kläger konnte daher den mit der Reise verbundenen Zweck der Erholung trotz des teilweise vorhandenen Lärms erreichen.

II.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat sich aufgrund der Fristsetzung in dem Anwaltsschreiben vom 02.03.2017 jedenfalls seit dem 01.04.2017 im Verzug befunden.

Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB oder aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 651 f Abs. 1 BGB besteht nicht. Ein Anspruch aus Verzug scheitert bereits daran, dass die Beauftragung des Anwaltes ausweislich des anwaltlichen Schreibens vom 02.03.2017 vor Verzugseintritt erfolgte und daher nicht Folge des Verzuges ist, ein früherer Verzug wird nicht behauptet. Ein Anspruch aus § 651 f BGB scheitert daran, dass jedenfalls bis zum Verzugseintritt der Reisenden seine Ansprüche selbst beziffern und ernsthaft einfordern kann. Die Beauftragung eines Anwaltes in diesem frühen Stadium erweist sich als nicht notwendig. Letztlich ist aber auch ein Schaden in Gestalt der Anwaltskosten nicht dargelegt. Der Kläger behauptet weder, dass er die geltend gemachten Kosten an seine Bevollmächtigten bezahlte, noch, dass sie ihm gemäß § 10 RVG in Rechnung gestellt wurden. Nur in diesem Fall sähe sich der Kläger aber einem durchsetzbaren Honoraranspruch gegenüber, der zu einer einem Vermögensschaden gelichstehenden Vermögensgefährdung in Gestalt der Beschwerung mit einer Verbindlichkeit führt. Die Rechnung vom 22.03.2017 (Bl. 40 d.A.) erfüllt diese Voraussetzung nicht; denn  sie ist an die Beklagte und nicht an den Kläger gerichtet.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:  3.000,00 Euro

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