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Zur Sittenwidrigkeit einer Einwilligung bei Selbstgefährdung BayObLG Az.: 5 St RR 153/98 vom 07.0 9. 1998 § 228 StGB neue Fassung - nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz Leitsätze: 1. Erklärt ein 15jähriger die Einwilligung, sich von drei Jugendlichen zusammenschlagen zu lassen, bedarf die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit eingehender Prüfung. 2. Von mehreren gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zugefügte Körperverletzungen als Voraussetzung für die Aufnahme in eine Jugend-Gang verstoßen trotz Einwilligung des Aufnahmebewerbers gegen die guten Sitten.
Sachverhalt:
Der zur Tatzeit fast 15jährige J wollte Mitglied einer Jugend-Gang werden und
erklärte sich bereit, sich dem Aufnahmeritual der Gang zu unterwerfen. Dieses
besteht darin, daß sich der Bewerber über eine Zeitspanne von zwei Minuten von
drei Mitgliedern der Gang zusammenschlagen läßt, wobei er sich wehren und auch
auf Abbruch des Kampfes bestehen darf. J wurde über diese „Spielregeln"
und auch darüber aufgeklärt, daß er auch „mit schlimmen Schlägen" und
vielleicht nicht nur mit einem „blauen Auge", sondern mit Schlimmerem
(„Rippenbrüche", „ein paar Zähne fehlen" u. ä.) rechnen müsse.
Auf die Anregung des J, nicht richtig zuzuschlagen und - den Kampf nur zum Schein
durchzuführen, gingen die Angeklagten G, W und I nicht ein; sie kamen dem J
jedoch insoweit entgegen, als der Kampf auf eineinhalb Minuten verkürzt
werden sollte. Unmittelbar danach schlugen und traten die drei Angeklagten mit Fäusten
und Füßen wahllos gegen Körper und Kopf des Opfers. Nach etwa einer Minute
fragten sie den J, ob er weitermachen wollte, was dieser bejahte. Daraufhin
schlugen und traten die drei erneut auf das Opfer ein, das benommen am Boden
liegen blieb. Die Mitwirkung eines vierten Angeklagten (des N) bei dem Vorgang
beschränkte sich darauf, als „Zeitnehmer" zu fungieren und im übrigen
die drei anderen anzufeuern. Das Opfer erlitt schwere Prellungen am Körper und
am Kopf mit zahlreichen Hämatomen am rechten Auge, der Nase und der Stirn, eine
Zahnabsplitterung sowie Schürf- und Kratzwunden am ganzen Körper; es war auf
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