Mietsache –
Erfüllungsansprüche des Mieters gegenüber Vermieter
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
139/05
Urteil vom
18.04.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15. Juli 2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Räumung von Geschäftsräumen nach außerordentlicher Kündigung
des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges.
Er vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 20. Mai 2003 an die Beklagte im
Anwesen ein "Ladengeschäft im Erdgeschoss, Gewölbekeller und Lagerraum im
Untergeschoss" auf die Dauer von fünf Jahren zu einem monatlichen Mietzins von
600 EUR zuzüglich 70 EUR Nebenkostenvorauszahlung und Mehrwertsteuer.
In der "Anlage Nr. 1 zum Mietvertrag" heißt es: "Der Mieter hat das Mietobjekt
besichtigt und übernimmt es im derzeit vorhandenen Zustand. Er anerkennt
ausdrücklich, dass es für die von ihm vorgesehenen Vertragszwecke in der
vorliegenden Form geeignet ist."
Vor Abschluss des Mietvertrages hatte sich die Beklagte am 29. April 2003 nach
Besichtigung des Mietobjektes in einem Schreiben an den Kläger mit der
Überschrift "Einrichtungsskizze Ladenobjekt" unter anderem wie folgt geäußert:
"Die gegebenen Örtlichkeiten entsprechen vom Boden, Kellerraum und der
Holzvertäfelung nebst Säulen und den Säulenaufsätzen bereits den Vorgaben. ..."
Beim Gewölbekeller handelt es sich um einen Kellerraum, dessen Wände und Decke
gemauert, aber nicht verputzt sind. Aus den Zwischenräumen rieselt Sand.
Ab April 2004 zahlte die Beklagte anstelle von ursprünglich 777,20 EUR nur noch
291,95 EUR Miete im Monat mit der Begründung, dass der Gewölbekeller wegen
Absandens nicht genutzt werden könne, und der Lastenaufzug defekt sei. Dies
rechtfertige einen Mietabzug von 62,5 %. Der Kläger erklärte daraufhin
wiederholt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges,
zuletzt mit Schreiben vom 9. August 2004, 8. Oktober 2004 und 5. März 2005.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Die
Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die
Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe festgestellt, die
Beklagte habe bei Vertragsschluss um das Absanden des Gewölbekellers gewusst.
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die dieser Feststellung zugrunde liege,
lasse keinen Fehler erkennen. Sie sei nicht widersprüchlich, laufe nicht den
Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider und lasse auch nicht
Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt. Deshalb sei die Kammer an die
Feststellungen des Amtsgerichts gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Selbst wenn die Beklagte über das Absanden des Gewölbekellers nicht unterrichtet
gewesen sein sollte, so sei ihr dieser Umstand jedenfalls infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben mit der Folge des
Gewährleistungsausschlusses. Der Augenschein habe ergeben, dass Wände und Decken
dieses alten Kellerraumes grob gemauert seien und die Fugen mit Mörtel und Sand
und nur zum kleinen Teil mit Beton ausgefüllt seien. Das Fugenbild sei auffällig
uneben, ungleichmäßig, porös und lückenhaft. Es springe ins Auge, dass sich
immer wieder Fugenmaterial aus dem alten Gemäuer löse.
Im Übrigen sei dieser Punkt nicht geeignet, eine Minderung von mehr als 10 % zu
rechtfertigen. Der Keller habe nicht als Verkaufsraum dienen sollen. Eine
Kürzung der Miete um nahezu 2/3 lasse sich unter keinem Gesichtspunkt
rechtfertigen. Von einem entschuldbaren Irrtum könne keine Rede sein. Die
Kürzung um ein Vielfaches dessen, was sich bestenfalls rechtfertigen lasse, sei
in augenfälliger Weise unverhältnismäßig und willkürlich. Mit der konkreten
Nutzungsbeeinträchtigung, die mit dem Versanden des Gewölbekellers einhergehe,
habe eine solche Kürzung der Miete nichts mehr zu tun. Deshalb sei die Beklagte
mit der Zahlung schuldhaft in Verzug geraten. Ein Zurückbehaltungsrecht der
Beklagten wegen des entgegen § 6 des Mietvertrages nicht auf ihren Namen
angelegten Kautionsbetrages lasse sich nicht erkennen. Der Kläger habe durch
Bankbestätigung nachgewiesen, dass er den Betrag auf einem gesonderten Sparkonto
angelegt habe.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
a) Entgegen seiner Auffassung war das Berufungsgericht an die vom Amtsgericht
getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gebunden. Denn nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 313, 315 ff.) hat das
Berufungsgericht auch nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reform des
Rechtsmittelrechts die erstinstanzliche Beweiswürdigung darauf zu überprüfen, ob
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig
oder unrichtig sind. Anders als im Revisionsverfahren (§ 559 Abs. 2 ZPO) ist es
dabei nicht auf Verfahrensfehler und Verstöße gegen die Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze beschränkt.
Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts
an Mängeln leide, die Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen
begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO).
aa) Das Amtsgericht hat ausgeführt: "Wenn die Beklagte mit Schreiben vom 29.
April 2003 erklärte, die gegebenen Örtlichkeiten würden vom Boden, Kellerraum
und Holzvertäfelung der Vorgabe entsprechen, kann dies zumindest ein Indiz dafür
sein, dass das Versanden der Beklagten bei Besichtigung der Räumlichkeiten
auffallen musste und von ihr nicht als störend empfunden wurde."
Die vom Amtsgericht angenommene Indizwirkung kommt dem Schreiben aber nicht zu.
Aus ihm ergibt sich nämlich weder, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung Sand auf
dem Boden lag, noch dass die Beklagte erkannt hat, dass Sand aus den Wänden
rieselte. Das erkennt auch das Amtsgericht, wenn es im nächsten Satz ausführt:
"Zuzugeben ist allerdings, dass der Kläger auch durch Säuberung des
Kellerraumes, vor einer Besichtigung, die Möglichkeit gehabt hätte, den Keller
in einen sandfreien Zustand zu bringen." Dennoch wertet das Amtsgericht das
Schreiben der Beklagten vom 29. April 2003 als Indiz für die Kenntnis der
Beklagten vom Absanden des Gewölbekellers.
bb) Das Amtsgericht hat den Satz in der Anlage 1 zum Mietvertrag: "Der Mieter
hat das Objekt besichtigt und übernimmt es im derzeit vorhandenen Zustand" wegen
der Wortwahl "derzeit vorhandenen Zustand" als Indiz dafür angesehen, dass der
Beklagten das Versanden des Kellers bei Vertragsschluss bekannt war. Der
Ausdruck "im derzeit vorhandenen Zustand" deute darauf hin, dass irgendein
Mangel vorgelegen haben müsse; nachdem das Versanden der einzige gerügte Mangel
des Mietobjektes sei, deute auch dies darauf hin, dass das Versanden bereits bei
Vertragsabschluss bekannt gewesen sei.
Damit hat das Amtsgericht die Grenzen zulässiger Auslegung überschritten. Der
gewählten Formulierung kommt die vom Amtsgericht angenommene Indizwirkung nicht
zu. Die Formulierung findet sich in vielen Mietverträgen und dient der
Beschreibung des Mietobjektes. Ein Hinweis auf verborgene Mängel oder gar
darauf, dass dem Mieter solche bekannt gewesen seien, kann ihr nicht entnommen
werden.
cc) Das Amtsgericht hat die Aussage des Zeugen B. , "nicht als glaubhaft"
beurteilt, weil der Zeuge lediglich von einem Gespräch zwischen ihm und dem
Kläger, nicht aber von sich aus von einem weiteren Gespräch zwischen den
Parteien berichtet habe; danach habe er, auf das weitere Gespräch angesprochen,
erklärt, die behauptete Äußerung sei nicht gefallen, ohne dass er über weitere
Einzelheiten des Gesprächs berichtet habe.
Zu Recht rügt die Revision, dass dieses weitere Gespräch nicht Gegenstand des
Beweisthemas war und nicht ersichtlich ist, dass das Gericht den Zeugen B.
überhaupt nach weiteren Einzelheiten dieses Gesprächs gefragt hat. Wenn der
Zeuge - ungefragt - zusätzliche, nicht zum Beweisthema gehörende Angaben
unterlassen hat, dann spricht das allein nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner
Aussage. Es kommt hinzu, dass das Amtsgericht ein wesentliches Indiz für die
Glaubhaftigkeit der Aussage übersehen hat. Nach der Rüge der Beklagten, dass der
Keller absande, kam es zu einer umfangreichen Korrespondenz zwischen den
Parteien. Dabei hat der Kläger in keinem Schreiben erwähnt, dass er die Beklagte
vor Vertragsschluss auf diesen Mangel hingewiesen habe. Erstmals in der
Klageschrift macht der Kläger geltend, er habe die Beklagte im Rahmen der
Vertragsverhandlungen auf die Absandung hingewiesen. Im Übrigen widerspricht es
jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Mieter Räume anmietet, in denen Sand von
Wänden und Decken rieselt, ohne auf der Beseitigung dieses Mangels zu bestehen
oder sich seine Rechte vorzubehalten.
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Hilfsbegründung des
Landgerichts, dass der Beklagten, wenn sie nicht über das Absanden des
Gewölbekellers unterrichtet worden sei, dieser Mangel infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei. In der Regel trifft den Mieter keine
Erkundungs- und Untersuchungspflicht (BGH, Urteil vom 4. April 1977 VIII ZR
143/75 NJW 1977, 1236). Grob fahrlässig handelt er, wenn er die erforderliche
Sorgfalt bei Vertragsschluss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige
unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH,
Urteil vom 28. November 1979 VIII ZR 302/78 NJW 1980, 777). Grob fahrlässige
Unkenntnis im Sinne des § 536b Satz 2 BGB ist anzunehmen, wenn die Umstände, die
auf bestimmte Unzulänglichkeiten hindeuten, den Verdacht eines dadurch
begründeten Mangels besonders nahelegen, der Mieter aber gleichwohl weitere
zumutbare Nachforschungen unterlassen hat (Schmidt-Futterer/Eisenschmid
Mietrecht 9. Aufl. § 536b Rdn. 16). Dass bei der Besichtigung des Gewölbekellers
Sand auf dem Boden lag, hat die Klägerin nicht behauptet und das
Berufungsgericht nicht festgestellt. Dann bestand aber für die Beklagte kein
Anlass, das Gewölbe daraufhin zu untersuchen, ob Sand aus Mauern und Decken
rieseln könnte.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass Gewährleistungsansprüche der
Beklagten selbst dann nicht ausgeschlossen wären, wenn der Beklagten die
Absandung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre, nämlich dann
nicht, wenn der Kläger sie arglistig verschwiegen haben sollte. Denn unstreitig
hatte der Kläger von dem Mangel Kenntnis. Das Verschweigen des die
Gebrauchstauglichkeit der Mieträume beeinträchtigenden Absandens könnte
arglistig sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1993 III ZR 156/92 NJW 1994,
253 f.; Schmidt-Futterer/Eisenschmid aaO § 536d Rdn. 4) und würde dann entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts Gewährleistungsrechte der Beklagten nicht
ausschließen (§ 536b Satz 2, 2. Halbs. BGB).
c) Zu Recht wendet sich die Revision auch gegen die weitere Hilfsbegründung des
Landgerichts, ein Einbehalt von nahezu 2/3 der Miete lasse sich unter keinem
Gesichtspunkt rechtfertigen; schon deshalb sei die Beklagte mit einem die
fristlose Kündigung rechtfertigenden Teil der Miete in Verzug. Das
Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass sich die Beklagte wegen der
Mängel neben der Minderung auch auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen hat.
Sie hat vorgetragen, dass die Beseitigung der bestehenden Mängel einen Aufwand
von mehr als 10.000 EUR erfordere.
Der Anspruch des Mieters auf Erfüllung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) besteht neben
der Minderung und kann dem Vermieter nach § 320 BGB entgegengehalten werden
(Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - XII ZR 66/01 - NJW-RR 2003, 727 f.;
Schmidt-Futterer/Eisenschmid aaO § 536b Rdn. 53, 54). Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages hindert den Eintritt des Verzugs mit der Folge, dass eine
außerordentliche Kündigung wegen Verzugs nicht möglich ist (BGHZ 84, 42, 44).
d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Beklagte auch nicht
wegen § 12 des Mietvertrages gehindert, sich gegenüber dem Mietzinsanspruch auf
ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen. Nach § 12 Abs. 1 des Mietvertrages war die
Beklagte nur verpflichtet, die Absicht der Zurückbehaltung einen Monat vor
Fälligkeit des Mietzinses anzuzeigen, wenn sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen
eines Schadenersatzanspruchs nach § 536a BGB geltend macht. Das ist hier nicht
der Fall.
3. Der Senat ist nicht in der Lage abschließend zu entscheiden. Der Rechtsstreit
muss an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die erforderlichen
Feststellungen verfahrensfehlerfrei nachholt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass die Beklagte den Mangel bei Abschluss
des Vertrages gekannt hat, so wäre sie dadurch nicht gehindert, die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Der Mieter kann den Erfüllungsanspruch aus
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nämlich auch dann noch geltend machen, wenn die
Minderung nach § 536b BGB ausgeschlossen ist (Emmerich/Sonnenschein Miete 8.
Aufl. § 536b Rdn. 2). Erfüllungsansprüche sind nur dann ausgeschlossen, wenn die
Mietvertragsparteien einen bestimmten, bei Überlassung vorhandenen (schlechten)
Zustand der Mietsache konkret als vertragsgemäß vereinbart haben (BGH, Urteil
vom 20. Januar 1993 VIII ZR 22/92 NJW-RR 1993, 522 f.; Blank/Börstinghaus Miete
2. Aufl. § 536b BGB Rdn. 10). Dieser Schluss wird allerdings häufig
gerechtfertigt sein, wenn der Mieter den Mietvertrag in positiver Kenntnis eines
bestimmten Mangels abschließt, d.h. die Mietsache so, wie sie ist, akzeptiert
(Emmerich/Sonnenschein aaO).
Grundsätzlich gewährt § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem gesamten
Mietzinsanspruch. Allerdings kann der Mieter gegen Treu und Glauben verstoßen (§
242 BGB), wenn er einen unangemessen hohen Teil der Miete einbehält. Was als
angemessen zu gelten hat, ist in erster Linie eine Frage des tatrichterlichen
Ermessens und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Senatsurteil vom
26. März 2003 XII ZR 167/01 NZM 2003, 437). Dabei kann der Rechtsgedanke des §
536b BGB (§ 539 BGB a.F.) bei der Anwendung des § 320 Abs. 2 BGB herangezogen
werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 1989 VIII ZR 334/88 NJW 1989, 3222).