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Mietzahlungsanspruch gegenüber Ehefrau bei Vertragsunterzeichnung durch Ehemann

LG Stuttgart, Az.: 1 S 50/16, Urteil vom 04.10.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 10. November 2016, Az. 7 C 106/16, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 10. November 2016, Az. 7 C 106/16, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.500 €

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Den geltend gemachten Mietzins kann der Kläger nicht beanspruchen. Die Kammer vermochte sich – wie schon das Amtsgericht – nicht davon zu überzeugen, dass zwischen dem Insolvenzschuldner, dem Zeugen Ö… und der Beklagten eine mietvertragliche Bindung zustande gekommen ist. Es lässt sich weder feststellen, dass die Beklagte durch ihren Ehemann bei Abschluss des Mietvertrages am 29. Juli 2010 wirksam vertreten wurde, noch dass sie im Nachhinein eine etwaig vollmachtlose Erklärung ihres Ehemannes genehmigt hätte. Auch von einem eigenständigen Beitritt der Beklagten zum mietvertraglichen Verhältnis ihres Ehemannes mit dem Zeugen Ö… lässt sich nicht ausgehen.

1. Nach der unangegriffenen und im unstreitigen Tatbestand enthaltenen Feststellung des Amtsgerichts wurde der Mietvertrag allein vom Ehemann der Beklagten unterzeichnet.

Mietzahlungsanspruch gegenüber Ehefrau bei Vertragsunterzeichnung durch Ehemann
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die Beklagte hat ihrerseits hinreichend substantiiert bestritten, dass auch sie – neben ihrem Ehemann – den Mietvertrag (mit-) abgeschlossen habe. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht erklärte sie ausdrücklich, von dem Mietvertrag selbst keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie habe erst durch den Kläger im Jahr 2015 davon erfahren. Es oblag demnach dem Kläger, seinerseits zu der in seiner Darlegungs- und Beweislast liegenden Anspruchsvoraussetzung des Vertragsschlusses mit der Beklagten und seinen Umständen näher vorzutragen. Als Insolvenzverwalter ist der Kläger im Übrigen verpflichtet, hierzu den Insolvenzschuldner zu dessen Kenntnissen über den Hergang zu befragen und entsprechend vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012-IX ZR 249/09, NJW-RR2012, 1004 Rn. 16).

Das Bestreiten der Beklagten war auch nicht etwa unbeachtlich, weil zuvor im schriftsätzlichen Vortrag durch ihren Prozessbevollmächtigten der Vertragsschluss nicht eigens bestritten wurde. Insbesondere liegt darin kein gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO. Ein solches setzt grundlegend voraus, dass die Prozesspartei ausdrücklich oder zumindest aus den Umständen die erkennbare Erklärung abgibt, das Vorbringen des Prozessgegners bewusst nicht bestreiten zu wollen (vgl. zu diesem Erfordernis des „konkludenten Geständniswillens“ BVerfG NJW 2001, 1565 Rn. 18; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 288 Rn. 3 mwN). Dies lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht feststellen. Die Beklagte hat sich zwar schriftsätzlich mit der Frage des Vertragsschlusses nicht befasst. Sie hat aber sehr wohl vielfältige Angriffe gegen die Wirksamkeit des Vertrages wie auch gegen die Forderung der Höhe nach vorgebracht. Selbst wenn man aber einen geständnisgleichen Erklärungswillen dem schriftsätzlichen Vortrag hätte entnehmen wollen, setzt ein Geständnis nach § 288 ZPO zudem voraus, dass die Parteien zumindest auch stillschweigend unter Bezugnahme auf ihre Schriftsätze verhandeln; denn ein schriftsätzlich erklärtes Geständnis hat (noch) keine Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 – IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Da die Beklagte aber gerade in den für § 288 ZPO maßgeblichenen Verhandlungen vor dem Amtsgericht den Vertragsschluss als solchen ausdrücklich bestritten hat, scheidet eine Geständniswirkung schriftsätzlichen Vortrags auch deshalb aus.

Das Bestreiten ist auch nicht widersprüchlich, weil die Beklagte in ihrer Anhörung zugleich bekundete, sie habe den Mietzins nicht weiter geleistet, weil ihr Schwiegervater erklärt habe, dass sie die Miete nicht bezahlen müsse. Denn wäre die Beklagte selbst davon ausgegangen, Vertragspartnerin zu sein, hätte eine solche Rücksprache eher fern gelegen. Als Vertragspartnerin hätte sie sich ungeachtet einer Inhaftierung ihres Ehemannes zur Zahlung (auch weiterhin) verpflichtet sehen müssen.

Im Übrigen kann im Rahmen der Präklusionsvorschriften – der zeitlichen Grenze für die Beachtung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel – auch in einem späteren Stadium des Verfahrens der Vortrag des Gegners streitig gestellt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 1983 – VIII ZR 331/81, NJW 1983, 1496, 1497 bei einem erstmaligen Bestreiten nach Zurückverweisung in die Berufungsinstanz; BeckOK/Bacher, ZPO, § 290 Rn. 2). Ein Bestreiten muss schon zur Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs Beachtung finden und darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn es aus Gründen der Verspätung durch die ZPO gerechtfertigt ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 288 Rn. 3). Wird ein verspätetes Vorbringen entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen gleichwohl zugelassen, vermag aber auch dies ein Rechtsmittel regelmäßig nicht zu begründen, weil es im Ergebnis der Wahrheitsfindung dient (zum Ganzen Zöller/Greger, ZPO, 31. Auf., § 296 Rn. 35).

2. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Vertragsschluss auch im vorliegenden Fall anhand der allgemeinen Regeln des Vertretungsrechts festzustellen ist (vgl. nur OLG Schleswig NJW-RR 1993, 274). Hat die im Rubrum des Mietvertrages benannte Ehefrau den Vertrag selbst nicht unterzeichnet, sondern nur-wie vorliegend – ihr Ehemann, so muss der Ehemann im Namen und in Vollmacht seiner Ehefrau gehandelt haben, wenn bereits mit Unterzeichnung die Vertragsbeziehung zur Ehefrau entstanden sein soll.

Das Amtsgericht vermochte dabei in freier Überzeugungsbildung gern. § 286 Abs. 1 ZPO aber schon nicht festzustellen, dass der Ehemann bei Unterzeichnung des Mietvertrages zugleich eine Willenserklärung mit Wirkung für und gegen die Beklagte abgegeben hat. Daran ist das Berufungsgericht gebunden, weil es sich auch bei der Feststellung, eine bestimmte Behauptung treffe nicht zu, um eine festgestellte Tatsache iSv. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 – X ZR 133/03, NJW 2005, 422, 423). Eine erneute Beweisaufnahme und Beweiswürdigung erfolgt danach nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern – wie etwa einer den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht genügenden Beweiswürdigung – ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/03, BGHZ 158, 269). Konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige oder in sich widersprüchliche, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende oder wesentliche Teile des Beweisergebnisses außer Acht lassende Beweiswürdigung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2010 – VI ZR 198/09, NJW 2010, 3230, 3231), die auf einem objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwand beruhen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 – VI ZR 270/04, NJW 2006, 152, 153), zeigt der Kläger aber nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.

a) Der Kläger rügt zwar, das Amtsgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Bekundung des Zeugen … unberücksichtigt gelassen, er – der Zeuge – habe die Wohnung an „Herrn und Frau E… vermietet“. Dieses Vorbringen begründet aber schon deshalb keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der amtsgerichtlichen Würdigung, weil der Zeuge Ö… mit der dargestellten Bekundung lediglich seine eigene subjektive rechtliche Einschätzung anhand seines persönlichen Verständnisses wiedergegeben hat. Die Würdigung von Erklärungsinhalten ist aber bei – wie vorliegend – streitiger Auffassung zwischen den Parteien durch das Gericht selbst vorzunehmen und zwar anhand des für Willenserklärungen geltenden Maßstabs des objektiven Empfängerhorizontes, also was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (vgl. nur MünchKommBGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 28).

b) Die Würdigung des Amtsgerichts, wonach eine Bevollmächtigung des Ehemannes auch unter Rechtsscheingesichtspunkten nicht feststellbar ist, lässt keinen Verfahrensfehler erkennen.

aa) Zu einer ausdrücklich oder zumindest stillschweigend erteilten Bevollmächtigung im Außen- oder Innenverhältnis hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine gesetzliche Vertretungsmacht nach § 1357 BGB kommt beim Abschluss eines Mietvertrages mangels Geschäfts zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs nicht in Betracht (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 558; LG Mannheim FamRZ 1994, 445 vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2016 -VIII ZR 326/14, WuM 2016, 353 Rn. 25 zur Abänderung einer Betriebskostenvorauszahlung).

bb) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann zwar auch nach allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu behandeln sein. Dies kann als sog. Duldungsvollmacht in Betracht kommen, wenn der Vertretene es – in der Regel über einen längeren Zeitraum – wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (für alle nur BGH, Urteil vom 25. März 2003 – XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092 mwN). Eine Anscheinsvollmacht ist dagegen gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters (so BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 -VIII ZR 289/09, NJW 2011,2421 Rn. 16 mwN).

Als Umstände, aus denen ein Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben auf eine Bevollmächtigung des Erklärenden schließen darf, kommen aber in beiden Varianten einer Bevollmächtigung kraft Rechtsscheins nur solche in Betracht, die bei oder vor Vertragsschluss vorgelegen haben (vgl. zur Duldungsvollmacht BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 – XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325, 2327; zur Anscheinsvollmacht BGH, Urteil vom 12. Juli 1957 -VIII ZR 249/56, juris). Das Verhalten des Vertretenen nach Vertragsschluss kann rechtlich nur unter dem Gesichtspunkt der Genehmigung des Vertrags zum Tragen kommen (vgl. BGH, aaO).

cc) Mit Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass über die bloße Benennung der Beklagten im Rubrum des Mietvertrages hinaus weitere besondere Umstände hinzukommen mussten, um annehmen zu können, dass der Zeuge … berechtigterweise von einer Willenserklärung auch im Namen der Beklagten hätte ausgehen dürfen (vgl. LG Mannheim NJW-RR 1994, 274; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 274; OLG Düsseldorf WuM 1989, 362; LG Osnabrück WuM 2001,438; LG Berlin Grundeigentum 2004, 1096; OLGR Saarbrücken 2007, 926). Solche Umstande, die – wie dargestellt – bei oder im Vorfeld der Unterzeichnung des Mietvertrages, durch den Ehemann der Beklagten hätten feststellbar sein müssen, hat der Kläger aber schon nicht vorgetragen.

Sie sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Soweit der Zeuge Ö… vor dem Amtsgericht bekundete, er habe die Wohnung auch an die Beklagte vermietet, begründet er dies damit, dass es „halt die gemeinsame Wohnung“ der Eheleute gewesen sei, also beide diese Wohnung nutzten. Auch dieser Umstand stellt sich als ein gegenüber dem Vertragsschluss nachfolgender dar, der für ein berechtigtes Vertrauen bei Vertragsschluss ebenso wenig tauglich ist wie die erst nach Vertragsschluss erfolgten Mietzinszahlungen vom Konto der Beklagten.

Zu bedenken ist insoweit auch, dass nur zwei Tage nach Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages ein weiterer Vertrag zwischen dem Zeugen Ö… und dem Ehemann der Beklagten – nunmehr über die Verpachtung von Gewerberäumlichkeiten – geschlossen wurde. Auch in diesem Vertrag ist die Beklagte im Rubrum als weitere Partei aufgenommen. Diesen Vertrag hat sie aber zugleich auch in Person unterschrieben. Hat aber die Beklagte gerade den streitgegenständlichen Mietvertrag nicht persönlich unterschrieben, konnte der Vermieter – der Zeuge Ö… – nicht ohne weiteres auf einen Vertragsschluss auch mit der Beklagten vertrauen.

3. Auch eine Genehmigung einer etwaig vollmachtlosen Erklärung nach § 177 Abs. 1 BGB, indem die Mietzinszahlungen vom Konto der Beklagten in der Folgezeit beglichen wurden und die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann die Wohnung nutzte, kommt nicht in Betracht. In einem schlüssigen Verhalten kann eine wirksame Willenserklärung zwar gesehen werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (für alle BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – III ZR 107/15, NJW 2017, 3026 Rn. 29). Was die Mietzahlungen anbelangt, fehlt es schon an Letzterem. Nach Bekunden des Zeugen Ö… hat dieser den Mietzins nie direkt erhalten; auch die genaue Kontonummer war ihm in seiner Vernehmung unbekannt. Einsicht auf das – auf seinen Namen formal lautende – Überweisungskonto nahm er eigenen Angaben zufolge nicht, sondern überließ die Verwaltung vollumfänglich dem Ehemann der Beklagten, der die Kontounterlagen in seinem Büro behielt. Nach Auffassung der Kammer kommt der bloßen Mietzinszahlung vom Konto der Beklagten aber ohnehin schon nicht der zwingende Erklärungswert zu, auf diese Weise ein vollmachtloses Auftreten ihres Ehemannes genehmigen zu wollen. Dies folgt schon aus der gesetzlichen Wertung des § 267 Abs. 1 BGB (vgl. LG Mannheim NJW-RR 1994, 274). Gerade bei Eheleuten kann der Beweggrund von Leistungen des einen Ehepartners bei lebensnaher Betrachtung auch nur Ausdruck der in der Partnerschaft gelebten Lastenteilung sein. Ein zwingender Schluss auf einen Willen zur Mitverpflichtung im Außenverhältnis ergibt sich nach Auffassung der Kammer in einem solchen Fall nicht. Dies gilt auch für den Umstand der gemeinsamen Nutzung der Wohnung als Ausdruck der ehelichen Lebensgemeinschaft.

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4. Für einen nachträglichen selbständigen Beitritt zum streitgegenständlichen Mietvertrag, wie er grundsätzlich in Betracht kommen kann (vgl. etwa bei BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 – VIII ZR 255/04, NJW 2005, 2620), fehlt es an schlüssigen Behauptungen des Klägers, welche diese rechtliche Würdigung tragen könnten. Anhaltspunkte, dass sich die Beklagte nach der Inhaftierung ihres Ehemannes – also ab dem Zeitpunkt der Alleinnutzung der Wohnung – wie eine Mieterin gerierte, gibt es nicht. Ganz im Gegenteil hat sie von diesem Zeitpunkt an unstreitig die Mietzahlungen sogar eingestellt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die maßgeblichen Grundsatzfragen des Vertretungsrechts sind höchstrichterlich geklärt, so dass nur die Rechtsanwendung im Einzelfall zur Beurteilung anstand.

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