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Unwirksamkeit eines Verweisungsbeschlusses – Bindungswirkung

ArbG Celle, Az.: 1 Ca 411/15, Beschluss vom 10.11.2015

1. Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt.

2. Die Akten werden dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege der Drittschuldnerklage einen Zahlungsanspruch wegen Pfändung der Forderung des Streitverkündungsempfängers aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten geltend. Die Klägerin hat die Klageschrift vom 28.08.2014 mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 3.792,57 € beim Amtsgericht Celle eingereicht. Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 hat sie die Klage u.a. um einen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 2.967,29 € erweitert. Das Amtsgericht Celle hat sich durch Beschluss vom 11.06.2015 wegen Überschreitung der Streitwertgrenze von 5.000,00 EUR für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Lüneburg verwiesen. Nach Eingang der Akten beim Landgericht Lüneburg hat die zuständige Vorsitzende am 27.06.2015 eine Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen : „U.m.A. dem Amtsgericht Celle mit der Bitte um Prüfung übersandt, ob der Abgabebeschluss vom 11. Juni 2015 – nach Anhörung der Parteien – aufzuheben ist. (…). Da (…) gepfändeter Arbeitslohn eingeklagt wird, dürfte (…) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG das Arbeitsgericht zuständig sein. Es wird um Mitteilung gebeten, wenn der Beschluss aufgehoben wird.“ Das Amtsgericht Celle hat nach Gewährung einer Stellungnahmefrist einen Beschluss vom 16.07.2015 mit folgendem Tenor erlassen: „1. Der Verweisungsbeschluss vom 11.06.2015 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Celle erklärt sich für unzuständig. 3. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Celle verwiesen.“ Dieser Beschluss ist der Klägerin am 27.07.2015 und dem Beklagten am 23.07.2015 förmlich zugestellt worden. Die vom Amtsgericht Celle aufgrund des Beschlusses vom 16.07.2015 versandten Akten sind aufgrund einer Verfügung vom 21.07.2015 am 22.07.2015 beim Arbeitsgericht Celle eingegangen. Die Gerichtsakten sind durch Beschluss vom 31.07.2015 an das Amtsgericht Celle mit der Begründung, dass der Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Celle nicht anhängig geworden ist, weil u.a.§ 17 b Abs. 1 Satz 1 GVG nicht beachtet worden ist, zurückgereicht worden. Daraufhin hat das Amtsgericht Celle am 04.09.2015 einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen: „1. Der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg wird gem. § 17 a Abs. 2 GVG für unzulässig erklärt. 2. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Celle verwiesen.“ In der Begründung dieses Beschlusses wird u.a. ausgeführt, dass das Amtsgericht Celle für den Erlass der Verweisungsentscheidung zuständig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 04.09.2015 (Bd. 2 Bl. 49 d.A.) Bezug genommen. Dieser Beschluss ist der Klägerin am 24.09.2015 und dem Beklagten am 11.09.2015 förmlich zugestellt worden. Die vom Amtsgericht Celle aufgrund des Beschlusses vom 04.09.2015 versandten Akten sind aufgrund einer Verfügung vom 04.09.2015 am 10.09.2015 beim Arbeitsgericht Celle eingegangen. Die Gerichtsakten sind durch Beschluss vom 16.09.2015 an das Amtsgericht Celle mit der Begründung, dass der Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Celle nicht anhängig geworden ist, weil § 17 b Abs. 1 Satz 1 GVG nicht beachtet worden ist, zurückgereicht worden. Nach Rechtskraft des Beschlusses vom 04.09.2015 sind die Akten am 16.10.2015 erneut vom Amtsgericht Celle an das Arbeitsgericht Celle übersandt worden. Mit Verfügung vom 20.10.2015 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass beabsichtigt ist, die Übernahme des Verfahrens abzulehnen und die Akten dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen, da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Celle grob prozessordnungswidrig und deshalb willkürlich ist, so dass die Verweisung nicht bindend ist. Den Parteien ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

II.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Celle vom 04.09.2015 ist willkürlich, weil grob prozessordnungswidrig und kann deshalb für das Arbeitsgericht Celle keine Bindungswirkung entfalten.

1.

Gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG, Beschluss vom 16.06.2015 – 10 AS 2/15 – in NZA 2015, S. 1020). Diese Bindungswirkung entfällt also nur dann, wenn die Verweisung auf so schwerwiegenden Rechtsfehlern beruht, dass dies zu einer im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr hinnehmbaren Verletzung der Rechtswegordnung führen würde (BGH, Beschluss vom 11.08.2015 – X ARZ 174/15 – in NZA-RR 2015, S. 552, 553). Dies gilt insbesondere, wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (Zöller-Lückemann: ZPO, 30.Aufl. 2014, § 17 a GVG Rdnr. 13).

2.

Dies ist hier der Fall. Das Amtsgericht Celle ist weder am 04.09.2015 noch am 16.07.2015 befugt gewesen, eine Verweisung nach Maßgabe der §§ 17 ff. GVG auszusprechen.

a)

Zu diesen Zeitpunkten war der Rechtsstreit nicht mehr beim Amtsgericht Celle anhängig. Der Verweisungsbeschluss ist folglich nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden, was einen zum Wegfall der Bindungswirkung führenden Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellt. Das Amtsgericht Celle hat durch Beschluss vom 11.06.2015 den Rechtsstreit an das Landgericht Lüneburg verwiesen. Dieser Beschluss ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO selbst bei einem Rechtsirrtum des Amtsgerichts Celle (s. hierzu BGH, Beschluss vom 08.04.1992 -XII ARZ 8/92 – ; juris) für das Landgericht Lüneburg bindend. Mit Eingang der Akten beim Landgericht Lüneburg am 22.06.2015 ist der Rechtsstreit dort anhängig geworden. Die Anhängigkeit beim Amtsgericht Celle ist zu diesem Zeitpunkt beendet worden.

b)

Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Celle ist weder durch die bloße Ablehnung der Übernahme durch Verfügung des Landgerichts Lüneburg vom 27.06.2015 noch durch den Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 16.07.2015 wieder begründet worden.

aa)

Die bloße Ablehnung der Übernahme durch Verfügung des Landgerichts Lüneburg vom 27.06.2015, verbunden mit der Bitte um Prüfung, ob der Abgabebeschluss vom 11.06.2015 aufzuheben ist, stellt eine bloße interne Aktenverfügung und keine förmliche Unzuständigkeitserklärung dar (BGH, Beschluss vom 20.09.1989 – IVb ARZ 21/89 – ; juris und Beschluss vom 27.05.1992 – XII ARZ 12/92 – ; juris).

bb)

Auch das Amtsgericht Celle ist an den Verweisungsbeschluss vom 11.06.2015 gebunden. Dieser Beschluss ist unwiderruflich und darf vom verweisenden Gericht auch dann nicht abgeändert werden, wenn es nachträglich dessen Unrichtigkeit erkennt (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.10.1998 – 11 W 18/98 – ; juris). Um eine Berichtigung im Sinne des § 319 ZPO handelt es sich nämlich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.1993 – XII ARZ 2/93 – ; juris). Die vom Amtsgericht Celle in seinem Beschluss vom 04.09.2015 vertretene Rechtsauffassung, dass eine Aufhebung des Verweisungsbeschlusses durch Beschluss vom 16.07.2015 rechtlich möglich und deshalb zulässig gewesen ist, findet zum einen keine Stütze im Gesetz und lässt sich zum anderen auch nicht durch die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Dresden vom 18.04.2005 – 8 W 417/05 – belegen, weil es sich nicht um einen identischen Sachverhalt gehandelt hat und im Übrigen die beiläufig ausgesprochene Passage zur Aufhebung einer früheren Verweisungsentscheidung sowohl der eindeutigen Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO widerspricht als auch einer sachlichen Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Judikatur und Kommentarliteratur, die überwiegend eine Aufhebungsmöglichkeit ablehnt, entbehrt.

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