AG Leipzig, Az.: 444 M 9945/17, Beschluss vom 06.10.2017
Auf Antrag des Gläubigers vom 08.09.2017 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Leipzig –Vollstreckungsgericht- vom 04.07.2017, Az.: 444 M 9945/17 wie folgt geändert:
Die Berechnung des pfändbaren Betrages bestimmt sich nach der Tabelle die § 850 c ZPO als Anlage beigefügt ist. Es wird angeordnet, dass der Ehepartner der Schuldnerin bei der Berechnung des nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfändbaren Betrages als unterhaltsberechtigte Personen gemäß § 850 c IV ZPO gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Gründe
Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 04.07.2017, Az:444 M 9945/17, wurden die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des gegenwärtig und künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überweisen.
Mit Schreiben vom 08.09.2017, hier eingegangen am 12.09.2017, beantragte der Gläubiger gemäß § 850 c IV ZPO anzuordnen, dass der Ehemann der Schuldnerin bei der Berechnung des pfandfrei zu belassenden Betrages als unterhaltsberechtigte Person vollständig unberücksichtigt bleibt. Der Gläubiger begründete seinen Antrag damit, dass die Schuldnerin die Steuerklasse 4 habe und diese Steuerklasse vornehmlich Ehepartnern vorbehalten ist, die in etwa gleich hohes Einkommen haben.
Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Sie hat sich jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht dazu geäußert.
Gemäß § 850 c ZPO, insbesondere § 850 c IV ZPO, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag bestimmen, dass Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zu gewähren hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages ganz unberücksichtigt bleiben, wenn diese unterhaltsberechtigten Personen über ausreichend eigenes Einkommen verfügen. Davon ist im vorliegenden Fall nach dem Sachvortrag des Gläubigers hinsichtlich des Ehemannes der Schuldnerin auszugehen. Der Ehemann der Schuldnerin ist daher bei der Berechnung des pfändbaren Betrages als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen.
Die Kosten für dieses Verfahren fallen dem Schuldner gemäß § 788 ZPO zur Last.