Fahrzeugkauf -
Rücktritt – Aufleuchten der Motorprüfungsanzeigenleuchte
Oberlandesgericht Naumburg
Az: 6 U 146/06
Urteil vom
13.12.2006
Leitsätze:
1. Ein zum
Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug berechtigender
Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn infolge fehlerhafter
Einstellung des Motorsteuerteils die Motorprüfungsanzeigeleuchte regelmäßig
grundlos aufleuchtet. Dieses Aufleuchten signalisiert dem Fahrzeugführer ein
Motor- oder Getriebeproblem und veranlasst ihn, eine Werkstatt aufzusuchen. Das
muss er ebenso wenig hinnehmen, wie den Umstand, dass der von ihm wegen des
Leuchtsignals 8-10 mal aufgesuchte Verkäufer stets nur die Leuchte ausstellte,
nachdem die Prüfung ergab, dass dem Leuchtsignal kein Funktionsfehler von Motor
oder Getriebe zugrunde lag. Hierin weicht die Beschaffenheit des Fahrzeugs von
derjenigen ab, die bei Kraftfahrzeugen üblich ist und die ein Fahrzeugkäufer
nach deren Eigenart erwarten kann.
2. Für den Rücktritt bedarf es in diesem Fall gemäß § 440 BGB keiner
Fristsetzung zur Nacherfüllung, weil die Nachbesserung mehrfach fehlgeschlagen
ist. Die Nachbesserung bezieht sich auf die Behebung der Ursache der
Fehlfunktion der Motorprüfungsanzeigeleuchte und nicht nur auf die Prüfung eines
vom Leuchtsignal angezeigten Motor- oder Getriebeproblems.
3. Der Rücktritt ist nicht schon deswegen nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen
Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen, weil die zur
Mangelbeseitigung geeignete Feinabstimmung zwischen Motor- und Gassteuergerät
nur einen geringen, 2 % des Kaufpreises unterschreitenden Aufwand erforderte. Im
Rahmen der Interessenabwägung fällt zu Lasten des Verkäufers ins Gewicht, dass
er den Käufer mit seinem berechtigten Anliegen, das grundlose Leuchtsignal
dauerhaft zu beheben, vielfach abgewiesen hat. Dieses Verhalten verstärkt die
Pflichtverletzung des Verkäufers so, dass sie deshalb nicht mehr als unerheblich
gelten kann.
In dem Rechtsstreit wegen
Rückgewähr nach Rücktritt vom Vertrag hat der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichtes Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 2006 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau - 4 O 1010/05 - wird
zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 12. Juli 2006 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau - 4 O
1010/05 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.487,50 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2005 Zug um Zug gegen
Rückgabe des Pkw M. mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 487,08 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2005 zu
zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten
Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte nach Rücktritt vom Vertrag auf Rückabwicklung
eines Kaufvertrages der Parteien über einen gebrauchten Pkw M. in Anspruch.
Der Kläger erwarb diesen Pkw nach Maßgabe seiner "schriftlichen Bestellung" vom
15. Juli 2004 zum Preis von 24.000 € bei der Beklagten. Das Fahrzeug war damals
sechs Monate zugelassen und 11.000 Kilometer gelaufen. Es ist nach Umrüstung mit
einer Flüssiggasanlage ausgestattet, die seinen Betrieb zusätzlich zur
Kraftstoffart Benzin auch durch Flüssiggaskraftstoff (LPG) gestattet. Der Kläger
ist wegen des Aufleuchtens der Motorprüfungsanzeigeleuchte seines Fahrzeugs
bereits kurz nach der Übernahme des Wagens und danach insgesamt 8-10 mal bei der
Beklagten vorstellig geworden. Dort wurde keine Reparatur für nötig gehalten und
jeweils nur die Leuchte ausgestellt. Das Fahrzeug befand sich ferner im
September 2004 und Januar 2005 zur Nachjustierung des Motor- und
Gassteuergerätes bei der Autohaus H. GmbH S. , die die Flüssiggasanlage
eingebaut und hierfür Garantie übernommen hatte. Nachdem die Geschäftsführerin
der Beklagten in der 17. Kalenderwoche 2005 - am 27. April - weitere
Reparaturarbeiten wegen der Motorleuchte an seinem Fahrzeug abgelehnt hatte,
erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2005 wegen des Mangels der
grundlos aufleuchtenden Motorprüfungsanzeigeleuchte den Rücktritt vom
Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte sein Rückabwicklungsbegehren ab.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass nach wie vor die
Motorprüfungsanzeigeleuchte seines Fahrzeugs leuchte, was ihm gemäß der
Bedienungsanleitung ein Problem des Motors oder des Getriebes signalisiere und
ihm das schnellstmögliche Aufsuchen einer Werkstatt gebiete. Er könne nicht
unterscheiden, ob ein Fehler oder nur eine Fehlfunktion der Leuchte vorliege.
Die Beklagte habe den Fehler nicht abstellen können.
Er hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 20.887,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2005 Zug um Zug gegen
Rückgabe des Pkw M. mit der Fahrgestellnummer ... sowie vorgerichtliche
Nebenkosten in Höhe von 517,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges in
Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat entgegnet, das wiederholte Aufleuchten der Motorprüfungsanzeigeleuchte
bilde keinen Mangel des Fahrzeugs, der zum Rücktritt berechtige. Zudem liege der
Grund hierfür in der unsachgemäßen Fahrweise des Klägers und dessen
unterlassener Wartung.
Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. (FH) B.
eingeholt und nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen der Klage weitgehend
stattgegeben.
Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte nach den §§
437 Nr. 2, 323 Abs. 1 und 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw zu. Das Fahrzeug sei gemäß den
Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. mangelhaft, weil dessen
Elektronik nicht einwandfrei arbeite. Die Ursache des Aufleuchtens der korrekt
funktionierenden Motorprüfungsanzeigeleuchte läge in der Grenzwertüberschreitung
im Motorsteuerteil, die wiederum auf der Systemeinstellung beruhe. Die Fahrweise
des Klägers habe hierauf keinen Einfluss. Dem Kläger könne nicht angesonnen
werden, das Aufleuchten dieser Anzeige stets zu ignorieren.
Eine nochmalige Fristsetzung des Klägers sei vor Erklärung des Rücktritts
entbehrlich gewesen, weil die Beklagte die Nachbesserung ernsthaft und endgültig
verweigert habe.
Der Mangel sei auch nicht unerheblich, da sich die vom Sachverständigen für das
Einstellen der Leuchte ermittelten Kosten auf 887,40 € beliefen. Damit sei die
Unerheblichkeitsgrenze von 2-3 % des Kaufpreises überschritten.
Der Kläger müsse sich indes 3.381,30 € Nutzungsersatz für 21.028 gefahrene
Kilometer anrechnen lassen.
Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten über 517,40 € könne der
Kläger nicht verlangen. Hierzu fehlten nachvollziehbare Darlegungen; ferner sei
der hierbei angesetzte Gegenstandswert von 22.600 € zu hoch.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abänderung
des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage begehrt.
Sie beanstandet, das Landgericht habe unzutreffend den Vortrag des Klägers, er
sei mehrfach mit dem Pkw bei der Beklagten gewesen, bis diese in der 17.
Kalenderwoche 2005 schließlich weitere Nachbesserungsversuche abgelehnt habe,
als unstreitig angesehen, obwohl die Beklagte diese Behauptungen "durchgängig
bestritten" habe. Ferner sei die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft.
Dabei sei einerseits der Beklagtenvortrag, wonach die Fehlfunktion der Leuchte
auf der klägerseitigen Unterlassung anstehender Wartungsarbeiten beruhe, außer
Acht geblieben. Andererseits sei das Sachverständigengutachten nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt erstellt worden und deshalb nicht als Grundlage der
Verurteilung der Beklagten geeignet. Die Feststellungen seien widersprüchlich
und zudem nicht mit der erforderlichen Analysetechnik getroffen worden. Die
Beklagte bringt weitere vereinzelte Beanstandungen an den Feststellungen des
Gutachters vor.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil - soweit es seinem Antrag
entspricht - mit seinem bisherigen Tatsachenvortrag, den er um eine Erwiderung
auf das Berufungsvorbringen ergänzt. Er erhebt Anschlussberufung und begehrt die
Zusprache von Schadensersatz wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten über
517,24 € nebst Zinsen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf
die zur Akte gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das
schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. vom 12. Mai 2006,
die Niederschrift des Landgerichts über die Anhörung des Sachverständigen B. vom
21. Juni 2006 (GA 112-115) und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der
Klage mit einer Begründung stattgegeben, die von seinen Tatsachenfeststellungen
getragen wird und nicht auf Rechtsfehlern beruht. Hiernach steht dem Kläger
gegen die Beklagte nach Rücktritt vom Kaufvertrag vom 15. Juli 2004 gemäß den §§
346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückgewähr des
Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen und des Wertersatzes wegen
Verschlechterung des Kraftwagens zu, der 20.468,70 € beträgt.
Die Anschlussberufung des Klägers ist hingegen überwiegend erfolgreich. Sie
führt über das angefochtene Urteil hinaus zur Verpflichtung der Beklagten zum
Schadensersatz in Höhe von 487,08 €, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für die
weitergehende Forderung besteht kein Rechtsgrund.
1. Die Forderung des Klägers gründet auf § 346 Abs. 1 BGB. Nach dieser
Bestimmung sind im Falle des Rücktritts durch eine Vertragspartei, der ein
gesetzliches Rücktrittrecht zusteht, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die sich aus dem Rücktritt ergebenden
Verpflichtungen der Parteien sind nach § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen.
2. Der Kläger war bei Erklärung des Rücktritts am 11. Mai 2005 kraft Gesetzes
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, weil der erworbene Pkw M. mangelhaft
war.
a) Nach § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer nach Maßgabe der §§ 440, 323 und 326
Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Eine
Sache ist gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB mangelhaft, wenn sie sich bei
Gefahrübergang nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr.
1) oder sie sich zwar für die gewöhnliche Verwendung eignet, ihr aber die
Beschaffenheit fehlt, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).
b) Der vom Kläger erworbene Pkw M. wies bei Übergabe einen Mangel der in § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB beschriebenen Art auf. Er eignete sich zwar für die
gewöhnliche Verwendung, war aber nicht so beschaffen, wie es bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Denn ihm haftet ein Fehler im Motorsteuergerät an, der dazu führt, dass die
Motorprüfungsanzeigeleuchte immer wieder grundlos aufleuchtet. Durch dieses
Aufleuchten wird dem Kläger gemäß der Bedienungsanleitung signalisiert, dass im
System der Abgasreinigung, des Motors oder des Automatikgetriebes ein Problem
aufgetreten ist, das eine schnellstmögliche Überprüfung durch einen M.
-Vertragshändler erfordert. Darin liegt ein Mangel, weil ein Grund für das
Alarmsignal nicht vorliegt.
aa) Dieser Fehler ist bereits kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs erstmals
aufgetreten und zeigt sich seitdem regelmäßig wieder. Er ist trotz 8-10 maliger
Vorstellung des Klägers von der Beklagten nicht abgestellt worden. Das folgt aus
dem unbestrittenen Tatsachenvortrag des Klägers im ersten Rechtszug, § 138 Abs.
3 ZPO. Dieses Vorbringen hat die Beklagte entgegen ihrer Berufungsbegründung
nicht etwa "durchgängig" bestritten, sondern überhaupt nicht. Aus ihren übrigen
Erklärungen geht auch nicht die Absicht hervor, diese Tatsachen bestreiten zu
wollen.
bb) Der Grund für das Aufleuchten der Motorprüfungsanzeigeleuchte liegt nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B. in der Überschreitung der
vorgegebenen Motorbetriebsbedingungen (Kennfeldgrößen im Motorsteuerteil)
während des Gasbetriebs des Motors. Eine Fehlfunktion der
Motorprüfungsanzeigeleuchte hat der Sachverständige nicht festgestellt; sie
funktioniere einwandfrei. Abgeholfen werden könne dieser
Toleranzfeldüberschreitung durch eine Optimierung der Kennfelddaten der
Steuerteile der Motor- und der Gasanlage.
cc) Darin hat das Landgericht mit Recht einen Mangel gesehen. Denn die
Einstellung des Motorsteuerteils in einer Weise, die immer wieder grundlos die
Motorprüfungsanzeigeleuchte aufleuchten lässt, weicht von der Beschaffenheit ab,
die bei Personenkraftwagen üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Der Kläger muss es nicht
hinnehmen, dass in unregelmäßigen Abständen seine Motorprüfungsanzeigeleuchte
aufleuchtet und ihn wegen der Anzeige eines Motor- oder Getriebeproblems zwingt,
eine Werkstatt aufzusuchen, obwohl diesem Signal gar kein wirklicher Fehler
zugrunde liegt. Das hat sich bei seinen 8-10 Besuchen bei der Beklagten auch
gezeigt. Hierbei hat die Beklagte jeweils keine Reparatur durchgeführt, sondern
"nach exakter Prüfung und Feststellung, dass das Motorsystem ordnungsgemäß
funktioniert" (vgl. BSchS vom 4. Oktober 2005, Seite 2, GA 22) stets nur die
Leuchte ausgestellt.
dd) An den Feststellungen des Sachverständigen wirft die Berufungsbegründung
keine durchgreifenden Zweifel auf. Ihre vereinzelten Beanstandungen stellen
einerseits den hier angeführten Befund nicht in Frage; andererseits bilden sie
unzulässigen neuen Tatsachenvortrag, den die Beklagte entgegen § 531 Abs. 2 Nr.
3 aus Nachlässigkeit nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht hat.
3. Der Kläger ist deshalb nach den §§ 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit den §§
440, 323 und 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt berechtigt.
a) Für den Rücktritt bedarf es im Streitfall der sonst nach § 323 Abs. 1 BGB
erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 440 Satz 1 BGB nicht, weil
die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Die von der Beklagten 8-10 mal durch
Ausstellen der Leuchte probierte Nachbesserung gilt gemäß § 440 Satz 2 BGB als
fehlgeschlagen, weil sie zwei mal erfolglos geblieben ist und sich aus der Art
der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen nichts anderes ergibt.
b) Der Rücktritt des Klägers ist nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger, dessen Schuldner die
Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn
die Pflichtverletzung unerheblich ist.
aa) Ob eine Pflichtverletzung - hier ein Sachmangel eines verkauften
Kraftfahrzeugs - unerheblich ist, richtet sich nicht allein, nach dem vom
Landgericht herangezogenen Verhältnis des Behebungsaufwandes zum Kaufpreis (LGU
6: 2-3 %), sondern ergibt sich nach einer umfassenden Interessenabwägung (vgl.
Grüneberg in: Palandt, BGB, 65. Aufl., § 323 Rn. 32 mwN). Diese ergibt im
Streitfall, dass dem Kläger die Hinnahme des grundlosen Aufleuchtens der
Motorprüfungsanzeigeleuchte, die ihn jedes Mal Motor- oder Getriebeschäden
befürchten lässt, nicht zumutbar ist. Denn dasjenige, was dem
Rücktrittsberechtigten an Pflichtverletzungen in Gestalt von Sachmängeln
zumutbar ist, richtet sich danach aus, was ein vernünftig denkender Käufer an
Leistung erwarten kann. So hat der Senat bereits entschieden, dass einem
Autokäufer die Hinnahme von andauernden Quietschgeräuschen eines Pkw nicht
zuzumuten ist, mag ihre Ursache mit geringem Aufwand behebbar sein (Urteil vom
17. November 2004 - 6 U 65/04). Dafür kam es ebenso wie im vorliegenden Fall
nicht auf den zur Behebung des Mangels eigentlich erforderlichen Aufwand an.
bb) Dahinstehen kann deshalb, ob die Feinabstimmung zwischen Motor- und
Gassteuergerät, die die Toleranzfeldüberschreitung und damit die Signalgabe der
Motorprüfungsanzeigeleuchte minimieren kann, einen Reparaturzeitaufwand von 12
(Gutachter) oder nur von 2 Stunden (Beklagte) erfordert und der
Mangelbeseitigungsaufwand nur einen unter 2 % des Kaufpreises liegenden Wert
ausmacht. Denn für die Interessenabwägung im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
fällt auch ins Gewicht, dass nach dem unstreitigen Sachverhalt die Beklagte den
Kläger mit seinem berechtigten Anliegen vielfach "abgewimmelt" und dadurch zum
Ausdruck gebracht hat, dass sie sein Problem nicht ernst nimmt. Dieses Verhalten
verstärkt die Pflichtverletzung der Beklagten für sich genommen so, dass sie
auch deshalb nicht mehr als unerheblich gelten kann.
c) Der Rücktritt des Klägers ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er für
den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit
überwiegend verantwortlich ist, § 323 Abs. 6 Fall 1 BGB. Hierfür sind keine
hinreichenden Umstände festgestellt.
aa) Ohne Grund beanstandet die Beklagte, das Aufleuchten der
Motorprüfungsanzeigeleuchte liege an der unangepassten Fahrweise des Klägers.
Sie hat selbst vorgebracht, dass die zum Leuchtsignal führende
Toleranzwertüberschreitung auf einem erhöhten Gemischkorrekturwert beruht, der
durch eine Störung des Kraftstoffgemisches verursacht wird. Wie dem durch die
Fahrweise des Klägers abgeholfen werden kann, ist nicht ersichtlich. Auch der
Sachverständige hat nicht feststellen können, durch welche Fahrweise der Kläger
dem Fehlsignal der Motorprüfungsanzeigeleuchte dauerhaft abhelfen könnte.
bb) Unerheblich ist auch, ob der Kläger den Termin für die Einjahresinspektion
seiner Flüssiggasanlage im Juni 2005 versäumt hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war
der Fehler schon vielfach aufgetreten, von der Beklagten seine Nachbesserung
endgültig verweigert und vom Kläger der Rücktritt vom Vertrag erklärt worden.
4. Infolge des Rücktritts des Klägers wandelt sich das Vertragsverhältnis nach §
346 Abs. 1 BGB in ein Abwicklungsschuldverhältnis um (vgl. Grüneberg, aaO., §
346 Rn. 4). In dessen Vollzug sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren,
die gezogenen Nutzungen herauszugeben und gegebenenfalls nach Maßgabe des § 346
Abs. 2 und 3 BGB Wertersatz zu leisten. Diese nach § 348 Satz 1 BGB Zug um Zug
zu erbringenden Leistungen der Parteien hat das Landgericht der Höhe nach
zutreffend bestimmt. Beanstandungen hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht
erhoben worden.
5. Auf die Anschlussberufung des Klägers ist ihm der überwiegende Teil des
begehrten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 487,08 € zuzuerkennen. Das anders
lautende Urteil des Landgerichts hat keinen Bestand.
a) Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch
auf Schadensersatz in Höhe von 487,08 €. Denn die Beklagte hat mit der
unterlassenen und schließlich ganz verweigerten Nachbesserung des
Fahrzeugmangels eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis mit dem Kläger verletzt.
b) Hierdurch ist dem Kläger in Gestalt des Aufwandes für Anwaltskosten für die
rechtliche Beratung und Abfassung des Kündigungsschreibens eine
Vermögensminderung entstanden, die nach § 249 Abs. 1 BGB einen zu ersetzenden
Schaden bildet.
c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Anspruch auf Ersatz der
Rechtsverfolgungskosten - überwiegend - nachvollziehbar dargelegt. Das betrifft
auch die Höhe des Gegenstandswertes, der den Maßstab für die Ermittlung dieser
Kosten bildet.
aa) Nach den Feststellungen des Landgerichtes ist es ohne weiteres möglich, die
Höhe des Ersatzanspruches des Klägers zu bestimmen, wenn auch mit dem
zutreffenden Gegen-standswert bis 22.000 €. Denn der richtige Gegenstandswert
lautet 21.748,80 €. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten
des Klägers hatte dieser mit dem umstrittenen M. nicht schon 21.028 km wie im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern erst weniger als 14.000 km
zurückgelegt. Das bedeutet nach dem Berechnungsmaßstab des Landgerichts eine
Anrechnung gezogener Nutzungen im Wert von 2.251,20 €. Danach bleiben vom
Kaufpreis - 24.000 € - noch 21.748,80 €. Ob hiervon wegen der beschädigten
Radfelge noch weitere Abzüge zu machen sind, kann dahinstehen, weil damit die
Gebührenspanne von 19.000 bis 22.000 € nicht verlassen wird.
bb) Hiernach beträgt die Gebühr, die dem Klägervertreter für die
außergerichtliche Vertretung des Klägers gemäß den §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs.
1 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VerVz und der Anlage 2
zu § 13 Abs. 1 RVG bei Verwendung eines angemessenen Gebührensatzes von 0,65 als
Entgelt zusteht, 487,08 €.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 und 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO. Die geringfügige Zuvielforderung des Klägers hat keine höheren Kosten
veranlasst. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10 und
711 ZPO.