Fortbildungskosten – Rückzahlungsklausel in Tarifvertrag
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
604/06
Urteil vom
05.06.2007
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 2005 - 4 Sa 376/05 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von
Fortbildungskosten.
Der Beklagte war seit 1998 bei der Klägerin als Sparkassenfachwirt beschäftigt.
Unter dem 30. April 2002 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:
"...
1. Die Sparkasse gewährt dem Angestellten zum Besuch des 57. Studiengangs zum
Sparkassenbetriebswirt - Sparkassenfachlehrgang -, Klasse B ... Sonderurlaub.
Der Lehrgang dauert vom 27. Mai 2002 bis 12. Dezember 2002. Die Sommerferien
sind für die Zeit vom 08. Juli bis 09. August 2002 eingeplant.
2.1 Die Sparkasse zahlt dem Angestellten während der Dauer des Lehrganges die
Vergütung, die dem Angestellten ohne die Beurlaubung zustehen würde, weiter. Zur
Vergütung gehören auch die anteilige Überstundenpauschvergütung und die
anteilige Zuwendung sowie ferner das anteilige Urlaubsgeld.
2.2 Die Sparkasse übernimmt außerdem folgende mit diesem Lehrgang verbundenen
Kosten:
- Unterrichts- und Prüfungsgebühren
- Unterbringungskosten (ohne Verpflegung)
- Fahrtkosten (max. 1 Hin- und Rückfahrt pro Woche)
3.1 Scheidet der Angestellte innerhalb von drei Jahren nach der Prüfung auf
eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Dienstverhältnis zur
Sparkasse aus, so hat er die der Sparkasse entstandenen Kosten zu erstatten. Das
Gleiche gilt, wenn der Angestellte den Lehrgangsbesuch vor der Prüfung aufgibt
und innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Dienstverhältnis zur
Sparkasse ausscheidet.
3.2 Zu den zu erstattenden Kosten gehören die neben den in Ziffer 2.1 und 2.2
genannten Leistungen auch die vom Arbeitgeber getragenen Umlagen zur
Zusatzversorgung.
4.1 Der zurückzuzahlende Betrag vermindert sich innerhalb eines Zeitraumes von
drei Jahren für jeden vollen Monat, den der Angestellte nach dem Ende des
Lehrganges im Dienstverhältnis zur Sparkasse verbracht hat, um 1/36. Der
hiernach verbleibende Restbetrag ist zum Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses zur sofortigen Rückzahlung fällig.
...
5. Der tarifliche Erholungsurlaub wird ungekürzt gewährt, er ist jedoch während
der Semesterferien zu nehmen.
..."
Der Beklagte nahm vom 27. Mai 2002 bis zum 12. Dezember 2002 mit Erfolg an dem
Lehrgang teil. Während der Semesterferien erhielt er seinen Jahresurlaub. Soweit
der Jahresurlaub die unterrichtsfreie Zeit nicht abdeckte, arbeitete er bei der
Klägerin. Nach Abschluss der Fortbildung wurde er bei unveränderter Vergütung in
der Rechtsabteilung eingesetzt. Sein früherer Arbeitsplatz als stellvertretender
Gruppenleiter in der Organisationseinheit "S-Direkt" war infolge einer
Umstrukturierung weggefallen.
Im Rahmen eines Personalabbaus bot die Klägerin den Arbeitnehmern, darunter dem
Beklagten, im Jahr 2003 an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung
aufzulösen. Der Beklagte nahm das Angebot nicht an.
Im Frühjahr 2004 eröffnete sich dem Beklagten die Möglichkeit einer
Beschäftigung in einem anderen Kreditinstitut. Dies teilte er der Klägerin
telefonisch mit und bekundete den Wunsch, das Arbeitsverhältnis zum 1. August
2004 aufzulösen. Dem entsprach die Klägerin. Die zu erstattenden
Fortbildungskosten bezifferte sie mit Schreiben vom 7. Juni 2004 auf 17/36 der
Gesamtkosten in Höhe von 27.541,67 Euro, damit 13.005,79 Euro. Auf die Bitte des
Beklagten, von einer Rückforderung der anteiligen Fortbildungskosten abzusehen,
weil er die ursprünglich ausgelobte Abfindung nicht beansprucht habe, ging die
Klägerin nicht ein.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.005,79 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. August 2004 zu
zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er geht davon aus, die
Rückzahlungsverpflichtung sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen
benachteilige.
Ihre Unwirksamkeit ergebe sich außerdem aus der fehlenden Beteiligung des
Personalrats.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Erstmals im Revisionsverfahren hat die Klägerin auf den Bezirkstarifvertrag vom
1. März 1979 über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht von
Sparkassenangestellten (BezTV Ausbildung) verwiesen, abgeschlossen zwischen dem
Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz (KAV) und - jeweils getrennt - der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG), der Kommunalgewerkschaft für Beamte
und Arbeitnehmer (KOMBA) sowie der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr (ÖTV). Sie sei Mitglied des KAV. Danach ist für die Eingruppierung
in die Vergütungsgruppen Vb bis III eine Zweite Prüfung abzulegen (§ 2 Abs. 1
BezTV Ausbildung). Nach § 5 Abs. 1 BezTV Ausbildung sind die Sparkassen
verpflichtet, während der Lehrgänge die Vergütung fortzuzahlen und die
Unterrichts- und Prüfungsgebühren zu übernehmen. Nach § 5 Abs. 2 BezTV
Ausbildung ist der Angestellte verpflichtet, die der Sparkasse entstandenen
Kosten zu erstatten, wenn er innerhalb von drei Jahren nach der Prüfung aus dem
Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden ausscheidet. §
5 Abs. 3 BezTV Ausbildung bestimmt, dass sich der zurückzuzahlende Betrag
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren anteilmäßig für die Zeit mindert,
während der ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Angestellten und der zur
Rückforderung berechtigten Sparkasse bestanden hat.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an
die Klägerin 13.005,79 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
I. Der Anspruch ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien vom 30. April
2002.
1. Der Beklagte hat sich in Nr. 3.1 der Vereinbarung verpflichtet, der Klägerin
u.a. die Kosten zu erstatten, die ihr auf Grund seiner Teilnahme am 57.
Studiengang entstanden sind, wenn er innerhalb von drei Jahren nach der Prüfung
auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Arbeitsverhältnis ist auf Wunsch des
Beklagten zum 1. August 2004 und damit vor Ablauf von drei Jahren nach der im
Dezember 2002 abgelegten Prüfung beendet worden. Er hat der Klägerin deshalb die
während des Lehrgangs gezahlte Vergütung sowie die von ihr getragenen
Unterrichts- und Prüfungsgebühren, die Kosten für seine Unterbringung und die
wöchentlichen Heimfahrten nach Nr. 4.1 der Vereinbarung anteilig zu erstatten.
Daraus ergibt sich der von der Klägerin ermittelte unstreitige
Rückzahlungsbetrag von 13.005,79 Euro.
2. Der Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von seiner
Erstattungspflicht befreit.
a) Die Vertragsklausel begegnet individualrechtlich keinen Bedenken. Die
Rückzahlungsklausel ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten
unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
aa) Die getroffene Regelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305
Abs. 1 BGB. Die Klägerin verwendet die von ihr vorformulierte Klausel
üblicherweise dann, wenn sie einen Angestellten zu einem Sparkassenlehrgang
entsendet. Solche Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
Ob hiervon wegen des von der Klägerin herangezogenen § 5 Abs. 2 BezTV Ausbildung
nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB abzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Die
Klausel hält entgegen der Auffassung des Beklagten einer
Angemessenheitskontrolle stand.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung
unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu
berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Das
Bundesarbeitsgericht hat schon vor der Einbeziehung des Arbeitsrechts in die
allgemeine Inhaltskontrolle sog. Rückzahlungsklauseln wie hier einer
Angemessenheitskontrolle unterzogen. Derartige Vereinbarungen, nach denen sich
ein Arbeitnehmer an den Kosten der vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu
beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet, hat es als grundsätzlich zulässig beurteilt (vgl. 21. November 2001
- 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, 18). Daran hat der Senat festgehalten (11. April
2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 24, AP BGB § 307 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 14).
Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen den
Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Eine Rückzahlungsklausel ist nicht zu
beanstanden, wenn die Rückzahlungsverpflichtung bei verständiger Betrachtung
einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und der Arbeitnehmer
mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die
Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat. Das Interesse des Arbeitgebers geht
dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für
seinen Betrieb nutzen zu können. Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse
gestattet es ihm, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem
sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder
zeitanteilig zurückzuverlangen. Die berechtigten Belange des Arbeitgebers sind
gegen das Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen, seinen Arbeitsplatz ohne
Belastung mit der Erstattungspflicht wählen zu können. Dabei sind nach der
Rechtsprechung ua. die Dauer der Ausbildung und die Wertigkeit der erlangten
Befähigung zu vergleichen, ohne dass es hierbei auf starre Grenzen ankäme. Eine
Bindungsdauer von drei Jahren bei einer Fortbildung von etwa sechs Monaten ist
danach als angemessen beurteilt worden. Auch bei kürzerer Fortbildung kann eine
verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz
erhebliche Mittel aufwendet (vgl. BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - BAGE
109, 345: 34.000,00 DM bei einem Monatsgehalt von 5.000,00 DM). Die Abwägung hat
sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit
der Aus- oder Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (Senat 11. April 2006
- 9 AZR 610/05 - Rn. 25, AP BGB § 307 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 14).
bb) Die Parteien haben danach rechtswirksam die Erstattung der von der Klägerin
getätigten Aufwendungen vereinbart.
(1) Der Beklagte hat einen Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt erfolgreich
absolviert. Diese Fortbildung ist "ihres Geldes wert". Nach den unangefochtenen
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte mit der erworbenen
Qualifikation die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in den gehobenen
Sparkassendienst erlangt, die er vorher nicht hatte.
(2) Fortbildungs- und Bindungsdauer stehen in einem ausgewogenen Verhältnis. Für
diese Beurteilung sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht lediglich die
640 Lehrgangsstunden à 45 Minuten oder der tägliche Unterricht von 4,5
Zeitstunden zu berücksichtigen. Erfolgversprechend ist eine berufliche
Fortbildung regelmäßig nur dann, wenn der Arbeitnehmer sich über die Teilnahme
am Unterricht hinaus ernsthaft bemüht, den Unterrichtsstoff vor- und
nachzubereiten. Auch für diese häuslichen Studien war der Beklagte unter
Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt. Lässt man die Semesterferien von gut
einem Monat außer Betracht, verbleiben somit bei einer Lehrgangsdauer vom 27.
Mai bis 12. Dezember 2002 mehr als fünf Monate, in denen sich der Beklagte auf
Kosten der Klägerin seiner beruflichen Fortbildung widmen konnte. Hierfür hat
die Klägerin bei einem Bruttoentgelt des Beklagten von 3.180,36 Euro insgesamt
27.541,67 Euro aufgewendet und damit seinen Lebensstandard für die Dauer von
8,66 Monaten gesichert. Eine hieran anknüpfende Bindungsdauer von drei Jahren
benachteiligt den Beklagten nicht unangemessen.
b) Kollektivrechtliche Gründe stehen der Zahlungspflicht des Beklagten ebenfalls
nicht entgegen.
aa) Der Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Erstattung der bezogenen
Vergütung sowie der von der Klägerin übernommenen Unterrichts- und
Prüfungsgebühren wegen fehlender Beteiligung des Personalrats. Mögliche
Mitbestimmungsrechte werden durch den Tarifvorbehalt des § 73 Abs. 1 LPersVG
Rheinland-Pfalz verdrängt.
(1) Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat bei Maßnahmen des Arbeitgebers
nur zu beteiligen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
Seine Mitbestimmung wird verdrängt, wenn die tarifliche Regelung die
mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt
(vgl. zu § 87 BetrVG: BAG 6. November 1990 - 1 ABR 88/89 - BAGE 66, 202; BVerwG
20. Juli 1998 - 6 P 13.97 -ZTR 1999, 141). Für den durch die notwendige
Mitbestimmung bezweckten Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte
Teilhabe der Arbeitnehmervertretung an den sie betreffenden Entscheidungen
besteht dann kein Bedürfnis, wenn der Arbeitgeber wegen der geltenden
tariflichen Regelung selbst nichts zu bestimmen hat und er keinen Spielraum zur
Ausgestaltung der Einzelfallmaßnahme hat.
(2) Der BezTV Ausbildung regelt abschließend und zwingend, welche Aufwendungen
ein Sparkassenangestellter der Sparkasse zu erstatten hat, wenn er einen dort
festgelegten Ausbildungsgang durchläuft.
(2.1) Der BezTV Ausbildung ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
anzuwenden, wie der Senat selbst feststellen kann (vgl. BAG 9. August 1995 - 6
AZR 1047/94 - BAGE 80, 316). Die für das Eingreifen des Tarifvorbehalts
erforderliche aber auch ausreichende Tarifbindung der Klägerin liegt vor (st.
Rspr. vgl. BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191). Sie ergibt sich
aus der Verbandsvertretung der Klägerin im Rechtsstreit und wird durch das von
ihr im Termin zur mündlichen Revisionsverhandlung überreichte Schreiben des KAV
Rheinland-Pfalz vom 1. Juni 2007 bestätigt.
(2.2) Dass der Tarifvertrag entgegen der Zweifel des Beklagten tatsächlich
abgeschlossen ist, ist dem ebenfalls zu den Akten gereichte Rundschreiben Nr.
19/1979 des Sparkassen- und Giroverbands Rheinland-Pfalz vom 1. Juni 1979 zu
entnehmen, das sich mit der zum 1. März 1979 erfolgten Einführung des BezTV
Ausbildung befasst. Der zwischen dem KAV Rheinland-Pfalz und der ÖTV
geschlossene Tarifvertrag befindet sich in Ablichtung überdies in dem
Tarifarchiv des Bundesarbeitsgerichts (Ordner Nr. 30a Rheinland-Pfalz),
unterzeichnet für den KAV von "Rheinwalt" und für die ÖTV - Bezirksverwaltung
Rheinland-Pfalz - von "Anders" und "Bachmann". Dass das vom Beklagten
angeschriebene Tarifregister des Landes Rheinland-Pfalz ihm mitgeteilt hat, dort
sei der Tarifvertrag nicht registriert, besagt nichts anderes. Die Länder sind
nicht verpflichtet, Tarifverträge zu registrieren. "Das" Tarifregister wird nach
§ 6 TVG vom Bund geführt. Im Jahr 2002 war der Tarifvertrag noch gültig, wie
ebenfalls dem Schreiben des KAV Rheinland-Pfalz vom 1. Juni 2007 zu entnehmen
ist.
(2.3) In dem BezTV Ausbildung sind in Ausfüllung von § 6 der Anlage 3 zum
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) die Voraussetzungen festgelegt, die ein
Angestellter für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des gehobenen
Dienstes erfüllen muss. Dazu gehört ua. die erfolgreiche Absolvierung des
Sparkassenlehrgangs. Hieran anknüpfend bestimmt § 5 Abs. 1 BezTV Ausbildung,
dass die Sparkasse während der Dauer des Lehrgangs die Vergütung weiterzuzahlen
und sie zusätzlich die Unterrichts- und Prüfungsgebühren zu tragen hat. Diese
Verpflichtung besteht hinsichtlich der erstmaligen Teilnahme an einem Lehrgang
ausnahmslos. Das gilt gegenläufig auch für die Zahlungspflichten des
Angestellten, wenn das Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch vor Ablauf der
dreijährigen Bindungsfrist endet. Die Entsendung zu dem Lehrgang selbst ist
zwar, da der bestehende Arbeitsvertrag insoweit modifiziert wird, vertraglich zu
vereinbaren; es bedarf eines "Vollzugsaktes". Der Inhalt der
rechtsgeschäftlichen Vereinbarung ist aber tariflich und insoweit abschließend
vorgegeben. Sie lässt keinen Raum für eine zusätzliche Beteiligung des
Personalrats. Ihm verbleibt das Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der
Teilnehmer an der beruflichen Fortbildung nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 LPersVG
Rheinland-Pfalz.
bb) Ebenso stehen Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht dem Anspruch der
Klägerin auf Erstattung der von ihr über den BezTV Ausbildung hinaus
übernommenen Kosten für die Unterbringung des Beklagten und seine wöchentlichen
Heimfahrten entgegen. Der Personalrat war entgegen der Auffassung des Beklagten
an der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Parteien über die Übernahme dieser
Kosten und deren Erstattung nicht zu beteiligen. Es kann deshalb dahinstehen, ob
die Verletzung eines Mitbestimmungstatbestands geeignet wäre, die
Erstattungspflicht des Beklagten in Wegfall zu bringen.
(1) Das gilt zunächst für das Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 LPersVG
Rheinland-Pfalz. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat ua. mitzubestimmen
bei der "Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Berufsbildung
(Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung)". Nicht
zweifelhaft ist, dass der Sparkassenlehrgang die Berufsbildung des Angestellten
in der Form der beruflichen Fortbildung betrifft. Der Zweck der Mitbestimmung,
nämlich die Sicherstellung einer angemessenen, die Interessen von Arbeitnehmer
und Arbeitgeber wahrenden Kostenverteilung, mag für eine Mitwirkung der
Arbeitnehmervertretung sprechen, wie sie nunmehr in § 47 Abs. 5 des Besonderen
Teils Sparkassen zum TVöD (BT-S) für den Fall vorgesehen ist, dass die
Qualifizierung vom Arbeitgeber veranlasst wird.
Hier geht es jedoch nicht um die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, sondern
lediglich um die im BezTV Ausbildung nicht geregelten Kostenfaktoren
Unterbringung und Heimfahrten. Hierauf bezogene Regelungen sind schon nach dem
Wortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 3 LPersVG Rheinland-Pfalz nicht
mitbestimmungspflichtig. Die "Durchführung der Berufsbildung" ist nur bei
Maßnahmen angesprochen, die unmittelbar mit der Berufs- oder Fortbildung
zusammenhängen. Erfasst werden Regelungen, die sich auf die Art und Weise der
Berufsausbildung beziehen und diese lenken. Angesprochen sind damit insbesondere
zeitliche und inhaltliche Festlegungen sowie organisatorische Fragen (vgl.
BVerwG 28. Dezember 1984 - 6 P 5.84 - Rn. 21, Buchholz 238.34 § 86 HmbPersVG Nr.
3; zur Übernahme von Fahrtkosten BVerwG 15. Dezember 1994 - 6 P 19.92 - AP
BPersVG § 75 Nr. 58; 10. November 1999 - 6 P 12.98 - AP BPersVG § 78 Nr. 4 zu §
75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG).
(2) Ein Mitbestimmungsrecht ergibt sich nicht aus § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
LPersVG Rheinland-Pfalz, auch wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird,
dass er sich ohne die finanzielle Unterstützung der Klägerin den Studiengang zum
Sparkassenbetriebswirt nicht hätte leisten können.
Der Personalrat hat auf Antrag des Arbeitnehmers mitzubestimmen bei der
"Gewährung oder Versagung von sozialen Zuwendungen, insbesondere von
Unterstützungen, Zuschüssen und Darlehen". Der Begriff "sozial" spricht die
persönliche Situation eines Arbeitnehmers an, der wegen seiner wirtschaftlichen
Lage auf eine finanzielle Leistung des Arbeitgebers angewiesen ist. Er erfasst
deshalb nur Zuwendungen, die wegen der individuellen Bedürftigkeit des
Arbeitnehmers gewährt werden (vgl. BAG 28. September 1977 - 4 AZR 743/76 - AP
TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 4 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 3 zu § 65 Abs.
1 Buchst. a LPVG NRW idF vom 28. Mai 1958; Jacobi/Küssner/Meerkamp
Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz Stand März 2007 § 80 Nr. 33). Die
von dem Antrag des Arbeitnehmers abhängige Beteiligung des Personalrats
bestätigt diese Auslegung. Zum Schutz seines Persönlichkeitsrechts bleibt es dem
Arbeitnehmer überlassen, ob er seine privaten Verhältnisse einem größeren
Personenkreis offenbart. Seine Privatsphäre wird indessen durch eine vom
Arbeitgeber nach generellen Merkmalen gewährte Leistung nicht betroffen. Das
Mitbestimmungsrecht greift deshalb dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber - wie
hier - die Leistung allgemein ohne Ansehen der Person des Arbeitnehmers
erbringt.
(3) Ob sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG Rheinland-Pfalz ein
Mitbestimmungsrecht herleiten lässt, ist offenzulassen. Auch wenn zu Gunsten des
Beklagten angenommen wird, die Übernahme von Unterbringungs- und Fahrtkosten
sowie deren Erstattung anlässlich einer Fortbildungsmaßnahme lasse sich dem dort
geregelten Mitbestimmungstatbestand "Entgeltgestaltung" zuordnen, führte eine
mögliche Verletzung des Mitbestimmungstatbestands nicht zur Unwirksamkeit der
rechtsgeschäftlich begründeten Rückzahlungspflicht. Hierfür ist nicht
entscheidend, dass die Klägerin diese Kosten freiwillig übernommen hat und bei
freiwilligen Leistungen der Arbeitgeber die Grundentscheidungen
mitbestimmungsfrei treffen kann (vgl. BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 1/90 - AP
BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 52). Ein Regelungsspielraum ist hinsichtlich
der Ausgestaltung der Rückzahlungspflicht nicht von vornherein ausgeschlossen.
Auch kann dahinstehen, ob Rechtsfolge der Verletzung eines
Mitbestimmungstatbestands nach § 74 Abs. 1 Satz 2 LPersVG Rheinland-Pfalz
ausschließlich ein Recht des Personalrats auf eine nachgeholte Beteiligung ist.
Nach der vom Bundesarbeitsgericht zu § 87 BetrVG entwickelten sog.
Wirksamkeitstheorie ist die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung lediglich
Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers (vgl. 11.
Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - BAGE 101, 288 mwN). Das gilt für die entsprechenden
Mitbestimmungstatbestände des Personalvertretungsrechts vorbehaltlich einer
anderen ausdrücklichen Regelung in gleicher Weise. Maßnahmen zum Nachteil des
Arbeitnehmers sind jedoch nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen
des Arbeitnehmers schmälern. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung der
Rechtsstellung vor und nach der Maßnahme. Unter "Maßnahme" ist jede Handlung
oder Entscheidung des Arbeitgebers zu verstehen, durch die die Rechtsstellung
des einzelnen Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer berührt wird. Maßnahme in
diesem Sinn ist hier der Abschluss des Fortbildungsvertrags und die dort von der
Klägerin über die tarifliche Verpflichtung hinausgehende Übernahme der
Unterbringungs- und Fahrtkosten. Diese kann bei objektiver Betrachtung nicht als
den Beklagten benachteiligend beurteilt werden. Die Fortbildung ist insgesamt
für ihn und seine beruflichen Chancen von Vorteil.
II. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO
zu tragen.