GbR –
Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
Bundesgerichtshof
Az: II ZR
67/06
Urteil vom
11.02.2008
Der II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind alleinige Gesellschafter der "GbR H. ....., G. " (künftig:
"GbR neu"). Bei der Gesellschaft handelt es sich um einen geschlossenen
Immobilienfonds, der, ebenso wie die Immobilienfonds "GbR Ha. ……." und "GbR P.
……", vom Kläger initiiert worden ist und teilweise einen mit den anderen Fonds
identischen Gesellschafterbestand ausweist. In § 9 des Gesellschaftsvertrages
(künftig: GV) vom 12. Dezember 1996 ist hinsichtlich der Geschäftsführung und
Vertretung u.a. folgendes bestimmt:
"1. Die Geschäftsführung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird
ausschließlich dem Gesellschafter J. L. übertragen. Die Vertretungsbefugnis des
Geschäftsführers endet durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dies gilt
auch dann, wenn ein neuer Geschäftsführer nicht bestellt wird. ...
4. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann dem geschäftsführenden
Gesellschafter jederzeit durch die Gesellschafterversammlung durch Beschluss der
Gesellschafter mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die 50 %
aller Gesellschafterstimmen übersteigen muss, entzogen werden, bis zur
Fertigstellung des Bauvorhabens jedoch nur aus wichtigem Grund. ..."
Bereits im Sommer 1995 hatten der Ehemann der Beklagten zu 2 und die Ehefrau des
Klägers die "GbR H. ……" (künftig: "GbR alt") gegründet. Sie erwarben das
Grundstück H. ..... in G. zum Zwecke der Bebauung und veräußerten es mit
notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1996 an die "GbR neu" zum Preis von 4 Mio.
DM. Die Verkäufer verpflichteten sich, das Grundstück zu bebauen. Dies geschah
in den Jahren 1997 und 1998.
Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Kläger, der die gesamte
Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens sowie die Vermietung des fertigen
Objekts übernommen hatte, Geldbeträge veruntreut hatte, forderten die Beklagten
den Kläger mit Schreiben vom 4. April 2003 auf, eine Gesellschafterversammlung
einzuberufen u.a. zu dem Tagesordnungspunkt "Abberufung des bisherigen
Geschäftsführers J. L. aus wichtigem Grund und Bestellung eines neuen
Geschäftsführers". In der daraufhin einberufenen Gesellschafterversammlung vom
9. Mai 2003 beschlossen die Gesellschafter einstimmig, dass der Beklagte zu 1
zum weiteren Geschäftsführer bestellt und die Gesellschaft durch die beiden
Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten werde. Der Kläger behielt jedoch
Einzelvertretungsmacht für Geschäfte im normalen Geschäftsgang. Außerdem wurde
beschlossen, dass der Kläger - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem zweiten
bestellten geschäftsführenden Gesellschafter - sämtliche Zahlungsvorgänge sowohl
der "GbR alt" als auch der "GbR neu" sowie die Abrechnung des
Investitionsvorhabens spätestens bis zum 25. Mai 2003 prüfgerecht aufbereiten
solle. Danach sollte ein Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung und Bewertung der
aufbereiteten Zahlungsvorgänge und der Abrechnung beauftragt werden. Nach
Vorlage der Prüfung und Bewertung des Wirtschaftsprüfers sollte die
Geschäftsführung eine neue Gesellschafterversammlung unter Verzicht auf Formen
und Fristen einberufen, in der inhaltlich über die Tagesordnungspunkte der
unterbrochenen Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003, also auch über die
Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, beschlossen werden sollte.
Nachdem der Kläger - nach Auffassung der übrigen Gesellschafter - seinen
Verpflichtungen aus dem Gesellschafterbeschluss vom 9. Mai 2003 nicht
ordnungsgemäß nachgekommen war, wurden der Kläger und der Beklagte zu 1 von den
übrigen Gesellschaftern unter Fristsetzung zur Einberufung der am 9. Mai 2003
unterbrochenen und nun fortzusetzenden Gesellschafterversammlung aufgefordert.
Als der Kläger hierauf nicht reagierte, beriefen die übrigen Gesellschafter
gemeinsam mit dem weiteren geschäftsführenden Gesellschafter, dem Beklagten zu
1, die Fortsetzung der unterbrochenen Gesellschafterversammlung auf den 27. Juni
2003 ein. In der Versammlung beschlossen die Beklagten einstimmig die sofortige
Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der "GbR neu" aus wichtigem Grund;
der Kläger stimmte nicht mit. Am 22. September 2003 und am 21. Oktober 2003
wurde die Abberufung durch Gesellschafterbeschlüsse - vorsorglich - wiederholt.
In der Gesellschafterversammlung vom 5. November 2003 wurde der Kläger aus
wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen.
Die Beklagten werfen dem Kläger eine Reihe von Pflichtverletzungen vor.
Insbesondere soll der Kläger Gelder veruntreut haben, die aus den Einlagen der
Gesellschafter als Kaufpreis an die "GbR alt" gezahlt worden sind. Aufgrund von
Scheinrechnungen und -quittungen soll er Zahlungen der "GbR alt" an sich selbst
veranlasst haben. In ähnlicher Weise sei der Kläger auch bei den anderen von ihm
initiierten Gesellschaften Ha. straße 61 und P. straße 16 vorgegangen. Der
Kläger ist zwischenzeitlich durch Urteil des Landgerichts B. vom 31. März 2004
zur Zahlung von 186.365,89 EUR an die "GbR Ha. straße 61" verurteilt worden,
wovon er aufgrund eines in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleichs
jedenfalls 100.000,00 EUR zu zahlen hat. Hinsichtlich der "GbR P. straße 16" ist
der Kläger durch Urteil des Landgerichts B. vom 22. Juli 2003 zum Schadensersatz
in Höhe von 823.179,91 EUR aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB verurteilt worden.
Außerdem wird dem Kläger vorgeworfen, dass er unberechtigterweise und, ohne
Miete zu zahlen, Räume in dem der "GbR neu" gehörenden Anwesen für seine Kanzlei
genutzt hat. Er ist insoweit zur Räumung verurteilt worden. In dem
Berufungsurteil des Räumungsrechtsstreits ist außerdem festgestellt worden, dass
der Kläger in kollusivem Zusammenwirken u.a. mit seiner Ehefrau die
Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil vereitelt hat.
Der Kläger hat sich mit Feststellungsklagen gegen die Gesellschafterbeschlüsse,
mit denen er als Geschäftsführer abberufen und aus der Gesellschaft
ausgeschlossen worden ist, gewandt. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt,
dass der Beklagte zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der
"GbR neu" sei. Das Landgericht hat die Klageanträge hinsichtlich der Abberufung
des Klägers als Geschäftsführer und den Hilfsantrag mit Teilurteil abgewiesen.
Über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers ist noch nicht entschieden.
Das Berufungsgericht hat der Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz
angefallen ist, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat
zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, § 9 Abs. 4 GV stelle keine
taugliche Grundlage dar, um den Kläger durch Beschluss der übrigen
Gesellschafter als Geschäftsführer abberufen zu können. Diese
gesellschaftsvertragliche Regelung verstoße gegen den "Bestimmtheitsgrundsatz".
Die Beklagten hätten daher dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis nur nach §
712 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entziehen
können. Der danach erforderliche wichtige Grund für die Abberufung des Klägers
sei jedoch nicht feststellbar.
II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es
beruht in mehrfacher Hinsicht auf Rechtsfehlern, von denen allerdings nur die
Annahme entscheidungserheblich ist, es bestehe kein wichtiger Grund i.S.d. § 712
Abs. 1 BGB dafür, dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen.
1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, § 9 Abs. 4 GV
komme hier als denkbare Ermächtigungsgrundlage für die vom Kläger bekämpfte
Maßnahme in Betracht. Denn einerseits behandelt § 9 Abs. 4 GV bei sachgerechter,
die Systematik des § 9 GV in den Blick nehmender Auslegung allein die Entziehung
der dem Kläger nach § 9 Abs. 1 GV als Sonderrecht übertragenen alleinigen
Geschäftsführungsbefugnis. Sie kann, was das Berufungsgericht nicht beachtet,
nach Abschluss des Bauvorhabens - diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt -
jederzeit und vor allem ohne wichtigen Grund entzogen werden. Andererseits
verkennt das Berufungsgericht, dass der Kläger selbst in der
Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 der Entziehung dieser alleinigen
Geschäftsführungsbefugnis zugestimmt hat. Demgemäß kommt es auf die von dem
Berufungsgericht problematisierten Fragen und die die Rechtsprechung des Senats
nicht richtig erfassenden Ausführungen bezüglich eines Verstoßes gegen den
"Bestimmtheitsgrundsatz" oder die "Kernbereichslehre" nicht an.
Schließlich verwechselt das Berufungsgericht Eingriffstatbestand und
Rechtsfolgen des von ihm zu Unrecht bejahten Eingriffs. Bei der vom
Berufungsgericht für wesentlich gehaltenen Frage, wie die Geschäftsführung der
Gesellschaft nach wirksamem Entzug zukünftig geregelt ist, handelt es sich
lediglich um die Eingriffsfolge, hinsichtlich derer der "Bestimmtheitsgrundsatz"
ohne Bedeutung ist. Der Senat hat zudem bereits mit Urteil vom 9. Dezember 1968
(BGHZ 51, 198, 201; ebenso in BGHZ 33, 105, 107 f. für die Vertretungsbefugnis)
entschieden, dass dann, wenn eine gesellschaftsvertragliche Regelung die
Rechtsfolgen der Abberufung des allein zur Geschäftsführung berufenen
Gesellschafters nicht regelt, die gesetzliche Regelung des § 709 BGB eingreift,
soweit sich nichts Abweichendes feststellen lässt.
2. Die Voraussetzungen des danach allein zu prüfenden § 712 Abs. 1 BGB hat das
Berufungsgericht fehlerhaft verneint.
a) Das Berufungsgericht meint, es komme nicht darauf an, ob der Kläger bei der
Durchführung des Bauvorhabens H. ..... in G. für dieses bestimmte Gelder nicht
für das Bauvorhaben verwandt, sondern an sich gebracht habe, da diese Vorgänge
die "GbR alt" und nicht die Gesellschaft der Beklagten, die "GbR neu", beträfen.
Die Beklagten seien durch ein etwaiges arglistiges oder sogar strafbares
Verhalten des Klägers bei der "GbR alt" nicht geschädigt, da sie dort nicht
Gesellschafter seien. Auch auf die von den Beklagten als Entziehungsgrund
angeführten Schädigungshandlungen des Klägers im Zusammenhang mit den GbR "Ha.
straße 61" und "P. straße 16" könnten sie sich nicht berufen, denn auch insoweit
sei nicht die "GbR neu", sondern andere Gesellschaften und deren Vermögen
betroffen. Auch eine teilweise bestehende Personenidentität zwischen den
Gesellschaftern der "GbR neu" und den anderen Gesellschaften reiche insoweit
nicht aus. Den Gesellschafterbeschlüssen über die Entziehung der
Geschäftsführungsbefugnis nachfolgende Verurteilungen des Klägers hinsichtlich
der finanziellen Unregelmäßigkeiten bei den anderen Gesellschaften sowie im
Räumungsrechtsstreit mit der "GbR neu" könnten für die Prüfung des Vorliegens
eines wichtigen Grundes im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht herangezogen
werden.
Diese Bewertung des Berufungsgerichts ist unvertretbar. Sie verkennt grundlegend
die Anforderungen an das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter zu dem
Geschäftsführer, dem das Vermögen der Gesellschaft anvertraut und der den
Gesellschaftern gegenüber rechenschaftspflichtig ist.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein wichtiger Grund für
die Abberufung des Geschäftsführers vor, wenn das Verhältnis zu ihm nachhaltig
zerstört und es den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist, dass der
geschäftsführende Gesellschafter weiterhin für die Gesellschaft
Geschäftsführerbefugnisse besitzt und damit auf die alle Gesellschafter
betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann (BGHZ 102, 172, 176,
179; Sen.Urt. v. 22. März 1982 - II ZR 74/81, ZIP 1982, 692, 693; w.Nachw. bei
MünchKommBGB/Ulmer aaO § 712 Rdn. 9). Dabei kann auch bereits der begründete
Verdacht eines unredlichen Verhaltens dazu führen, dass das erforderliche
Vertrauensverhältnis unrettbar zerstört ist (BGHZ 31, 295, 304 ff.).
c) Das Berufungsgericht hat die bestrittenen, von den Beklagten gegenüber dem
Kläger erhobenen, als Grund für die Abberufung genannten Vorwürfe nicht geklärt.
Die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten ist daher revisionsrechtlich zu
unterstellen. Danach muss die nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
und damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 712 Abs. 1 BGB bejaht
werden.
aa) Hat sich der Kläger bei der "GbR alt" und bei den ebenfalls von ihm
initiierten GbR "Ha. straße 61" und "P. straße 16" erhebliche finanzielle
Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens und zu seinem
persönlichen Vorteil zu schulden kommen lassen, reicht dies aus, um dem Kläger
die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei der "GbR neu" zu entziehen.
Unerheblich ist, dass die Beklagten durch diese Pflichtverstöße des Klägers
nicht unmittelbar in ihrem Gesellschaftsvermögen betroffen sind. Für das
Vertrauensverhältnis zu dem Geschäftsführer, dem das Gesellschaftsvermögen
weitestgehend anvertraut ist, kommt es auf dessen persönliche Integrität im
Umgang mit ihm anvertrauten fremden Geldern an. Fehlt diese, weil er - anderes -
ihm anvertrautes Geld pflichtwidrig für sich verwandt hat, kommt es nicht -
zusätzlich - darauf an, ob sich diese fremdes Vermögen betreffende
Unzuverlässigkeit bereits bei der Gesellschaft der Beklagten ausgewirkt hat. Die
Ansicht des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, dass die Beklagten in einer
solchen Situation abwarten müssten, bis der Kläger sich auch an dem
Gesellschaftsvermögen der "GbR neu" vergreift, und sie erst nach Eintritt eines
entsprechenden Schadens zur Entziehung des Geschäftsführungsbefugnis berechtigt
wären. Dass dies unzumutbar ist, liegt auf der Hand.
bb) Ebenso verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verurteilungen
des Klägers im Zusammenhang mit den finanziellen Unregelmäßigkeiten bei den
anderen Gesellschaften sowie die Verurteilungen im Räumungsrechtsstreit mit der
"GbR neu" dürften bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht
berücksichtigt werden, weil diese Verurteilungen im Zeitpunkt der
Beschlussfassungen noch nicht vorgelegen hätten. Das Berufungsgericht verkennt,
dass es sich dabei nicht um neue Abberufungsgründe handelt, die nach
Beschlussfassung entstanden sind und daher vom Tatrichter nicht verwertet werden
dürfen, sondern Umstände, die den im Zeitpunkt der Abberufungsbeschlüsse
vorhandenen Verdacht von Untreuehandlungen bestätigen. Diese muss der Tatrichter
bei seiner auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung
abstellenden Entscheidung berücksichtigen (BAG, Urt. v. 6. November 2003 - 2 AZR
631/02, juris Tz. 33 m.w.Nachw.).
cc) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht ferner in seiner Ansicht, die
Entziehung sei bereits deshalb unverhältnismäßig, weil dem Kläger mit Beschluss
vom 9. Mai 2003 der Beklagte zu 1 als Mitgeschäftsführer zur Seite gestellt
worden sei. Dies gilt abgesehen von der Schwere des Vorwurfs von
Untreuehandlungen, die ohnehin - auch - die Abberufung eines Mitgeschäftsführers
rechtfertigen würde, hier vor allem deshalb, weil der Kläger nach dem Beschluss
vom 9. Mai 2003 weiterhin für Geschäfte im normalen Geschäftsgang
handlungsbefugt war und somit das Vermögen der "GbR neu" weiterhin schädigen
konnte.
dd) Unhaltbar, weil den Beklagtenvortrag in verfahrensfehlerhafter Weise
übergehend, ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, in der
Beschlussfassung vom 9. Mai 2003 komme zum Ausdruck, dass die Mitgesellschafter
selbst seinerzeit einen Anlass für die Abberufung des Klägers aus wichtigem
Grund mangels begründeten Verdachts nicht als gegebenen angesehen hätten. Nach
dem Beschluss vom 9. Mai 2003, der den Vorbehalt enthielt, nach Vorlage des
Berichts des Wirtschaftsprüfers solle erneut über die schon in der Einladung zur
Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 angekündigte Abberufung des Klägers
entschieden werden, sollte dem Kläger allein eine letzte Chance eröffnet werden,
den gegen ihn bestehenden schweren Verdacht auszuräumen.
III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die
Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses
nunmehr die notwendigen Feststellungen zu den von den Beklagten erhobenen
Vorwürfen trifft.
Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die vom Kläger geltend gemachten Ladungsmängel, aus denen er die formelle
Unwirksamkeit des Abberufungsbeschlusses herleiten will, liegen nicht vor. Die
Gesellschafter haben in der Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003
einstimmig, also mit der Stimme des Klägers, beschlossen, dass nach Vorlage des
Berichts des Wirtschaftsprüfers durch die Geschäftsführung eine
Gesellschafterversammlung unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen und zu
denselben Tagesordnungspunkten einberufen werden sollte. Bei der
Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 2003 handelte es sich um die Fortsetzung
der am 9. Mai 2003 unterbrochenen Gesellschafterversammlung. Darauf, dass nicht
er selbst, sondern nur sein Mitgeschäftsführer gemeinsam mit den übrigen
Gesellschaftern zur Fortsetzung dieser Versammlung eingeladen hat, kann sich der
Kläger schon deshalb nicht berufen, weil es nach dem Inhalt des von ihm mit
gefassten Beschlusses vom 9. Mai 2003 allein Sache seiner Mitgesellschafter war,
darüber zu befinden, ob er die ihm auferlegten und von ihm übernommenen
Pflichten erfüllt habe und ob deswegen das Entziehungsverlangen erledigt sein
könne.
2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Überzeugung, die Abberufung des Klägers
sei wirksam, wird es sich mit dem Hilfsantrag des Klägers festzustellen, dass
der Beklagte zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR
neu" ist, zu befassen haben.
In diesem Zusammenhang wird es der Frage nachzugehen haben, ob auf Seiten des
Klägers für diesen Antrag - noch - das erforderliche Feststellungsinteresse
gegeben ist. Sollte der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen
Verhandlung in der neuen Tatsacheninstanz rechtskräftig aus der "GbR neu"
ausgeschlossen worden sein, würde bereits das nötige Rechtsschutzinteresse für
diesen Hilfsantrag fehlen.
Sollte der Kläger weiterhin Gesellschafter sein, wird das Berufungsgericht dem
Vortrag der Beklagten nachzugehen und die hierfür angebotenen Beweise zu erheben
haben, dass auf der Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 2003 zwischen allen
Gesellschaftern unter Einschluss des Klägers Einigkeit darüber bestand habe,
dass mit der Abberufung des Klägers der mit Beschluss vom 9. Mai 2003 lediglich
zum Mitgeschäftsführer bestellte Beklagte zu 1 nunmehr Alleingeschäftsführer
sein sollte. Da die Übertragung der von dem gesetzlichen Modell des § 709 BGB
abweichenden Alleingeschäftsführung auf den Beklagten zu 1 (wiederum) eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis enthielt, ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestellung des
Beklagten zu 1 ein Gesellschafterbeschluss unter Einschluss des auch nach
wirksamer Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis als einfacher Gesellschafter
stimmberechtigten Klägers.