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Gebäudeversicherung – Einsichtnahmerecht in Schadensgutachten durch
Versicherungsnehmer
OLG
Karlsruhe
Az: 12 W
32/05
Beschluss
vom 26.04.2005
Auf die Beschwerde des
Antragstellers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des
Landgerichts Karlsruhe vom 16.04.2005 - 5 O 208/04 - wie folgt abgeändert:
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin T zu den Bedingungen
eines ortsansässigen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
bewilligt, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Vorlegung des vom
Sachverständigen Dipl. Ing. G. bezüglich des Brandschadens vom 01./02.12.2002 am
Grundstück S-Straße in P. gefertigten Gutachtes begehrt.
Im Übrigen wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Tatbestand:
Der Antragsteller, der Insolvenzverwalter einer Versicherungsnehmerin der
Antragsgegnerin, bei der eine Gebäudeversicherung für ein Hausanwesen in P.
besteht, begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage anlässlich eines
Brandschadens im Dezember 2002. Mit der beabsichtigten Klage strebt der
Antragsteller die Verurteilung der Antragsgegnerin, die ein Schadensgutachten
eingeholt hat, zur Auskunft über die Schadenshöhe und Vorlegung des Gutachtens
sowie Zahlung eines der Höhe nach noch zu bestimmenden Ersatzes an. Die
Antragsgegnerin verweigert Leistungen wegen noch nicht abgeschlossener
polizeilicher Ermittlungen. Das Landgericht hat die nachgesuchte
Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Der Antragsteller, der Insolvenzverwalter einer Versicherungsnehmerin der
Antragsgegnerin, bei der eine Gebäudeversicherung für ein Hausanwesen in P.
besteht, begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage anlässlich eines
Brandschadens im Dezember 2002. Mit der beabsichtigten Klage strebt der
Antragsteller die Verurteilung der Antragsgegnerin, die ein Schadensgutachten
eingeholt hat, zur Auskunft über die Schadenshöhe und Vorlegung des Gutachtens
sowie Zahlung eines der Höhe nach noch zu bestimmenden Ersatzes an. Die
Antragsgegnerin verweigert Leistungen wegen noch nicht abgeschlossener
polizeilicher Ermittlungen. Das Landgericht hat die nachgesuchte
Prozesskostenhilfe versagt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie entgegen der
Auffassung des Landgerichts rechtzeitig erhoben worden. Der angefochtene
Beschluss ist dem Antragsteller am 18.03.2005 zugestellt worden. Die Beschwerde
ist am 18.04.2005 beim Landgericht eingegangen. Damit war die Beschwerdefrist
des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt (§§ 569, 221, 222 Abs.1, §§ 187, 188 Abs. 2
BGB).
Die Beschwerde ist nicht begründet, soweit das Landgericht dem Antragsteller
Prozesskostenhilfe für seinen Zahlungsantrag versagt. Da bislang seitens der
Antragsgegnerin die Prüfung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht
abgeschlossen und auch keine Ablehnung des erhobenen Anspruchs erklärt worden
ist, drohen Rechtsverluste aus § 12 VVG nicht. Eine wirtschaftlich denkende
Partei würde im eigenen Kosteninteresse vor Erhebung der Zahlungsklage nach
Auswertung des Schadensgutachtens und ev. weiterer Erhebungen die Frage klären,
in welcher Höhe aus ihrer Sicht Ansprüche geltend gemacht werden können. Zudem
kann der Antragsteller insoweit nicht "Ersatz" verlangen, sondern ihm steht
allenfalls ein Anspruch auf die bedingungsgemäße Versicherungsleistung zu.
Keine Erfolgsaussicht besteht für das Begehren auf "Auskunft über die
Schadenshöhe". Eine wertende Zusammenfassung des Schadensgutachtens kann der
Beklagten weder nach dem Gesetz noch aus Vertrag abverlangt werden. Auch
insoweit ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Erfolgsaussicht besteht allerdings insoweit, als der Antragsteller Vorlegung des
Schadensgutachtens verlangt. Der Antragsteller kann nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts die Vorlegung des Sachverständigengutachtens von der
Beklagten verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob sich ein solcher Anspruch aus §
810 BGB ergibt. Denn der Anspruch folgt bereits aus dem Versicherungsvertrag.
Der Versicherungsnehmer selbst kann zwar auch Ermittlungen über Ursache und Höhe
des Schadens anstellen, er wird aber in der Regel von der Zuziehung eines
Sachverständigen, welcher die Höhe des Schadens bewertet, absehen müssen, denn
solche Kosten werden ihm nach § 66 Abs. 2 VVG nicht erstattet. Diese Vorschrift
geht erkennbar davon aus, dass dem Versicherungsnehmer Kosten der Ermittlung und
Feststellung des ihm entstandenen Schadens nur bei Vorliegen besonderer Umstände
entstehen; nur wenn ihre Aufwendung nach diesen Umständen geboten war, hat der
Versicherer sie zu erstatten. Das beruht auf der Erwägung, dass der Versicherer
die Höhe der vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schäden ohnehin nicht nur
im eigenen Interesse, sondern auch im pflichtgemäßen Interesse aller
Versicherungsnehmer prüfen und zu diesem Zwecke den Schaden bewerten muss. Er
ist dazu auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer; denn er muss
zahlreiche gleichartige Schadensfälle regulieren und hat deshalb
Vergleichsmöglichkeiten und Erfahrungen, verfügt über fachkundige Mitarbeiter
und regelmäßig über Geschäftsverbindungen zu Sachverständigen. Seine
Schadensermittlung stellt in der Regel eine ausreichende Verhandlungsgrundlage
für die Schadensregulierung dar und macht meistens eigene Aufwendungen des
Versicherungsnehmers überflüssig. Ist der Versicherungsnehmer in dieser Weise
auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen, dann muss er, damit
seinerseits Waffengleichheit herrscht, auch Einsicht in das Ergebnis des
Sachverständigen erhalten (OLG Saarbrücken VersR 1999, 750).
§ 17 Abs. 2 AFB steht der Vorlegungspflicht selbst dann nicht entgegen, wenn
seine tatsächlichen Voraussetzungen hier erfüllt wären. Die Vorschrift betrifft
lediglich die Zahlung der Entschädigung.
Die Vorlegung selbst erfolgt - ohne dass der Senat hierzu Verbindliches
aussprechen muss - in entsprechender Anwendung des § 811 BGB und kann wahlweise
auch durch Überlassung einer Kopie des Sachverständigengutachtens erfüllt
werden.
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