VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
Az.: 9 S 1573/02
Beschluss vom 09.08.2002
Vorinstanz: VG Freiburg – Az.: 1 K 1068/02
Leitsatz:
Ist dem Prüfer vor Beginn der mündlichen Prüfung die Erkrankung des Prüflings offensichtlich, so muss er die Frage der Prüfungsfähigkeit von sich aus ansprechen; er muss den Prüfling – gegebenenfalls nochmals – über die Möglichkeit des Rücktritts belehren und ihm deutlich machen, dass das Rücktrittsrecht verloren geht, wenn er sich der Prüfung gleichwohl unterzieht.
In der Verwaltungsrechtssache wegen Rücktritt von der ärztlichen Vorprüfung hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 09. August 2002 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Juli 2002 – 1 K 1068/02 – wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge – für den ersten Rechtszug insoweit in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin – vorläufig – am mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung erneut teilnehmen zu lassen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Genehmigung des erklärten Rücktritts von diesem Prüfungsteil zu haben (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Allerdings durfte die Antragstellerin ihren Rücktritt auf den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung beschränken (vgl. hierzu BVerwG, Urt. vom 06.09.1995 – 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172 <178>). Der Rücktritt bedarf jedoch der Genehmigung des Antragsgegners, die nur zu erteilen ist, wenn für den Rücktritt wichtige Gründe vorliegen und wenn der Rücktritt unverzüglich erklärt wurde (vgl. § 18 Abs. 1 ÄAppO). Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass für ihren Rücktritt wichtige Gründe vorlagen. Sie hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, den Rücktritt unverzüglich erklärt zu haben. Vielmehr hat sie den Rücktritt erst nach dem Ende der mündlichen Prüfung erklärt, obwohl ihr ihre Erkrankung bereits vor Beginn der Prüfung bekannt und ihre Prüfungsunfähigkeit bewusst war. Damit hat sie sich der Prüfung im Bewusstsein des damit verbundenen Risikos unterzogen. Ein späterer Rücktritt von der Prüfung war dann aber nicht mehr möglich.
Das hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ergänzend bemerkt der Senat lediglich, dass sich auch aus der Fürsorgepflicht des Prüfers nichts anderes ergibt. Allerdings muss ein Prüfling vor Beginn der Prüfung auf seine Obliegenheit hingewiesen werden, etwa bestehende Prüfungshindernisse zu offenbaren, andernfalls er mit späteren Rügen ausgeschlossen ist. Der Senat lässt offen, ob die Prüfungsbehörde dieser Belehrungspflicht in allen Fällen schon dadurch