Tierhalterhaftung – Hundebiss – Schmerzensgeld und Hundephobie
Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 4 U 22/06
Urteil vom
04.01.2007
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatzes hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 für Recht
erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. Dezember 2005 in Nr. 1
teilweise dahin geändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin
weitere 1 500,00 EUR zu bezahlen und die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen
wird.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5/12 und der Beklagte
7/12 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten führt teilweise zum Erfolg. Der Beklagte
beanstandet zu Recht, dass die Einzelrichterin die Höhe des der Klägerin
zuerkannten Schmerzensgeldes fehlerhaft berechnet habe.
I.
Zutreffend ist die Einzelrichterin allerdings davon ausgegangen, dass die
Klägerin gegen den Beklagten nach § 833 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz
und Schmerzensgeld (§ 253 BGB) hat.
Nach § 833 S. 1 BGB haftet der Tierhalter auf Schadensersatz, wenn ein Mensch
durch ein Tier verletzt wird, also sich die spezifische Tiergefahr, d. h. die
durch die Unberechenbarkeit seines Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von
Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verwirklicht hat (allg. Meinung vgl.
Palandt/Sprau BGB 65. Aufl., § 833 Rdnr. 6 m.w.N.). Wie zwischen den Parteien
nicht im Streit ist, stellt es eine typische tierspezifische Gefährdung dar,
wenn - wie hier - ein großer Schäferhund auf einen Menschen zuspringt. Beim
Versuch, vor dem Tier davon zu laufen, ist die Klägerin zu Fall gekommen, so
dass ihr Schaden durch das Tier Rocky verursacht wurde. Der Beklagte ist Halter
des Schäferhundes.
Dahinstehen kann, ob es sich bei dem Hund Rocky um ein Nutztier gehandelt hat,
weil es jedenfalls zeitweise als Nutztier zur Bewachung einer außerhalb der
geschlossenen Ortschaft gelegenen Saatguthalle des Beklagten eingesetzt wurde.
Rechtsfehlerfrei hat die Einzelrichterin festgestellt, dass der Beklagte in
jedem Fall die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, weil das Hoftor zum
Anwesen des Beklagten nur ge- aber nicht verschlossen war, obwohl der Hund sich
frei auf dem Hof bewegte.
Wie aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern ersichtlich ist, hätte das
große Hoftor mit einem Haken, der eingehängt werden kann, ohne Weiteres gegen
ein Öffnen gesichert werden können, so dass der Hund nicht auf die Straße hätte
gelangen können. Der Beklagte handelte deshalb fahrlässig, wenn er das
Verschließen des Tores unterließ, wobei dahinstehen kann, ob das Tier - wie der
Beklagte behauptet - bei dem, dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Vorfall zum
ersten Mal das Tor mit der Schnauze aufgedrückt hat. Aus dem Vorgang ist zu
schließen, dass das Tor trotz seiner Größe mit nicht allzu großem Kraftaufwand
zu Öffnen war, was auch dem Beklagten bekannt sein musste. Die Möglichkeit, dass
ein Hund mit der Schnauze das Tor aufdrücken könnte, war nicht so fernliegend,
dass der Beklagte nicht mit ihr rechnen musste.
Zutreffend hat die Einzelrichterin auch das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin
gewürdigt, dass die von der Klägerin behaupteten Verletzungen und
Beeinträchtigungen bewiesen sind.
Aus den in den Akten befindlichen Arztberichten und dem schriftlichen Gutachten
der Sachverständigen Prof. Dr. vom 10. März 2005, das die Sachverständige
mündlich erläutert hat, ergibt sich die Zahnverletzung der Klägerin. Durch das
fachpsychiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 23. März 2005 in
Verbindung mit den Zeugenaussagen der Eltern der Klägerin steht fest, dass die
Klägerin seit dem Vorfall unter Angstzuständen und Angstträumen litt, welche
über ein Jahr andauerten.
Vergeblich beanstandet die Beklagte, dass die Einzelrichterin ihre
Hinweispflicht (§ 139 ZPO) verletzt habe, weil sie nach der Durchführung der
Beweisaufnahme nicht darauf hingewiesen habe, dass sie die Angstzustände als
durch den Vorfall hervorgerufen ansehe.
Die Einzelrichterin hat durch zwei Beweisbeschlüsse Beweis über die Entstehung
und den Zeitpunkt der Angstzustände der Klägerin erhoben. Das Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. und die Zeugenaussagen der Eltern der Klägerin haben
deren Vortrag zweifelsfrei bestätigt. Dahinstehen kann, ob die Einzelrichterin -
was im Protokoll der jeweiligen Verhandlungstermine nicht vermerkt ist - das
Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert hat (§ 279 Abs. 3 ZPO) und
einen solchen Hinweis hätte erteilen müssen. Auf einem etwaigen Unterlassen
beruht das Urteil jedenfalls nicht. Denn die Beklagte hat im Berufungsverfahren
nichts Erhebliches vorgebracht, was sie im Falle einer Erteilung des vermissten
Hinweises vorgetragen hätte. Sie hat lediglich "gegenbeweislich" die Einholung
eines Sachverständigengutachtens beantragt. Ein solches ist in erster Instanz
bereits eingeholt worden ist. Anlass zu einem weiteren Gutachten (§ 412 Abs. 2
ZPO) besteht nicht; Gründe dafür werden von der Berufung nicht aufgezeigt.
Die Einzelrichterin konnte auch die Aussage der Zeugin verwerten, der Freundin
der Klägerin, die bei dem Vorfall dabei war. Dass die Einzelrichterin die Zeugin
nicht selbst vernommen hat, sondern der vor ihr mit der Sache befasste
Einzelrichter, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte hat auf Anfrage der
Einzelrichterin mit Schriftsatz vom 28. September 2004 mitgeteilt, dass sie mit
einer Verwertung der Aussage einverstanden sei. Davon abgesehen hat die
Einzelrichterin die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht gewürdigt.
Zutreffend beanstandet die Berufung zwar, dass die Einzelrichterin fehlerhaft
als Aussage der Zeugin dargestellt hat, der Hund sei vor dem Vorfall etwa 20 bis
30 m weg gewesen, weil diese Angabe von der Klägerin stammt. Auf diesem Irrtum
beruht das Urteil aber nicht.
Denn die Einzelrichterin hat die Zeugin vor allem dazu vernommen - und nur das
im Urteil gewürdigt - ob die Klägerin den Hund vor dem Vorfall zu sich gerufen
habe, was die Zeugin nicht mehr genau wusste. Die irrtümlich in das Wissen der
Zeugin gegebene Entfernungsschätzung war insoweit ohne Bedeutung.
Richtig ist die Einzelrichterin deshalb davon ausgegangen, der Aussage der
Zeugin könne nicht entnommen werden, dass die Klägerin ein Mitverschulden
treffe, weil sie vor dem Vorfall den Hund zu sich gerufen habe. Die Zeugin hat
bekundet, sie sei sich "nicht ganz sicher", ob die Klägerin den Hund gerufen
oder nur gesagt habe: "Da ist ja Rocky.".
Fehlerhaft hat die Einzelrichterin aber die Höhe des Schmerzensgeldes bemessen.
Sie hat in dem angefochtenen Urteil für die Zahnverletzung ein Schmerzensgeld
von 2 000,00 EUR und für die erlittene "Hundephobie" ein Schmerzensgeld von 3
000,00 EUR festgesetzt; daraus hat sie ein Gesamtschmerzensgeld von 5 000,00 EUR
errechnet. Der Schmerzensgeldanspruch ist jedoch ein einheitlicher Anspruch, der
nicht in mehrere Teilbeträge zerlegt werden kann (allg. Meinung vgl. Palandt/Heinrichs
aaO, § 253 Rdnrn. 28, 18).
Bei der somit vorzunehmenden Gesamtwürdigung erachtet der Senat unter
Berücksichtigung der von der Klägerin erlittenen, nicht allzu schweren
Verletzungen und des Umstandes, dass dem Beklagten, der seinen Hund lediglich
auf seinem umzäunten - wenn auch nicht vollständig abgesicherten - Privatgelände
hat herumlaufen lassen, ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2 500,00 EUR
für angemessen. Da der Beklagte darauf bereits 1 000,00 EUR bezahlt hat, steht
der Klägerin somit noch ein weiterer Anspruch in Höhe von 1 500,00 EUR.
II.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet
ist, ihren etwaigen Zukunftsschaden zu ersetzen, der insbesondere im Hinblick
auf die erlittenen Zahnschäden nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6 000,00 EUR festgesetzt.