|
|
|
|
Internetshop - Vertragsbestätigung per Auto-Reply ist gültig Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az.: 9 U 94/02 Urteil vom 20.11.2002 Vorinstanz: LG Wiesbaden, Az.: 6 O 188/01 Leitsätze: Bei einem Kaufvertrag, der über das Internet "online" geschlossen wurde, kann der Verkäuferin ein Anfechtungsrecht nach § 120 BGB zustehen, wenn der Kaufpreis, zu dem der Käufer bestellt hat, infolge einer Formeländerung in der Software des Providers niedriger dargestellt wurde als er tatsächlich war.
In dem Rechtsstreit hat der 9.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 30. Oktober 2002 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Revision wird nicht
zugelassen.
I. Die Beklagte betreibt ein Online-Kaufhaus für Computer und Computer-Zubehör. Sie hält unter einer Internet-Adresse ein Warensortiment aus diesem Bereich zur Online - Bestellung bereit.
Darüber hinaus orderte er am selben Tag einen Computer-Monitor "Apple Studio Display 15.1 Zoll TFT Flat Panel" sowie einen weiteren Computer "Apple Powermac G4" zu einem Gesamtbruttopreis von 106,84 DM. Bei der Abgabe seiner Bestellung bezog sich der Kläger auf Preise, die von der Beklagten auf ihrer Homepage unter der Rubrik "Preisbrecherangebote" für die vorgenannten Produkte in einer entsprechenden Preisliste zum Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung genannt worden waren. Tatsächlich beliefen sich die Nettopreise der bestellten Geräte auf 1.809,48 DM für den Computer-Monitor und auf 6.550,86 DM bzw. 7.214,66 DM für die beiden Rechner.
Die vom Kläger aufgegebenen
Bestellungen wurden von der Beklagten sofort mit zwei Mails bestätigt. Zwischen
Eingang der Bestellungen und Absendung der Bestätigungen lagen jeweils 1 Minute.
Wegen des Inhalts dieser Schreiben wird auf Blatt 7 und 8 verwiesen. Am Folgetag wies die Beklagte den Kläger in einer E-Mail darauf hin, dass ihm falschen Preise für die von ihm bestellten Produkte übermittelt worden seien. Ferner wurden dem Kläger die richtigen Preise mitgeteilt und angefragt, ob auch unter Zugrundelegung dieser er an der Bestellung festhalte.
Der Kläger hat die Ansicht
vertreten, entsprechend dem Inhalt der Eingangsbestätigungen der Beklagten seien
über die genannten Gegenstände Kaufverträge zustande gekommen. Er habe an den
angegebenen Preisen für die Gegenstände nicht gezweifelt, da diese ausdrücklich
in der Rubrik "Preisbrecherangebote" von der Beklagten angeboten worden seien. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, wirksame Kaufverträge seien mit dem Kläger nicht zustande gekommen. Dem Kläger, so hat sie behauptet, sei nur eine "temporäre Auftragsbestätigung" übermittelt worden. Diese Bezeichnung befände sich in der Kopfzeile zusammen mit der Auftragsnummer, sie sei jedoch von diesem durch Ausblendung unterdrückt worden, was der Kläger bestritten hat. Die Funktion dieses Schreibens sei es allein, dem Kunden den Eingang seiner Bestellung zu bestätigen. Überdies hätten der Bestellung des K lägers ihre im Internet abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde gelegen, in denen darauf hingewiesen werde - was unstreitig ist - , dass das Angebot freibleibend sei und Irrtümer vorbehalten seien. Außerdem werde auf die Preise des neuesten Katalogs hingewiesen.
Die Beklagte hätte ohne weiteres, seinen, des Klägers, unter Bezugnahme auf die Preisbrecherangebote gemachten Kaufantrag ablehnen können.
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Computermonitor "Apple Studio Display 15.1 Zoll TFT Flat Panel", einen Computer "Apple Powermac G 4/733/256/60/CDRW/N VIDIA/56K" sowie einen Computer "Apple Powermac G4 733 256/60/DVD/CD-RW/ETH./MOD." Zug um Zug gegen Bezahlung von 102,46 € zu übergeben und zu übereignen.
die Berufung
zurückzuweisen.
Die statthafte und zulässige,
insbesondere rechtzeitig eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung führt in
der Sache nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu
Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß § 433 Abs. 2 BGB a.F. Lieferung der beiden Computer und des Computermonitors Zug um Zug gegen Zahlung von 102,46 € verlangen. Wirksame Kaufverträge, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die Beklagte hat nämlich ihre auf Abschluss der Kaufverträge gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten mit der Folge, dass diese Willenserklärungen gemäß § 142 BGB nichtig sind. Es fehlt deshalb an miteinander korrespondierenden Willenserklärungen und damit an entsprechenden Kaufvertragsschlüssen.
Die Angebote der Beklagten auf ihrer Homepage, in der die streitgegenständlichen Geräte unter der Rubrik "Preisbrecher" aufgeführt waren, stellten noch kein rechtlich bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB dar. Bei ihnen handelte es sich lediglich um die noch unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ("invitatio ad offerendum"). Der Webside der Beklagten kam lediglich die Funktion eines ansonsten gedruckten Prospektes oder Kataloges zu, mit denen üblicherweise nur vo rvertragliche Informationen übermittelt werden (vgl. Glatt, Vertragsschluss im Internet, S. 40/41; Dilger, Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Internet, S. 31 ff). Indem der Kläger unter Übernahme auf der auf der Webside der Beklagten angeführten Preise bei dieser die streitgegenständlichen Geräte bestellte, gab er gegenüber dieser einen entsprechenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages im Sinne von § 145 BGB ab. Gegenstand dieses Antrags war die Lieferung der Geräte zu einem Gesamtpreis von (93,55 DM + 106,84 DM =) 200,39 DM. Dieses Angebot hat die Beklagte zunächst auch angenommen. Die Annahme erfolgte mittels zweier automatisierter Computererklärungen ("Mail Link") vom selben Tage (vgl. Bl. 7 und 8 GA), in denen es unter Bezugnahme auf die jeweiligen Auftragsnummern heißt: "Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell als möglich ausführen werden." Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont konnten diese Erklärungen nur im Sinne einer rechtsverbindlichen Annahme der Angebote verstanden werden. Diese Mitteilungen beinhalteten nicht bloß die Bestätigung des Eingangs der Bestellung auf elektronischem Wege, wie sie nunmehr, nach Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - seit 1. Januar 2002 - geboten ist (§ 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dem steht der Wortlaut der beiden Mails entgegen. Der Hinweis auf die schnellstmögliche Ausführung des Auftrags kann nur als Annahme der vom Kläger unterbreiteten Angebote interpretiert werden. Wenn der Lieferant lediglich den Zugang bestätigen möchte, sich die Annahme des Angebots aber noch offen halten will, muss er dieses eindeutig klarstellen (vgl. zur neuen Rechtslage insoweit: Lütcke-Fernabsatzrecht, § 312 e Rz. 46). Ob die über einen Link aufzurufende
Darstellung des Auftragsinhalts ("Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um
Ihren Auftrag einzusehen: ?" - vgl. Bl. 7 GA -) in ihrer Überschriftszeile die
Worte "Temporäre Auftragsbestätigung" enthielt, worüber die Parteien streiten,
kommt es nicht an. Dieser Hinweis diente erkennbar nur dazu, die Einzelheiten
des Vertrages (Artikel, Preis us w.) nochmals einzusehen, hatte allenfalls
Dokumentationszwecke und konnte die Annahme als solche nicht mehr modifizieren. Ihre beiden Annahmeerklärungen hat
die Beklagte jedoch wirksam angefochten.
Zurückzuführen ist dieser Irrtum auf eine von der Beklagten nicht erkannte Formeländerung in der Software durch den Provider, die letztlich bewirkte, dass die von der Beklagten in ihrem Auftragssystem korrekt erfassten glatten DM-Beträge unter Setzen zweier Kommastellen (aus 7.215 DM wurden 72,15 DM) in die Datenbank des Providers und von dort in die Internet-Datenbank transportiert wurden. Zwar betraf diese unrichtige Übermittlung nicht unmittelbar die beiden Annahmeerklärungen der Beklagten. Gegenstand der unrichtigen Übermittlung des zwischengeschalteten Providers war die "invitatio ad offerendum", aufgrund derer der Kläger seine Vertragsangebote abgab. Die unrichtige Übermittlung der "invitatio ad offerendum" wirkte bei der infolge der entsprechenden Programmierung automatisch erstellten und dann an den Rechner des Klägers elektronisch übermittelten Annahmeerklärung der Beklagten noch fort. Bei diesem Geschehensablauf hatte die Beklagte keine Möglichkeit, den Fehler bei der Übermittlung zu bemerken oder gar zu korrigieren. Nach Auffassung des Senats kann dieser Fall nicht anders zu beurteilen sein, als wenn man die "invitatio ad offerendum" der Beklagten bereits als bindendes Angebot angesehen hätte, das der Kläger angenommen hätte. In diesem Falle lägen unzweifelhaft die Voraussetzungen des § 120 BGB vor, weil der eingeschaltete Provider die ihm zur Verfügung gestellten Preise nicht korrekt weitergegeben und falsche Zahlen in die Homepage der Beklagten eingestellt hat. Die "invitatio ad offerendum" ist zum Vorteil des Anbieters entwickelt worden, um dessen Interessenlage Rechnung zu tragen, dass er sich in dieser Situation noch nicht sofort und endgültig binden will. Diese Konstruktion kann ihm jedenfalls dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Folgen einer unrichtigen Übermittlung oder eines Irrtums bei einer "invitatio ad offerendum" unverändert bei der Annahme noch fortwirken.
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
|
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||