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Methadonsubstitution – Fahrerlaubnis


Zusammenfassung:

Ist ein Patient, der an einer Methadonsubstitution teilnimmt, grundsätzlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einem Methadonpatienten ausnahmsweise gegeben sein? Lesen Sie zu diesen Fragen das anliegende Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg im Volltext.


Verwaltungsgericht Oldenburg – Az: 7 B 2377/16 – Beschluss vom 17.06.2016


Gründe

Methadon

Der nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung seiner am 30. Mai 2016 erhobenen Klage (Az.: 7 A 2376/16) ist unbegründet.

Diese Klage, die sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. April 2016 richtet, mit dem er dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Klasse B und Nebenklassen) entzogen hat, wird sich aller Voraussicht nach als unbegründet erweisen, weil die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde – wie hier auf Seite 3 oben des angegriffenen Bescheides – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.

Die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angegriffenen Bescheid genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers (Seite 3/4 Klage-/Antragsschrift) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Bei der sicherheitsrechtlichen Entziehung von Fahrerlaubnissen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter durch die Straßenverkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsachenentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 – 11 CS 05.1504 – juris, sowie BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 – 11 CS 05.1878 – juris). Wegen des herausragenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit reicht – wie hier – der Hinweis darauf, dass jemand, der ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wegen der damit einhergehenden unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sofort vom motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden müsse, aus (vgl. Nds. OVG, Beschluss des 12. Senats vom 3. Juni 1993 – 12 M 2023/93 -, OVGE 44, 327, juris).

Außerdem kann der Einwand, es fehle am Vollzugsinteresse („Besonderes öffentliches Interesse liegt nicht vor.“, Klage-/Antragsschrift, aaO.), dem Eilantrag im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2012 – 12 ME 158/12 – mwN., Vnb.) ist im Falle einer derart im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO – wie hier – formell ordnungsgemäß begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn sich in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache unterliegen wird. Deshalb kann gegen eine voraussichtlich rechtmäßige Verfügung – wie hier, dazu im Folgenden – nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehe. Insoweit besteht kein eigenständiges subjektives Recht des Betroffenen (Nds. OVG, Beschluss vom 3. Juni 1993 – 12 M 2023/93 -, OVGE 44, 327, und Beschluss vom 22. März 2007 – 12 ME 137/07 -, VkBl. 2007, 402 f. m.w.N., jeweils juris).

Für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

Die zulässige Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (erster Tenor des angegriffenen Bescheids) wird in der Sache keinen Erfolg haben; denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner dem Antragsteller ordnungsgemäß zunächst seine Absicht mitgeteilt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, und die Gelegenheit der Stellungnahme (sowie für einen Verzicht) gegeben, § 28 VwVfG (Schreiben des Antragsgegners vom 6. April 2016, Blatt 59 Beiakte).

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen:

Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller ist ungeeignet im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften. Der angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 28. April 2016 begründet dies im Wesentlichen zutreffend. Das Vorbringen des Antragstellers greift demgegenüber insgesamt nicht durch. Daher bezieht sich das Gericht zunächst zur Begründung des vorliegenden Beschlusses entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die vorbezeichneten Gründe des angegriffenen Bescheides, denen es überwiegend folgt. Ferner hält das Gericht fest:

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV liegen hier grundsätzlich schon deshalb vor, weil der Antragsteller im Zuge der Substitutionsbehandlung, der er sich nach Heroinkonsum unterzieht, regelmäßig das Medikament L-Polamidon (Wirkstoff: Levomethadonhydrochlorid) einnimmt und es sich dabei um ein Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes handelt (‚Levomethadon‘), welches Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV unterfällt. Nach der gesetzlichen Wertung kommt es nicht darauf an, ob dieses Mittel „missbräuchlich“ konsumiert oder etwa – wie hier – zum Zwecke einer Substitution anderer Drogen eingenommen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19. Oktober 2010 – 12 ME 179/10 – und v. 17. Februar 2009 – 12 ME 52/09 – jew. Vnb.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 27. März 2006 – 1 W 12/06 -, NJW 2006, 2651).

In Fällen einer solchen (sogenannten) Methadonsubstitution ist (sogar) noch während ihres Verlaufs eine positive Eignungsbeurteilung möglich, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist. Im Einzelnen hat die Kammer zu den dafür maßgeblichen, strengen Voraussetzungen wörtlich Folgendes festgehalten (Auszug aus dem ausführlichen Kammerbeschluss vom 19. September 2012 – 7 B 4295/12 -, juris):

„Dazu gehören u.a. eine mehr als einjährige Methadonsubstition, eine psychosoziale stabile Integration, die – durch geeignete, regelmäßige und zufällige Kontrollen während der Therapie nachgewiesene – Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiv wirkender Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr, der Nachweis für Eigenverantwortung und „Therapie-Compliance“ sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Leitsätze zu Nr. 3.12.1, S. 44). Dieser Fragenkomplex kann regelmäßig nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung beantwortet werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3. April 2000 – 12 M 1216/00 -, juris; so tlw. wörtl. VG Osnabrück, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 6 B 42/10 -, juris.)

… Nach den Beurteilungskriterien soll zur Bestätigung einer Abstinenz ein polytoxikologisches Screening vorgenommen werden. Es wird nicht nur auf eine Substanzklasse getestet, mit der ein Proband möglicherweise zuvor auffällig geworden ist, sondern ein allgemeines Screening durchgeführt. „Polytoxikologisch“ ist grundsätzlich eine Analyse auf Cannabinoide, Opiate, Cocainmetabolite, Amphetamine samt Designer-Amphetamine sowie Benzodiazepine und Methadon, ggf. sind zusätzlich Teste auf (tricyclische) Antidepressiva, Barbiturate oder Buprenorphin vorzunehmen. Zumindest bei begründetem Anfangsverdacht können … weitere Opioide (wie Tilidin oder Tramadol) sowie modernere Hypnotika (wie Zolpidem oder Zopiclon) sowie weitere Arzneimittel (insbesondere weitere Psychopharmaka wie Neuroleptika etc.) von Relevanz sein und eine anlassbezogene Beauftragung des Labors erfordern (teilw. wörtlich zitiert nach: „Beurteilungskriterien zur Fahreignungsdiagnostik aus toxikologischer Sicht“, Frank Mußhoff, http://www.gtfch.org/cms/images/stories/media/tb/tb2007/s034-043.pdf, Recherche vom 18. September 2012). „Entsprechend den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz nachzuweisen, wobei neben unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen auch Haare unter Umständen abschnittsweise einbezogen werden können. Die Idealforderungen an die Haaranalyse sind dabei für harte Drogen (Amphetamine, Cocain, Opiate), für das illegale, aber mehr moderat eingestufte Cannabis und für die legale Droge Alkohol unterschiedlich zu sehen.

– Amphetamine, Cocain, Opiate: Nachweis oder Ausschluss jeglichen Konsums, Abstinenznachweis für 12 Monate

– Cannabinoide: Nachweis oder Ausschluss des Konsums, Differenzierung zwischen einmaligem/experimentellem, gelegentlichem und regelmäßigem Konsum

– Alkohol: Abstinenznachweis für 12 Monate, Ausschluss von Missbrauch

Haarproben sind prinzipiell für diesen Zweck besonders geeignet, da sie durch die zeitaufgelöste Speicherung der Drogen, deren Metabolite oder von Alkoholmarkern einen retrospektiven Überblick über einen größeren Zeitraum gestatten. Aus Kostengründen wird die Untersuchung in der Regel auf den 6 cm langen proximalen Haarabschnitt beschränkt, der bei positivem Ergebnis unter Berücksichtigung von telogenen und langsam wachsenden Haaren maximal ein Jahr vor der Probennahme repräsentiert. Modebedingt kürzere Kopfhaare überdecken zwar nur einen kürzeren Zeitraum, haben sich aber dennoch als aussagefähig erwiesen.“ (So wörtlich: „Die Haarprobe als Untersuchungsmatrix zur toxikologischen Fahreignungsdiagnostik“, Fritz Pragst und Hans Sachs, http://www.gtfch.org/cms/images/stories/media/tb/tb2007/s084-099.pdf, Recherche vom 18. September 2012).

Die Haaranalyse ist mithin ein für den Abstinenznachweis speziell geeignetes und sehr gut brauchbares Instrument (so auch: Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., Kirschbaum Verlag Bonn, insbesondere S. 180 ff.; Beurteilungskriterien, Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., Kirschbaum Verlag Bonn, insb. S. 162 ff.).“

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Mithin ist sorgfältig zu prüfen, ob ungeachtet des Vorliegens eines Regelfalls nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ausnahmsweise nach Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zur FEV eine positive Beurteilung der Kraftfahreignung möglich ist. Dabei ist nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (2014, Seite 48) eine positive Beurteilung der Kraftfahreignung nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen, siehe zuvor. Hierzu gehört, wie dargetan, unter anderem die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht Alles dafür, dass der Antragsteller nach den genannten Maßgaben zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war und ist.

Fehlt es bereits aus den genannten Gründen an der Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Ausnahmefall nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungs-Leitlinien 2014, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob weitere Gründe einer positiven Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegenstehen. Hier enthält der Verwaltungsvorgang keine Dokumentation der abzuverlangenden Screenings. Es fehlten (und fehlen offenbar bis heute, jedenfalls enthält der Verwaltungsvorgang darüber keine näheren Angaben) z.B. die erforderlichen polytoxikologischen Tests und auch die erforderliche Überprüfung auf Beikonsum anderer psychoaktiv wirkender Stoffe wie z.B. auch Alkohol; den Nachweis einer Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr hat der Antragsteller nicht in der vorgesehenen Form – durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) – erbracht. Schon mit Kenntnis vom Vorliegen dieses Substitutionsfalls (hier: gemäß Polizeibericht vom 8. Oktober 2015, Blatt 2 Beiakte) hätte daher der Antragsgegner die Fahrerlaubnis voraussichtlich entziehen müssen, weil es an allen Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls fehlte. Da insoweit schon von der Ungeeignetheit des Antragstellers auszugehen ist, war seine weitere / vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung entbehrlich (vgl. Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Kommentar, 41. Aufl., § 2 StVG, Rdn. 17K); vgl. zum Ganzen: Nds. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 12 ME 246/12 -, Vnb). Das hier (dennoch) eingeholte Gutachten des TÜV Nord (MPU) vom 8. Februar 2016 kommt insoweit folgerichtig zur negativen Eignungsprognose; ergänzend bestätigt der TÜV Nord mit Schriftsatz vom 2. März 2016 diese, und zwar (auch) aus dem vorbezeichnetem Grund des Fehlens von Abstinenznachweisen und Screeningergebnissen (Blatt 21 Gerichtsakte = Blatt 57 Beiakte, drittletzter Absatz).

Aber es steht sodann mit dem Gutachten des TÜV-Nord (MPU) und dessen ergänzender Stellungnahme fest, dass ein weiterer Grund für die fahrerlaubnisrechtliche Ungeeignetheit des Antragstellers vorliegt, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Denn er hat unerlaubten Beikonsum praktiziert. So hat er Alkohol unstreitig jedenfalls zu Sylvester 2015 – positiv – zu sich genommen.

Mithin war und ist der Antragsteller auch wegen des Beikonsums von Alkohol ungeeignet im Sinne von §§ 3 StVG, 46 FeV, ohne dass es noch auf die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Allgemeinmedizin D. H. (D.) vom 29. Januar 2016 (Blatt 47 Beiakte) und vom 25. Februar 2016 (Blatt 48 Beiakte) ankäme, die zudem nicht hinreichend aussagekräftig sind und zum Beispiel hinsichtlich unspezifiziert angeführter „Laboruntersuchungen“ (Bl. 47 BA) auf Befunde des LADR (Leer) verweisen, ohne diese vorzulegen.

Daher hat der Antragsgegner zu Recht dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen.

Soweit der Antragsteller auf (angebliche) Alkoholabstinenz seit April 2016 verweist, muss er sich auf das Verfahren nach § 20 FeV verweisen lassen, in welchem der Antragsgegner allerdings voraussichtlich nach Allem Voranstehenden mehr als etwa „nur“ diesen Beigebrauch zu überprüfen haben dürfte.

Eventuelle, mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene besondere persönliche und berufliche Erschwernisse ändern an dieser Rechtslage nichts (Nds. OVG, Beschluss vom 1. April 2009 – 12 LA 130/08 -; std. Rspr. der Kammer); dies gilt hier auch hinsichtlich der geltend gemachten Lebensführung und Persönlichkeit des Antragstellers.

Schließlich spricht auch nichts gegen die Rechtmäßigkeit der im angegriffenen Bescheid weiter enthaltenen Verfügungen, vgl. insbesondere § 47 Abs. 1 FeV zur Ablieferungspflicht.

Weil der Antragsteller mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersichtlich nur gegen den materiellen Teil der angegriffenen Verfügung vorgeht und die im angegriffenen Bescheid auch bestimmte Gebührenfestsetzung nicht zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Absatz 5 VwGO macht, braucht sich das Gericht hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nicht mit den insoweit aus § 80 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 6 VwGO resultierenden Fragestellungen zu befassen. Gleichwohl bemerkt das Gericht mit Blick auf das Hauptsacheverfahren, dass die im angegriffenen Bescheid vorgenommene Festsetzung der Gebühr im Ergebnis wohl eher keinen durchgreifenden Bedenken begegnen dürfte, weil sie unterhalb der Mitte des Gebührenrahmens bleibt und daher keiner besonderen, detaillierten Begründung bedürfte (vgl. dazu allerdings ausführlich den aktuellen Beschluss vom 3. Juni 2016 – 7 B 2102/16 -, LK Aurich: 32/36 N 60-ID 0142029).


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