Mietwagenkosten – Angewiesenheit auf Mietwagen für Weiterfahrt
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
32/07
Urteil vom
19.02.2008
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
11. Januar 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Oldenburg vom 3. Januar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist in vollem Umfang einstandspflichtig für den Schaden, der dem
Kläger anlässlich eines Verkehrsunfalls am 1. November 2005 entstanden ist. Der
Kläger mietete während der unfallbedingten Reparaturzeit vom 1. bis zum 9.
November 2005 bei der Firma Autohaus W. GmbH & Co. KG ein Ersatzfahrzeug zum
Unfallersatztarif auf der Grundlage des Tagespreises an. Das Autohaus W.
berechnete dem Kläger 1.027,08 EUR. Hierauf zahlte die Beklagte 536,00 EUR. Die
Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die
gesamten vom Autohaus W. berechneten Kosten zu erstatten.
Das Amtsgericht hat der Klage unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10
% in Höhe von 388,37 EUR stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage auf die
zugelassene Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz
der eingeklagten Mietwagenkosten. Die Zweistufigkeit der vom Bundesgerichtshof
vorgegebenen Prüfung werde nicht verkannt. Es komme indes nicht darauf an, ob
der von der Firma W. geltend gemachte Unfallersatztarif der Höhe nach durch
betriebswirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt werden könne oder ob dem
Kläger ein anderer Tarif zugänglich gewesen sei. Denn es könne bereits nicht
festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme gerade der speziellen Leistungen,
die nach dem Unfallersatztarif abgerechnet werden - also insbesondere die
sofortige Überlassung eines Mietwagens ohne Vorkasse und Sicherheitsleistung -
überhaupt aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen
in der Lage des Klägers unfallbedingt erforderlich gewesen sei. Erstinstanzlich
habe der Kläger lediglich vorgetragen, seine Mutter sei darauf angewiesen
gewesen, am Unfalltag sofort mit einem Ersatzfahrzeug weiterfahren zu können.
Dies reiche nicht aus. Zum einen sei dieser Vortrag zu pauschal. Zum anderen sei
unerheblich, ob die Mutter des Klägers habe weiterfahren müssen. Sie sei
offenbar nicht die Geschädigte, wenn auch unklar geblieben sei, wer eigentlich
Eigentümer des beschädigten PKW sei. Die (unstreitige) Notwendigkeit der
sofortigen Weiterfahrt rechtfertige noch nicht ohne weiteres die sofortige
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Es sei nach wie vor nicht hinreichend
erkennbar, warum ein über die Heimfahrt - hier innerhalb derselben Ortschaft -
hinausgehender sofortiger Bedarf für ein Ersatzfahrzeug bestanden haben solle.
Auch der lediglich pauschale Hinweis auf eine Behinderung des Klägers reiche
dazu nicht aus.
Der Geschädigte müsse sich grundsätzlich nicht auf billigere Verkehrsmittel
verweisen lassen, es sei denn, diese böten denselben Komfort wie ein jederzeit
zur Verfügung stehendes Auto. Deshalb müsse der Geschädigte eine Taxe in
Anspruch nehmen, wenn dies (vor allem wegen einer geringen Fahrleistung in der
Reparaturzeit) preiswerter sei. Voraussetzung dafür sei aber, dass eine Taxe
jederzeit ohne weiteres erreichbar sei und als vergleichbares Ersatzfahrzeug in
Betracht komme. Hieran könne es fehlen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug für
tägliche Geschäftsbesorgungen benötige. Im Übrigen sei der Geschädigte
verpflichtet, den für ihn voraussichtlich günstigsten Tarif zu wählen und sich
ggf. nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen.
Der Kläger trage selbst vor, dass die Preisliste für den Unfallersatztarif bei
der Firma W. für jedermann einsehbar gewesen sei; er bzw. seine Mutter hätten
also erkennen können, dass der Unfallersatztarif teurer sei als die übrigen
Tarife. Selbst wenn ein Preisunterschied zwischen Normaltarif und
Unfallersatztarif nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, hätte im Hinblick
auf das Merkblatt für einen verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen
Anlass zur Frage nach Preisen bestanden. Offenbar sei diese Frage jedoch
unterblieben.
Der Kläger habe unstreitig mit dem angemieteten Fahrzeug eine Kilometerleistung
von durchschnittlich 51 km pro Tag erreicht. Die Kammer bezweifele, dass er die
entsprechenden Fahrten insgesamt mit einem Taxi günstiger hätte durchführen
können. Sie halte aber an ihrer Auffassung fest, dass es dem Kläger bzw. seiner
Mutter im Hinblick auf das - nach dem Vortrag des Klägers - bei der Anmietung
unterzeichnete Merkblatt zumutbar gewesen wäre, sich mit der Beklagten
kurzfristig wegen der Mietwagenkosten im Normaltarif in Verbindung zu setzen und
eine Deckungszusage einzuholen bzw. einen Kostenvorschuss zu fordern und
jedenfalls bis dahin billiger mit dem Taxi zu fahren. Warum dies nicht zumutbar
gewesen wäre, könne das Gericht dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.
Wie sich aus dem erst im Berufungsverfahren vorgelegten Merkblatt ergebe, hätte
alternativ auch ein "Werkstatttarif" für 3 Tage in Anspruch genommen werden
können. Von Vorauskasse sei dabei nicht die Rede. Es wäre jedenfalls mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte zumutbar gewesen, diesen günstigeren Tarif in
Anspruch zu nehmen und innerhalb dieser Zeit eine Klärung mit der Beklagten für
die weitere Zeit herbeizuführen. Auf die vom Kläger bestrittene Möglichkeit, am
Unfalltag eine Deckungszusage zu erhalten, komme es daher ebenso wenig an wie
auf die Frage, ob hier Konkurrenzangebote einzuholen gewesen wären. Die Kammer
neige allerdings dazu, diese letztgenannte Frage zu bejahen.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die
Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen.
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ
160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -
VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569
f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -
VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122; vom 12.
Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 f.) kann der Geschädigte vom
Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen
Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein
verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei
nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren
möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das
bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem
örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen
Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines
gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen
kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine
Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum
Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit
die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die
Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen
falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das
Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis
rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die
besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung
nach § 249 BGB erforderlich sind.
2. Das Berufungsgericht lässt offen, ob - was das Amtsgericht bejaht hat - der
in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer
Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Für das
Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies der Fall war.
3. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht plausibel dargelegt, warum
überhaupt sofort ein Ersatzfahrzeug habe angemietet werden müssen. Es lässt
dabei verfahrenswidrig außer Betracht, dass der Kläger unwidersprochen
vorgetragen hat, auf die sofortige Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs zwecks
Weiterfahrt angewiesen gewesen zu sein. Zudem hatte die Beklagte selbst
vorgetragen, es werde nicht in Zweifel gezogen, dass dem Kläger und seiner
Mutter während der Reparaturzeit ein Mietfahrzeug zugestanden habe. Bei dieser
Sachlage verlangt das Berufungsgericht zu Unrecht eine Substantiierung des
Klagevortrags. Wenn die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur
Weiterfahrt von der Werkstatt nach dem übereinstimmenden Parteivortrag
erforderlich war, hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die Anmietung an Ort
und Stelle grundsätzlich notwendig war. Eine weitere Substantiierung durfte das
Berufungsgericht dann nicht verlangen.
Jedenfalls hätte es den Kläger deutlich darauf hinweisen müssen, dass es
substantiierten Vortrag in dieser Richtung vermisst, zumal das Amtsgericht den
Klagevortrag insoweit als schlüssig angesehen hatte. Ein solcher Hinweis findet
sich nicht in der Verfügung vom 23. Oktober 2006. Den dortigen Ausführungen ist
nur zu entnehmen, dass das Berufungsgericht konkreten Vortrag zur Notwendigkeit
des Unfallersatztarifs und zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs vermisst. Das
ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt als der, ob grundsätzlich sofort ein
Ersatzfahrzeug angemietet werden durfte.
Insoweit überzeugen auch die Ausführungen zur möglichen vorläufigen
Inanspruchnahme eines Taxis nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte derartiges
nicht geltend gemacht hatte, führt das Berufungsgericht selbst aus, dass die
notwendigen Fahrten mit einem Taxi wohl nicht kostengünstiger hätten
durchgeführt werden können.
Soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu seiner Behinderung und
der damit verbundenen Notwendigkeit, von seiner Mutter gefahren zu werden, für
zu pauschal hält, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Dem
Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte insoweit Einwände
erhoben hätte. Auch das Amtsgericht hat den Vortrag nicht beanstandet. Ein
Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Substantiierung ist nicht
ersichtlich.
4. Möglicherweise sind die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen,
dass der Kläger nicht ausreichend dargetan hat, dass ihm ein kostengünstiger
Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Auch dafür fehlt indes eine tragende
Begründung.
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren
erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn
feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten
Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere
Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden
Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14.
Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR
237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007,
515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März
2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Ebenso kann
diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass
dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen
nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall
einen den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene
subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht
durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile
vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI
ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom
12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein
wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten
Umstände des Einzelfalles abzustellen.
Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht
nicht getroffen. Es setzt sich mit dem Parteivortrag zu den Umständen der
Anmietung nicht ausreichend auseinander. Es stellt nicht fest, dass entgegen dem
unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers ein Ersatzfahrzeug zu einem
günstigeren Tarif hätte angemietet werden können. Dafür reicht der Hinweis des
Berufungsgerichts auf die Preisliste der Firma W. und das Merkblatt nicht aus.
Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Kosten ein Ersatzfahrzeug zu
anderen Bedingungen hätte angemietet werden können, lässt sich den Ausführungen
in dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ob und unter welchen Bedingungen
ein Fahrzeug zum Werkstatttarif zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht
festgestellt. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Anmietung zum
Werkstatttarif für drei Tage angesichts der längeren Reparaturdauer und der
Notwendigkeit, anschließend ein Fahrzeug zu einem anderen Tarif anzumieten,
hätte sinnvoll sein können.
Unzureichend ist deshalb auch der Hinweis des Berufungsgerichts, in dem
Merkblatt sei von Vorkasse nicht die Rede. Im Übrigen hat der Kläger geltend
gemacht, weder er noch seine Mutter seien zur Vorkasse nicht in der Lage gewesen
und verfügten auch nicht über eine Kreditkarte. Dem musste das Berufungsgericht
die Behauptung entnehmen, dass Vorkasse oder Vorlage einer Kreditkarte - wie
üblich - Voraussetzung für eine Anmietung zum Normaltarif war. Gegenteilige
Feststellungen trifft das Berufungsgericht nicht. Dass der Kläger und seine
Mutter nicht zur Vorkasse in der Lage waren, hatte das Amtsgericht festgestellt.
5. Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass
der Kläger sich vor der Anmietung mit der Beklagten habe in Verbindung setzen
müssen, um eine Deckungszusage oder einen Kostenvorschuss zu fordern. Zwar ist
diese Möglichkeit unter Umständen in Betracht zu ziehen, wenn zwischen dem
Unfall und der Verbringung des Fahrzeugs in die Werkstatt sowie der Anmietung
des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit für diese Maßnahmen zur Verfügung steht.
Hier ist jedoch, wie oben ausgeführt, unstreitig, dass eine sofortige Anmietung
erforderlich war. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, dass unter diesen
Umständen eine ausreichende Erklärung der Beklagten hätte herbeigeführt werden
können.
III.
Das angefochtene Urteil muss danach aufgehoben werden. Die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen
Feststellungen treffen und sodann erneut entscheiden kann.