Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall -
Tarifunterschiede
Amtsgericht Mühlhausen
Az: 2 C 117/05
Urteil vom 04.10.2007
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mühlhausen aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2007 für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 925,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
25.01.2005 zu zahlen.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu
tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TAT B E S T A N D:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am Freitag, dem 09.12.2004 gegen 13.40 Uhr war er mit seinem Pkw der Marke Opel
Vectra Kombi, amtliches Kennzeichen:XXX, in der Feldstraße in Mühlhausen in
einen Verkehrsunfall unter Beteiligung des bei der Beklagten versicherten Pkw
der Marke VW Passat, amtliches Kennzeichen XXX verwickelt.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte dem Kläger dem
Grunde nach vollständig zum Schadensausfall verpflichtet.
Nachdem er seinen noch fahrbereiten Pkw in eine Werkstatt nach Langula verbracht
hatte, mietete er nach dem Unfall bei der Streitverkündeten ein Ersatzfahrzeug
unter Vorlage einer Vergleichsliste über Mietwagenpreise an, und zwar für die
Zeit bis zum 21.12.2004.
Der Schadensgutachter hatte nach Besichtigung am 10.12.2004 die Reparaturdauer
auf 6 bis 8 Tage geschätzt.
Nach Rückgabe des Mietfahrzeuges legte die Streitverkündete Rechnung über
2.347,82 €.
Hierauf leistete die Beklagte vorprozessual 786,48 €.
Unter Anrechnung einer 10%tigen Eigenersparnis und 50 %tiger
Haftungsfreistellungskosten errechnete der Kläger einen Forderungsbetrag in Höhe
von 1.224,99 €.
Er behauptet, die übrigen zugänglichen Anbieter hätten ihm in Zeitpunkt der
Anmietung keinen günstigeren Tarif, insbesondere nicht den sogenannten
Normaltarif angeboten.
Letzteren hätte er allein deshalb nicht vereinbaren können, da er mangels
Ersparnissen und fehlender Kreditkarte Vorkasse hätte nicht leisten können.
Er beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.224,99 € nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.01.2005
zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint zugänglich seien dem Kläger auch die Mietwagenfirmen in Eisenach.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A F und K B sowie
durch schriftliche Vernehmung der Zeugin M G.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist anteilig begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weiteren Anspruch auf Schadensersatz gem. § 3
Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz - wie erkannt -, da dieser Betrag erforderlich
ist, den weiteren Schaden des Klägers auszugleichen.
Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schadiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz,
derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich
vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und
notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei ebenso, wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung
und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in
die Hand nimmt, dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten
Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des im zumutbaren von mehreren
möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem
örtlich relevaten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältliche Tarife
für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines
gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen
kann (vgl. BGH VI ZR 126/05 vom 14.02.2006).
Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles
abzustellen.
Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle
spielen.....
Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt
es "insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender
Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage
nach einem günstigeren Tarif gehalten ist.
Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen
Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus deren Höhe ... ergeben können.
(ebenda Randnummer 10).
Vorliegend sind die Grundsätze auf die besondere Marksituation im Raum
Mühlhausen zu übertragen.
Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, beschränkt sich das Angebot der für den
Kläger zugänglichen Mietwagenfirmen auf die Streitverkündete sowie die Firma B
GmbH, die Autovermietung G und die Firma F GmbH.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war von dem Kläger nicht zu verlangen, über
den örtlichen Bereich hinaus, Erkundigungen auch über die Mietwagenpreise in
Eisenach einzuholen.
Soweit im Raum Mühlhausen diverse Reparaturfirmen Mietwagen anbieten, werden
solche nur für die Werkstattkunden bereit gehalten.
Das betrifft beispielsweise die Firma W GmbH und die Firma K L Carservice und
überdies gerichtsbekannt die markenverbundenen Reparaturfirmen in Mühlhausen.
Beschränkt sich die Markzugänglichkeit im hiesigen Raum auf 4 eingangs genannten
Mietwagenfirmen, fällt insoweit für einen Vergleichsbetrag die Firma F GmbH aus,
da diese letztlich nicht mit eigenen Fahrzeugen am Mietmarkt teilnimmt, sondern
im Bedarfsfall Rückgriff auf Fahrzeuge der Streitverkündeten über deren
ServicesteIle die Firma W nimmt.
Zwar bieten die Firma B GmbH und die Autovermietung G die Anmietung von
Ersatzfahrzeugen auch zum sogenannten Normaltarif an. Hierfür muss dem Mieter
aber Vorkasse in Höhe der kalkulierten Mietdauer leisten sowie eine angemessene
Kaution.
Dazu, so der klägerische Vortrag, sei er im Unfallzeitpunkt wirtschaftlich nicht
im Stande gewesen.
Zwar bestreitet dies die Beklagte, allerdings ist von dem Kläger nicht zu
verlangen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse näher darzulegen. Denn es steht
fest, dass er als Maler beschäftigt ist. Allein dies begründet die Vermutung,das
sein finanzieller Handlungsspielraum die Vorfinanzierung von Mietwagenkosten
nebst Kaution nicht zulässt.
Danach bleibt er auf den ihm erreichbaren Markt beschränkt.
Für die Feststellung des erforderlichen Schadensersatzbetrages und die in der
Beweisaufnahme angegebenen Mietwagenkosten der betreffenden Firmen zugrunde zu
legen.
Die Firma B hätte insgesamt 1.396,64 € von dem Kläger verlangt, während die
Autovermietung G 1.736,52 € zuzüglich 187,00 € Haftungsfreistellung und 39,00 €
Bearbeitungskosten mithin 1.962,52 € in Rechnung gestellt hätte.
Unter Berücksichtigung des Kostenbetrages der Streitverkündeten errechnet sich
ein mittlerer Marktpreis von 1.902,33 €.
Davon abzuziehen bleibt ein Eigenersparnisanteil von 10 %, so dass 1.712,10 €
als erforderlicher Schadensaufwand zu errechnen ist.
Nach Abzug des Geleisteten verbleibt die Urteilssumme, die aus Gründen des
Verzugs - wie begehrt - mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 ZPO, die der vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.