Ausgleichsanspruch (nachbarrechtlicher) nach Brandschaden
Bundesgerichtshof
Az: V ZR 47/07
Urteil vom
01.02.2008
Leitsatz:
Der
nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
umfasst auch Vermögenseinbußen, die der Eigentümer oder Besitzer des
beeinträchtigten Grundstücks infolge der Beschädigung sich auf dem Grundstück
befindlicher beweglicher Sachen erleidet (Abgrenzung zu BGHZ 92, 143).
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 23. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Juni 2004 geriet eine im Eigentum des Beklagten stehende und von ihm genutzte
Wohnung infolge eines defekten Küchengeräts in Brand. Dadurch wurde auch das
angrenzende Gebäude beschädigt, in dem der Geschädigte in angemieteten Räumen
ein Lederwarengeschäft betreibt. Dieser hatte seine Betriebseinrichtung und die
Warenvorräte bei der Klägerin versichert; ferner bestand Versicherungsschutz für
Betriebsunterbrechungsschäden.
Die Klägerin zahlte wegen der an den Warenvorräten durch Rauch, Ruß und
Löschwasser entstandenen Schäden 118.510 EUR an den Geschädigten sowie 17.000
EUR zum Ausgleich seines Betriebsunterbrechungsschadens. Diese Beträge verlangt
sie aus übergegangenem Recht des Geschädigten von dem Beklagten ersetzt.
Die Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat
den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur
Feststellung der Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der von
dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für gegeben. Die durch den
Brand in die Geschäftsräume des Geschädigten eingedrungenen Rauch- und
Rußpartikel stellten rechtswidrige Immissionen dar. Der Ausgleichsanspruch
umfasse den unmittelbar an den Warenvorräten eingetretenen Schaden. Denn er
diene als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche, die nach §
862 Abs. 1 BGB auch dem Besitzer des Nachbargrundstücks und damit dem
Geschädigten als Mieter zustünden. Hätte dieser seinen Abwehranspruch gegen die
von dem Brandereignis ausgehenden Immissionen durchsetzen können, wäre der
Schaden an seinen Warenvorräten nicht eingetreten. Das rechtfertige es, sie in
den Schutzbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs einzubeziehen.
Entsprechendes gelte für den Betriebsausfallschaden, soweit er nicht durch die
Reinigungs- und Sanierungsarbeiten am Gebäude, sondern möglicherweise auch durch
die Dauer der Wiederbeschaffung des Warenbestands bedingt gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Klägerin aus
übergegangenem Recht des Geschädigten (§ 67 VVG) ein nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zusteht.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher Anspruch
gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung
rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der
Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus
besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden
kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer
entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. Senat, BGHZ
155, 99, 102 m.w.N.). Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes
Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel - und so auch
hier - nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht
rechtzeitig abwehren kann.
b) Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass sich der nachbarrechtliche
Ausgleichsanspruch nur gegen einen Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB richten
kann (vgl. Senat, Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992). Der Senat
hat bereits entschieden, dass der Eigentümer eines Hauses, welches infolge eines
technischen Defekts seiner elektrischen Geräte in Brand gerät, Störer ist (BGHZ
142, 66). Für den Beklagten als Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung gilt
nichts anderes (vgl. aber auch Senat, Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW
2006, 992 für den Fall einer vermieteten Wohnung).
2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass sich Inhalt und
Umfang des Anspruchs nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung bestimmen
(vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 70 ff.) und dass diese Entschädigung auch die
Nachteile erfasst, die der hier Geschädigte infolge der Beeinträchtigung seiner
Warenvorräte durch Rauch, Ruß und Löschwasser erlitten hat.
a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
dient als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche nach §§ 1004
Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 155, 99, 106), schützt also wie diese das
Eigentum und den Besitz an einem Nachbargrundstück. Die Ausgleichsleistung
knüpft an diese Rechtspositionen an; bei einer Besitzstörung richtet sie sich
nach dem Vermögenswert, der auf dem Recht beruht, den Besitz innezuhaben. Folgt
das Besitzrecht, wie hier, aus einem Mietvertrag über Gewerberäume, ist dies vor
allem die Möglichkeit, den Besitz zur Unterhaltung eines Gewerbebetriebes zu
nutzen. Daher sind die vermögenswerten Betriebsnachteile auszugleichen, die ihre
Ursache in der Besitzstörung haben (vgl. Senat, BGHZ 147, 45, 52 f.).
Zu diesen Nachteilen zählen die für eine ungestörte Fortführung des
Gewerbebetriebs erforderlichen Aufwendungen. Das umfasst Aufwendungen für den
Ersatz von Inventar, von Warenvorräten und ähnlichen Betriebsmitteln, die durch
die Besitzstörung beschädigt worden sind (vgl. Senat, aaO, S. 55 für unbrauchbar
gewordenes Inventar sowie Senat, BGHZ 155, 99, 106 für eine beschädigte
Betriebseinrichtung).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die sich auf dem Grundstück befindlichen
Betriebsmittel, hier also die Warenvorräte des Geschädigten, infolge einer
Beeinträchtigung der Grundstücks- oder Gebäudesubstanz (vgl. Senat, BGHZ 147,
45, 54 f.: Inventar wird durch den Gebäudeeinsturz zerstört) oder unmittelbar
durch die auf das Grundstück einwirkenden Immissionen beschädigt werden (hier:
Schaden unmittelbar an den Waren durch Rauch, Ruß oder Löschwasser). Denn auch
der primäre Abwehranspruch gemäß §§ 1004, 862 Abs. 1 BGB, dessen faktischer
Ausschluss durch die Entschädigung kompensiert werden soll, besteht unabhängig
davon, welches Schadensbild infolge der drohenden unzulässigen Störung im
Einzelnen zu erwarten ist. Entscheidend ist, dass der Schaden an den beweglichen
Sachen nicht eingetreten wäre, wenn der Besitzer seinen Unterlassungsanspruch
hätte durchsetzen können, und sich damit als Teil der diesem durch die
Besitzstörung abverlangten Vermögenseinbuße darstellt.
Ebenso wenig ist maßgeblich, ob durch die Besitzstörung hervorgerufene
Ertragseinbußen, welche grundsätzlich ebenfalls auszugleichen sind (vgl. Senat,
aaO, S. 54) und hier infolge der Notwendigkeit, neue Lederwaren zu beschaffen,
eingetreten sein sollen, auf eine Beschädigung des Grundstücks oder darauf
befindlicher beweglicher Sachen zurückzuführen sind.
b) Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus
dem sog. Kupolofen-Fall (BGHZ 92, 143), in dem auf einem Betriebsparkplatz
abgestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern durch Staubauswürfe einer benachbarten
Schmelzanlage beschädigt worden waren. Die Begründung, mit der der
Bundesgerichtshof einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch der Arbeitnehmer
gegen den Betreiber des Schmelzofens verneint hat - es fehle an dem
erforderlichen Bezug der Schäden zu dem von den Immissionen betroffenen
Grundstück - verweist auf die notwendige, im Kupolofen-Fall aber fehlende
Haftungsgrundlage für einen solchen Anspruch. Da die klagenden Arbeitnehmer
bloße Benutzer des Betriebsparkplatzes waren (aaO, S. 146), stand ihnen ein
Abwehranspruch gegen die Immissionen aus §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB nicht
aufgrund eines Rechts an dem betroffenen Grundstück, sondern nur als Eigentümer
oder Besitzer der abgestellten Fahrzeuge zu. Rechte an beweglichen Sachen können
- für sich genommen - aber keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch
begründen. Als Teil des Interessenausgleichs für eine sachgerechte Nutzung
benachbarter Grundstücke setzt ein solcher Anspruch auf Seiten des
Anspruchstellers stets eine Störung seines Eigentums oder Besitzes an einem
Grundstück voraus (vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193). Nichts anderes wird in der
Kupolofen-Entscheidung angesprochen, wenn es dort heißt, der nachbarrechtliche
Ausgleichsanspruch erfasse Folgeschäden nur, wenn und soweit diese sich aus der
Beeinträchtigung der Substanz oder Nutzung des betroffenen Grundstücks
entwickelten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.