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Niederschlagswasser vom Nachbargrundstück – Unterlassungsansprüche

BGH

Az.: III ZR 1/90

Urteil vom 18.04.1991


Urteil verkürzt:

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks. Sie verlangen von dem beklagten Eigentümer des höherliegenden Nachbargrundstücks, daß er die erforderlichen Maßnahmen treffe, damit das von seinem Grundstück abfließende Oberflächenwasser nicht ihr Grundstück beeinträchtige.

Die Kläger haben geltend gemacht: Seitdem der Beklagt sein Grundstück nicht mehr als Grünland, sondern zum Anbau von Mais nutze, nehme der Boden kaum noch Niederschlagswasser auf. Es komme deshalb bei starken Regenfällen zu sturzbachähnlichen Wasserübertritten. Die von ihrem Rechtsvorgänger entlang der Grenze errichtete Mauer drohe einzustürzen Ein von ihrem Rechtsvorgänger auf dem Nachbargrundstück mit Zustimmung des Vaters des Beklagten als damaligen Eigentümers geschaffener Wasserabfluß sei inzwischen versandet. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Der Beklagte ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht verpflichtet zu verhindern, daß das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf das tieferliegende Grundstück der Kläger abfließt.

1. Das Berufungsgericht hat der Klage aus § 1004 BGB i.V.m. § 115 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen stattgegeben.

a) § 1004 BGB gibt dem Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, gegen den Störer einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigungen, zu deren Duldung er nicht verpflichtet ist.

Die genannte Vorschrift des hier einschlägigen nordrhein-westfälischen

Landeswassergesetzes (LWG – i.d.F. vom 9. Juni 1989, GV.NW. S. 384) lautet:

§ 115 Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme

(l) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, daß tieferliegende Grundstücke belästigt werden Unter dieses Verbot fällt eine Veränderung des Wasserablaufs infolge veränderter wirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks nicht.

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von den Eigentümern der tieferliegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er es durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abführen kann. Können die Eigentümer der tieferliegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichem Aufwand weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Schadens ersatz und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höherliegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die untere Wasserbehörde eine Änderung des Wasserablaufs anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so hat der Begünstigte dafür Entschädigung zu leisten; läßt sich ein Begünstigter nicht feststellen, trifft die Entschädigungspflicht das Land.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

b) Das Berufungsgericht hat eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger durch das vom Grundstück des Beklagte. auf ihr Grundstück wild abfließende Niederschlagswasser an genommen und eine Pflicht der Kläger, die Störung zu dulden, verneint: Es hat dem § 115 Abs. 2 LWG die Pflicht des Beklagten entnommen, gegen den Ablauf des auf seinem Grund. stuck anfallenden Oberflächenwassers Vorsorge zu treffen, weil er nur dann von den Klägern als den Eigentümern des tieferliegenden Grundstücks die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen könne, wenn er es durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abführen könne; daß diese Ausnahme hier vorliege, habe der Beklagte nicht dargetan. Die Kläger könnte deshalb, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, nicht nur selbst die erforderlichen Abwehrmaßnahmen ergrei fen, sondern darüber hinaus auch vom Beklagten verlangen, daß dieser die notwendige Sicherung schaffe.

Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

2. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zu.

Die streitigen Rechtsbeziehungen der Parteien beurteilen sich nach §§ 903 ff., 1004 BGB i.V.m. § 115 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

a) Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich gegen Einwirkungen auf sein Grundstück, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und sein Eigentum (§ 903 BGB) beeinträchtigen, grundsätzlich zur Wehr setzen, insbesondere auch durch Geltendmachung des auf Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung gerichteten Abwehranspruchs aus § 1004 BGB. Inhalt und Umfang des Anspruchs im einzelnen ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung des Nachbarrechts, das durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur, als Bundesrecht, im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst findet (§§ 906 ff. BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Rechtsvorschriften enthalten ist, die nach Art. 1 Abs. 2, 65, 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Die jeweilige Eigentümerstellung wird durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt wie ihre Schranken ausmachen. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer sich gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums zur Wehr setzen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1971 – III ZR 211/68 = BGHWarn 1971 Nr. 271 = LM NRW LandeswasserG Nr. 3; OLG Hamm Urteil vom 24. Oktober 1977 5 U 143/77, nur in juris veröffentlicht; auch BayVGH AgrarR 1985, 293, 294).

b) In Nordrhein-Westfalen ist, soweit hier von Belang § 115 LWG (früher: § 78; erfolgte Änderungen der Bestimmung sind lediglich klarstellender Art) dieser Regelung zugeordnet. Die Vorschrift betrifft den Ablauf des wild abfließen den Wassers. Sie ist Teil des Nachbarrechts (in Hessen, Niedersachsen und im Saarland finden sich die entsprechenden Bestimmungen deshalb auch nicht im Wassergesetz, sondern in den Nachbarrechtsgesetzen; vgl. die Übersichten bei Dehner Nachbarrecht 46. Aufl. § 16 II 4 S. 352 ff.; Breuer Öffentliches und privates Wasserrecht 2. Aufl. Rn. 746; Staudinger/Gursky BGB 12. Aufl. § 1004 Rn. 43; Glaser/Dröschel 3Nachbarrecht in der Praxis 3. Aufl. S. 151 f.; Bender/Dohle Nachbarschutz im Zivil- und Verwaltungsrecht 197. Rn. 353) und trägt als (wasser-)nachbarrechtliche Bestimmung jedenfalls in den hier interessierenden Absätzen 1, 2 und 4 privatrechtlichen Charakter (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1971 aaO m.w.Nachw.).

Das Oberflächenwasser, dessen übertritt auf ihr Grundstück die Kläger verhindert wissen wollen, ist als Niederschlagswasser wild abfließendes Wasser im Sinne dieser Vorschrift. Soweit das Wasser naturgemäß in gewissem Umfang mit abgeschwemmten Bodenbestandteilen vermengt ist, hindert dies die Anwendung der wasserrechtlichen Sonderregelung hier nicht (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1980 III ZR 185/78 = VersR 1980, 478, 479 = LM NRW NachbarrechtsG Nr. 9; Schäfer NachbG NW 8. Aufl. § 27 Anm. 2; Sie der/Zeitler/Dahme BayWG Art. 63 Rn. 27 a.E.; s.a. Kollmann LWG SH 1987 §§ 67, 68 Erl. 2.1). Die Kläger wenden sich gegen eine Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Wasser, nicht durch Einschwemmung und Ablagerung von Bodenbestandteilen in einem Umfang, der über eine natürliche Verschmutzung des abfließenden Regenwassers hinausgeht. Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.

3. Die Voraussetzungen der §§ 1004 BGB, 115 LWG liegen im Streitfall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht vor.

a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß der Tatbestand des § 1004 BGB nicht erfüllt ist, wenn die abzuwendende Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht. Der Abwehranspruch setzt voraus, daß der Beklagte für die Beeinträchtigung als Störer verantwortlich ist. Dazu reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der bloße Umstand des Eigentums an demjenigen Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht aus; die Beeinträchtigung muß vielmehr wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGHZ 90, 255, 266 und BGH Urteil vom 12. Februar 1985 – VI ZR 193/83 = BGWarn 1985 Nr. 50 = NJW 1985, 1773, 1774, jeweils m.w.Nachw.). Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, vo dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durc eigene Handlungen ermöglicht oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (BGH aaO m.w.Nachw.).

So liegt es hier nicht, und zwar ungeachtet des von den Klägern zum Anlaß für ihre Klage genommenen Umstands, daß der Beklagte sein Grundstück nicht mehr als Grünland, sondern nunmehr zum Anbau von Mais nutzt, wodurch es zumal bei starken Regenfällen zu verstärktem Wasserabfluß kommt.

Es ist unstreitig, daß die oberhalb des Grundstücks der Kläger am Hang liegenden Grundflächen des Beklagten seit jeher landwirtschaftlich genutzt wurden, wobei es dahinstehen kann, ob sie bis zu der hier streitigen Nutzungsänderung durch den Beklagten stets Grünland waren, wie die Kläger meinen, oder nur vorübergehend für eine Reihe von Jahren, wie der Beklagte unter Hinweis auf den an diesem Standort auch früher schon bestimmungsgemäß betriebenen Ackerbau geltend macht. Die Kläger haben nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, daß der Beklagte bei de Bewirtschaftung des von seinem Vater übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs hinsichtlich der hier streitigen Grundflächen den Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung überschritten hätte. Allein die Tatsache, daß der Beklagte von der Wiesen- zur Ackernutzung mit Maisanbau über gegangen ist, bedeutet keinen Eingriff des Beklagten in de Zustand seines Grundstücks, der eine unzulässige Veränderung darstellt und den Beklagten als Störer i.S. des § 100 BGB erscheinen läßt. Die bei landwirtschaftlichen Grundstücken notwendige Art der Bodenbearbeitung sowie die mit einem Wechsel der Fruchtfolge zwangsläufig verbundenen Änderungen der Oberfläche gehören zur natürlichen Eigenart des Grundstücks; hierauf beruhende Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück begründen keinen Abwehranspruch nach § 1004 BGB (vgl. BGHZ 90, 255, 267; auch BayVGH AgrarR 1985, 293, 294).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil de Beklagte, wie die Kläger geltend machen, den auf seinem Grundstück befindlichen Abfluß nicht hinreichend warte, so daß dieser sich zugesetzt habe und nicht mehr funktioniere Die eingetretene Versandung des fraglichen Wasserabflusses ist dem Beklagten nicht als störende Einwirkung auf den natürlichen Ablauf des Oberflächenwassers auf seinem Grundstück zuzurechnen. Der Abfluß ist seinerzeit durch den Rechtsvorgänger der Kläger in dessen Interesse mit Zustimmung des Vaters des Beklagten als des damaligen Grundstückseigentümers an der tiefsten Stelle des Nachbargrundstücks angelegt worden, um anfallendes Niederschlagswasser schon vor einem übertritt auf das jetzt den Klägern gehörende Grundstück abzuleiten. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht behauptet, daß der Vater des Beklagten oder dieser selbst sich gegenüber dem Rechtsvorgänger der Kläger oder diesen gegenüber verpflichtet hätte, für die Reinigung und Instandhaltung des Abflusses zu sorgen. Aus dem Umstand, daß sich der Abfluß auf dem Grundstück des Beklagten befindet, ergibt sich eine Pflicht des Beklagten zur Offenhaltung der Anlage nicht, wie die Kläger meinen. Daß diese das Nachbargrundstück zur Säuberung und Unterhaltung des Abflusses betreten können, hat der Beklagte ihnen – wie sein Vater ihrem Rechtsvorgänger ausdrücklich gestattet.

b) Aus dem Wasserrecht ergibt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zugunsten der Kläger nichts anderes. Das Berufungsgericht hat die wassernachbarrechtliche Regelung der Vorflut wild abfließenden Wassers, insbesondere Zweck und Bedeutung des § 115 LWG, verkannt.

aa) Schon das Gemeine Recht ging vom sog. besseren Recht des Oberliegers aus. Nach den Grundsätzen der römisch-rechtlichen actio aquae pluviae arcendae mußte der Eigentümer eines Grundstücks den durch die natürlichen Geländeverhältnisse bedingten Wasserzufluß unbedingt hinnehmen; er konnte nicht verlangen, daß der Oberlieger auf seinem Grundstück Vorkehrungen zur Zurückhaltung des Wassers traf, und durfte es auch nicht abwehren (vgl. RGZ 24, 212, 214 m.w.Nachw.; Holtz/Kreutz/Schlegelberger PrWG Nachdr. 1955 der 3./4. Aufl. § 198 Vorb. und Anm. 3, 4, 5; Lehmann Nds. NachbG 3. Aufl. § 39 Erl. 1; Hoof/Djuren Nds. NachbG 6. Aufl. Vorb. 2 vor § 39). Das in dem hier fraglichen linksrheinischen Teil des Bezirks des Berufungsgerichts an. wendbare rheinisch-französische Recht (s. dazu Senatsurteil BGHZ 92, 326, 328 f.) ist dem Gemeinen Recht gefolgt (Art. 640 Code civil; vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger und Lehmann aaO).

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Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 ging dem gegenüber in der Beschränkung des Unterliegers nicht so weit. Es gab diesem zwar auch keinen Anspruch gegen den Oberlieger auf Maßnahmen gegen den Wasserablauf auf dem höherliegenden Grundstück, aber doch – insoweit anders als das römisch-gemeine und das rheinisch-französiche Recht – grundsätzlich die Befugnis, sich durch Anlagen auf seinem eigenen Grundstück gegen das ihm wild zufließende Wasser zu schützen; nur unter besonderen Voraussetzungen mußte er es aufnehmen (vgl. im einzelnen §§ 102-105 ALR I 8 und dazu Koch ALR 8. Aufl. 1884 Bd. I S. 440 f.; ferner RGZ 24, 212 214 f., Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Lehmann und Hoof/Djuren, jeweils aaO).

Das preußische Wassergesetz vom 1. April 1913 (PrWG, GS. S. 53) hat im wesentlichen die in §§ 102-105 ALR I 8 getroffene Regelung der Vorflut des wild abfließenden Wassers übernommen (vgl. §§ 197, 198, 330 PrWG und dazu Holtz/Kreutz/Schlegelberger aaO, insbes. § 198 Vorb. und Anm. 4 sowie § 330 Vorb. B); eine im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte und in § 198 Abs. 2 PrWG enthaltene Ausnahme für bestimmte Landesteile, auch den hier in Frage stehenden Teil der früheren preußischen Rheinprovinz in denen bisher das französische Recht galt, kann im Streitfall außer Betracht bleiben.

bb) Das Land Nordrhein-Westfalen hat in sein Wassergesetz wiederum das für wild abfließendes Wasser geltende Recht des preußischen Wassergesetzes (aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung ohne die in § 198 Abs. 2 PrWG enthaltene Sonderregelung) übernommen.

Die zunächst in § 78 LWG (i.d.F. des Gesetzes vom 22. Mai 1962, GV.NW. S. 235; s. dazu LT-Drucks. 4/156 S. 40, 67, 97 f. und Burghartz WHG und LWG NW 2. Aufl. 1974 Anm. zu § 78 LWG) und dann nahezu unverändert in § 115 LW (i.d.F. des Gesetzes vom 4. Juli 1979, GV.NW. S. 488; s. dazu LT-Drucks. 8/2388 S. 65 f., 121 f. und Honert/Rüttge LWG NW 1981 Erl. zu § 115 LWG; jetzt i.d.F. des Gesetzes vom 9. Juni 1989, GV.NW. S. 384) getroffene Regelung entspricht damit inhaltlich der bisher schon überwiegend geltenden Rechtslage.

cc) Auszugehen ist hiernach von der naturgesetzliche Gegebenheit, daß das Wasser bergab fließt und den natürlichen Geländeverhältnissen folgt. Dies haben Oberlieger wie Unterlieger grundsätzlich hinzunehmen.

§ 115 Abs. 1 Satz 1 LWG verbietet dem Oberlieger (in fast wörtlicher Übereinstimmung mit § 197 Abs. 1 PrWG), de natürlichen Ablauf des wild abfließenden Wassers zum Nachteil des Unterliegers künstlich zu verändern. Dieses Verbot gilt jedoch im Einklang mit dem bisherigen Recht (§ 197 Abs. 2 PrWG) nach § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG nicht für eine Änderung der wirtschaftlichen Nutzung des Oberliegergrundstücks. Die Rücksichtnahme auf den Unterlieger soll nicht dazu führen, den Oberlieger an der Bewirtschaftung seines Grundstücks zu hindern (vgl. LT-Drucks. 4/156 S. 97 f.; s. a. BGHZ 90, 255, 264 f. m. w. Nachw.). Daß insbesondere der Anbau von Mais, auch wenn diese Art der Anpflanzung de. Wasserabfluß verstärkt, nicht als eine unzulässige Veränderung i.S. des § 115 Abs. 1 Satz 1 LWG oder entsprechender anderer Gesetzesbestimmungen anzusehen ist, ist auch für das Wasserrecht anerkannt (vgl. BGH aaO; BayVGH AgrarR 1985, 293, 294; s.a. Sieder/Zeitler/Dahme BayWG Art. 63 Rn. 36 a und Holtz/Kreutz/Schlegelberger aaO § 197 Anm. 7; s. allg. auch schon RGZ 24, 212, 214).

Hat der Beklagte somit nicht gegen § 115 Abs. 1 LWG verstoßen, so können die Kläger im Rahmen dieser Bestimmun der Zuführung des Wassers von dem höherliegenden Grundstück des Beklagten nicht widersprechen und von ihrem Nachbarn nicht verlangen, daß er auf seinem Grundstück Vorkehrungen zur Zurückhaltung des Niederschlagswassers trifft und dessen Abfluß auf ihr Grundstück verhindert. Sie sind vielmehr nur berechtigt, ihrerseits Schutzmaßnahmen zu ergreifen, das Wasser von ihrem Grundstück fernzuhalten, so wie es ihr Rechtsvorgänger früher auch getan hat (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1971 – III ZR 211/68 = aaO; OLG Düsseldorf 4. Zivilsenat – MDR 1969, 575, 576; OLG Hamm. aaO; OLG Köln MDR 1979, 233, 234; NVwZ-RR 1989, 642 = VersR 1989, 752 = ZfW 1990, 358; auch AgrarR 1988, 351 f.; Glaser/Dröschel aaO S. 149 f.; Zimniok BayWG 2. Aufl. Art. 63 Anm. 5 e; OLG Schleswig SchlHA 1983, 41; Thiem LWG SH 1985 § 68 Anm. 2; Kollmann LWG SH 1987 §§ 67, 68 Erl. 2.4; Holtz/Kreutz/Schlegelberger aaO § 198 Anm. 3).

Diese Befugnis des Unterliegers, das von einem andere Grundstück wild abfließende Wasser von seinem Grundstück abzuhalten, war früher in § 198 Abs. 1 PrWG (entsprechend § 102 ALR I 8) ausdrücklich vorgesehen. Das nordrhein-westfälische Wassergesetz enthält insoweit keine besondere Bestimmung mehr. Es geht stillschweigend davon aus, daß sich diese Befugnis des Unterliegers ohne weiteres bereits aus seinem Eigentum am Grundstück (§ 903 BGB) ergibt (vgl. LT-Drucks. 4/156 S. 98 und 8/2388 S. 121; Senatsurteil vo 22. November 1971 aaO; Burghartz aaO § 78 Anm. 5; Honert/Rüttgers aaO § 115 Erl. Abs. 4; s.a. Rehder NWG 3. Aufl. § 123 Anm. 5, Lehmann und Hoof/Djuren aaO sowie Holtz Kreutz/Schlegelberger aaO § 330 Vorb. B).

Die Vorschrift des § 115 Abs. 2 LWG, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, bestimmt in diesem Zusammenhang (lediglich) die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Unterlieger ausnahmsweise zur Aufnahme des von dem höherliegenden Grundstück wild ab fließenden Wassers verpflichtet ist (vgl. LT-Drucks. 4/156 S. 98 und 8/2388 S. 121), wenn nämlich der Unterlieger den Ablauf des wild abfließenden Wassers befugterweise abwehrt und nunmehr der Oberlieger das Wasser durch Anlagen auf seinem Grundstück entweder überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abführen kann (vgl. Senatsur. teil vom 22. November 1971 – III ZR 211/68 = aaO).

Das Berufungsgericht hat diesen Regelungsgehalt des § 115 Abs. 2 LWG und den Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, nicht beachtet. Seine Entscheidung kann deshalb nicht bestehenbleiben.

4. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Verhinderung des Wasserzuflusses steht den Klägern auch nicht aufgrund einer (schuldrechtlichen) Vereinbarung zu. Der Beklagte oder sein Vater haben sich, wie ausgeführt, nicht gegenüber den Klägern oder deren Rechtsvorgänger verpflichtet, ihrerseits Maßnahmen gegen wild abfließendes Wasser zu ergreifen und einen übertritt des Niederschlagswassers von ihrem Grundstück auf das tieferliegende Grundstück der Kläger zu verhindern.

Die Kläger sind vielmehr darauf verwiesen, entweder selbst auf ihrem eigenen Grundstück geeignete Vorkehrungen gegen das wild auf ihr Grundstück abfließende Wasser zu treffen, oder aber von dem Angebot des Beklagten Gebrauch zu machen, den von ihrem Rechtsvorgänger in dessen Interesse auf dem Nachbargrundstück mit Zustimmung des Vaters des Beklagten errichteten Wasserabfluß (auf eigene Kosten) in Ordnung zu halten.

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