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Schadenersatz für Sachschäden bei Festnahme und Fixierung durch Polizeibeamte

Polizeifestnahme führt zu Schadensersatzforderungen: Sulingen lässt Klage abweisen

In diesem Fall geht es um eine Klägerin, die vom Beklagten Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Beschädigung ihres Dienst-Kfz während seiner Festnahme fordert. Die Polizei führte bei dem Beklagten eine Kontrolle durch und nahm ihn vorläufig fest, um Verdunklungshandlungen vor der Durchsuchung zu verhindern. Im Zuge dieser Festnahme wurde der Beklagte auf die Motorhaube des Fahrzeugs gedrückt und mit Handfesseln fixiert. Die Klägerin behauptet, dass hierbei die Motorhaube beschädigt wurde und fordert einen Betrag zur Deckung der Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 1.444,24 € (Reparaturkosten plus Nutzungsausfall in Höhe von 50,00 €).

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Ablauf der Festnahme und Verhaltensweisen

Nachdem der Beklagte bei einer Observation an einer Adresse bemerkt wurde, fanden weitere Beamte ihn auf der Straße und durchsuchten seinen Rucksack. Während dieser Kontrolle soll er sich laut Klägerin sprunghaft verhalten haben. Dies führte dazu, dass die Beamten aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses die Festnahme durchführten. Der Beklagte wurde dabei auf die Motorhaube eines Dienst-Kfz gelegt und mit Handfesseln fixiert. Die Klägerin argumentiert, dass diese Art der Festnahme das mildeste der zur Verfügung stehenden Zwangsmittel dargestellt habe.

Schäden am Fahrzeug und Reparaturkosten

Die Klägerin behauptet, dass bei der Festnahme auf der Motorhaube Kratzer und eine Delle entstanden seien. Sie verweist auf einen eingeholten Kostenvoranschlag, in dem die Reparaturkosten mit 1.394,24 € netto beziffert wurden. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.444,24 € auf, was er jedoch ablehnte.

Im Rahmen eines von ihr eingeleiteten Mahnverfahrens beantragt die Klägerin zunächst die Zahlung der insgesamt geforderten 1.444,24 € vom Beklagten.

Klageabweisung durch das Amtsgericht Sulingen

Das AG Sulingen verhandelte den Fall schließlich und traf seine Entscheidung. Das Urteil lautete wie folgt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Damit wurde die Forderung der Klägerin durch das AG Sulingen abgewiesen, und sie trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung das Ende des Falls bedeutet oder ob eine der Parteien in die nächste Instanz gehen wird.

[…]


Das vorliegende Urteil

AG Sulingen – Az.: 3 C 209/19 – Urteil vom 08.12.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Schadenersatz für Sachschäden bei Festnahme und Fixierung durch Polizeibeamte
Schadenersatzforderung von 1.444,24 € nach Fahrzeugbeschädigung in Polizeieinsatz abgewiesen: Amtsgericht Sulingen entscheidet gegen Klägerin. (Symbolfoto: mattomedia KG /Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer Beschädigung des Dienst-Kfz der Klägerseite mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX, die im Rahmen einer Festnahme des Beklagten entstanden sein soll.

Am 10.01.2019 führten mehrere Polizeibeamte eine Observation an der Anschrift … in … durch, wobei sie beobachteten, wie sich eine männliche Person von der Gebäuderückseite entfernte. Kurze Zeit später trafen weitere Polizeibeamte den Beklagten auf der Straße … in … an und führten eine Kontrolle durch, wobei der Rucksack des Beklagte durchsucht wurde.

Die Polizeibeamten teilten dem Beklagten sodann mit, dass ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorläge und er nunmehr vorläufig festgenommen sei, um Verdunklungshandlungen vor der Durchsuchung zu verhindern.

Im weiteren Verlauf ergriffen die Polizeibeamten …, … und … – unter Umständen, die zwischen den Parteien im Einzelnen streitig sind – den Beklagten, drückten ihn bäuchlings auf die Motorhaube des streitgegenständlichen zivilen Funkstreifenwagens und legten ihm Handfesseln an.

Am 05.02.2019 holte die Klägerin einen Kostenvoranschlag zur Reparatur eines am streitgegenständlichen Fahrzeug festgestellten Schadens ein, in dem die Reparaturkosten mit 1.394,24 € netto beziffert wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 (Bl. 15ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 01.03.2019 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.03.2019 erfolglos zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 1.444,24 € (Reparaturkosten plus Nutzungsausfall in Höhe von 50,00 €) auf.

Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu sein. Sie behauptet zudem, der Beklagte habe bereits im Rahmen der durchgeführten Kontrolle ein äußerst sprunghaftes Verhalten an den Tag gelegt. Er habe dann nach Mitteilung, dass er vorläufig festgenommen sei, plötzlich mit den Armen gerudert, den am Boden stehenden Rucksack ergriffen und herumgeschleudert, so dass das Anlegen von Handfesseln notwendig geworden sei. Die Festnahme mittels Fixierung des Beklagten auf der Motorhaube habe das mildeste der zur Verfügung stehenden Zwangsmittel dargestellt.

Die Klägerin behauptet weiter, bei dem Aufdrücken des Beklagten auf die Motorhaube sei diese beschädigt worden. Unmittelbar nach der Entlassung des Beklagten sei festgestellt worden, dass auf der Motorhaube ein 15cm x 15cm großes Kratzerfeld und eine bierdeckelgroße Delle vorhanden waren. Die im Kostenvoranschlag ausgeführten Reparaturkosten seien plausibel und angemessen.

Nachdem die Klägerin im Rahmen eines von ihr eingeleiteten Mahnverfahrens zunächst die Zahlung von insgesamt 1.444,24 € vom Beklagten begehrt hat, beantragt sie nunmehr,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.394,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2019 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Schadensersatzforderung aus Antrag Nr. 1 aufgrund einer vorsätzlich unerlaubten Handlung besteht.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Verhalten der Polizeibeamten bei der Durchsuchung und Festnahme sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen, so dass eine Schadensersatzpflicht des Beklagten schon aus diesem Grunde ausgeschlossen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadensersatz; insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 113 StGB.

Zwar ist die Klägerin als Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs aktivlegitimiert. Ihre Eigentümerstellung steht zur Überzeugung des Gerichts fest durch Vorlage der Auftragsbestätigung hinsichtlich der Bestellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Ähnlich einem schriftlichen Kaufvertrag streitet diese für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 125, Rn. 21). Aus der verbindlichen Bestellung ergibt sich, dass die Klägerin hier als Käuferin aufgetreten ist, an die das Fahrzeug bei Auslieferung übereignet werden sollte.

Es fehlt hier -eine durch die Festnahme des Beklagten erfolgte Beschädigung der Motorhaube und das von Klägerseite behauptete Verhalten des Beklagten einmal unterstellt – jedoch bereits an einer dem Beklagten zuzurechnenden Verletzungshandlung.

Erforderlich ist hier zunächst ein Kausalzusammenhang im Sinne der Äquivalenztheorie, wonach alle Bedingungen kausal sind, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Dieser ist jedoch durch die Adäquanztheorie einzuschränken, wonach diejenigen Schäden als nicht zurechenbar verursacht ausscheiden, die vom Standpunkt eines optimalen Beobachters soweit außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass mit ihrem Eintritt vernünftigerweise nicht zu rechnen war (BGH, NJW 02, 2232ff.). Als zusätzliches Korrektiv tritt sodann die Lehre vom Schutzzweck der Norm innerhalb der haftungsbegründenden Kausalität als weiteres Zurechnungskriterium neben die Adäquanzformel (BeckOK, § 823, Rn. 49). Danach muss der geltend gemachte Schaden nach seiner Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen, mithin aus dem Bereich derjenigen Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Vorschrift gerade erlassen wurde (BGHZ 57, 245ff.). Bei mittelbaren Verletzungshandlungen, bei denen der Erfolg eine durch Zwischenursachen vermittelte entfernte Folge eines Verhaltens ist, wird der Erfolg dem Schädiger zugerechnet, wenn sein Handeln äquivalent und adäquat kausal ist und der eingetretene Schaden im Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB liegt. Zur Konkretisierung des Schutzzwecks ist auf allgemeine Verhaltensnormen zurückzugreifen, die etwa aus Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu entwickeln sind (BeckOK, § 823, Rn. 50).

Besonderheiten der objektiven Zurechnung ergeben sich dabei bei den sog. Herausforderungsfällen, bei denen der Verletzungserfolg auf einem selbstständigen Willensentschluss des Verletzten beruht. In diesen Fällen wird ein Zurechnungszusammenhang dann bejaht, wenn jemand durch ein vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, der Willensentschluss des anderen von einer billigenswerten Motivation getragen wird und der eingetretene Schaden gerade auf der infolge der Herausforderung gesteigerten Gefahrenlage beruht und sich nicht nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht (BGH, NJW 02, 2232ff.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die – unterstellte – Beschädigung der Motorhaube dem Beklagten objektiv nicht zuzurechnen.

Zwar hat das – unterstellte – Verhalten des Beklagten (Herumschleudern des Rucksacks) dazu geführt, dass die Polizeibeamten ihn ergriffen und auf die Motorhaube gedrückt haben. Auch dürfte das Ergreifen und Fixieren auf der Motorhaube nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen. Der Beklagte musste – nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er vorläufig festgenommen sei, damit rechnen, dass die Polizeibeamten ihm bei Widerstandshandlungen Handfesseln anlegen und Zwangsmittel anwenden würden. Dabei lag es auch nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass eine Fixierung nicht am Boden, sondern am Fahrzeug vorgenommen werden würde.

Die unterstellte Beschädigung der Motorhaube ist jedoch schon nicht vom Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Norm erfasst. Denn das Verbot, sich Vollstreckungshandlungen von Polizeibeamten zu widersetzen, dient nicht dem Schutz des Eigentums der Klägerin, sondern vielmehr der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit der Polizeibeamten.

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Auch beruht der Verletzungserfolg vorliegend gerade nicht auf einem eigenen Handeln des Beklagten, sondern auf dem selbständigen Entschluss der Polizeibeamten, den Beklagten auf die Motorhaube zu drücken. Der Beklagte hatte im Moment der Fixierung auf der Motorhaube keine Möglichkeit, den sodann eingetretenen Schaden zu verhindern. Zwar ist die Fixierung des Beklagten nur aufgrund seines eigenen Verhaltens (Herumschleudern des Rucksacks) notwendig geworden. Der Beklagte wäre jedoch nur für die über das normale Risiko des Eingreifenden gesteigerten Risiken einstandspflichtig (BGH, NJW 71, 1982). Solche liegen aber hier nicht vor. Vielmehr verwirklicht sich in der durch die Durchsetzung einer Festnahme mit Zwangsmitteln entstandenen Schäden lediglich das allgemeine Berufsrisiko der Klägerin, dass bei einer Nutzung der Dienstwagen als Fixierungsfläche eben auch Kratzer und Dellen entstehen können.

2. Mangels Hauptanspruch sind auch die Nebenforderungen unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Schadenersatzrecht im Zivilrecht (§ 823 BGB): Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Klägerin Schadenersatz für die Sachbeschädigung an ihrem Fahrzeug durch die Handlungen des Beklagten und der Polizeibeamten verlangen kann. Die Klage ist auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB gestützt, der besagt, dass jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

    In diesem Fall konnte jedoch keine schädigende Handlung des Beklagten festgestellt werden, die für den eingetretenen Schaden im Zusammenhang mit der Festnahme und Fixierung durch die Polizei verantwortlich gemacht werden könnte. Daher kommt eine Haftung des Beklagten nach § 823 BGB nicht in Betracht.

  1. Kausalität und Zurechnung: Für die Haftung nach § 823 BGB müssen Kausalität und Zurechnung zwischen der schädigenden Handlung und dem eingetretenen Schaden gegeben sein. Im vorliegenden Fall wurde die Äquivalenztheorie sowie die Adäquanztheorie angewendet, um zu prüfen, ob eine Kausalität und Zurechnung gegeben ist. Danach ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Allerdings schränkt die Adäquanztheorie das Kriterium ein, indem nur solche Schäden als verursacht gelten, die vom Standpunkt eines optimalen Beobachters nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen.

    Im vorliegenden Fall konnte eine Kausalität und Zurechnung zwischen der Handlung des Beklagten und dem Schaden an der Motorhaube nicht festgestellt werden.

  1. Schutzzweck der Norm: Ein weiteres Kriterium für die Haftung nach § 823 BGB ist der Schutzzweck der verletzten Norm. Dieser besagt, dass der geltend gemachte Schaden nach seiner Art und Entstehungsweise unter den Schutz der verletzten Norm fallen muss. Im vorliegenden Fall konnte jedoch festgestellt werden, dass das Verbot, sich Vollstreckungshandlungen von Polizeibeamten zu widersetzen, nicht dem Schutz des Eigentums der Klägerin dient, sondern vielmehr der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit der Polizeibeamten.
  1. Entfernte und mittelbare Schadensfolgen: In Fällen, in denen der eingetretene Schaden eine durch Zwischenursachen vermittelte entfernte Folge eines Verhaltens ist, wird der Erfolg dem Schädiger zugerechnet, wenn sein Handeln äquivalent und adäquat kausal ist und der eingetretene Schaden im Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB liegt. Im vorliegenden Fall konnte jedoch keine Haftung des Beklagten für die entfernte und mittelbare Schadensfolge festgestellt werden.

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