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Notableitung für Teichwasser

OLG München

Az.: 25 U 2080/93

Urteil vom 21.09.1993

Vorinstanz: LG München II – Az.: 13 A O 535/90


Urteil verkürzt:

Tatbestand:

Die Kläger verlangen die Duldung der Wiederherstellung und der Benutzung eines Entwässerungsgrabens des Beklagten und die Unterlassung künftiger Eingriffe.

Der Kläger zu 1) betreibt eine seit 1963 – mit späteren Änderungen – wasserrechtlich genehmigte Fischteichanlage auf einem beiden Klägern gehörenden Grundstück im Landschaftsschutzgebiet des … in der … Die Teiche werden vom Grundwasser gespeist. Dem Wasserabfluß dient eine Rohrleitung, die in einen vor 1939 angelegten Entwässerungsgraben mündet. Dieser Graben beginnt beim Grundstück der Kläger und führt über das landwirtschaftlich genutzte Nachbargrundstück, welches der Beklagte vor einiger Zeit erworben hat.

Mit Schreiben vom 14. Juli 1989 an den Kläger zu 1) untersagte der Beklagte das Ableiten von Wasser in den Graben. Mit Anwaltsschreiben vom 24. August 1989 wies der Kläger zu 1) auf die wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung des Wassers in den Entwässerungsgraben hin und warnte vor Veränderungen am Graben.

Am 17. November 1989 entfernte der Beklagte die vom Kläger zu 1) in den ersten 80 Metern des Grabens verlegte Rohrleitung und füllte den Graben auf den ersten Metern auf. Die teilweise Auffüllung den Grabens behindert seither den Wasserabfluß vom Grundstück der Kläger. Diese beantragten am 23. November 1989 eine Einstweilige Verfügung zu Wiederherstellung des früheren Zustandes.

Mit der Hauptsacheklage wird die Duldung von Grabungsarbeiten zur Wiederherstellung des Entwässerungsgrabens, die Duldung der Ableitung von Überwasser aus der Teichanlage über den Entwässerungsgraben und die Unterlassung der Beeinträchtigung des Wasserablaufs verlangt, hilfsweise gegen Bezahlung einer angemessenen jährlichen Rente. Die Kläger stützen sich auf ein Notleitungsrecht zur Ableitung von „Überwasser“ und des beim Ablassen der Fischteiche anfallenden Wassers.

Der Beklagte behauptete die Fischzucht sei unwirtschaftlich. Der Betrieb der – im übrigen nicht der Genehmigung entsprechenden – Teichanlage erfordere keinen Wasserabfluß. Das Wasser enthalte Schwebstoffe, die sich im Graben ablagern und dort zu einem Wasserstau und zur teilweisen Vernässung des übrigen Grundstücks führen. Die Räumung des Grabens sei nur unter Inanspruchnahme eines dritten Grundstücks (des Beklagten) möglich. Der Wassergraben sei nicht Teil des öffentlichen Entwässerungsnetzes; sein Wasser gelange, nicht in ein öffentliches Gewässer. Ein Abfluß könne auch auf der anderen Seite des Grundstücks der Kläger (Nachbar …) angelegt werden. Der Beklagte macht in zweiter Instanz ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung einer angemessenen „Notwegrente“ geltend.

Beide Parteien legen Gutachten zur Unterstützung ihren Sachvortrags vor.

Das Landgericht hat – sachverständig beraten – der Klage im Hauptantrag stattgegeben, weil den Klägern in entsprechender Anwendung der §§ 917, 918 BGB ein Notleitungsrecht zustehe, das der Beklagte durch die Aufschüttung verletzt habe.

Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die sachliche und rechtliche Würdigung des Landgerichts.

Er beantragt die Abweisung der Klage und – wegen grundsätzlicher Bedeutung – die Zulassung der Revision.

Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Duldung und Unterlassung verurteilt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten ist nicht anzuerkennen.

I.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen für ein Notleitungsrecht der Kläger in entsprechender Anwendung des § 917 Abs. 1 BGB zutreffend bejaht. Dem Grundstück der Kläger fehlt die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem Entsorgungssystem für Wasser.

1.) Die entsprechende Anwendung des § 917 BGB auf Ver- und Entsorgungsleitungen ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. BGH MDR 1960, 124; NJW 1964, 1321, 1322; NJW 1981, 1036, 1037; BGHR, BGB § 917, Notleitungsrecht 1; Staudinger-Beutler, 12. Aufl., RN 46; Soergel-Baur, 12. Aufl., RN 12; Erman/Hagen, 9. Aufl., RN 2; Palandt-Bassenge, 52 Aufl., RN 1, je zu § 917 BGB; Meisner-Ring, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., Seite 387; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl., RN 744; Glaser, Notwegrecht, ZMR 1984, 361, 365). Sie geschieht zur Lückenfüllung, wenn wie in Bayern entsprechende landesrechtliche Regelungen fehlen (BGHR, BGB § 917, Notleitungsrecht 1).

2.) Soweit die Notwendigkeit zur Ableitung von Wasser vom Grundstück der Kläger durch die dort betriebene Fischzucht entsteht, beruht dies auf einer ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks. Die Zucht von heimischen Speisefischen, vor allem von Karpfen, entspricht den objektiven wirtschaftlichen Bedürfnissen (Ernährung) mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. Meisner-Ring, a.a.O., Seite 367). Schon die jahrzehntelange Dauer dieser Nutzung deutet auf die Ordnungsmäßigkeit in diesem Sinne hin. Die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung liegt vor. Der Sachverständige … hat auch festgestellt, daß der vorhandene Zustand in groben Zügen der genehmigten Planung entspricht.

3.) Die Notwendigkeit der geregelten Ableitung des Teichwassers ist zu bejahen. Der Senat folgt damit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen für Fischerei … über die Teichanlagen der Kläger. Danach müssen in der Karpfenzucht die Teiche so weit wie möglich entleerbar sein, um die für einen erfolgreichen Betrieb erforderlichen Wirtschaftsmaßnahmen (wie Desinfektion, Entlandung, Abfischen usw.) durchzuführen. Das bedeutet auch, daß die Teiche der Kläger mit ihrem genehmigten Fischbestand nicht ebensogut ohne Ablauf betrieben werden können; entsprechend stellt der vom Beklagten beauftragte Sachverständige … fest, daß nur ein geringer Fischbestand ohne Ablauf überwintert werden kann. Daraus folgt ferner, daß nicht nur die hier vom Ablauf her nicht mögliche vollständige Entleerung der Teiche den Notwendigkeiten der Teichwirtschaft gerecht wird. Darauf deutet auch der bisherige erfolgreiche Betrieb der Anlage hin. Die Ausführungen des Sachverständigen … stehen dem nicht entgegen, denn danach hängt es u.a. vom Fischbestand ab, ob ein Ablauf erforderlich ist oder nicht.

4ä) Der danach notwendige Wasserabfluß kann nur unter Inanspruchnahme fremder Grundstücke geschehen. Eine – nicht ebenfalls auf dem Notleitungsrecht beruhende – rechtlich gesicherte Verbindung dieser Art besteht nicht. Die Möglichkeit und Wirtschaftlichkeit eines Abtransports mit Tankfahrzeugen wird von keiner Seite behauptet. Der Senat geht deshalb davon aus, daß derartige Maßnahmen im vorliegenden Fall praktisch ausscheiden.

II.

Die erforderliche Verbindung des Grundstücks der Kläger wird durch den Wassergraben des Beklagten hergestellt. Die Kläger haben deshalb mit Recht verlangt, daß der Beklagte die Entwässerung der Teichanlage über den Graben duldet.

1.) Die Kläger können die Benutzung gerade des Grundstücks des Beklagten verlangen. Die Entscheidung, ob die erforderliche Verbindung über das Grundstück des Beklagten oder über das Grundstück eines anderen Nachbarn herzustellen ist, ist danach zu treffen, welche der möglichen Verbindungen den jeweils betroffenen Nachbarn am wenigsten beeinträchtigt (vgl. Meisner-Ring, a.a.O., Seite 375 f). Das ist hier die Verbindung über das Grundstück des Beklagten, weil hier bereits ein Wassergraben angelegt ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob eine andere Verbindung technisch überhaupt möglich wäre.

Dieser Graben, der in den wasserrechtlichen Bescheiden als „Abflußgraben“, „Entwässerungsgraben“ oder „Vorfluter“ bezeichnet wird, stellt auch dann die gesetzliche Notleitung dar, wenn er – so die Darstellung des Beklagten – im weiteren Verlauf keinen Anschluß an das Abwassernetz bzw. an ein öffentliches Gewässer besitzt. Denn auch in diesem Falle wäre der Graben zur Aufnahme und Abführung zufließenden Wassers bestimmt und geeignet. Es kommt nicht darauf an, daß die Entsorgung durch die Weiterleitung des Wassers geschieht; sie kann auch durch Verdunstung oder Versickerung vor sich gehen, wenn dies so vorgesehen ist.

Der offene Graben ist ohne zusätzliche Vorbehandlung des Wassers zur Entsorgung geeignet. Der Senat geht davon aus, daß bei ordnungsgemäßer Ausübung des Notleitungsrechts eine übermäßige Belastung des Grundstücks des Beklagten durch die Ablagerung von im Wasser enthaltenen Schwebstoffe nicht eintritt. Dabei stützt sich der Senat auf das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts Freising vom 08. September 1981, in dem die Einleitung des Wassers als ohne schädlichen Einfluß bezeichnet wurde. Die Feststellungen des Sachverständigen … deuten in die gleiche Richtung. Im übrigen ist auf die den Klägern – möglicherweise zusammen mit dem Beklagten – obliegende Unterhaltung den Wassergrabens hinzuweisen. Der Umstand, daß bei nichtordnungsgemäßer Benutzung und Unterhaltung die vom Beklagten behaupteten Ablagerungen entstehen können, vermag die Ablehnung eines Notleitungsrechts nicht zu begründen. Die Ausführungen der vom Beklagten beauftragten Sachverständigen … und … rechtfertigen keine andere Entscheidung. Sie beruhen auf den eigenen Angaben des Beklagten und sie berücksichtigen nicht den künftigen Zustand bei ordnungsgemäßer Ausübung des Notleitungsrechts. Eine weitere Begutachtung ist nicht erforderlich (§ 412 BGB).

2.) Das zur Entstehung des Notleitungsrechts erforderliche Verlangen der Kläger auf Duldung der Benutzung liegt vor. Es ist nicht erst im Klageantrag, sondern schon im Anwaltsschreiben vom 24. August 1989 enthalten. Der Beklagte mußte dieses Schreiben in diesem Sinne verstehen, vor allem im Hinblick auf sein vorhergehendes Schreiben vom 14. Juli 1989, in welchem er das Ableiten von Wasser in den Entwässerungsgraben untersagt hatte. Nach den Umständen ist dieses Schreiben als von beiden Klägern stammend anzusehen.

3.) Die nähere Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Benutzungsrechte im Urteil ist nicht erforderlich (§ 917 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Recht bezieht sich auf den in der Natur vorhandenen ursprünglichen Wassergraben auf dem Grundstück und auf die gesamte Entwässerung der benachbarten Fischteiche der Kläger. Eine Festlegung der Zeit oder der Häufigkeit nach ist zur Vermeidung von Willkür nicht geboten, weil dafür die teichwirtschaftlichen Gegebenheiten maßgeblich sind.

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III.

Damit erweist sich nicht nur die Verurteilung zur Duldung der Notleitung (Ziffer II des Tenors) als berechtigt, sondern auch die – hinreichend bestimmte – Verurteilung zur Duldung der Beseitigung der Auffüllung des Wassergrabens (Ziffer I des Tenors) und zur Unterlassung von künftigen Störungen, (Ziffer III des Tenors); denn der Beklagte hat durch die Auffüllung am 17. November 1989 das damals schon bestehende Notleitungsrecht der Kläger verletzt (§ 1004 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB analog; vgl. Staudinger-Beutler, a.a.O., RN 29; Bäcker in Münchner Kommentar, 2. Aufl., RN 22; Erman/Ragen, a.a.O., RN 1; Palandt-Bassenge, a.a.O., RN 14, je zu § 917 BGB; Meisner-Ring, a.a.O., Seite 380).

Ein Zurückbehaltungsrecht den Beklagten wegen der ihm für die Grundstücksbenutzung zustehenden Entschädigung (§ 917 Abs. 2 BGB analog) ist nicht anzuerkennen. Der Beklagte hat den Wassergraben durch Aufschüttung für die berechtigte Benutzung durch die Kläger gesperrt. „Die Erdaufschüttung … diente dem erklärten Ziel des Beklagten, die seines Erachtens unzulässige Ableitung von Wasser … nicht mehr zu dulden ….“ Solange dieser Zustand andauert, solange also der Beklagte die Benutzung seines Grundstücks durch die Notleitungsberechtigten tatsächlich blockiert, ist die Zurückhaltung der Duldung nicht gerechtfertigt (§§ 273 Abs. 1, 242 BGB). Durch die bloße Verurteilung zur Duldung der Beseitigung der Aufschüttung wird der Zustand noch nicht beendet. Dem Beklagten kann hier zugemutet werden, zur Duldung ohne vorherige Entschädigung verurteilt zu werden. Der Grundgedanke des § 273 BGB, daß derjenige treuwidrig handelt, der die ihm gebührende Leistung fordert, aber die von ihm geschuldete Leistung nicht erbringt bzw. erbringen will (vgl. Erman/Kuckuck, a.a.O., RN 1 zu § 273 BGB), trifft auf die Kläger nicht zu; es ist vielmehr der Beklagte, der seine Leistung fordert, ohne seinerseits zu leisten.

IV.

Die Kostenentscheidung und die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 ZPO. Die Urteilsbeschwer liegt im Bereich des vom Landgericht nach dem Vorschlag der Kläger auf 10.000,– DM festgesetzten Streitwerts. Die Vorstellung des Beklagten über die Höhe der Notwegrente ist nicht realistisch, zumal es sich um einen bereits bestehenden Wassergraben handelt. Es kommt ein Betrag in der Größenordnung bis zu 100,– DM in Betracht.

Die Entscheidung betrifft nicht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung; sie behandelt auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung den Einzelfall eines Notleitungsrechts.

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