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Notwegerecht und altrechtliches Wegerecht

OLG Koblenz

Az.: 5 U 542/99

Urteil vom 15.12.1999

Vorinstanz: LG Trier – Az.: 11 O 318/98


Urteil verkürzt:

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke in einem kleinen Eifelort, deren Gesamtfläche 11.709 qm beträgt. Das größte der Grundstücke mit der Parzellennummer X, das seine Eltern 1979 von F erworben hatten, ist ohne direkten Straßenzugang. Ihm zur Straße vorgelagert liegt die Parzelle XX, auf der das Wohnhaus des Klägers und ein Garagengebäude stehen. Durch diese Bebauung und eine daran anschließende Mauer ist die Straßenfront erschöpft.

Die Zufahrt zu dem Grundstück X erfolgte bis ins Jahr 1997 hinein – von der Straße ausgehend – links entlang der Parzelle XX auf Geländeteilen, die den Beklagten gehören. Hier gibt es einen geraden Weg, der zunächst über den insgesamt 117 qm großen Grundbesitz der Beklagten zu 1) mit der Parzellennummer X verläuft; auf dieser Parzelle befindet sich ein altes Mühlenhaus, in dem die Beklagte zu 1) seit 1929 wohnt. Danach führt der Weg, der 1977 befestigt und asphaltiert wurde, über die den Beklagten zu 2) und zu 3) gehörenden Parzellen X und XX. Das Anwesen der Beklagten zu 2) und zu 3), die auf der Parzelle X wohnen, umfasst vier aneinander grenzende Grundstücke von zusammen 881 qm Größe.

Die Beklagte zu 1) ist die Mutter des Beklagten zu 3), die Beklagte zu 2) dessen Ehefrau. F, die bis 1979 Eigentümerin des Grundstücks X gewesen war, ist die angeheiratete Tante der Beklagten zu 1). Sie hatte von 1937 bis mindestens in die sechziger Jahre hinein in dem nach einem Voreigentümer benannten L gewohnt, das im frühen 19. Jahrhundert auf dem Grundstück X errichtet worden war. Heute dient das Grundstück der Familie des Klägers im Wesentlichen als Schafweide.

1997 brachten die Beklagten auf der Parzelle 186/1 in der Mitte des Zufahrtsweges einen Sperrpfosten an. Dadurch sieht sich der Kläger gehindert, sein Grundstück X mit Geländewagen und Anhänger zu erreichen, wie ihm dies zu einer angemessenen Nutzung erforderlich scheint. Um die Zufahrt sicherzustellen, beantragte er 1998 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem die Beklagten zu 2) und zu 3) dem Kläger „bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage“ die Befugnis einräumten, das Grundstück X über die Parzelle XX anzufahren, die einen eigenständigen Straßenzugang hat. Dies soll auf einem als „B“ bezeichneten Weg geschehen, der von der Straße aus abschüssig verläuft.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Gestattung der alten Grundstückszufahrt und die Eintragungsbewilligung entsprechender Grunddienstbarkeiten in Anspruch. Er ist der Auffassung, insoweit Inhaber dinglicher Rechte zu sein, die aus der Zeit vor Inkrafttreten Bürgerlichen Gesetzbuchs herrührten. Das Landgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und Zeugen dazu befragt, wie und aufgrund welcher Absprachen sich die Zufahrt zu dem Grundstück X in vergangener Zeit gestaltete. Danach hat es die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dass sich eine althergebrachte dingliche Berechtigung des Klägers nicht feststellen lasse. Der Klageanspruch könne auch nicht auf ein Notwegrecht gestützt werden, weil der – wenn auch steile – Zuweg über die Parzelle XX, wie er in dem Vergleich der Parteien vorgesehen worden sei, den Belangen des Klägers genüge.

Das greift der Kläger in Erneuerung seines Begehrens mit der Berufung an. Er bekräftigt seinen Rechtsstandpunkt und bringt vor, dass eine andere als die von ihm erstrebte Zufahrtsmöglichkeit nicht bestehe.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist ohne Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die streitige Zuwegung über die Parzellen X und XX zu benutzen, und die Beklagten demgemäß auch nicht verpflichtet sein können, ihm insoweit entgegen zu kommen und dabei insbesondere die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zu bewilligen.

1. Das Klageverlangen stützt sich in erster Linie auf eine bereits in der Vergangenheit durch Rechtsakt begründete Nutzungsbefugnis. Dafür geben indessen weder die im Grundbuch dokumentierte dingliche Rechtslage noch irgendwelche mit dem Kläger selbst oder jedenfalls mit dessen Eltern getroffene schuldrechtliche Abreden etwas her.

a) Allerdings hat die Mutter des Klägers in ihrer Zeugenaussage vor dem Landgericht bekundet, dass ihr und ihrem Ehemann beim Erwerb der Parzelle X im Jahr 1979 von Magdalena F eine Nutzungszusage erteilt worden sei. Aus einer solchen Zusage kann der Kläger aber – selbst wenn sie von vornherein auch zu seinen Gunsten abgegeben worden sein (§ 328 BGB) oder aber von einem späteren Zeitpunkt an kraft Rechtsnachfolge für ihn wirken sollte – im Verhältnis zu den Beklagten nichts herleiten. Denn dadurch konnten diese nicht verpflichtet werden. Es ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass Magdalena F als ihre Vertreterin gehandelt hätte oder dass die mögliche Verpflichtung, die Magdalena F für sich selbst begründete, zu irgendeinem Zeitpunkt auf sie übergegangen wäre.

b) Der bloße Umstand, dass die Eltern des Klägers und auch der Kläger selbst die streitige Zuwegung über etliche Jahre hinweg tatsächlich befuhren, ist für eine rechtliche Bindung der Beklagten unergiebig. Insoweit ging es auf deren Seite um eine faktische Duldung, die – zumal dauerhaft für die Zukunft – keinen Rechtsbindungswillen zu erkennen gegeben hat und deshalb ungeeignet war, Rechtsansprüche des Klägers zu begründen, die nunmehr zum Tragen kommen könnten.

2. Demgemäß hebt der Kläger auch darauf ab, dass seine Rechtsstellung einen sehr alten Ursprung habe und auf einer Servitut beruhe, die aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs herrühre und nach französischem Recht entstanden sei.

a) Hintergrund dieser Auffassung ist, dass die Rechtsverhältnisse der hier interessierenden Grundstücke bis zur letzten Jahrhundertwende dem Code Civil unterlagen (vgl. Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 36 Seite 7), der – ebenso wie im Übrigen das Preußische Allgemeine Landrecht (RGZ 131, 158, 168) und das Gemeine Recht (Dehner a.a.O. Seite 6) – die formlose und dabei selbst die stillschweigende Schaffung eines Grundstücksnutzungsrechts ermöglichte. Ein nach diesen Regeln, die noch geringfügig über den Beginn des Jahres 1900 hinaus bis zur Anlegung der Grundbücher fortgalten (Dehner a.a.O. Seite 4 f), bestehendes Nutzungsrecht wirkte dann trotz fehlenden Grundbucheintrags unter dem Bürgerlichen Gesetzbuch dinglich weiter (Art. 184 Abs. 1 Satz 1, 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei den Berechtigten ein Eintragungsanspruch eingeräumt wurde (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Der Schaffung einer Servitut durch einfache Vereinbarung zwischen den jeweiligen Grundstückseigentümern stand der Fall gleich, dass die betroffenen Grundstücke eigentumsrechtlich in einer Person vereinigt gewesen waren, diese Person ein Grundstück zum Vorteil des anderen nutzte und dann eines der beiden Grundstücke veräußerte. Unter diesen Umständen erwuchs aus dem zunächst rein tatsächlichen Verhältnis ohne weitere Abrede eine Rechtsbindung (Dehner a.a.O. Seite 8; vgl. auch RGZ 13, 249, 252 zum Preußischen Allgemeinen Landrecht und zum Gemeinen Recht).

b) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch nichts, was das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien beeinflussen könnte. Eine Servitut alter Prägung ist nach Lage der Dinge nicht feststellbar:

Der Kläger behauptet zwar, dass F vorprozessual bekundet habe, es gebe einen schriftlichen Vertrag über das Wegerecht, und hat dazu eine entsprechende Gesprächsnotiz vorgelegt. Aber eine solche Bekundung hat F in ihrer Zeugenaussage vor dem Landgericht in Abrede gestellt. Selbst wenn es den von dem Kläger angesprochenen Vertrag gäbe, wäre damit noch nichts Entscheidendes gewonnen. Denn der Kläger trägt nicht vor, wann der behauptete Vertrag geschlossen wurde. Seiner Darstellung nach gehörten die betroffenen Grundstücke allesamt M.F, als dieser heiratete. Insofern gibt es keinen verlässlichen Anhalt dafür, dass hier um die Jahrhundertwende unterschiedliche Eigentumsverhältnisse und so schon damals zwischen mehreren Parteien Vereinbarungen über eine Servitut bestanden hätten; der Kläger selbst datiert die Eheschließung von M.F, der sieben Kinder gehabt habe und dessen Schwiegertochter M – das geht aus deren Zeugenbefragung hervor – 1913 oder 1914 geboren wurde, in das vergangene Jahrhundert. Dass es dann noch kurzfristig, nämlich bis zum Anfang dieses Jahrhunderts, zu Grundstücksübertragungen kam, ist nicht nachvollziehbar dargetan. So lässt sich insbesondere nicht annehmen, dass der Übergang der Parzelle X von M. F auf dessen Tochter Ma – hier spricht der Kläger an einer Stelle von einem „Erbteil“ und an anderer Stelle von einer „Mitgift“ – bereits damals eingetreten gewesen wäre.

3. Fehlt es danach an rechtsgeschäftlich begründeten Ansprüchen des Klägers, kommt eine Benutzung des Geländes der Beklagten lediglich nach der gesetzlichen Regelung über das Notwegrecht (§ 917 BGB) in Betracht. Eine Inanspruchnahme der Parzellen der Beklagten allein deshalb, weil in einem Nutzungsverbot gegenüber dem Kläger eine unzulässige Rechtsausübung (§ 226 BGB) läge, scheidet aus. Denn es kann den Beklagten nicht gleichgültig sein, ob der Kläger ihre Grundstücke in unmittelbarer Nähe zu ihren Wohnungen zumal unter Einsatz eines Kraftfahrzeugs nutzt. Eine solche Nutzung führt in jedem Fall zu einer Belästigung. Darüber hinaus haben die Beklagten ihre Rechte gegenüber dem Kläger auch nicht verwirkt. Das ergibt sich bereits aus der grundsätzlichen Erwägung, dass die Befugnis des Eigentümers, fortlaufende Einwirkungen auf seinen Grund und Boden zu unterbinden, generell keinem Verwirkungseinwand unterworfen ist (Heinrichs in Palandt, BGB, 58. Aufl., § 242 Rn. 107 f). Unabhängig davon kann der Kläger auch keinen besonderen Vertrauenstatbestand für sich anführen. Es ist nämlich nicht dargetan, dass er gerade in der Erwartung, die Parzellen der Beklagten ungehindert in Anspruch nehmen zu können, bestimmte Dispositionen getroffen hätte, die jetzt in unzumutbarer Weise zunichte gemacht würden. Schließlich kann der Kläger auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagten, wie er behauptet, anderen Personen eine Wegnutzung gestatten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht insoweit nicht.

a) Die gesetzliche Notwegregelung des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB gestattet dem Eigentümer eines Grundstücks, das – von ihm unbeeinflusst (§ 918 Abs. 1 BGB) – nicht mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden ist, die erforderliche Verbindung über ein Nachbargrundstück herzustellen. Das ist freilich nur bei gleichzeitiger Entgeltzahlung zulässig (§ 917 Abs. 2 BGB) und kann darüber hinaus auch nicht in beliebiger Weise geschehen. Bestehen mehrere Alternativen einer Zuwegung, ist diejenige zu wählen, die außenstehende Eigentümer möglichst gering belastet, während andererseits der Nutzer selbst bereit sein muss, erhebliche Opfer hinzunehmen (Senat NJW-RR 1992, 724; Roth in Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 917 Rn. 38); insoweit gilt ein strenger Maßstab (BGHZ 75, 315, 319).

b) Vor diesem Hintergrund ist der Kläger gehindert, für die von den öffentlichen Verkehrswegen abgeschnittene Parzelle X die mit seiner Klage geltend gemachte Zuwegung in Anspruch zu nehmen. Allerdings wird man ihm nicht abverlangen können, sich mit einer Wegführung zufrieden zu geben, die es allein ermöglicht, das Grundstück zu Fuß zu erreichen. Der Umstand, dass er das Gelände wirtschaftlich zur Schafzucht nutzt, legt vielmehr nahe, dass er einen Weg wählen darf, der – jedenfalls vom Grundsatz her – die Anfahrt mit Kraftfahrzeugen erlaubt (vgl. jedoch zu den engen Grenzen BGHZ 75, 315, 319; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 1042 f). Aber eine solche Anfahrt ist – für die Beklagten weniger einschneidend und innerhalb dessen, was dem Kläger zugemutet werden muss – auch anders möglich, als dies jetzt im Klageweg gefordert wird. Deshalb vermag das Begehren des Klägers nicht durchzudringen.

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Als für die Beklagten eher erträgliche alternative Verbindungen zu der streitigen Zuwegung stehen folgende Möglichkeiten im Raum, das Grundstück X zu erreichen: Die Anfahrt über die Parzelle XX, die Gegenstand des von den Parteien geschlossenen Vergleichs ist („Brückelchen“), die Durchfahrt durch eine auf der Parzelle XX stehende Garage des Klägers, die Durchfahrt durch das Hoftor des daneben befindlichen klägerischen Wohnhauses, die Inanspruchnahme des streitigen Wegs lediglich für eine kurze straßennahe Strecke mit nachfolgendem Übergang auf den hinter dem Wohnhaus des Klägers gelegenen Gartenbereich der Parzelle XX und schließlich die Zufahrt in diesen Bereich ohne jede Benutzung fremden Bodens, indem die links des Wohnhauses stehende Schiefermauer beseitigt und dann dort ein Weg angelegt wird.

Es kann dahinstehen, ob jede der vorgenannten Alternativen tauglich ist und deshalb jeweils Vorrang vor der mit der Klage verfolgten Zufahrt hat. Denn jedenfalls sind die beiden erstgenannten Ersatzmöglichkeiten für die Belange des Klägers hinreichend geeignet und damit von ihm anstelle der alten, von ihm angestrebten Zuwegung hinzunehmen.

aa) Das „B“ ist unstreitig mit einem Kraftfahrzeug befahrbar. Dabei kann sogar ein kleiner Anhänger eingesetzt werden. Das hat der Kläger bindend (§§ 288, 290 ZPO) zugestanden (Schriftsatz vom 10. November 1998 Seite 2, Bl. 48 GA mit nachfolgender mündlicher Verhandlung vom 2. März 1999, Bl. 95 GA). Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass der Benutzung des „B“ unüberwindliche öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Der Kläger hat diese Zuwegung in der Vergangenheit befahren, ohne dass irgendwelche Verbote verhängt worden wären. Sein neuerliches Vorbringen, der Ortsbürgermeister habe Bedenken geäußert, enthält keinen substantiierten Hinweis darauf, dass in Zukunft unausweichliche behördliche Maßnahmen drohten.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Parzelle X mit einem großen Anhänger zu erreichen, weil sich der Futtertransport für die Schafe, um die ihm zu tun ist, auch mit einem bescheideneren Gefährt bewerkstelligen lässt. Dass dies mit einem zeitlichen Mehraufwand verbunden sein mag, bedeutet keine Belastung, die dem Kläger nicht mehr zugemutet werden könnte. Ob das „B“ auch zum Transport des mehr als 6 m langen Boots des Klägers geeignet ist, kann dahinstehen. Denn dafür muss der Notweg, den die Beklagten zu dulden haben, nicht herhalten, weil es insoweit nicht um eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks X geht. Das Grundstück ist weder seiner Natur nach noch nach einer ortsüblichen Maßstäben folgenden Bestimmung ein Bootslagerplatz (vgl. dazu Roth a.a.O. § 917 Rn. 18).

bb) Außer dem „B“ bietet sich auch die Durchfahrt durch eine der drei Garagen auf der Parzelle XX an. Dabei ist die erste der Garagen sogar bereits zum inneren Grundstücksbereich hin offen; das hat das Landgericht anlässlich des von ihm durchgeführten Ortstermins festgestellt. Wenn die vorhandene Öffnung, wie der Kläger neuerlich vorbringt, zur Passage eines Kraftfahrzeugs nicht tauglich sein sollte, wäre der Kläger jedenfalls gehalten, durch entsprechende bauliche Maßnahmen – seien sie auch aufwendig – für geeignete Bedingungen zu sorgen. Damit wird der Rahmen des Zumutbaren nicht gesprengt. Ob die Verhältnisse so sind, insbesondere ob die Garagen hoch und breit genug sind, um die Durchfahrt auch großzügig ausgelegter Gefährte zu erlauben, ist ohne Belang, weil dies für die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks X nicht unabdingbar ist.

4. Nach alledem ist die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Streitwertbemessung durch das Landgericht auf 20.000 DM festgesetzt; dem entspricht die Beschwer des Klägers durch das vorliegende Urteil. Ein höherer Betrag kommt nicht in Betracht. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist die Summe einerseits der Kosten, die für die Herrichtung und Unterhaltung der vom Kläger beanspruchten Zuwegung erforderlich sind, und andererseits des 3 1/2fachen Betrags einer vom Kläger zu zahlenden Notwegrente (§§ 7, 9 ZPO entsprechend; Herget in Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rn. 16 Notweg; vgl. auch Roth in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 7 Rn. 4 ).

5. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Dezember 1999 rechtfertigt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Soweit der Kläger den Aufwand für die Herstellung einer Garagendurchfahrt auf der Parzelle 846/164 nunmehr mit ca. 90.000 DM beziffert und deshalb als unzumutbar bezeichnet sowie auf mögliche Begleitschäden hinweist, übersieht er, dass dies nur dann gilt, wenn die Durchfahrtshöhe auf 3 m erweitert wird.

Das ist jedoch nicht geboten. Den anerkennenswerten Belangen des Klägers (vgl. oben 3. b) bb) am Ende) ist mit der bereits jetzt – an der niedrigsten Stelle – vorhandenen Höhe von ca. 2,30 m Genüge getan. Ob die Beklagten dritten Personen (etwa Notarzt oder Feuerwehr) in Ausnahmefällen die Benutzung der streitigen Zuwegung ermöglichen müssen, damit diese auf das Grundstück X gelangen können, und die Beklagten deshalb gehalten sind, den gesetzten Sperrpfosten zu entfernen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses.

Für die Zulassung der Revision gibt es keine hinreichende Grundlage. Klärungsbedürftige „Rechtsfragen bezüglich der altrechtlichen Dienstbarkeit“, wie sie der Kläger anspricht, stehen nicht an. Die Entscheidung des Rechtsstreits in diesem Punkt wird nicht durch eine ungesicherte, mit Zweifeln behaftete Rechtsansicht, sondern durch die in der Vergangenheit konkret vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse bestimmt.

 

 

 

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