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Darlehensrückforderung durch Schwiegereltern

LG Saarbrücken

Az.: 3 O 263/12

Beschluss vom 21.12.2012


Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt einen angeblichen Teilrückzahlungsanspruch aus einem behaupteten gekündigten Darlehensvertrag gegen den Beklagten.

Die Klägerin ist die Schwiegermutter des Beklagten, der mit der Tochter der Klägerin verheiratet ist. Der Beklagte lebt seit 25.10.2010 von seiner Ehefrau getrennt, ein Scheidungsverfahren zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau sowie ein weiteres Verfahren zur Auseinandersetzung des Vermögens sind beim Amtsgericht –Familiengericht- Lebach anhängig (2 F 595/10 und 2 F 498/11 GÜ).

Der Ehemann der Klägerin ist 2008 verstorben und von dieser selbst und seiner Tochter, der Noch-Ehefrau des Beklagten im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt worden.

Mit Schreiben vom 25.11.2011 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und ihrer Tochter ein angeblich bestehendes und gestundetes Darlehn über 136.000 EUR. Rückzahlungen erfolgten bislang nicht.

Die Klägerin trägt vor, gemeinsam mit ihrem Ehemann den Eheleuten … mehrere Darlehen gewährt zu haben, so 1994 einen Betrag in Höhe von 30.000 DM zur Einrichtung eines Hausanwesens der Eheleute in Merzig. Weitere Darlehn seien gefolgt, die sich zu einem Gesamtbetrag von 115.000,00 EUR summierten. Im April 2007 hätten der Beklagte und seine Ehefrau einen Teilbetrag in Höhe von 100.000 EUR an sie und ihren Ehemann zurück gezahlt. Nachdem der Beklagte und seine Ehefrau im September 2007 ein neues Hausanwesen in Nalbach erwerben wollten, hätten sie finanzielle Unterstützung benötigt. Eine kurzfristige Veräußerung des Anwesens in Merzig sei nicht möglich gewesen, so dass die Tochter sie und ihren Ehemann um finanzielle Unterstützung gebeten hätte. Dem Beklagten und seiner Ehefrau sei am 24.09.2007 ein Betrag von 9.000 EUR, am 25.09.2007 ein weiterer Betrag von 121.000 EUR und am 11.10.2007 ein weiterer Betrag von 6.000 EUR darlehensweise zur Verfügung gestellt worden, deren Rückzahlungen nach Verkauf des Anwesens in Merzig hätte erfolgen sollen. Nachdem im März 2008 das Anwesen in Merzig verkauft worden sei, hätten der Beklagte und seine Ehefrau weitere Verbindlichkeiten zu erfüllen gehabt, wozu der Verkauferlös teilweise verwendet worden sei, nachdem sie nach Erhalt von 15.000 EUR bezüglich der noch offenen Restzahlung aus dem teilweise zurückgeführten Darlehn den weitergehenden Rückzahlungsanspruch gestundet hätte. Die Eheleute … hätten einen Betrag von 70.000 Euro zinsbringend bei der Kreissparkasse S…, BLZ … unter Kontonummer … angelegt, der mittlerweile zu einem Guthaben von 79.327 EUR angewachsen sei.

Seit der Trennung des Beklagten von seiner Ehefrau, ihrer Tochter, habe sich dessen finanzielle Situation wesentlich verschlechtert und es bestünden erhebliche finanzielle Probleme. In einer e-mail des Beklagten vom 02.07.2011, die an seine Ehefrau gerichtet war, habe der Beklagte unter Hinweis auf finanzielle Engpässe wörtlich erklärt, dass „das Geld deiner Eltern langsam aufgebraucht werden muss.“

Der Beklagte trägt vor, außer dem grundbuchmäßig abgesicherten Darlehn über 30.000 DM seien keine weiteren Darlehn an ihn und seine Ehefrau von der den Schwiegereltern gewährt worden. Aufgrund ihrer eigenen Einkommensverhältnisse hätten sie schnell ein Vermögen von ca. 100.000 DM angespart gehabt, auf dessen Basis ohne Zuhilfenahme der Schwiegereltern die Errichtung eines Familienheims möglich gewesen sei. Das einzige gewährte Darlehn über 30.000 DM sei durch Rückzahlung von 15.000 EUR im Zuge des Hausverkaufs im Mai 2008 zurückgeführt worden.

Weitere Abhebungen seiner Noch-Ehefrau in Höhe von 100.000 EUR und 40.000 EUR habe diese zu eigenen Zwecken verwendet, nicht jedoch zur Rückführung von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin.

II.

Das Landgericht Saarbrücken ist vorliegend sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist daher letztlich auf den Antrag der Klägerin vom 18.12.2012 gemäß § 281 ZPO an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht –Familiengericht– Lebach zu verweisen.

Das Landgericht Saarbrücken ist sachlich nicht zuständig, da es sich vorliegend um eine sonstige Familiensache handelt, für die gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GVG i.V.m. § 112 Nr. 3 und § 266 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG seit 1. September 2009 eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht.

Sonstige Familiensachen sind nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft, und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. Unter die sonstigen Familiensachen fallen insbesondere alle Ansprüche aus vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten und Elternteilen derselben außerhalb des Güterrechts aus Anlass der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe (BegrRegE zu § 266 Abs. 1 Nr. 3, BT-Drucks. 16/6308, S. 263).

Diese Voraussetzungen sind hier, anders als in der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.01.2011 (19 W 67/10), die ebenfalls eine Klage auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehns gegen den Schwiegersohn betraf, gegeben.

Die vorliegende Klage betrifft „Ansprüche zwischen ehemals miteinander verheirateten Personen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung der Ehe“. Für die Beurteilung ist allein auf die Klageschrift vom 26.09.2012 abzustellen, wie auch das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 21.01.2011 (19 W 67/10) zutreffend ausführt.

Anders als in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall, wo ein Zusammenhang mit der Trennung oder der Scheidung der Ehe verneint wurde, weil die Klagebegründung auf die Nichtzahlung der vereinbarten monatlichen Rückführungsraten abstellte, die nicht mehr geleistet wurden, stellt die vorliegende Klagebegründung ausdrücklich und einzig auf die durch die Trennung des Beklagten und seiner Ehefrau eingetretene wesentliche Verschlechterung der finanziellen Situation des Beklagten ab, die als Kündigungsgrund im Sinne des § 490 BGB für das behauptete gestundete Darlehn herangezogen wird (vgl. Bl 7 d.A.). Damit ist ein inhaltlicher Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit der Trennung oder Scheidung des Beklagten und der Tochter der Klägerin zweifelsfrei gegeben. Inwieweit aus den weiteren Umständen (Zweck der Darlehnsgewährungen, Gesamtschuldnerausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten, Geltendmachung eines von der Noch-Ehefrau des Beklagten abgehobenen Betrags vor dem Familiengericht Lebach) sich auch –ggf. entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 21.01.2011 (19 W 67/10)– ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung vorliegend ergeben könnte, kann dahinstehen.

Ebenso kann offen bleiben, ob ein nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erforderlicher Zusammenhang eines Anspruchs mit Trennung und Scheidung der Ehe auch eine zeitliche Komponente enthalten muss (verneinend Giers in: Engelhardt/Sternal, FamFG § 266 Rdnr. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2010, 4 WF 123/10, Rdnr. 10 in juris; andere Ansicht Heiter in: Prütting/Helms, FamFG § 266 Rdnr. 47; Burger, FamRZ 2010, Seite 1017 (1018)), da diese vorliegend nach der Klagebegründung zweifelsfrei vorliegt.

Auch liegt kein in der Vorschrift genannter Fall vor, der die Zuständigkeit des Familiengerichts ausnahmsweise entfallen lässt.

Der Rechtsstreit war daher auf den letzten Antrag der Klägerin vom 18.12.2012 ohne erneutes rechtliches Gehör des Beklagten aufgrund dessen bereits im Schriftsatz vom 10.12.2012 bekundeter Zustimmung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das sachlich zuständige Amtsgericht Lebach, dort das Familiengericht zu verweisen (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, § 23b GVG Rn. 8), dessen örtliche Zuständigkeit ungeachtet des Wohnortes des Beklagten aus § 267 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufgrund der dort anhängigen Ehesache (2 F 595/10) folgt.

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