Rangelei mit
Polizeibeamten während Fahrzeugkontrolle
Bundesgerichtshof
Az: 4 StR
524/06
Beschluss vom
16.01.2007
Der 4. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des
Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken
vom 22. März 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
II. 1 der Urteilsgründe der tateinheitlich begangenen vorsätzlichen (einfachen)
Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in
Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher
Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II. 1
der Urteilsgründe, Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen hierzu
in Tatmehrheit stehender weiterer tateinheitlich zusammentreffender Straftaten
(Fall II. 2 der Urteilsgründe, Einzelstrafe: neun Monate Freiheitsstrafe) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und
gegen ihn eine isolierte Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von
drei Jahren angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt lediglich zu der aus der
Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen erweist
sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall
II. 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten
und dem sich in das Fahrzeug des Angeklagten beugenden Polizeibeamten G. , der
den Angeklagten an einer Weiterfahrt hindern wollte, zunächst zu einer Rangelei.
G. versuchte die Handbremse zu ziehen und kam hierbei quer im vorderen Innenraum
des Fahrzeugs zu Liegen. Im weiteren Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung
gelang es dem Angeklagten, sein Fahrzeug rückwärts in Gang zu setzen, so dass es
schließlich gegen eine Böschung stieß. Durch den Anstoß fiel der Polizeibeamte
aus dem Fahrzeug auf einen Gehweg; er erlitt "bei diesem Vorgang" unter anderem
einen Bruch des Brustbeins, eine Schwellung am rechten Auge, Schürfwunden am
Armgelenk und Prellungen mehrerer Rippen.
b) Damit ist das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht belegt. Die
hier allein in Betracht kommende Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
("mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs") setzt voraus,
dass die Körperverletzung durch ein von Außen auf den Körper des Tatopfers
einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird (vgl. Senat NZV 2006, 270,
271/272; NZV 2006, 483, 484 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB]; Tröndle/Fischer StGB
54. Aufl. § 224 Rdn. 7; a.A. KG NZV 2006, 111 mit Anm. Krüger). Zwar ist ein
fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, als
ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Die
Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass die Verletzungen des Polizeibeamten
durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper verursacht worden
sind. Soweit er sich diese - was unklar bleibt - bei dem Sturz aus dem Fahrzeug
zugezogen hat, wäre der Körperverletzungserfolg erst durch den nachfolgenden
Aufprall auf den Gehsteig und nicht "mittels" des Kraftfahrzeugs eingetreten
(vgl. Senat aaO).
c) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand einer (einfachen)
Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Der nach § 230 StGB zur Verfolgung
erforderliche Strafantrag ist vom Verletzten form- und fristgerecht gestellt
worden (vgl. Bl. 28 d.A.). Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend
ab.
2. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat auf den Bestand des Strafausspruchs keine
Auswirkung. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender
rechtlicher Bewertung der Körperverletzungshandlung die im Fall II. 1 der
Urteilsgründe festzusetzende Einzelstrafe, die dem nach den §§ 21, 49 Abs. 1
StGB gemilderten Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 StGB zu entnehmen war, niedriger
bemessen hätte. Zwar hat das Landgericht insoweit rechtsfehlerhaft den
Strafrahmen des § 315 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt und damit verkannt, dass §
315 b Abs. 3 StGB nur bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen auf diese
Vorschrift verweist, im Übrigen aber über einen eigenen, im Höchstmaß
niedrigeren (zehn statt fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) Strafrahmen verfügt. Da
das Landgericht sich bei der Bemessung der Einzelstrafe jedoch ersichtlich an
dem unteren Mindestmaß des Strafrahmens orientiert hat, welches in beiden
Bestimmungen gleich ist, ist nicht zu besorgen, dass sich dieser Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Jedenfalls erachtet der Senat die
festgesetzte Einzelstrafe für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO.