Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse im Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
502/03
Urteil vom
15.03.2005
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 3. April 2003 - 6 Sa 109/03 - aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Inkassobüro. Sie verfügt über die Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen und
für den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung.
Die Erlaubnis erstreckt sich nicht auf die Beratung und Vertretung in
gerichtlichen Verfahren. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einem
Schuldversprechen und auf Schadensersatz wegen Verzugs in Anspruch. Das
Schuldversprechen hat die Beklagte gegenüber der B GmbH & Co. KG (künftig:
Arbeitgeberin) abgegeben. Die Arbeitgeberin hat ihre Forderungen der Klägerin
vertraglich abgetreten.
Die Arbeitgeberin handelt mit Bekleidung. Die Beklagte war für sie in mehreren
Filialen als Arbeitnehmerin tätig. Das Monatsgehalt betrug zuletzt 2.179,00 DM
brutto. Bei einer Inventur entstand der Verdacht, die Beklagte fälsche
Umtauschbelege. Mitarbeiter der Revisionsabteilung der Arbeitgeberin
beobachteten deshalb am 9. Oktober 2001 die Filiale, in der die Beklagte tätig
war. Sie stellten über das Zentralsystem fest, dass die Beklagte in die Kasse
einen Umtausch über 189,90 DM gebucht hatte, obwohl zu diesem Zeitpunkt kein
Kunde in der Filiale war. Nach Betreten der Filiale stellten sie weiter fest,
dass die angeblich umgetauschten Gegenstände im Bestand nicht ausgewiesen waren.
Die Arbeitgeberin ermittelte - nach dem streitigen Vortrag der Klägerin auf
Grund von Angaben der Beklagten - den wegen der vorgetäuschten Umtausche zu
ersetzenden Gesamtschaden mit 10.302,05 DM. Zusätzlich forderte sie 50,00 DM für
Verwaltungsaufwand. Darauf zahlte die Beklagte noch am selben Tag den
unberechtigt der Kasse entnommenen Betrag von 189,90 DM zurück. Ferner
unterzeichnete die Beklagte folgendes Schreiben:
"Schuldversprechen gemäß § 780 BGB
Ich erkenne an, ...
noch DM 10.302,05 seit dem 09.10.01 sowie DM 50,- zur Abgeltung des
Verwaltungsaufwandes zu schulden.
Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von DM 10.352,05 (in Worten
eins-null-drei-fünf-zwei 5/100).
Ich zahle den oben angegebenen Gesamtbetrag in einer Summe bis zum 09.12.2001.
1. Ich verzichte auf Einwendungen jeder Art, zu Grund und Höhe dieser
Forderungen.
2. Außerdem verpflichte ich mich, auf Anforderung von B, mich in Höhe dieses
Betrages mit notarieller Schuldurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung zu
unterwerfen. Hierfür anfallende Kosten gehen zu meinen Lasten.
3. Zur Anspruchssicherung trete ich die pfändbaren Bestandteile meiner in
zukünftigen Arbeitsvergütungen an die Firma B GmbH & Co. KG ab. B verpflichtet
sich, diese Abtretung nur bekannt zu geben, wenn der Schuldner sich an diese
Vereinbarung nicht hält.
4. Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber B jeden Wohnungs- und
Arbeitgeberwechsel der Revision B innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe in
Höhe von 25 % des anerkannten Schuldbetrages, höchstens jedoch 500 DM fällig.
...
Dieses Schuldversprechen ist infolge meiner eigenen Angaben auf freiwilliger
Basis entstanden.
Ort: G Datum: 09.10.2001
..."
Das Schreiben ist - auch hinsichtlich des als Verwaltungsaufwand eingesetzten
Betrages von 50,00 DM - vorgedruckt. Handschriftlich wurden die sonstigen
Beträge, die Daten und der Ort der Unterzeichnung eingesetzt. Außerdem war die
vorgedruckte Verpflichtung angekreuzt, den Betrag bis zu einem bestimmten Tag
zurückzuzahlen. Handschriftlich war dieser Tag mit dem 9. Dezember 2001
angegeben und die im Formular ebenfalls vorgesehenen Ratenzahlungsalternative
gestrichen. Es wurde zudem handschriftlich vermerkt, dass die Beklagte bereits
189,90 DM zurückgezahlt hatte.
Die Beklagte kündigte, ohne dazu gedrängt worden zu sein, noch am Tag der
Unterzeichnung des Schuldversprechens durch handschriftliches Schreiben ihr
Anstellungsverhältnis "zum heutigen Tag". Die Arbeitgeberin "bestätigte" die
Kündigung unter dem 10. Oktober 2001 schriftlich.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2001 machte die
Beklagte gegenüber der Arbeitgeberin geltend, das Arbeitsverhältnis sei nicht
wirksam aufgelöst. Auch das Schuldversprechen sei rechtlich zu beanstanden. Sie
fechte es unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten an. Mit
Anwaltsschreiben vom 6. November 2001 bot die Beklagte ihre vertragliche
Weiterarbeit an. Das lehnte die Arbeitgeberin ausdrücklich ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde den eingeklagten Betrag
schon auf Grund des Schuldversprechens. Der Arbeitgeberin sei der Schaden durch
die Manipulation der Beklagten tatsächlich entstanden. Die Klägerin bezieht sich
dazu auf einen von ihr vorgelegten Computerausdruck, in dem Angaben über
Umtausche geordnet nach Artikeln, Tag, Uhrzeit - bezogen auf einen 15-minütigen
Zeitraum - und Umtauschbetrag aufgelistet sind. Im Übrigen habe die Beklagte
auch die Forderung zu verzinsen. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass die
Arbeitgeberin ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe
zu einem Zinssatz von 13,5 % in Anspruch nimmt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.192,82 Euro nebst 13,5 % Zinsen seit dem
10. Dezember 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, das Schuldversprechen wirksam nach dem
Haustürwiderrufsgesetz widerrufen zu haben. Die Klageforderung sei hinsichtlich
der tatsächlichen unberechtigten Entnahmen deutlich übersetzt. Der vorgelegte
Computerausdruck sei nicht aussagekräftig. Offensichtlich wolle die Klägerin
alle Umtauschaktionen, an denen die Beklagte während eines bestimmten Zeitraums
beteiligt war, als Manipulationen werten. Die Beklagte vertritt weiterhin die
Ansicht, das Arbeitsverhältnis sei nicht wirksam aufgelöst worden. Es liege in
Wirklichkeit ein Aufhebungsvertrag vor, der nicht formwirksam zustande gekommen
sei. Sie rechnet daher hilfsweise mit ihren Bruttoansprüchen auf Arbeitsentgelt
auf.
Die während des gesamten gerichtlichen Verfahrens anwaltlich vertretene Klägerin
hat die Forderung - zuzüglich einiger nicht mehr weiter verfolgter Nebenkosten -
zunächst durch Mahnbescheid vor dem Amtsgericht Hagen geltend gemacht. Auf den
Widerspruch der Beklagten wurde das Verfahren an das dort genannte Gericht,
nämlich das Amtsgericht Bad Neuenahr - Ahrweiler - abgegeben. Dieses hat den
Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -
verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit
ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Es bedarf weiterer Feststellungen. Dazu ist die
Rechtssache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Die Klägerin ist berechtigt, die abgetretene Forderung geltend zu machen. Der
von der Arbeitgeberin mit der Klägerin geschlossene Abtretungsvertrag ist nicht
wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG iVm. § 134 BGB nichtig. Liegt - wie hier
- die notwendige Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vor, kann ein
Inkassounternehmen unabhängig davon, ob ein Vollerwerb oder ein Fall des
Treuhandinkassos vorliegt, Forderungen im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt
im Klagewege verfolgen (BGH 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99 - BB 2001, 64). Ob
der Klägerin aus abgetretenem Recht der Arbeitgeberin ein Anspruch auf Erfüllung
des von der Beklagten unterzeichneten Schuldversprechens zusteht, bedarf der
weiteren Aufklärung.
II. Das von der Beklagten abgegebene Schuldversprechen ist insoweit unwirksam,
als sie in Nr. 1 auf "Einwendungen jeder Art, zu Grund und Höhe" verzichtet hat.
Das ergibt sich aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die
Unwirksamkeit dieser Klausel lässt das Bestehen des Schuldversprechens im
Übrigen - auch nach anderen Regelungen - unberührt. Die Klägerin ist deshalb
berechtigt auf Grund des Schuldversprechens den dort festgelegten Betrag zu
fordern (§ 780 BGB), soweit die Beklagte nicht beweist, dass der tatsächliche
Schaden geringer ist.
1. Anzuwenden ist das am 9. Oktober 2001, dem Tag der Unterzeichnung des
Schuldversprechens, geltende, noch nicht durch das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138 ff.) mit Wirkung vom 1.
Januar 2002 (Art. 9) geänderte Recht. Ob nach Art. 229 § 5 EGBGB auf ein
möglicherweise noch bestehendes Arbeitsverhältnis das geänderte Recht Anwendung
findet, ist unerheblich (vgl. BAG 27. November 2003 - 2 AZR 177/03 - AP BGB §
312 Nr. 2 und - 2 AZR 135/03 - AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1,
auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen sowie 3. Juni
2004 - 2 AZR 427/03 -).
2. Die Klausel, mit welcher der Beklagten die Möglichkeit abgeschnitten wurde,
einzuwenden oder einredeweise geltend zu machen, dass die Forderung nicht
besteht, hält der Überprüfung am Maßstab des § 9 des AGB-Gesetzes (in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 BGBl. I S. 946 ff.) nicht stand.
a) Das AGB-Gesetz ist trotz seiner Bereichsausnahme für Verträge auf dem Gebiet
des Arbeitsrechts (§ 23 Abs. 1; nunmehr anders: § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB)
anwendbar. Diese Ausnahmebestimmung steht der Anwendung des AGB-Gesetzes auf
Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht entgegen, wenn sie
rechtlich selbständig sind und ihre Grundlage in den Bestimmungen über andere
Verträge als über Arbeitsverträge haben (vgl. BAG 26. Mai 1993 - 5 AZR 219/92 -
BAGE 73, 178 für Darlehens-, Miet- und Kaufverträge). Dazu gehören auch
selbständige Schuldversprechen und -anerkenntnisse, die ihre Rechtsgrundlage in
§§ 780, 781 BGB haben. Ein solches liegt hier vor:
Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse sind nach denselben Regeln zu
behandeln (vgl. BGH 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - WM 1988, 794).
Selbständige, auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete Schuldversprechen
oder -anerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB begründen eine vom zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis unabhängige Verpflichtung (BGH 10. Dezember 1987 - III ZR
205/86 - BGHR BGB § 780 Selbständigkeit Nr. 1; 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94 -
NJW-RR 1995, 1391). Dagegen haben bestätigende auch als deklaratorisch oder
kausal bezeichnete Schuldversprechen oder -anerkenntnisse, die ihre Grundlage in
der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB aF, nunmehr § 311 Abs. 1 BGB) haben, den Zweck,
das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der
Ungewissheit der Parteien zu entziehen und dieses Schuldverhältnis insoweit
endgültig festzulegen (BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 881/98 -; 22. Oktober 1998
- 8 AZR 457/97 - BB 1999, 849; BGH 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - WM 1988,
794).
Welche Form des Schuldversprechens oder -anerkenntnisses vorliegt, ist eine
Frage der Auslegung. Da es hier um eine vorgedruckte Erklärung geht, liegt eine
typische Willenserklärung vor, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senat
20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA
BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5). Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb,
weil das Formular handschriftlich ergänzt wurde (BGH 19. Juni 1991 - VIII ZR
244/90 - BB 1991, 1515). Die Auslegung ergibt, dass die Beklagte ein
selbständiges Schuldversprechen abgegeben hat. Das folgt schon aus der im Text
ausdrücklich erwähnten Regelung des § 780 BGB, die selbständige
Schuldversprechen betrifft. Es bezieht sich auch auf die Verpflichtung der
Beklagten eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 DM zu zahlen, obwohl insoweit der
Schuldgrund ausdrücklich genannt ist. Das Schuldversprechen ist einheitlich
ausgestaltet. Dafür, dass einzelne Verpflichtungen unterschiedlichen
Rechtscharakter haben sollen, bestehen keine Anhaltspunkte.
b) Bei den von der Arbeitgeberin drucktechnisch vorbereiteten Vereinbarungen
handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die sie der anderen
Partei, der Beklagten, bei Abschluss des Vertrages gestellt hat. Diese
unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen dem AGB-Gesetz (§ 1 Abs. 1;
nunmehr § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil sie nicht für einen einzelnen Vertrag,
sondern für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind. Das gilt auch dann, wenn
- wie hier - handschriftliche Ergänzungen vorgesehen waren (BGH 19. Juni 1991 -
VIII ZR 244/90 - BB 1991, 1515).
c) Der von der Beklagten erklärte Einwendungsverzicht unterliegt als vom Gesetz
abweichende Regelung iSv. § 8 AGB-Gesetz (nunmehr § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der
Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz (nunmehr § 307 Abs. 1 BGB). Er ist
gemessen daran unwirksam.
aa) Nach § 8 AGB-Gesetz (nunmehr § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) sind die für die
Inhaltskontrolle maßgeblichen Regelungen der §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz (jetzt: §§
307 bis 309 BGB) nur auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
anwendbar, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende
Regelungen vereinbart werden. Die Vereinbarung eines selbständigen
Schuldanerkenntnisses weicht für sich genommen nicht von Rechtsvorschriften ab,
da sie vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft und damit den Rechtsnormen, denen
dieses unterliegt, unabhängig ist (BGH 15. Januar 1987 - III ZR 153/85 - DB
1987, 1584). Soweit die Beklagte sich deshalb durch das von ihr unterzeichnete
Schuldversprechen selbständig und unabhängig vom zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis zu Zahlungen verpflichtet hat, unterliegt dies nicht der
Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Etwas anderes gilt jedoch für den Ausschluss von Einwendungen jeder Art zu der
im Schuldversprechen genannten Forderung. Insoweit weicht das Schuldversprechen
von Rechtsvorschriften ab. Ein selbständiges Schuldversprechen oder
-anerkenntnis kann nach der gesetzlichen Regelung über die ungerechtfertigte
Bereicherung einredeweise zurückgefordert werden, wenn die zugrunde liegende
Forderung in Wirklichkeit nicht besteht (§ 812, § 821 BGB; BGH 30. November 1998
- II ZR 238/97 - NJW-RR 1999, 573; 16. April 1991 - XI ZR 68/90 - NJW 1991, 2140
sowie 31. März 1982 - I ZR 69/80 - WM 1982, 671). Etwas anderes gilt nur dann,
wenn auch diese Möglichkeit vertraglich ausgeschlossen wurde (BGH 8. Juni 1962 -
V ZR 151/60 - BB 1962, 1222). Ein solcher von den gesetzlichen Regelungen
abweichender Ausschluss ist hier mit dem Verzicht auf alle Einwendungen erfolgt.
bb) Der so vorgenommene Ausschluss ist unwirksam, weil er die Beklagte entgegen
dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
(1) Wird von einer gesetzlichen Regelung abgewichen und ist das mit deren
wesentlichen Grundgedanken unvereinbar, so ist im Zweifel eine unzulässige
Benachteiligung anzunehmen (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz, nunmehr: §
307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). So ist es hier. Der Ausschluss aller Einreden
und Einwendungen aus einem Schuldverhältnis steht in Widerspruch zu dem
wesentlichen Grundgedanken des Bereicherungsrechts, zwischen den Beteiligten bei
rechtsgrundlosem Vermögenserwerb einen Ausgleich herbeizuführen (vgl. Palandt/Sprau
BGB 64. Aufl. Einf. § 812 Rn. 1). Gründe, hier ausnahmsweise etwas anderes
anzunehmen, bestehen nicht.
(2) Der Ausschluss rechtfertigt sich nicht aus einer "Beweisnot" des
Arbeitgebers. Denn die Vereinbarung eines selbständigen Schuldversprechens oder
-anerkenntnisses ohne einen solchen Ausschluss führt dazu, dass die
Vertragspartei, die das Schuldversprechen oder -anerkenntnis unterzeichnet hat,
die Beweislast für ihre Einwendungen und Einreden trägt. Sie hat zu beweisen,
dass die dem Schuldversprechen oder -anerkenntnis zugrunde liegende Forderung
tatsächlich nicht besteht (vgl. BGH 15. Januar 1987 - III ZR 153/85 - DB 1987,
1584).
(3) Für die Zulässigkeit, den Ausschluss in vorformulierten Vertragsbedingungen
zu vereinbaren, kann nicht angeführt werden, nach dem Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wäre für Verwender ein gleiches Ergebnis ohne Weiteres
durch die Vereinbarung eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses möglich und die
Unwirksamkeit knüpfe letztlich ohne Sachgrund an eine rein formale
Unterscheidung an.
Ein bestätigendes Schuldanerkenntnis hat - ebenso wie ein selbständiges
Schuldversprechen oder -anerkenntnis, bei dem die Einwendungen und Einreden nach
§§ 812, 821 BGB ausgeschlossen sind - die Wirkung, dass die §§ 812, 821 BGB
nicht anwendbar sind (BGH 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99 - NJW 2000, 2501; aA noch
BGH 29. Februar 1968 - VII ZR 98/65 - BB 1968, 399). Das ergibt sich daraus,
dass gerade kein rechtlich selbständiges Schuldversprechen oder -anerkenntnis
abgegeben, sondern das ursprüngliche Schuldverhältnis umgestaltet wird.
Bestätigende Schulversprechen können jedoch ihrerseits dem Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und den daraus folgenden Einschränkungen unterliegen. Das
ist nach dem hier noch anwendbaren AGB-Gesetz dann der Fall, wenn der Verwender
- sei es auch durch handschriftliche Ergänzung vorgedruckter Formulare -
inhaltsgleich vorformulierte Regelungen in einer Vielzahl von Fällen verwendet
(§ 1 Abs. 1 AGB-Gesetz, nunmehr § 305 Abs. 1 BGB; vgl. BGH 30. Oktober 1991 -
VIII ZR 51/91 - BGHZ 115, 391), zB in einer Vielzahl gleichgelagerter
Fallgestaltungen immer die von ihm einseitig festgelegte Schadenssumme im Wege
des bestätigenden Schuldanerkenntnisses festlegen will.
Eine inhaltliche Kontrolle solcher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltenen bestätigenden Schuldanerkenntnisse scheitert nicht deshalb, weil im
Einzelfall eine bestimmte Summe festgeschrieben wird und der Verwender der
anderen Partei eine danach genau bestimmte Leistungspflicht auferlegt. Da ein
bestehendes Schuldverhältnis umgestaltet wird, liegt in der Festlegung dieser
Summe eine Abweichung von den dieses Schuldverhältnis regelnden Rechtsnormen (§
8 AGB-Gesetz, nunmehr § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). In derartigen Fällen ist auch
die Begründung einer Leistungspflicht am Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu messen (vgl. BGH 30. Oktober 1991 - VIII ZR 51/91 - BGHZ
115, 391).
Eine Unwirksamkeit bestätigender Schuldanerkenntnisse in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen folgt allerdings nicht bereits aus § 11 Nr. 15 AGB-Gesetz
(nunmehr § 309 Nr. 12 BGB). Die Vereinbarung derartiger bestätigender
Schuldanerkenntnisse ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil darin
eine danach unzulässige Verschiebung der Beweislast läge. Bestätigende
Schuldanerkenntnisse verschieben nicht die Beweislast, sondern gestalten die
materielle Rechtslage (BGH 3. April 2003 - IX ZR 113/02 - NJW 2003, 2386). Die
Unwirksamkeit kann sich jedoch aus einer Überprüfung nach den Generalklauseln
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (früher § 9 AGB-Gesetz, nunmehr
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB) ergeben. Eine solche ist im Einzelfall nicht
ausgeschlossen (Däubler in Däubler/Dorndorf AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht BGB §
309 Nr. 12 Rn. 6).
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz, nunmehr: § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB) ist auf § 779 BGB abzustellen. Bestätigende Schuldanerkenntnisse sind
nämlich vergleichsähnlich (BGH 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - WM 1988, 794;
29. Februar 1984 - IVa ZR 107/82 - WM 1984, 667; 5. Dezember 1979 - IV ZR 107/78
- NJW 1980, 1158). Das gilt auch, wenn beim bestätigenden Schuldanerkenntnis
wegen des einseitigen Nachgebens an sich ein "einseitiger Feststellungsvertrag"
vorliegt, durch den die Parteien ihre materiellen Beziehungen regeln (BAG 15.
Dezember 1999 - 10 AZR 881/98 -). Für solche bestätigende
Schuldanerkenntnisverträge ist die Heranziehung der Regeln des § 779 BGB und des
Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein notwendiges aber ausreichendes
Korrektiv (vgl. BGH 19. September 1963 - III ZR 121/62 - NJW 1963, 2316, 2317).
§ 779 BGB setzt regelmäßig voraus, dass der Streit oder die Ungewissheit über
ein Rechtsverhältnis "im Wege gegenseitigen Nachgebens" beseitigt wird. Die
einseitig vorgegebene Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen widerspricht diesem Modell, weil ihr kein gegenseitiges
Nachgeben zugrunde liegt. Soweit durch Vereinbarung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Rechtsverhältnisse im Wege des bestätigenden
Schuldanerkenntnisses entsprechend der einseitigen Festsetzung des Verwenders
umgestaltet werden, sind sie unwirksam (vgl. für Verzichtsverträge auch ErfK/Preis
5. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 74a, 96 mwN; Lakies AR-Blattei SD Fach 35 Rn.
448).
Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.
April 2000 (- 8 AZR 286/99 - BAGE 94, 300) bestätigende Schuldanerkenntnisse
ohne Weiteres für zulässig gehalten hat. In dieser Entscheidung wurde das Recht
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht angesprochen. Es galt die
Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz.
d) Die Unwirksamkeit des Einwendungsausschlusses hat zur Folge, dass an Stelle
der unwirksamen Regelung die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind (§ 6 Abs.
2 AGB-Gesetz, nunmehr: § 306 Abs. 2 BGB). Das Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit des streitbefangenen
Schuldversprechens im Übrigen unberührt.
aa) Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von Formularklauseln auf einen
zulässigen Kern ist nicht anwendbar. Es betrifft Fälle, in denen zulässige und
unzulässige Tatbestände sprachlich nicht trennbar verbunden sind und bei denen
daher die Ausgrenzung der unzulässigen und die Aufrechterhaltung der zulässigen
Teile nur durch eine sprachliche und inhaltliche Umgestaltung erreicht werden
könnte. Dann würde für eine unzulässige Klausel eine neue Fassung gefunden, die
für den Verwender möglichst günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist
(BGH 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02 - NJW 2003, 2899; vgl. zur
geltungserhaltenden Reduktion auch BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - AP BGB §
309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen). Darum geht es hier nicht. Der Ausschluss aller
Einwendungen ist sprachlich vom sonstigen Text abgehoben; das Schuldversprechen
kann ohne Weiteres ohne diese Einschränkung aufrechterhalten bleiben.
bb) Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2
AGB-Gesetz (nunmehr: § 306 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2 BGB). Danach ist der
Vertrag insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften eine unzumutbare
Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. So liegt der Fall hier nicht.
Insbesondere ist der Beklagten ein Festhalten am Vertrag zumutbar:
Allerdings hat die Beklagte nunmehr den Beweis zu führen, dass die dem
Schuldversprechen zugrunde liegende Forderung nicht besteht. Als Prozesspartei,
die eine negative Tatsache zu beweisen hat, kann sie die Gegenseite zunächst
darauf verweisen, die Höhe der Forderung und ihre Errechnung darzulegen. Sie hat
dann die Unrichtigkeit dieses Vortrags zu beweisen (vgl. BGH 10. Juli 1986 - III
ZR 77/85 - NJW- RR 1986, 1495 sowie Zwanziger in Kittner/Zwanziger Handbuch
Arbeitsrecht 2. Aufl. § 166 Rn. 43). Da es um die Feststellung der Höhe eines
Schadens geht, kommt der Beklagten auch § 287 Abs. 1 ZPO zugute, mit dem das
Beweismaß gesenkt wird. Zudem kommt ihre Vernehmung als Partei in Betracht (§
287 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
3. Eine weitergehende Unwirksamkeit des streitbefangenen Schuldversprechens
ergibt sich auch nicht aus sonstigen Regelungen.
a) Das Schuldversprechen ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB).
Ein Rechtsgeschäft kann nach den Gesamtumständen bei Vertragsschluss,
insbesondere nach seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck sittenwidrig sein (BAG 22.
Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - EzA BGB § 781 Nr. 5). Dabei gehören Umstände, die
das Zustandekommen eines Vertrages betreffen, an sich nicht zum Regelungsbereich
des § 138 BGB. Die Vorschrift bezieht sich vielmehr auf die Sittenwidrigkeit des
Rechtsgeschäfts selbst. Sie kann nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung
unter Berücksichtigung aller Umstände, die den Vertrag kennzeichnen, der
objektiven Verhältnisse, unter denen er zustande gekommen ist, seiner
Auswirkungen sowie der subjektiven Merkmale wie dem verfolgten Zweck und dem
zugrunde liegenden Beweggrund beurteilt werden. Umstände, die beim Vorliegen
einer Drohung lediglich zur Anfechtbarkeit der Willenserklärung nach § 123 BGB
führen würden, können beim Fehlen einer Drohung nicht die stärkere
Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB nach sich ziehen. Bei der Würdigung des
Gesamtcharakters eines Rechtsgeschäftes ist aber auch die Art und Weise seines
Zustandekommens mit zu berücksichtigen (BGH 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - AP BGB
§ 123 Nr. 33).
Der bloße Umstand, dass einem Vertragspartner - hier der Beklagten - keine oder
nur eine kurze Überlegungsfrist für den Vertragsschluss eingeräumt wurde, führt
deshalb nicht zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes (BAG 3. Juni 2004 - 2
AZR 427/03 -; 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB
2002 § 312 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen; 22. April 2004 - 2 AZR 281/03 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr.
27 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 2, jeweils mwN; BGH 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - AP
BGB § 123 Nr. 33).
b) Entgegen der Revision war das Schuldversprechen auch nicht nach § 1 Abs. 1
des hier noch anwendbaren Haustürwiderrufsgesetzes (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 BGBl. I S. 955 f.) widerrufbar. Nach Satz 1 Nr.
1 dieser Vorschrift steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verträgen mit
einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu
denen der Verbraucher ua. an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist.
Ebenso wie die zwischenzeitlich anstelle des Haustürwiderrufsgesetzes getretene
Regelung des § 312 BGB ist diese Bestimmung auf Erklärungen des Arbeitnehmers,
die er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses am Arbeitsplatz abgibt, nicht
anwendbar. Der Arbeitnehmer befindet sich nämlich am Arbeitsplatz nicht in einer
vom Schutzzweck des Gesetzes erfassten Situation. Anders als bei anderen
Rechtsgeschäften ist der Arbeitsplatz - insbesondere das Personalbüro -
typischerweise der Ort, an dem die das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen
besprochen und geregelt werden. Es fehlt deshalb grundsätzlich am
situationstypischen Überraschungsmoment, wie es dem Widerrufsrecht zugrunde
liegt. Der Arbeitnehmer muss und wird an seinem Arbeitsplatz damit rechnen, dass
der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter mit ihm Fragen und Probleme seines
Arbeitsverhältnisses bespricht und rechtsgeschäftlich regeln will (BAG 27.
November 2003 - 2 AZR 177/03 - AP BGB § 312 Nr. 2; 27. November 2003 - 2 AZR
135/03 - AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. April 2004 - 2 AZR
281/03 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 2; 3.
Juni 2004 - 2 AZR 427/03 -). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Gespräch
tatsächlich im Personalbüro stattfindet. Auch außerhalb des Personalbüros muss
der Arbeitnehmer damit rechnen, mit Fragen konfrontiert zu werden, die sein
Arbeitsverhältnis betreffen (aA Derleder AuR 2004, 361). Auch rechtlich
selbständige Schuldversprechen oder -anerkenntnisse, denen - wie hier - eine
Forderung aus dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt, ergeben sich aus dem
Arbeitsverhältnis, weil sie mit diesem in einem tatsächlichen Zusammenhang
stehen.
c) Die Beklagte kann schließlich der Durchsetzung der Klageforderung keinen
Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns entgegenhalten. Zwar kann der Gefahr
einer Überrumpelung des Arbeitnehmers, zB weil die Vertragsverhandlungen zu
ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten stattfinden, ua. mit diesem
Gebot begegnet werden (vgl. BAG 3. Juni 2004 - 2 AZR 427/03 -; 22. April 2004 -
2 AZR 281/03 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 2;
27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr.
1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 27. November
2003 - 2 AZR 177/03 - AP BGB § 312 Nr. 2). Für ein in diesem Sinne unfaires
Verhandeln sind aber vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar.
III. Das Landesarbeitsgericht wird abschließende Feststellungen hinsichtlich des
Anspruchs zu treffen haben und ggf. auch über die Berechtigung der
Hilfsaufrechnung entscheiden müssen.
1. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung die geltend gemachte
Forderung als "übersetzt" zurückgewiesen. In ihrem Klageabweisungsantrag liegt
deshalb konkludent die Einrede, die dem Schuldversprechen zugrundeliegende
Forderung bestehe nicht (vgl. BGH 16. April 1991 - XI ZR 68/90 - NJW 1991,
2140).
2. Bei der Entscheidung über die Klageforderung wird das Landesarbeitsgericht
außerdem Folgendes zu beachten haben:
a) Die Beklagte hat zu beweisen, dass die dem Schuldversprechen zugrunde
liegende Forderung nicht besteht. Sie wird sich nicht darauf beschränken können,
die detaillierte Schadensaufstellung der Klägerin lediglich mit der Behauptung
zu bestreiten, diese sei übersetzt (BAG 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - EzA
BGB § 781 Nr. 5).
b) Sollten die im Schuldversprechen erwähnten 50,00 DM tatsächlich den
Verwaltungsaufwand abdecken und keine Fangprämie sein, wären sie unter
Schadensersatzgesichtspunkten nicht erstattungsfähig (BGH 6. November 1979 - VI
ZR 254/77 - BGHZ 75, 230).
c) Hinsichtlich Grund und Höhe des geltend gemachten Zinsanspruchs bestehen
keine Bedenken. Die Klägerin macht einen abgetretenen
Verzugsschadensersatzanspruch geltend. Es kommt daher nicht darauf an, ob ihr
selbst der Zinsschaden entstanden ist, sondern allein darauf, ob dieser der
abtretenden Arbeitgeberin entstanden ist. Da die Fälligkeit der Verbindlichkeit
in der Urkunde nach dem Kalender bestimmt ist und auf den 9. Dezember 2001
festgelegt wurde, befindet sich die Beklagte - soweit ein Anspruch besteht - ab
dem darauffolgenden Tag in Verzug und hat den Zinsschaden zu ersetzen (§ 284
Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB aF = § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 280
Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 3 BGB).
3. Im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung ist auf Folgendes hinzuweisen:
a) Bislang rechnet die Beklagte mit Bruttoarbeitsentgelt gegen eine
Nettoforderung auf. Das ist unzulässig (BAG 22. März 2000 - 4 AZR 120/99 -).
b) Entgeltforderungen entfallen - das Weiterbestehen eines Arbeitsverhältnisses
vorausgesetzt - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht schon wegen
mangelnden Annahmeverzugs (§ 615 BGB). Nach dem unstreitigen Sachvortrag hat die
Arbeitgeberin die - ihr und nicht der Klägerin - angebotene Leistung der
Beklagten ausdrücklich abgelehnt. Damit wäre sie in Annahmeverzug geraten (§ 295
BGB).
c) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheitert - entgegen der Ansicht der
Beklagten - nicht an der für Aufhebungsverträge vorgesehenen Schriftform (§ 623
BGB), wenn die Beklagte für ihre außerordentliche Kündigung entweder einen Grund
gehabt hätte oder sich auf deren Unwirksamkeit unter dem Gesichtspunkt des § 242
BGB nicht berufen könnte (vgl. BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB §
123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1; 4. Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE
87, 200). Dem wird das Landesarbeitsgericht ggf. nachzugehen haben.
4. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu
entscheiden haben. Bei der Kostenentscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass
die Kosten der Anrufung der unzuständigen Gerichte der ordentlichen
Gerichtsbarkeit ohnehin von der Klägerin zu tragen sind (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG).