Gleichbehandlungsgrundsatz – Kürzung von Sonderzuwendungen
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 14 Sa
545/06
Urteil vom
26.03.2007
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
11.11.2005 - 16 Ca 5767/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten, nachdem zwischen ihnen zunächst auch die
Rechtswirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie Überstunden
und Reisekostenansprüche streitig waren, im Berufungsrechtszug zuletzt nur noch
um die Frage, in welcher Höhe der Klägerin eine Sonderzuwendung zusteht.
Die Klägerin war seit dem 16.08.2002 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages
als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität zu K des beklagten Landes
beschäftigt. Sie erhielt ein Monatsgehalt von zuletzt 1.050,00 EUR brutto.
Für das Jahr 2003 und für das Jahr 2004 erhielt sie eine Sonderzuwendung in Höhe
von jeweils 733,84 EUR. Dabei handelte es sich jeweils um 70 % ihrer
maßgeblichen Bezüge.
Mit ihrer am 20.06.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Entfristungsklage
wandte sich die Klägerin zunächst gegen die letztmalige Befristung des
Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2005.
Im Verlauf des Rechtsstreits verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 15.08.2005
von der Beklagten Auskunft über die Sonderzuwendungen für die Jahre 2003 - 2005.
Den diesbezüglich zunächst erhobenen Auskunftsantrag änderte die Klägerin
erstinstanzlich durch den Schriftsatz vom 27.10.2005 dahingehend ab, dass
beantragt wurde,
festzustellen, dass die Klägerin für die Jahre 2003, 2004 und 2005 Anspruch auf
die jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 % ihres monatlichen Gehalts, d.
h. in Höhe von 884,50 EUR habe sofern das Arbeitsverhältnis jeweils über den
31.03. des Folgejahres fortbestehe.
Das Arbeitsgericht gab durch Urteil vom 11.11.2005 der Entfristungsklage der
Klägerin statt und wies die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche
ab (Urteil Bl. 184 ff. d. A.).
Gegen die Abweisung ihrer Ansprüche richtete sich die Berufung der Klägerin,
während das beklagte Land wegen des Unterliegens im Befristungsstreit
Anschlussberufung einlegte.
Im Laufe des Berufungsrechtstreit hat das beklagte Land die Anschlussberufung
zurückgenommen und die Klägerin ihre Berufung auf den Anspruch auf
Sonderzuwendungen für die Jahre 2003 - 2005 beschränkt.
Die Klägerin trägt hierzu vor, es sei ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz, dass bei der Bemessung der Sonderzuwendungen nach
Vergütungsgruppen differenziert werde. Es gebe keine sachlichen Gründe dafür,
dass in den unteren Gehaltsgruppen weiterhin 84,29 % des maßgeblichen Gehalts
als Sonderzuwendung gezahlt werde, während die Klägerin wie eine Anwärterin
behandelt werde und deshalb nur einen Anspruch auf 70 % des maßgeblichen Gehalts
als Sonderzuwendung haben solle. Die Differenzierung sei auch nicht durch
sachliche Gründe gerechtfertigt. Schließlich sei zu bedenken, dass zumindest
hinsichtlich der Sonderzahlung für das Jahr 2003 ein Eingriff durch
Gesetzesänderung mit rückwirkender Kraft erfolgt sei. Hierzu werde die
Auffassung vertreten, dass dies verfassungswidrig sei.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.11.2005
- 16 Ca 5767/05 - festzustellen, dass die Klägerin für die Jahre 2003, 2004 und
2005 Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung gemäß § 3 Abs. 4 ihres
Arbeitsvertrages in Höhe von 84,29 % ihres monatlichen Grundgehalts, d. h. in
Höhe von 884,50 EUR hat, sofern das Arbeitsverhältnis jeweils über den 31.03.
des Folgejahres fortbestanden hat.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist zulässig.
Das erstinstanzliche Urteil ist am 11.11.2005 verkündet worden. Die Klägerin hat
am 09.05.2006 Berufung eingelegt. Da das erstinstanzliche Urteil der Klägerseite
erst mehr als 5 Monate nach seiner Verkündung zugestellt wurde, begann die Frist
zur Einlegung der Berufung mit Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung
(s. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 66 ArbGG, Rz. 7). Die
nach Ablauf der 5-Monatsfrist laufende Frist zur Einlegung der Berufung hat die
Klägerin gewahrt.
Auch die Berufungsbegründungsfrist ist eingehalten. Ist ein Urteil nicht binnen
5 Monaten nach Verkündung zugestellt, so beginnt die Berufungsbegründungsfrist
nach Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung und endet 2 Monate später
(s. BAG, Urteil vom 28.10.2004 - 8 AZR 492/03 - NZA 2005, 125). Die
Berufungsbegründung ist hier am 07.06.2006 bei Gericht eingegangen und daher
rechtzeitig.
Zulässigerweise hat die Klägerseite ihre Berufung auf einen Teil des
Streitgegenstandes beschränkt und im übrigen zurückgenommen. Eine solche
Beschränkung ist zulässig (s. Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., § 520 ZPO,
Rz. 29). Die Berufung ist damit zulässigerweise auf den Feststellungsantrag
bzgl. der Sonderzuwendung für die Jahre 2003, 2004 und 2005 beschränkt worden.
II. In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf die Feststellung, dass ihr in den Jahren 2003, 2004 und 2005 eine
Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 % = 884,50 EUR zusteht.
1. Hinsichtlich des Feststellungsantrages bezogen auf die Jahre 2003 und 2004
bestehen bereits durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des
Feststellungsantrages. Es spricht alles dafür, dass insoweit das nach § 256 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist.
Am Feststellungsinteresse fehlt es, wenn ein einfacherer Weg gegeben ist,
dasselbe Ziel zu erreichen. Bezogen auf die Jahre 2003 und 2004 kommt
diesbezüglich die Leistungsklage in Betracht. Zwar ist vor allem bezogen auf den
öffentlichen Dienst anerkannt, dass grundsätzlich statt einer Leistungsklage
eine Feststellungsklage erhoben werden kann (s. Schwab/Weth, Kommentar zum ArbGG,
§ 46, Rz. 72 ff.). Dafür sprechen insbesondere prozesswirtschaftliche
Erwägungen, denn den Parteien sollen schwierige Berechnungen und die dafür
erforderlichen aufwendigen Feststellungen erspart werden (s. BAG, Urteil vom
27.01.1998 - 3 AZR 415/96 - NZA 1998, 1127).
Insbesondere wenn, wie im öffentlichen Dienst, zu erwarten ist, dass die
Rechtslage durch ein Feststellungsurteil geklärt wird und dieses
Feststellungsurteil ohne weiteres Leistungsurteil und damit ohne eine erneute
gerichtliche Beanspruchung befolgt wird, kann ein Feststellungsinteresse
angenommen werden.
Deshalb ist die Rechtsprechung vom Vorrang der Leistungsklage abgegangen, soweit
erst im Laufe des Rechtsstreits die Bezifferung einer Forderung möglich geworden
ist (s. BAG, Urteil vom 18.03.1997 - 9 AZR 84/96 - NZA 1997, 1168).
Hinsichtlich der Sonderzuwendung für die Jahre 2003 und 2004 bedurfte es jedoch
überhaupt keiner Ermittlungen und Berechnungen mehr. Denn die Klägerseite selbst
hatte bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin in
den Jahren 2003 und 2004 eine Sonderzahlung in Höhe von jeweils 733,84 EUR
erhalten hatte. Als Anspruch ihrer Feststellung macht die Klägerin einen Betrag
von jeweils 884,50 EUR geltend. Demzufolge stand die Differenz für die Jahre
2003 und 2004, die die Klägerin begehrte, exakt fest, so dass sie durch einfache
Leistungsklage hätte geltend gemacht werden können.
Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich des Feststellungsinteresses für den
Feststellungsantrag bezogen auf das Jahr 2005, weil diesbezüglich nicht
feststand, ob und in welchem Umfang die Beklagte Leistung hierauf bereits
erbracht hatte.
2. In der Sache ist die gesamte Klage nicht begründet, da ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht festgestellt werden kann.
Der Auffassung der Klägerseite, dass in der Staffelung der prozentualen Höhe der
Sonderzuwendung nach Gehaltsgruppen ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
Die Sonderzuwendung ist aufgrund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung hinsichtlich der prozentualen Höhe
gestaffelt worden anhand unterschiedlicher Vergütungsgruppen. Während die
untersten Vergütungsgruppen bis A 6 84,29 % ihrer Vergütung als Sonderzuwendung
erhalten, sind es bei den Vergütungsgruppen A 7 und A 8 sowie den Anwärtern 70
%, während die höheren Vergütungsgruppen einen noch geringeren Prozentsatz
beanspruchen konnten. Diese für Beamte geltende gesetzliche Regelung ist in
entsprechender Weise auf Angestellte angewandt worden.
Dabei liegt der Vorteil für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen wie die Klägerin
darin, dass sie als wissenschaftliche Hilfskraft den Anwärtern gleichgestellt
wurde und insoweit 70 % ihres Gehalts als Sonderzuwendung beanspruchen konnte.
Eine sachfremde Gruppenbildung kann darin nicht erkannt werden.
Anerkannt ist, dass der Arbeitgeber unterschiedliche Arbeitnehmergruppen nicht
ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf. So ist eine
Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten nur aus sachlichen Gründen
möglich (BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990, NJW 1990, 2246; BAG, Urteil vom
12.10.2005 - 10 AZR 640/04 - NZA 2005, 1418 ff.; Küttner/Kania Personalbuch
2006, Stichwort Gleichbehandlung, Rz. 11 ff.).
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche
Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, wenn kein sachlicher Grund hierfür
vorliegt.
Im vorliegenden Fall knüpft die Differenzierung nicht an eine bestimmte
Beschäftigten- oder Statusgruppe (z.B. Arbeiter/Angestellte), sondern an
Besoldungs- und Vergütungsgruppen an. Damit wird ein Kriterium gewählt, dass von
vorneherein vergütungsbezogen ist.
Die unterschiedliche Vergütung für unterschiedliche Vergütungsgruppen ist jedoch
sachlich gerechtfertigt, weil sich hierin das Vergütungsermessen des
Arbeitgebers bzw. des Gesetzgebers ausdrückt, für Tätigkeiten, die in ihrer
Wertigkeit unterschiedlich sind, unterschiedlich hohe Vergütungen festsetzen zu
können. Damit wird nicht an ein Kriterium, dass an eine Gruppenzugehörigkeit
unabhängig von der Vergütung anknüpft, sondern gerade an ein
vergütungsabhängiges Kriterium angeknüpft.
Genauso wie der Arbeitgeber die Höhe der Vergütung in den einzelnen
Vergütungsgruppen und auch den Abstand zwischen Vergütungsgruppen in
unterschiedlicher Weise festsetzen kann, darf er diesen Abstand zwischen den
Vergütungsgruppen durch zusätzliche Leistungen oder Sonderzuwendungen, die an
diese Vergütungsgruppen in unterschiedlicher Weise anknüpfen, vergrößern oder
verkleinern. Ein sachwidriges Differenzierungskriterium kann darin nicht gesehen
werden.
Zusätzlich gilt, dass die Regelung, die Sonderzuwendung in den untersten
Gehalts- und Vergütungsgruppen weniger stark absenken als in den oberen, auch
unter sozialen Gesichtspunkten als sachlicher Grund anzuerkennen ist. Es kann
nicht als willkürlich und gleichheitswidrig beanstandet werden, wenn der
Arbeitgeber angesichts der Entscheidung, Zusatzleistungen zurückzuführen, sich
dazu entschließt, die unteren Gehaltsgruppen damit weniger zu belasten als die
oberen, siehe BAG, Urteil vom 24.05.2000 - 10 AZR 629/99 - NZA 2001, 216 unter
II 3 c der Gründe.
Unabhängig von der generellen Zulässigkeit der diesbezüglichen Differenzierung
ist im vorliegenden Einzelfall entscheidend, dass schon aufgrund der Einstufung
der Klägerin wie eine Anwärterin und damit einer Zugrundelegung von 70 % der
maßgeblichen Vergütung angesichts der dadurch erreichten Sonderzuwendung kein
Gleichheitsverstoß vorliegen kann. Denn ohne Zweifel wäre es unter
Gleichheitsgesichtspunkten zulässig gewesen, einen einheitlichen
Sonderzuwendungsbetrag in absoluten Zahlen und unabhängig von
Prozentberechnungen festzusetzen (Einheitsbetrag). Selbst wenn ein solcher
Festbetrag in der Größenordnung festgesetzt worden wäre, wie er sich aus 84,29 %
der Vergütung nach Besoldungsgruppe A 6 unter Zugrundelegung der
Beschäftigungszugehörigkeit der Klägerin ergeben würde, hätte dieser deutlich
unterhalb der Sonderzuwendung gelegen, die die Klägerin unter Anwendung der
Vorgabe von 70 % tatsächlich erhalten hat.
Denn die Grundgehaltsätze der Besoldungsgruppe A 6 beginnen bei 1.621,17 EUR und
betragen nach 6-jähriger Beschäftigung 1.718,65 EUR. Legt man hierbei 84,29 %
als Berechnungsfaktor zugrunde und berücksichtigt, dass die Klägerin eine
Halbtagsbeschäftigung ausgeübt hat, so liegt der daraus erreichbare Betrag an
Sonderzuwendung deutlich unter dem Betrag, den die Klägerin in den Jahren 2003
und 2004 jeweils erhalten hat.
Ein solcher Einheitsbetrag wäre aber das Maximale, was die Klägerin unter
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erreichen könnte, wenn man - was
nicht der Fall ist - die von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27.10.1998 - 9 AZR 299/87 - NZA 1999, 700)
hier anwenden könnte.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass ein etwaiger
Gleichbehandlungsverstoß durch unterschiedliche Prozentzahlen jedenfalls im
Hinblick auf die vorliegende Fallgruppe nicht ursächlich geworden ist und daher
schon aus diesem Grund keine Nachforderung begründen kann.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin aus einem weiteren Grund
eine Angleichung nach oben nicht verlangen kann. Eine solche Angleichung nach
oben kommt nur dann in Betracht, wenn allein eine benachteiligende Teilregelung
für nichtig erklärt wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein
solcher Fall angenommen werden, wenn das nach einem einheitlichen Prozentsatz
berechnete Weihnachtsgeld anschließend um einen Festbetrag gekürzt worden ist,
der sich im Bereich unterer Lohngruppen erheblich stärker auswirkt als im
Bereich höherer Lohngruppen (BAG, Urteil vom 24.05.2000 - 10 AZR 629/99 - NZA
2001, 216). In jener Entscheidung hat das BAG zugleich festgestellt, dass die
Begrenzung einer Zuwendung nach oben auf dem Gedanken beruht, dass den
höherverdienenden Arbeitnehmern stärkere Opfer aufgrund ihrer sozialen Stärke
zugemutet werden können als den weniger gut Verdienenden, so dass eine solche
Begrenzung nach oben nicht zu beanstanden sei (BAG, Urteil vom 24.05.2000 a. a.
O. unter II 3 c der Gründe).
Schließlich kann im vorliegenden Einzelfall bezogen auf die Sonderzuwendung für
das Jahr 2003 nicht der Gedanke der unzulässigen Rückwirkung zur Anwendung
gebracht werden. Dies scheitert schon daran, dass nichts dafür vorgetragen oder
ersichtlich ist, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung im Jahre 2003 im
Hinblick auf eine höhere erwartete Sonderzuwendung als die tatsächlich erhaltene
erbracht hätte. Hiergegen spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin ihren
vermeintlichen Anspruch erst mehr als eineinhalb Jahre nach Ablauf des
maßgeblichen Kalenderjahres 2003, nämlich erstmals durch Auskunftsverlangen vom
15.08.2005 geltend gemacht hat.
III. Die Berufung hatte daher keinen Erfolg und musste mit der Kostenfolge des §
97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da kein Fall von Divergenz vorlag
und der Anspruch unabhängig von der Frage der Gleichbehandlung der
Vergütungsgruppen bereits aufgrund der Einstufung der Klägerin in die Kategorie
70 % infolge der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zur Kausalität eines
möglichen Gleichbehandlungsverstoßes keinen Erfolg haben konnte.