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Tagespflege während der
ausbildungsbedingten Abwesenheit der Mutter
OVG Lüneburg
Az.: 4 ME 335/02
Beschluss vom 15.01.2003
Vorinstanz: VG Lüneburg – Az.: 4 B
102/02 - Beschluss vom 04.07.2002
Leitsätze:
Der Wunsch einer Mutter von vier
Kindern, in nicht zu weit fortgeschrittenem Alter einen Beruf zu erlernen, um
durch eigene Berufstätigkeit zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der
Familie beitragen zu können, ist angemessen. Während der ausbildungsbedingten
Abwesenheit der Mutter kann Tagespflege zum Wohl der Kinder erforderlich sein.
Das gilt insbesondere dann, wenn aufgrund des Schichtdienstes der Mutter in dem
Ausbildungsbetrieb eine zeitgleiche Betreuung der Kinder in einem Kindergarten
nicht möglich ist.
Die Förderung der Entwicklung von
Kindern in Tagespflege ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein
alleinerziehender Elternteil eine Berufsausbildung absolviert oder erwerbstätig
ist oder die Familie ohne die (zusätzliche) Erwerbstätigkeit
sozialhilfebedürftig würde. Förderungswürdig ist vielmehr auch das Bestreben
einer vollständigen, kinderreichen Familie, sich durch Berufstätigkeit beider
Elternteile eine wirtschaftliche Grundlage oberhalb des Sozialhilfeniveaus zu
schaffen und zu sichern.
Aus dem Entscheidungstext:
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch die
Betreuung ihrer beiden jüngsten Kinder Jan (geb. am 30. 1. 1999) und Lennart
(geb. am 25. 8. 1997) durch eine Tagespflegeperson entstehen, glaubhaft gemacht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht die Gewährung von Tagespflege
zwar im Ermessen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da das Land
Niedersachsen von dem Vorbehalt in § 26 SGB VIII, das Nähere über Inhalt und
Umfang der Tagespflege nach § 23 SGB VIII zu regeln, nicht Gebrauch gemacht hat
(Senat, Beschl. v. 11. 12. 1992 – 4 M 5204/92 – OVGE 43, 345 = dng 1993, 130;
Urt. v. 11. 1. 1995 – 4 L 3850/94 – NdsRpfl. 1996, 64; Urt. v. 23. 8. 1995 – 4 L
5875/94 -; Beschl. v. 9. 10. 1997 – 4 L 5579/96 -). Der Senat verpflichtet aber
dann im Wege der einstweiligen Anordnung zu laufenden Leistungen der Sozial-
oder Jugendhilfe, wenn anzunehmen ist, der Hilfeträger werde die Leistung bei
sachgerechter Ausübung seines Ermessens erbringen. Das ist hier der Fall.
Der Senat teilt die Auffassung, die das
Verwaltungsgericht anklingen lässt, dass die Tagespflege hier deshalb
erforderlich im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII ist, weil die im Jahre 1975
geborene Antragstellerin, in deren Haushalt auch ihre zwei älteren Kinder aus
erster Ehe leben (Mario, geb. im Jahre 1993, und Hendrik, geb. im Jahre 1994),
mit der am 1. August 2001 begonnenen, vom Arbeitsamt geförderten zweijährigen
Umschulung zur Köchin ihre erste Berufsausbildung anstrebt und während ihrer
ausbildungsbedingten Abwesenheit ihre beiden jüngsten Kinder nicht betreuen
kann. Diesen Berufswunsch muss sie nicht im Hinblick darauf aufgeben oder bis
zur Einschulung der beiden jüngsten Kinder zurückstellen, dass ihr Ehemann voll
erwerbstätig ist und für sie und die beiden gemeinsamen Kinder sorgen kann. Zum
einen ist ihr Wunsch, nach der Geburt und Versorgung von vier Kindern in nicht
zu weit fortgeschrittenem Alter einen Beruf zu erlernen, angemessen und zu
respektieren, zum anderen hat sie glaubhaft dargelegt, dass ihre große Familie
in sehr beengten finanziellen Verhältnissen leben müsste, wenn auf Dauer,
insbesondere zur Tilgung der Hauslasten für das Eigenheim, nur das Einkommen
ihres Ehemannes zur Verfügung stünde und sie nicht durch eigene Berufstätigkeit
zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie beitragen könnte. Die
Förderung der Entwicklung von Kindern in Tagespflege ist nicht auf Fälle
beschränkt, in denen ein alleinerziehender Elternteil eine Berufsausbildung
absolviert oder erwerbstätig ist oder die Familie ohne die (zusätzliche)
Erwerbstätigkeit sozialhilfebedürftig würde. Förderungswürdig ist vielmehr auch
das Bestreben einer vollständigen, kinderreichen Familie, sich durch
Berufstätigkeit beider Elternteile eine wirtschaftliche Grundlage oberhalb des
Sozialhilfeniveaus zu schaffen und zu sichern.
Tagespflege konnte und kann hier auch nicht durch die
Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen für Jan und Lennart überflüssig gemacht
werden. Die Betreuung in den vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 16. September
2002 genannten Kindergärten beginnt um 7.30 Uhr. Der Ehemann der Antragstellerin
fährt regelmäßig vor 5.30 Uhr zur Arbeit. Die Antragstellerin muss immer dann,
wenn sie in ihrem Ausbildungsbetrieb Frühdienst hat (von 6.30 Uhr bis 14.00
Uhr), die Kinder schon vor 5.30 Uhr, also zwei Stunden vor Öffnung des
Kindergartens, zur Tagespflegeperson bringen. Mit Nachmittagsplätzen, die nach
Angaben des Antragsgegners auf jeden Fall zur Verfügung gestanden hätten, wäre
der Antragstellerin für ihre beiden Kinder nicht gedient (gewesen).
Die nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII erforderliche
Eignung der von der Antragstellerin selbst beschafften Tagespflegeperson, einer
gelernten Erzieherin, wird vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Dasselbe
gilt für den hier vereinbarten Stundensatz von 6,-- DM bzw. 3,20 € je Kind und
Stunde. Das Hauptargument des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe
nicht glaubhaft gemacht, dass an fünf Tagen in der Woche jeweils 9
Betreuungsstunden erforderlich seien, trägt die ablehnende Entscheidung nicht.
Die von der Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift vom 5. August 2002
vorgelegten Listen der Betreuungszeiten vom 6. August 2001 bis zum 19. Juli 2002
zeigen, dass die Tagesmutter die Kinder nicht an jedem Werktag und an den
Betreuungstagen unterschiedlich lang (zwischen 4 und 9 Stunden) betreut hat,
nämlich jeweils angepasst an den Schichtdienst der Antragstellerin. Der
Antragsgegner hat – von dem schon erörterten Einwand, die Kinder hätten
jedenfalls zeitweise auch im Kindergarten betreut werden können, abgesehen – die
Notwendigkeit dieser Betreuungszeiten nicht in Frage gestellt.
In diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
sieht der Senat davon ab, im einzelnen zu prüfen, in welchem Umfang der
Antragstellerin und ihrem Ehemann nach den §§ 91 Abs. 2, 92 Abs. 1, 93 SGB VIII
die Aufbringung der Mittel für die Tagespflege zuzumuten ist. Der Antragsgegner
hat diese Frage noch nicht im einzelnen geprüft und vollständige Unterlagen über
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch nicht angefordert, da er den
Antrag schon dem Grunde nach abgelehnt hat. Diese Prüfung kann dem
Hauptsacheverfahren, das beim Verwaltungsgericht anhängig ist (4 A 304/01),
vorbehalten bleiben. In diesem Verfahren unterstellt der Senat, dass sich die
Antragstellerin und ihr Ehemann – wie sie es seit August 2001 getan haben – mit
800,-- DM bzw. 410,-- € monatlich an den Kosten beteiligen können. Den darüber
hinaus gehenden monatlichen Betrag muss der Antragsgegner aufgrund dieser
einstweiligen Anordnung übernehmen. Er kann ihn ab Januar 2003 monatlich nach
Vorlage der von der Tagespflegeperson bescheinigten Betreuungszeiten an diese
leisten.
In der Regel spricht der Senat laufende Leistungen der Sozial- und Jugendhilfe
im Wege der einstweiligen Anordnung erst ab dem Ersten des Monats seiner
Entscheidung zu und verweist wegen der geltend gemachten Ansprüche für
zurückliegende Zeiträume auf das Hauptsacheverfahren. Hier besteht jedoch
begründeter Anlass, von dieser Regel eine Ausnahme zu machen und die Leistung ab
Beginn der Kinderbetreuung im August 2001 zuzusprechen. Denn die
Tagespflegeperson hat schon in erheblichem Umfang Vorleistungen erbracht, ohne
hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein. Es ist ihr nicht zuzumuten,
die Tagespflege fortzusetzen und hinsichtlich der in eineinhalb Jahren
aufgelaufenen Rückstände den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Würde
sie darauf verwiesen, wäre die Fortsetzung der erforderlichen Tagespflege nach
Überzeugung des Senats ernsthaft gefährdet. Er versteht dabei die Erklärungen
der Tagespflegeperson in den Rechnungen vom 30. April und 22. Juli 2002, sie
stunde die Restforderungen bis zur Klärung der Kostenübernahme durch das
Jugendamt, so, dass damit die Klärung in diesem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes und nicht etwa erst – unter Umständen nach Jahren – im
Hauptsacheverfahren gemeint ist. Die Begrenzung der vorläufigen
Leistungsverpflichtung auf die Zeit bis zum 31. Juli 2003 folgt daraus, dass die
Ausbildung der Antragstellerin voraussichtlich zu diesem Zeitpunkt endet.
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