Skip to content

Unfallgeschehen manipuliert – Nachweis


Manipulation

Zusammenfassung:

Anhand welcher Indizien kann auf ein manipuliertes Unfallgeschehen geschlossen werden? Wie lässt sich beweisen, dass ein Unfallgeschehen durch die Beteiligten des Verkehrsunfalls bewusst herbeigeführt wurde? Welche Folgen hat eine Unfallmanipulation? Mit diesen Fragen setzte sich das Landgericht Münster im anliegenden Urteil aufgrund eines verdächtigen Unfallgeschehens im Stadtgebiet auseinander.


Landgericht Münster

Az: 16 O 229/14

Urteil vom 11.11.2015


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls am 09.11.2013 auf dem Parkplatz Ecke I-straße/G-Straße in Münster geltend. Auf die Unfallmitteilung der hinzu gerufenen Polizei vom 09.11.2013 (Bl. 4 d. A.) wird Bezug genommen. Der Kläger ließ den Fahrzeugschaden begutachten. Wegen des Ergebnisses wird auf das Haftpflichtgutachten des I1-Ing.- und Sachverständigenbüro GmbH vom 18.11.2013 Bezug genommen (Bl. 6 – 20 d. A).

Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.11.2013 ließ der Kläger den Beklagte zu 2.) sodann zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6387,67 EUR auffordern (Bl.21/22 d. A.).

Mit weiterem Schreiben vom 13.01.2014 (Bl. 77 – 83 d. A.) ließ der Kläger die Zulassungsbescheinigung Teil II, nach der das Fahrzeug seit dem 03.09.2012 auf ihn zugelassen ist, sowie Unterlagen über einen reparierten Wildschaden vom 31.01.2013 übersenden.

Auf die Aufforderung des Beklagten zu 2.) vom 03.02.2014 an den Beklagten zu 1.) erstellte der Beklagte zu 1.) eine Unfallmitteilung, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 54 – 59 d. A.). Nach dieser Unfallmitteilung ist der Beklagte zu 1.) normal, vielleicht etwas zu schnell in die Parklücke eingefahren und hat das Unfallgeschehen bemerkt, als er ungefähr mittig an dem anderen Auto stand.

Der Beklagte zu 2.) ließ den Unfall sodann untersuchen. Wegen des Ergebnisses der Untersuchung wird auf die Unfallanalyse T vom 04.03.2015 (Bl. 37 – 53 d. A.) nebst ergänzender Stellungnahme von 11.08.2014 (Bl. 69 – 71 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet zunächst, Eigentümer des beschädigten PKW Mercedes Benz, CLS 350 zu sein. Er habe das Fahrzeug Anfang November 2012 von einem Herrn H käuflich erworben. Ein schriftlicher Kaufvertrag sei durch ein HocI1asser vernichtet worden. Er behauptet ferner, dass sein Fahrzeug durch den Beklagten zu 1.) beim Einparkvorgang beschädigt worden sei. Sonstige Schäden seien vorher nicht vorhanden gewesen. Von einem tatsächlich höheren Kilometerstand sei ihm nichts bekannt gewesen. Gleiches gilt für einen im Jahr 2011 reparierten Kaskoschaden wegen eines Einbruchs. Er behauptet weiter, dass sämtliche Schäden, die dem Gutachten I1 GmbH vom 18.11.2013 zugrunde lägen, durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen verursacht worden seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 6.387,67 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 sowie den Kläger von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 650,34 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2.), der dem Beklagten zu 1.) im Wege der Nebenintervention beigetreten ist, behauptet, dass es sich um ein sogenanntes gestelltes Unfallgeschehen gehandelt habe, und trägt hierzu eine Vielzahl von Indizien im Schriftsatz vom 07.08.2014 vor, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 30 – 34 d. A.).

Er bestreitet die Kompatibilität der geltend gemachten Unfallschäden. Er bestreitet ferner das Eigentum des Klägers am streitgegenständlichen Fahrzeug. Zudem sei die Klage auch deshalb abweisungsreif, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass alle Schäden auf dem Unfallereignis beruhten, zumal offensichtlich bewusst von Hand der Schaden vergrößert worden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2015 (Bl. 96 – 101 d. A.) Bezug genommen. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 20.07.2015 des Sachverständigen L Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gem. § 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 VVG gegen die Beklagten nicht zu. Es ist nämlich zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Rechtsgutverletzung – sofern sie überhaupt von dem Opel Corsa des Beklagten zu 1.) verursacht worden ist – jedenfalls mit Einwilligung des Verletzten erfolgte und der Verkehrsunfall manipuliert, mithin nur vorgetäuscht war.

Der Beweis des erstens Anstands spricht vorliegend für einen gestellten Verkehrsunfall (vgl. zu den Erfordernissen des Nachweises BGH, Urteil vom 06.03.1978, VI ZR 269/76). Dieser Anscheinsbeweis ist bei einer Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, geführt. Dabei ist unerheblich, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils für sich als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung sämtlicher Beweise, bei denen aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung im vermeintlichen Umkreis geschlossen werden kann (vgl. OLG Köln, Schadenpraxis 2013, 321). Dabei ist zu beachten, dass es zu einem Nachweis einer Kollisionsabsprache keiner lückenlosen Gewissheit im Sinn einer mathematischen Beweisführung bedarf. Vielmehr reicht es aus, Indizien festzustellen, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen (vgl. OLG Hamm, Schadenspraxis 2004, 222).

Aufgrund des Sachvortrags der Parteien, der persönlichen Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie der Beweisaufnahme liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen gestellten Unfall vor, dass das erkennende Gerichts bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist.

Zu diesen Indizien gehört zunächst der Umstand, dass die an dem vermeintlichen Unfall beteiligten Fahrzeugen zum einen ein Mercedes Benz CLS 350 mit gehobener Ausstattung, mithin ein Fahrzeug der gehobenen Preisklasse, sowie andererseits ein sehr geringwertiger Opel Corsa, den der Beklagte zu 1.) nach seinen Angaben für 300,00 – 400,00 Euro gekauft hatte, beteiligt sind. Das Schadenrisiko für den vermeintlichen Schädiger war daher sehr gering.

Für das Vorliegen eines gestellten Verkehrsunfalls spricht weiter, dass keine Zeugen vorhanden sind.

Es handelt sich um ein Geschehen, welches keine Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Unfallbeteiligten mit sich gebracht hat.

Ferner wird durch das behauptete Unfallgeschehen ein verhältnismäßig hoher Schaden erzeugt, wenn das Fahrzeug sach- und fachgerecht nach Gutachten repariert wird. Dem gegenüber besteht die Möglichkeit, mittels einer eigenen Reparatur oder durch Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen oder ähnlichem die Reparatur zu deutlich geringeren Kosten durchführen zu lassen, so dass bei dem vermeintlichen Geschädigten ein Gewinn verbleiben würde. Dem entspricht es auch, dass bisher eine Reparatur des Fahrzeuges nicht stattgefunden hat, sondern auf Basis des Gutachtens abgerechnet wird.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Darüber hinaus spricht ganz wesentlich für das Vorliegen eines gestellten Verkehrsunfalls, dass der Unfallverlauf schon aus sich heraus ungewöhnlich erscheint. Es ist zwar nicht ungewöhnlich, dass bei einem Parkvorgang ein Zusammenstoß mit einem geparkten Fahrzeug passieren kann. Ungewöhnlich ist jedoch, dass ein derart langer Streifschaden entsteht. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass nach dem Erstkontakt, welcher nach dem Gutachter L (S. 10 des Gutachtens) bereits in Höhe des Kniestücks des hinteren Radlaufs des Klägerfahrzeugs spürbar gewesen ist, sofort eine Vermeidungsreaktion seitens des Beklagten zu 1.) eingeleitet worden wäre. An einer solchen Vermeidungsreaktion fehlt es bereits.

Dass der Beklagte zu 1.) dem gegenüber mit einer derart hohen Geschwindigkeit auf dem engen Parkplatzgelände eingeparkt hat, dass er zwingend an dem Klägerfahrzeug entlang fahren musste, hat er in seiner persönlichen Anhörung weder selbst erklärt noch in seiner schriftlichen Unfallmitteilung so angegeben. Weitere Gegenmaßnahmen, etwa Gegenlenken oder ähnliches lassen sich ebenfalls nicht feststellen, sodass schon aus diesem Unfallverlauf heraus eindeutige Rückschlüsse auf einem gestellten Unfallgeschehen zu ziehen sind.

Hinzu kommt, dass nach dem Gutachter L weitere Schäden am klägerischen Fahrzeug aufzufinden sind, die von ihrem Verlauf her nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien können, vielmehr ihrem charakteristischen Merkmalen offensichtlich von Hand angebracht worden sind. Durchgreifende Gründe, die Richtigkeit der Feststellung des Sachverständigen zu zweifeln, sind weder ersichtlich noch von Klägerseite geltend gemacht worden. Der Sachverständige hat die Schäden fotografisch dokumentiert und im einzelnen erläutert und auch für das Gericht nachvollziehbar dargestellt, dass und in welchen Bereichen auf das Unfallgeschehen zurückzuführende Schäden vorliegen.

Insbesondere die offensichtlich absichtlich verursachten Schäden sprechen letztlich eindeutig für ein manipuliertes Geschehen, zumal der Kläger selbst das Fahrzeug als unbeschädigt dargestellt hat.

Auf die Frage, ob dem Kläger darüber hinaus der reparierte Kaskoschaden an dem Fahrzeug aus dem Jahr 2011 bekannt war und ob er insoweit unrichtige Angaben gegenüber den Beklagten und dem Sachverständigenbüro gemacht hat, kommt es letztlich dann nicht mehr an. Gleiches gilt für die Frage, ob dem Kläger bekannt war, dass der Tachostand des streitgegenständlichen Fahrzeuges eine geringere Fahrleistung aufwies als tatsächlich vorhanden.

Mangels Bestehens der Hauptforderung stehen dem Kläger die geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls nicht zu. Die Klage war mithin kostenpflichtig, § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 6987,67 EUR festgesetzt.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos