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Verkehrszentralregister: Voreintragungen
und Folgerungen aus diesen
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 727/02
Beschluss vom 10.10.2002
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 27.06.2002 gegen das Urteil des
Amtsgerichts Gütersloh vom 27.06.2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 10. 10. 2002 Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Gütersloh zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 11.09.2001 wegen
fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 150
Euro verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot
verhängt.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Betroffene am 28.11.2001 auf der
Rietberger Straße in Rheda-Wiedenbrück außerhalb der geschlossenen Ortschaft die
dort durch Verkehrszeichen 274 angeordnete höchstzulässige Geschwindigkeit von
70 km/h um 32 km/h überschritten, wobei ein Toleranzabzug in Höhe von 4 km/h von
der mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax "speedophot" gemessenen
Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen von 106 km/h vorgenommen worden
ist.
Das Amtsgericht hat den Rechtsfolgenausspruch u.a. wie folgt begründet:
"Gegen den Betroffenen war eine Geldbuße zu verhängen. Die Tabelle 1 c, Ziff.
11.3.6 der Bußgeldkatalogverordnung sieht für den Regelfall eines solchen
fahrlässig begangenen Verstoßes die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 75
Euro vor.
Angesichts der einschlägigen Voreintragungen - wobei sämtliche o.g.
Voreintragungen von ihrer Begehungsart gleichartig und damit als einschlägig
anzusehen waren - war diese Regelgeldbuße angemessen zu erhöhen. Unter
Berücksichtigung der für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände erschien
die Verhängung einer Geldbuße von 150 Euro ausreichend, aber auch erforderlich,
um den Betroffenen in Zukunft zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im
Straßenverkehr anzuhalten.
Weiterhin war gegen den Betroffenen gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot wegen
beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 4 Abs.
2 BKatV für die Dauer von einem Monat festzusetzen.
Ein Regelfall i.S.d. Vorschrift liegt allerdings nicht vor. Dem Betroffenen ist
jedoch vorzuwerfen, dass er insgesamt sechs Voreintragungen im
Verkehrszentralregister aufzuweisen hat, mit der Folge, dass bereits 15 Punkte
für ihn zu Buche schlugen. Weiterhin ist von Bedeutung, dass gegen ihn bereits
einmal ein Regelfahrverbot - wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes -
nicht verhängt worden ist. Diese zahlreichen Bußgeldbescheide haben
offensichtlich nicht dazu geführt, dass der Betroffene nunmehr im Straßenverkehr
erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen, um nicht erneut
Verkehrsverstöße zu begehen. Hinzu kommt, dass der Betroffene im vorliegenden
Fall keine geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen hat, da die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um ein erhebliches Maß, nämlich 32 km/h und
damit fast 50 % überschritten hatte.
Diese Umstände belegen das Vorliegen einer beharrlichen Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG."
"Das Gericht sah keinen Anlass, gemäß § 2 Abs. 4 der Bußgeldkatalogverordnung
von der Anordnung eines Fahrverbotes unter Erhöhung der Geldbuße abzusehen.
Diese Vorschrift kommt in den Fällen zur Geltung, in denen mit dem Fahrverbot
erhebliche Härten verbunden sind oder eine Vielzahl für sich genommen
gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die die Tat in einem
milderen Licht erscheinen lassen.
Der Betroffene verweist zwar darauf, dass er ab 01.07.02 als Kraftfahrer eine
neue Arbeitsstelle antreten könne. Diese Argumentation reicht jedoch im
vorliegenden Fall nicht aus, um eine unzumutbare Härte zu begründen. Wer auf
seinen Führerschein angewiesen ist, muss sich im Straßenverkehr auch so
verhalten, dass er nicht Gefahr läuft, ihn zu verlieren. Dieser Verpflichtung
ist der Betroffene - wie die zahlreichen Voreintragungen zeigen - nicht
nachgekommen. Wenn der Bußgeldbescheid vom 12.03.02 rechtskräftig würde, bevor
die Voreintragung am 10.10.2002 tilgungsreif wird, hätte der Betroffene
insgesamt 18 Punkte angesammelt, was auch der Straßenverkehrsbehörde
Veranlassung gäbe, den Führerschein einzuziehen.
Auch wer auf seinen Führerschein beruflich angewiesen ist, kann keinen
"Freifahrschein" für Verkehrsverstöße für sich in Anspruch nehmen."
Zu Beginn des angefochtenen Urteils sind sechs Voreintragungen des Betroffenen
im Verkehrszentralregister aufgeführt. Danach sind gegen den Betroffenen
Geldbußen in Höhe von 100 und 150,- DM wegen zweimaligen Unterschreitens des
Mindestabstandes von 50 m mit einem LKW, Geldbußen von 100,- DM und 500,- DM
wegen eines einfachen sowie eines qualifizierten Rotlichtverstoßes sowie
Geldbußen von 160,- DM und 175,- DM wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerorts in drei Fällen um jeweils 14 km/h bzw. wegen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h mit
einem LKW verhängt worden.
Gegen das vorgenannte Urteil richtet sich die ausdrücklich auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er
die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt und eine Aufhebung des gegen
ihn verhängten Fahrverbotes beantragt.
II.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde ist
zulässig und hatte in der Sache auch einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Gütersloh im Umfang der Aufhebung.
Die Anordnung des einmonatigen Fahrverbotes hält einer rechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Der Senat folgt insoweit der Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft vom 30.09.2002, in der u.a. folgendes ausgeführt wird:
"Auch die Anordnung des Fahrverbotes begegnet insbesondere wegen der im Urteil
enthaltenen unzulänglichen Begründungen rechtlichen Bedenken.
So ist zunächst den Feststellungen und Darlegungen des Urteils nicht in einer
Art, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglicht, zu entnehmen,
ob das Amtsgericht den Anordnungsgrund des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG
rechtsfehlerfrei angenommen hat. Danach kann einem Betroffenen u.a. wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter beharrlicher Verletzung
seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine
Geldbuße festgesetzt worden ist, für ein bis drei Monate verboten werden,
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen.
Auch nach Inkrafttreten der Bußgeldkatalogverordnung ist die Vorschrift des § 25
StVG im Ordnungswidrigkeitenbereich alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung
des Fahrverbotes (zu vgl. BGHSt 38, 125 f; OLG Düsseldorf, NZV 1998, S. 38). Die
Bußgeldkatalogverordnung schränkt lediglich in den von ihr bezeichneten Fällen
aus dem Bereich des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG den Begründungsaufwand bei der
Zumessung einer Regelsanktion ein.
Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände hätte es jedoch weiterer Erörterungen
als der durch das Amtsgericht Gütersloh getroffenen bedurft. Der Vorwurf,
beharrlich die Pflichten eines Kfz-Führers verletzt zu haben, besteht darin,
dass der Fahrer durch die wiederholte Begehung von Verkehrsverstößen, die nach
ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet, zwar
nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen,
erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr
erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor
begangenes Unrecht fehlt (zu vgl. Senatsentscheidung vom 31.03.1998 - 3 Ss OWi
1206/98 -; BGHSt 38, 231 f; OLG Hamm, NZV 1998, 292 f). Den Urteilsgründen ist
aber nicht zu entnehmen, dass der Betroffene beharrlich gegen
Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Allein aus dem Umstand, dass er sechs
Voreintragungen aufweist, von denen zwei als einschlägig zu bezeichnen sind,
kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung geschlossen
werden. Denn Verkehrsverstöße kommen in den verschiedensten Verkehrslagen bei
unterschiedlichster Motivation vor. Demgemäß ist es erforderlich, Einzelheiten
zu den Vortaten festzustellen (zu vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1993, 319 f). Die
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil hierzu gehen über die bloße
Wiedergabe der Schuldsprüche, Sanktionen, Tatzeitpunkte sowie Rechtskraftdaten
und die erkennende Verwaltungsbehörde jedoch nicht hinaus. Der die Verhängung
des Fahrverbotes rechtfertigende zeitliche und innere Zusammenhang zu den
Umständen der Vorbelastungen kann so nicht nachvollzogen werden.
Schließlich erlaubt die Begründung, mit der das Amtsgericht die Verhängung des
hier verhängten Fahrverbots für unverzichtbar erachtet, nicht die gebotene
Überprüfung durch den Senat. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung
rechtfertigt nicht jeder berufliche Nachteil die Ausnahme vom Regelfahrverbot,
sondern grundsätzlich darf nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die
gegebenenfalls im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, zum
Verzicht auf ein Fahrverbot führen (zu vgl. Senatsentscheidung vom 11.08.1998 -
3 Ss OWi 697/98 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall kann hier schon nach den
Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht ausgeschlossen werden, denn das
Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass der zum Zeitpunkt der
Hauptverhandlung arbeitslose Betroffene als Berufskraftfahrer tätig ist und am
01.07.2002 als Kraftfahrer eine neue Arbeitsstelle antreten konnte. Unter
Hinweis auf das bisherige Verkehrsverhalten hält das Amtsgericht jedoch die
Verhängung eines Fahrverbotes für unumgänglich. Zwar kann sich auch ein
Berufskraftfahrer, der durch mangelnde Verkehrsdisziplin die Fahrtberechtigung
aufs Spiel setzt, nicht ohne Weiteres darauf berufen, auf diese angewiesen zu
sein (vgl. Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 01.12.1999 - 2 Ss 265/99 -).
Jedoch hat das Amtsgericht, wenn es einen Ausnahmefall dennoch ablehnt, die
berufliche Situation des Betroffenen und die Folgen eines Fahrverbotes für seine
wirtschaftliche Existenz - und gegebenenfalls die seiner Familie - in
tatsächlicher Hinsicht darzulegen (zu vgl. Entscheidung des OLG Hamm vom
26.03.1996 - 1 Ss OWi 219/96 -; Brandenburgisches OLG JMBl BB, 1997, 130 f).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil indes nicht gerecht. Es werden
keinerlei Feststellungen zur wirtschaftlichen und familiären Situation des
Betroffenen sowie zur Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und zu den
Auswirkungen eines Fahrverbotes hierauf über den Einwand des Beschwerdeführers
hinaus getroffen.
Da die fehlenden Feststellungen durch das Amtsgericht noch nachgeholt werden
können und es für die Frage des Absehens vom Fahrverbot unter gleichzeitiger
Erhöhung der Geldbuße mitentscheidend auf den persönlichen Eindruck von dem
Betroffenen ankommt, ist eine Entscheidung des Senats in der Sache gem. § 79
Abs. 6 OWiG nicht veranlasst."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener
Sachprüfung an.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt nicht nur zu einer Aufhebung des
Fahrverbotes, sondern wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Bemessung
der Geldbuße auch zu einer Aufhebung des Bußgeldausspruches und damit des
gesamten Rechtsfolgenausspruches des angefochtenen Urteils.
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