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Versorgungsanwartschaften (betriebliche)
Ausgleich und drohender Nachteil
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 12 UF 123/02
Urteil vom 04.02.2003
Vorinstanz: AG Meppen – Az.: 15
F 178/01 S
Leitsatz:
Zur Zeit ist eine Entscheidung über
den Ausgleich betrieblicher Versorgungsanwartschaften nur durchzuführen, wenn
ein sonst drohender Nachteil eine sofortige Regelung erforderlich macht. In
anderen Fällen kommt eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten einer
Neuregelung in Betracht. Die erforderlichen Ermittlungen können dem
erstinstanzlichen Gericht übertragen werden.
Der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts
Oldenburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2003 für R e c h t
erkannt:
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 02. Oktober 2002
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen im Ausspruch über
den Unterhalt und die Kosten (Ziffer 3 und 4 des Tenors) geändert.
1. Zum Unterhalt
2. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird abgetrennt.
3. Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts zum
Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Tenors) aufgehoben. Insoweit wird die Sache
zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die
Kosten der Rechtsmittel zum Versorgungsausgleich zu befinden hat.
Die erstinstanzlichen Kosten hinsichtlich Scheidung und Unterhalt werden
gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich des
Unterhaltsanspruchs trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat mit dem Urteil vom 02.10.2002 die Ehe der Parteien
geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner
verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen
Unterhalt von 200 € (statt geltend gemachter 323,04 € ) zu zahlen.
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich haben beide Parteien angegriffen.
Die Antragstellerin beanstandet, dass bei dem Ausgleich der
Versorgungsanwartschaften eine Anwartschaft des Antragsgegners aus einer
betrieblichen Altersversorgung unberücksichtigt geblieben ist. Der Antragsgegner
erstrebt eine Herabsetzung der auf seine Ehefrau zu übertragenden
Rentenanwartschaft von 211,09 € auf 201,09 €.
II.
Zum Unterhalt
III.
Zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich war die angefochtene Entscheidung
aufzuheben.
Die Rüge des Antragsgegners greift allerdings nicht durch. Auf Seiten der
Antragstellerin hat das Amtsgericht die nach Auskunft der B... vom 20.03.02
bestehenden Rentenanwartschaften i.S.v. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von monatlich
427,71 € sowie die nach Auskunft der V... vom 06.02.02 bestehende zusätzliche
Rentenanwartschaft i.S.v. § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, c BGB von monatlich 224,80 DM
(114,94 €) und die nach Auskunft der S... vom 26.11.01 erworbene Anwartschaft
aus einer Leibrente berücksichtigt, deren Deckungskapital, bezogen auf die
Ehezeit, 2.359,61 € beträgt. Dies erweist sich als zutreffend. Entgegen der
Annahme des Antragsgegners hat das Amtsgericht die ermittelte volldynamische
Rentenanwartschaft von 40,91 DM zutreffend in 20,92 € umgerechnet.
Anders verhält es sich hingegen bei der Beschwerde der Antragstellerin. Das
Amtsgericht hat auf Seiten des Antragsgegners nur Anwartschaften aus der
gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB berücksichtigt,
die nach Auskunft der B... vom 08.01.02 monatlich 882 € betragen. Die nach
Auskunft der R... H... KG vom 09.11.01 erworbenen Anwartschaften des
Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung i.S.v. § 1587 a Abs. 2 Nr.
3 BGB von jährlich 9.000 DM (4.601,63 €) hat das Amtsgericht dagegen übersehen.
Dies bedarf der Korrektur.
Es ist daher eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs erforderlich. Diese
ist jedoch derzeit nicht möglich.
Die Anwartschaft des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung ist -
ebenso wie die der Ehefrau aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst -
nicht "dynamisch" und muss in gleicher Art und Weise nach § 1587 a Abs. 4, Abs.
3 Nr. 2 BGB "dynamisiert" werden, um mit den Anwartschaften aus der gesetzlichen
Rentenversicherung i.S.v. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB verglichen und ausgeglichen
werden zu können. Bisher geschah dies dadurch, dass zunächst ein Barwert nach
der Barwertverordnung errechnet wurde, der den in der Ehezeit erworbenen nicht
dynamisierten Rentenanwartschaften entsprach. Sodann wurde ermittelt, welche
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt werden, wenn
dieser Betrag auf einmal eingezahlt wird. Diese Berechnung ist derzeit nicht
möglich, weil eine taugliche Grundlage fehlt. Die Barwertverordnung kann –
jedenfalls ab dem 01. 01. 2003 - nicht mehr angewendet werden. Der
Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 05.09.01 zur Sache XII ZB 121/99 (FamRZ
2001, 1695= MDR 2001, 1411) festgestellt, dass die Barwertverordnung mit ihren
konkreten Umrechnungswerten nicht verfassungsgemäß ist. Ihr liegen veraltete
biometrische Daten zugrunde. Dies führt zu einer Unterbewertung der nach der
Barwertverordnung umzurechnenden Anteile. Dieser Entscheidung ist zu folgen. Da
„Ersatztabellen" anstelle der Barwertverordnung nicht herangezogen werden können
( vgl. BGH aa; BGH FamRZ 202, 1401), fehlt es an der gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2
BGB erforderlichen Grundlage.
Diese nötige Entscheidungsgrundlage kann nicht anderweit geschaffen werden. Eine
Anwendung der Barwertverordnung über den 31. 12. 2002 hinaus scheidet aus. Zwar
ist der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung von der Annahme ausgegangen,
dass bis Ende 2002 eine Neuregelung in Kraft tritt. Diese Prognose war verfehlt,
da der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber den Hinweis der Judikative nicht umgesetzt
hat. Dies berechtigt die Gerichte aber nicht, die Barwertverordnung über den
genannten Zeitpunkt heranzuziehen. Die Verfassungswidrigkeit der Verordnung hat
zur Folge, dass sie ab sofort nicht mehr angewendet werden kann (vgl. von
Mangoldt/KleinStarck/Vosskuhle, GG, 4. Aufl. Art. 93 Rdn. 47; Sachs, GG 2. Aufl.
Art. 20 Rdn. 95). Selbst wenn man annimmt, dass der Bundesgerichtshof eine an
sich nur dem Bundesverfassungsgericht zustehende Weitergeltungsanordnung treffen
und aus praktischen Gründen die Anwendung der als verfassungswidrig erkannten
Verordnung gestatten durfte, so ist die Anwendbarkeit für die Instanzgerichte
jedenfalls mit dem vom Bundesgerichtshof angenommenen Zeitpunkt entfallen.
Andere Möglichkeiten kommen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht
in Betracht. Zwar ist es denkbar, den Barwert der auszugleichenden
Versorgungsanwartschaft individuell mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens
zu ermitteln. In Betracht käme auch ein schuldrechtlicher
Teilversorgungsausgleich unter Verzicht auf einen öffentlich-rechtlichen
Ausgleich aufgrund einer Parteivereinbarung. Beide Wege scheiden aber aus. Eine
Vereinbarung über den Versorgungsausgleich haben die Parteien nicht getroffen.
Der Weg über ein Gutachten ist deswegen nicht sachgerecht, weil eine gesetzliche
Neuregelung bevorsteht. Es ist möglich, dass sich hiernach ein anderer Wert
ergibt, als er vom Sachverständigen errechnet wird. Eine derartige Abweichung
verbietet sich schon aus Gründen der Gleichbehandlung. Die durch das Fehlen
einer gesetzlichen Regelung entstandene Lücke darf daher in der Schwebezeit –
auch zur Vermeidung einer späteren Abänderung seiner Entscheidung nach § 10 a
VAHRG – auf diesem Wege allenfalls dann geschlossen werden, wenn ein sofortiger
Versorgungsausgleich zur Abwendung konkreter Nachteile für eine Partei geboten
ist. Dies ist nicht der Fall. Für keine der Parteien droht im Moment ein
Nachteil. Auf beiden Seiten ist der Versorgungsfall weder eingetreten noch steht
er unmittelbar bevor.
Es war daher geboten, derzeit nicht über den Versorgungsausgleich zu
entscheiden. Entsprechend § 629 a Abs. 2 Satz 3, 628 Satz 1 Nr. 1 ZPO war die
Sache abzutrennen. Dabei steht das Gebot der gleichzeitigen Entscheidung von
Scheidungs- und Folgesachen gemäß §§ 623, 629 ZPO einer Abtrennung nicht
entgegen. Der Verbund mit der Scheidungssache ist bereits aufgelöst worden, und
zwar dadurch, dass die Parteien den Scheidungsausspruch hingenommen haben. Eine
Abhängigkeit des Unterhalts vom Versorgungsausgleich besteht zur Zeit nicht.
Andererseits bedarf der nacheheliche Unterhalt einer sofortigen Regelung. Die
Abtrennung ermöglicht es, das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 148 ZPO
auszusetzen, bis eine Neureglung vorliegt.
Zur abschließenden Entscheidung war die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das
Amtsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch darüber zu befinden haben, ob
ausgesetzt werden soll.
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Sache der
ersten Instanz. Diese hat auch die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Ob
hier noch weitere Ermittlungen nötig sind, wird sich herausstellen, wenn die
erforderliche Neuregelung vorliegt. Allerdings wird für Entscheidungen in den
Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Rechtsmittel der
befristeten Beschwerde gemäß § 621 e ZPO unterliegen, zur Aufhebung und
Zurückverweisung allgemein auf § 538 Abs. 2 ZPO verwiesen (vgl. Zöller/Philippi,
ZPO, 23. Auflage, § 621 e Rdn. 76-78, MüKo/Finger, ZPO, 2. Auflage, § 621 e Rdn.
64, letzterer allerdings unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung). Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Insbesondere ist dem
Amtsgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen. Die Anwendung der
Barwertverordnung ist bis zum 31. 12. 2002 vom Bundesgerichtshof ausdrücklich
gestattet worden, so dass trotz der Verfassungswidrigkeit der Regelung von einer
willkürlichen Gesetzesanwendung nicht gesprochen werden kann. Andererseits kann
jedoch aus dem Hinweis auf § 538 ZPO nicht entnommen werden, dass eine
Zurückverweisung stets nur dann in Betracht kommt, wenn einer der dort genannten
Tatbestände erfüllt ist. Bei dem Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gemäß §
621e ZPO handelt es nicht nur nach seiner Bezeichnung, sondern auch von seiner
historischen Herkunft und inhaltlichen Ausgestaltung her um eine Beschwerde aus
dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daher verweist § 621e Abs. 3 nur
auf einzelne Bestimmungen des Berufungsrechts der ZPO, und zwar, um den
erforderlichen Gleichklang mit der Berufung herzustellen. § 538 ZPO ist von
dieser Verweisung ausgenommen. Für die Aufhebung und Zurückverweisung sind daher
die Regeln heranzuziehen, die allgemein für Entscheidungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gelten. Insoweit wird vertreten, dass die Entscheidung über die
Zurückverweisung im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts steht (vgl.
BGH RdL 1952, 69; BGH FamRZ 1982, 152, 153 - Zurückverweisung bei völlig
unzureichender Sachverhaltsaufklärung; Musielak/Borth, ZPO, 3. Auflage, § 621 e
Rdn. 26, Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 24. Auflage, § 621 e Rdn. 15; aA wohl BayOLG
BayerZ Bd. 3, 221). Dies entspricht auch der Regelung des § 572 Abs. 3 ZPO. Dem
folgt der Senat.
Die Kostenentscheidung, soweit über die Sache abschließend entschieden ist,
folgt aus §§ 93 a, 269 Abs. 2 S. 2 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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