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§ 8 Abs. 1 Satz 2 RVG – Vergütungsanspruch wenn Verfahren ruht

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gestärkt: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erhöht Gegenstandswert

In der juristischen Auseinandersetzung, die im Fokus dieses Urteils steht, dreht sich alles um die Frage der angemessenen Vergütung von Verfahrensbevollmächtigten in einem speziellen Kontext: dem Ruhen eines Verfahrens. Dieses Thema berührt fundamentale Aspekte des Rechtsverständnisses und der Anwaltsvergütung. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entsteht ein Anspruch auf Vergütung nicht nur nach Abschluss eines Auftrags oder bei Beendigung einer Angelegenheit, sondern auch dann, wenn ein Verfahren längere Zeit nicht aktiv betrieben wird. Diese Regelung stellt eine wichtige Facette im Bereich der juristischen Berufspraxis dar, da sie die Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten in Bezug auf die Vergütung ihrer Dienste in einem ruhenden Verfahren definiert.

Der Kern der Auseinandersetzung liegt in der Auslegung und Anwendung dieser Regelung. Dabei wird die Frage aufgeworfen, unter welchen Umständen und in welchem Umfang Anwälte ihre Vergütung beanspruchen können, wenn ein Verfahren nicht aktiv voranschreitet. Dieses Thema ist besonders relevant in Fällen, in denen Verfahren aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle der beteiligten Anwälte liegen, ins Stocken geraten. Die juristische Herausforderung besteht darin, eine faire und gerechte Lösung für die Vergütung zu finden, die den Interessen sowohl der Anwälte als auch der Rechtspflege dient.

Der vorliegende Fall betrifft spezifisch das Arbeitsrecht und die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten, was die Komplexität des Themas weiter erhöht. Es geht um den Einsatz von Sicherheitssystemen in einem Unternehmen und die damit verbundenen Datenschutz- und Mitbestimmungsfragen. Die Entscheidung des Gerichts in diesem Fall hat weitreichende Implikationen für die Auslegung von Mitbestimmungsrechten, die Bedeutung von Sicherheitssystemen im Arbeitskontext und die Rolle des Arbeitsgerichts in solchen Auseinandersetzungen.

Insgesamt bietet dieser Fall einen tiefen Einblick in die Dynamik von Arbeitsrechtsstreitigkeiten und hebt die Bedeutung von Verfahrensregeln hervor, die in der juristischen Praxis oft übersehen werden, aber dennoch von großer Bedeutung sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 26 Ta (Kost) 6085/23 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 26.10.2023 den Gegenstandswert eines Falles, der sich mit dem Vergütungsanspruch von Verfahrensbevollmächtigten bei ruhenden Verfahren beschäftigt, auf 60.000 Euro festgesetzt.

Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Beschwerde des Konzernbetriebsrats: Die Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats legten Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin ein.
  2. Änderung des Gegenstandswerts: Ursprünglich hatte das Arbeitsgericht den Wert der Anträge auf 30.000 Euro festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht erhöhte diesen Wert auf 60.000 Euro.
  3. Anlass der Auseinandersetzung: Der Streit drehte sich um die Nutzung von Analyse- und Sicherheitssystemen im Unternehmen und deren Untersagung durch den Betriebsrat.
  4. Rechtliche Grundlage: Die Entscheidung basierte auf § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG, der besagt, dass Anwälte ihre Vergütung geltend machen können, wenn das Verfahren mehr als drei Monate ruht.
  5. Stillstand des Verfahrens: Das Gericht folgte der Auffassung, dass ein drei Monate andauernder Stillstand des Verfahrens für einen Vergütungsanspruch ausreicht.
  6. Bedeutung des Falls: Der Fall betraf ca. 7.000 Belegschaftsmitglieder und die erhebliche Bedeutung der Software für den Konzern.
  7. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit: Der Streit wurde als nichtvermögensrechtlich eingestuft, wobei Mitbestimmungsrecht und Persönlichkeitsschutz der Belegschaft als wichtig erachtet wurden.
  8. Unanfechtbarkeit der Entscheidung: Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist unanfechtbar, und es entstanden keine zusätzlichen Kosten.

Konflikt um Analyse- und Sicherheitssysteme im Unternehmen

Im Zentrum des vorliegenden Falls steht die Auseinandersetzung über die Nutzung von Analyse- und Sicherheitssystemen in einem Unternehmen, die vom Betriebsrat des Konzerns beanstandet wurde. Der Betriebsrat hatte eine Untersagung dieser Systeme gefordert, da sie gegen bestehende Regelungen verstießen. Es ging um den Einsatz von sechs verschiedenen Security-Systemen, die unterschiedliche Regelungszwecke erfüllen sollten. Nachdem eine anfängliche Duldung und zahlreiche Einigungsversuche erfolglos blieben, wurde der Einsatz dieser Systeme schließlich abgelehnt.

Rechtliche Herausforderungen und Mitbestimmungsrechte

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall ergibt sich aus der Komplexität der Thematik, die sowohl arbeitsrechtliche als auch datenschutzrechtliche Fragen aufwirft. Besonders brisant war die Tatsache, dass die Einführung der Analyse- und Sicherheitssysteme ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgte, was eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten darstellen könnte. Dies ist besonders relevant, da das Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsräten ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen einräumt, die zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet sind.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Das Arbeitsgericht Berlin hatte in einem früheren Beschluss für die Anträge des Konzernbetriebsrats einen Gegenstandswert von insgesamt 30.000 Euro festgelegt. Die Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats legten jedoch Beschwerde ein, da sie einen höheren Wert für gerechtfertigt hielten. Sie argumentierten, dass die im Verfahren behandelte Software von erheblicher Bedeutung sei und rund 7.000 Mitarbeiter des Konzerns betreffe. Diese Argumentation fand Anklang beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2023 den Gegenstandswert auf 60.000 Euro erhöhte.

Bedeutung des Urteils für Datenschutz und Mitarbeiterrechte

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts basiert auf der Einschätzung, dass der Streit über die Untersagung der Sicherheitssysteme eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt. In der Beurteilung des Gegenstandswerts wurden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Dauer und Bedeutung der Maßnahme, die wirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Belegschaftsmitglieder. Das Landesarbeitsgericht anerkannte, dass das zu sichernde Mitbestimmungsrecht verschiedene Rechte der Belegschaftsmitglieder betrifft, insbesondere den Persönlichkeitsschutz. Die erhebliche Anzahl der betroffenen Personen und die Bedeutung der Maßnahme für die Beteiligten und die Belegschaft rechtfertigte die Verdoppelung des ursprünglich durch das Arbeitsgericht festgesetzten Wertes.

Wichtig in diesem Kontext ist auch der Abschnitt zur Fälligkeit der Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG kann ein Anwalt seine Vergütung geltend machen, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat. Dies war hier der Fall, da das Verfahren auf Antrag terminlos gestellt wurde und das Arbeitsgericht dem gefolgt ist. Dieses Detail ist relevant, da es die Bedeutung von Verfahrensdauer und -abwicklung im Arbeitsrecht unterstreicht.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist unanfechtbar und bringt keine weiteren Kosten mit sich. Die Festlegung des Gegenstandswerts auf 60.000 Euro spiegelt die Bedeutung des Falles wider und setzt ein klares Signal hinsichtlich der Wichtigkeit des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Einführung technischer Überwachungssysteme. Dieser Fall illustriert die zunehmende Bedeutung von Datenschutz und Mitarbeiterrechten in der modernen Arbeitswelt. Er betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen Unternehmensinteressen und den Rechten der Belegschaft, insbesondere in Zeiten fortschreitender technologischer Entwicklungen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was besagt § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG bezüglich des Vergütungsanspruchs bei ruhenden Verfahren?

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Deutschland wird der Vergütungsanspruch eines Anwalts fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Dies bedeutet, dass der Anwalt seine Gebühren einfordern kann, wenn die Sache nicht mehr weiter betrieben wird. Die Regelung gilt grundsätzlich für alle gerichtlichen Verfahren, unabhängig davon, ob der Amtsermittlungsgrundsatz gilt oder die Dispositionsmaxime.

Das „Ruhen“ des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift ist nicht streng prozessual zu verstehen. Es ist also nicht erforderlich, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnet. Vielmehr reicht es aus, dass in der Angelegenheit tatsächlich länger als drei Monate nichts passiert.

Ein wichtiger Aspekt dieser Regelung ist, dass mit der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auch der Verjährungsablauf der Vergütung beginnt. Dies wird häufig übersehen und kann für den Anwalt bedeutend sein, wenn er seine Gebühren einfordert.

Es ist auch zu erwähnen, dass bei der Alternative des Ruhens des Verfahrens Teilfälligkeiten in Betracht kommen. Wenn ein Teil-, Grund- oder Vorbehaltsurteil ergeht und dagegen Berufung eingelegt wird, wird die übrige Vergütung, also soweit sie nicht von der Entscheidung des Grund- oder Teilurteils erfasst ist, fällig, wenn das Gericht die Sache mehr als drei Monate nicht bearbeitet.

Diese Regelung dient dazu, den Anwalt finanziell abzusichern, wenn ein Verfahren ins Stocken gerät oder längere Zeit inaktiv bleibt.


Das vorliegende Urteil

LAG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 26.10.2023 – Az.: 26 Ta (Kost) 6085/23

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 2023 – 51 BV 1287/22 – abgeändert und der Gesamtgegenstandswert auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Betriebsrat hat die Untersagung der Nutzung von Analyse- und Sicherheitssystemen beantragt. Zum Einsatz sollten sechs unterschiedliche Security-Systeme mit verschiedenen Regelungszwecken gelangen. Nach anfänglicher Duldung und zahlreichen Einigungsversuchen ist der Einsatz der Systeme abgelehnt worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. September 2023, welcher den Beschwerdeführern am 6. Oktober 2022 zugestellt worden ist, für die Anträge des Konzernbetriebsrats insgesamt 30.000 Euro festgesetzt. Mit der am 20. Oktober 2023 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde vertreten die Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats, ein Betrag in Höhe von insgesamt zwölf Hilfswerten sei gerechtfertigt, da es im Rahmen des Verfahrens um Software gegangen sei, die von erheblicher Bedeutung sei, und ca. 7.000 Belegschaftsmitglieder im Konzern der Beteiligten zu 2) betreffe. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1) Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig. Die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist fällig.

a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG soll der in einem gerichtlichen Verfahren tätige Anwalt seine Vergütung nicht nur und erst dann geltend machen können, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, sondern unter anderem auch dann, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, nach der insoweit auch ein drei Monate andauernder Stillstand des Verfahrens genügt. Entscheidend ist dabei aber, dass das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es das Verfahren von sich aus bis auf Weiteres nicht weiter betreiben will (vgl. LAG Köln 17. November 2011 – 7 Ta 30/11, Rn. 11; OLG Karlsruhe 22. November 2007 – 5 U 147/05, NJW-Spezial 2008, 92 f.). Einer förmlichen Ruhensanordnung im Sinne von § 251 ZPO bedarf es nicht.

b) Dem ist hier dadurch genügt, dass beantragt worden ist, das Verfahren terminlos zu stellen sowie den angesetzten Gerichtsterm in aufzuheben und das Arbeitsgericht dem nachgekommen ist. Hintergrund war die Fortsetzung einer eingerichteten Einigungsstelle. Die Beteiligten haben das Verfahren auch nach über einem Jahr nicht wieder aufgerufen.

2) Der Gegenstandswert beträgt 60.000 Euro.

a) Der Streit der Betriebsparteien über die Untersagung von Verstößen gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar. Je nach Umfang und Bedeutung der Maßnahme sind der Hilfswert, ein Vielfaches oder ein Bruchteil davon anzusetzen. Aspekte, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können, sind insoweit die Dauer und Bedeutung der Maßnahme sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Belegschaftsmitglieder (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. November 2020 – 26 Ta (Kost) 6053/20).

b) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier ein Gegenstandswert von insgesamt 60.000 Euro gerechtfertigt. Das zu sichernde Mitbestimmungsrecht dient verschiedenen Rechten der Belegschaftsmitglieder, u.a. dem Persönlichkeitsschutz. Der Einsatz der technischen Einrichtungen betraf zudem eine sehr große Anzahl von Personen und ist von ganz erheblicher Bedeutung für die Beteiligten und die betroffene Belegschaft, was zu einer Verdoppelung des durch das Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten Wertes geführt hat.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist nicht angefallen.

IV.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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