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Anspruch auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen vom Nachbargrundstück?

Klage auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen: Landgericht Saarbrücken entscheidet

In der aktuellen rechtlichen Debatte steht ein Thema im Mittelpunkt, das für viele Bürger von großer Bedeutung ist: die Unterlassung von Videoaufzeichnungen, die von einem Nachbargrundstück aus erfolgen. Dieses Thema wirft zentrale Fragen bezüglich des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes auf, insbesondere in Bezug auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Die zentrale Rechtsfrage dreht sich um die Grenzen der Videoüberwachung und deren Auswirkungen auf die Privatsphäre der Menschen.

Dabei geht es konkret um die Klärung, inwiefern Kameras, die zur Überwachung eines Grundstücks genutzt werden, das Recht auf Privatsphäre der Nachbarn beeinträchtigen dürfen und welche rechtlichen Mittel zur Verfügung stehen, um gegen eine als unzulässig erachtete Überwachung vorzugehen. Diese Thematik berührt nicht nur das Nachbarrecht, sondern auch grundsätzliche Aspekte des Zivilrechts und wirft Fragen auf, die von einstweiligen Verfügungen bis hin zu nachbarrechtlichen Ansprüchen reichen. In diesem Kontext spielen auch Aspekte der Videoüberwachung und des Datenschutzes eine wesentliche Rolle, da sie entscheidend sind für die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 32/23   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht hat entschieden, dass kein Anspruch auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen besteht, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Kameras tatsächlich das Grundstück des Klägers überwachen oder eine Überwachung zu befürchten ist.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Anspruch auf Unterlassung: Der Kläger begehrte die Unterlassung von Videoaufzeichnungen, die von Kameras auf dem Nachbargrundstück gemacht wurden.
  2. Keine Überwachung des Kläger-Grundstücks: Das Gericht war nicht überzeugt, dass die Kameras das Grundstück des Klägers überwachen.
  3. Einstellung der Kamera-App: Der Beklagte demonstrierte mit seinem Smartphone, dass die Kamera-App so eingestellt war, dass das Nachbargrundstück nicht sichtbar war.
  4. Videoüberwachung im privaten Bereich: Das Gericht stellte fest, dass eine Videoüberwachung, die sich auf den eigenen privaten Bereich beschränkt, grundsätzlich zulässig ist.
  5. Keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts: Die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung beeinträchtigt nicht das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn.
  6. Alternativen zur Entfernung der Kameras: Das Gericht merkte an, dass neben der Entfernung der Kameras auch andere Maßnahmen denkbar wären, um den Kläger zu schützen, wie die Neuausrichtung der Kameras.
  7. Kein Anspruch auf Vorwegnahme der Hauptsache: Das Gericht ließ offen, ob die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz gegeben waren.
  8. Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt; eine Revision wurde nicht zugelassen.

Konflikt um Videoüberwachung und Persönlichkeitsrechte

In der rechtlichen Auseinandersetzung, die sich um die Unterlassung von Videoaufzeichnungen vom Nachbargrundstück dreht, stehen sich zwei Parteien gegenüber: der Kläger, Mieter einer Erdgeschosswohnung, und der Beklagte, Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Der Kern des Konflikts liegt in der Behauptung des Klägers, dass der Beklagte mehrere Kameras installiert habe, die auf sein Grundstück gerichtet seien und eine ständige Überwachung ermöglichen würden. Diese Situation führte zu einer intensiven rechtlichen Auseinandersetzung, die sowohl das Persönlichkeitsrecht des Klägers als auch die rechtlichen Grenzen der Videoüberwachung auf privatem Grund betrifft.

Gerichtsentscheidungen und die Frage der Überwachung

Streit um Videoüberwachung auf Nachbargrundstück
(Symbolfoto: Shotmedia /Shutterstock.com)

Der Kläger forderte die Entfernung der Kameras oder zumindest eine Betriebsweise, die keine Aufzeichnung seines Grundstücks zulässt. Zusätzlich forderte er für den Fall einer Zuwiderhandlung ein hohes Ordnungsgeld. Dem gegenüber stand der Beklagte, der behauptete, die Kameras würden lediglich sein eigenes Grundstück überwachen und nicht den öffentlichen Raum oder das Grundstück des Klägers. Er führte an, dass die Kameras installiert wurden, nachdem der Kläger zuvor eine Kamera abgeschlagen und beschädigt hatte.

Das Amtsgericht St. Wendel wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Es sah keinen Anspruch auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen seitens des Klägers, da nicht überzeugend dargelegt werden konnte, dass die Kameras das Grundstück des Klägers überwachen. Zudem betonte das Gericht, dass die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung nicht ausreiche, um das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn zu beeinträchtigen.

Berufungsverfahren und die Bedeutung des Überwachungsdrucks

Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein, beharrte auf seiner Forderung und argumentierte, dass der Beklagte eingeräumt habe, dass Aufzeichnungen des klägerischen Grundstücks stattgefunden hätten. Er betonte die Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung und den dadurch entstehenden Überwachungsdruck.

Das Landgericht Saarbrücken wies jedoch die Berufung des Klägers zurück. Es stellte fest, dass der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht betroffen sei. Die während der Berufung installierten neuen Kameras würden nur das Grundstück des Beklagten und einen kleinen Teilbereich des Gartens des Klägers erfassen, wobei der Kläger kein Recht habe, diesen Bereich zu betreten. Zudem sei die Vermieterin des Klägers mit einer Aufnahme ihres Gartens einverstanden.

Schlussfolgerungen und Auswirkungen auf zukünftige Fälle

Interessant ist, dass das Gericht die Rechtsfigur des „Überwachungsdruckes“ in seine Betrachtung einbezog. Es wurde festgestellt, dass allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung nicht ausreiche, um das Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Die neuen Kameras des Beklagten, die manuell und nicht per Fernbedienung bewegt werden können, erfassen lediglich Bereiche, die nicht dem Lebensbereich des Klägers zuzuordnen sind.

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken zeigt die Komplexität von Fällen, die das Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz in Bezug auf Videoüberwachung betreffen. Es verdeutlicht, dass eine genaue Prüfung des tatsächlichen Überwachungsbereichs und der rechtlichen Rahmenbedingungen entscheidend ist. In diesem speziellen Fall erkannte das Gericht keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, da die Kameras nur einen Bereich erfassen, der nicht seinem persönlichen Lebensbereich zugeordnet werden kann.

Abschließend ist festzuhalten, dass das Urteil wichtige Aspekte für zukünftige Rechtsstreitigkeiten um Videoaufnahmen und deren Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung beleuchtet. Es betont die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung jedes Einzelfalls und stellt klar, dass eine Videoüberwachung auf privatem Grund nicht generell rechtswidrig ist, solange sie sich auf den eigenen Bereich beschränkt und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Inwiefern spielt das Persönlichkeitsrecht bei der Beurteilung von Videoüberwachung eine Rolle?

Das Persönlichkeitsrecht spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung von Videoüberwachung, da es sich um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt. Dieses Recht ist in Deutschland durch das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) geschützt.

Die Videoüberwachung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung von öffentlichen staatlichen Stellen innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorgenommen wird. In Ausnahmefällen kann sie jedoch auch von privater Seite zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung anderer berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig vorgenommen werden.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Videoüberwachung muss eine ausführliche Interessenabwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und dem berechtigten Interesse an einer Überwachung vorgenommen werden. Dabei sollte vor dem Einsatz einer Videoüberwachung geprüft werden, ob diese in Abwägung der berechtigten Interessen des Eigentümers, der z.B. sein Grundstück vor rechtswidrigen Übergriffen von außen schützen möchten, und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Personen, die in den überwachten Bereich eintreten oder eintreten wollen, verhältnismäßig ist.

Im Arbeitsumfeld ist die Videoüberwachung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Dieser Eingriff ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten steht das Eigentumsrecht und Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers gegenüber.

Videoüberwachungen in Bereichen, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung der Beschäftigten dienen, sind grundsätzlich unzulässig. Dies gilt insbesondere für WC, Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume. Beschäftigte sind in diesen Räumen vor jeglicher Überwachung durch den Arbeitgeber zu schützen, da der Schutz der Intimsphäre hier überwiegt.

Zusammengefasst spielt das Persönlichkeitsrecht eine zentrale Rolle bei der Beurteilung von Videoüberwachung, da es einen grundlegenden Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Freiheit bietet. Jede Form der Videoüberwachung muss daher sorgfältig geprüft und abgewogen werden, um sicherzustellen, dass sie nicht unverhältnismäßig in dieses Recht eingreift.

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Welche Kriterien sind entscheidend für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung auf privatem Grund?

Für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung auf privatem Grund in Deutschland sind mehrere Kriterien entscheidend. Zunächst muss eine Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen und dem berechtigten Interesse an der Überwachung durchgeführt werden. Die Videoüberwachung sollte nur Bereiche erfassen, die zum privaten Grundstück gehören, und öffentliche Bereiche oder Nachbargrundstücke nicht einbeziehen.

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) kann erforderlich sein, wenn die Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt. Die DSFA hilft dabei, die Folgen der Datenverarbeitung umfassend zu erfassen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Minimierung der Risiken herauszuarbeiten.

Zudem muss ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO erstellt werden, das bei Bedarf der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann. Dieses Verzeichnis sollte Informationen wie den Zweck der Überwachung, die Kategorisierung der betroffenen Personen und der verarbeiteten personenbezogenen Daten enthalten.

Die betroffenen Personen müssen über die Videoüberwachung informiert werden, beispielsweise durch ein Hinweisschild, das die Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Zweck der Verarbeitung, die Rechtsgrundlage und die Speicherdauer der Videoaufnahmen enthält.

Die Speicherdauer der Videoaufzeichnungen sollte sich am Erforderlichkeitsgrundsatz orientieren. Eine Speicherdauer von bis zu 48 Stunden wird in der Regel als zulässig und ausreichend angesehen. Die Daten sollten unverzüglich gelöscht werden, wenn sie zur Erreichung des Überwachungszwecks nicht mehr erforderlich sind.

Insgesamt müssen bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Videoüberwachung auf privatem Grund verschiedene Aspekte berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben und die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.


Das vorliegende Urteil

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 32/23 – Urteil vom 13.10.2023

Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das am 06.04.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts St. Wendel – 13 C 240/23 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und Berufungskläger.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von angeblichen Videoaufzeichnungen durch mehrere Kameras, welche vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück gerichtet sein sollen.

Der Kläger ist Mieter der im Erdgeschoss des Anwesens … in … gelegenen Wohnung, wobei er von seiner Vermieterin, Frau …, zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis hatte, den Garten mitzubenutzen. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks in der …. Dort befanden sich bis ca. Ende April 2023 hinter dem Haus an der rechten, zum Anwesen …, gerichteten Hausseite zwei Kameras mit Bewegungsmeldern. Während des Berufungsverfahrens errichtete der Beklagte zwei weitere Kameras, die ebenfalls zu dem Grundstück der Klägerseite hin gerichtet sind, nachdem der Kläger die zuvor dort angebrachte Kamera mit einem Stock abgeschlagen und beschädigt hatte.

Der Kläger hat behauptet, die Kameras seien so installiert, dass sie gezielt auf sein bewohntes Anwesen ausgerichtet seien. Ausgehend von der Kamerapositionierung und dem jeweiligen Schwenk- und Aufnahmebereich sei eine jederzeitige Beobachtung von weiten Teilen des Grundstücks und auch des Hauseingangs sowie eine jederzeitige Aufnahme und Überwachung möglich. Die gekoppelten Bewegungsmelder seien so angebracht, dass die Außenbeleuchtung an der Tür aufgrund des Bewegungsmelders auch dann einschalte, wenn er sich noch auf seinem Grundstück bewege, wodurch auch nachgewiesen sei, dass die Videoaufnahmen auch bei Tag getätigt werden könnten. Vor der Installation der Überwachungskamera sei der Sichtschutz an einem Zaun entfernt worden, um ein noch genaueres Sichtfeld zu haben und den Überwachungsbereich auf den Garten zu erweitern.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die auf seinem Grundstück in der …, … befindlichen zwei Kameras zu entfernen, hilfsweise so zu betreiben, dass eine Aufzeichnung von Geschehnissen auf seinem Grundstück nicht möglich ist und entsprechende Aufnahmen in Zukunft zu unterlassen, dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.

Der Beklagte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe keine Videokameras installiert, welche das Grundstück des Klägers erfassten. Seine Ehefrau habe nach Belästigungen seitens des Klägers die Videokameras installieren lassen.

Beide Kameras beträfen aber nur das eigene Grundstück und nicht den öffentlichen Raum. Der Sichtschutz sei nur wegen mehrmaliger Beschädigungen entfernt worden.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht St. Wendel hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Er sei zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu. Denn das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Kameras das vom Kläger bewohnte Grundstück auch nur teilweise überwachen, nachdem der Beklagte anhand seines Smartphones im Rahmen der mündlichen Verhandlung belegt habe, dass mit der vor dem Haus angebrachten Kamera das Nachbargrundstück aufgrund einer Schwärzung nicht zu sehen und die entsprechende App von Anfang an so eingestellt gewesen sei. Ein Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung setze nämlich voraus, dass tatsächlich eine Überwachung stattfinde oder eine solche zumindest zu befürchten sei, denn eine Videoüberwachung, die sich lediglich auf den eigenen privaten Bereich beschränke, sei grundsätzlich zulässig. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn nicht. Für einen Unterlassungsanspruch reiche es daher auch nicht aus, dass die Kameraeinstellung theoretisch verändert werden könne und somit auch auf das Grundstück des Klägers gerichtet werden könne, insbesondere, wenn dies wie hier nicht ohne eine äußerlich sichtbare Veränderung der Verschraubung der Kamera möglich sei. Ein Überwachungsdruck bestehe zudem nicht auf Seiten des Klägers, sondern vielmehr auf Seiten des Beklagten. Ausweislich der vorgelegten Äußerungen und des Agierens des Klägers hätten wohl Dritte Übergriffe durch diesen zu befürchten.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Der Beklagte habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass tatsächlich eine Aufzeichnung des klägerischen Grundstücks stattgefunden habe und immer noch stattfinde. Allein die Tatsache, dass der mitgefilmte Bereich des Klägers geschwärzt worden sei, ändere an der Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung nichts, da für den Nachbar die Möglichkeit bestehe, dies jederzeit wieder aufzuheben. Zudem müsse der Kläger eine jederzeitige Überwachung objektiv ernsthaft befürchten. Dadurch entstehe Überwachungsdruck.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 06.04.2023 verkündeten Urteils des AG St. Wendel, AZ: 13 C 240/23, den Beklagten zu verpflichten, die auf seinem Grundstück in der …, … befindlichen 2 Kameras zu entfernen, hilfsweise so zu betreiben, dass eine Aufzeichnung von Geschehnissen auf seinem Grundstück nicht möglich ist und entsprechende Aufnahmen in Zukunft zu unterlassen. dem Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro anzuordnen, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Seine Kameras beträfen nur den angrenzenden Gartenbereich des Anwesens der Vermieterin Frau …. Den seitens des Klägers genannten Aufnahmedruck könne dieser nur selbst schaffen, indem er sich in einen Teilbereich auf dem Eigentum der Frau … begebe, den er gar nicht betreten dürfe. Mit der neuen Kamera werde außerdem explizit nur das eigene Grundstück erfasst.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger steht schon deshalb kein Anspruch auf Entfernung der installierten Kameras aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu, weil ein Störer nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden kann, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03 -, Rn. 15 m.w.N.; LG Hamburg, Urteil vom 28. Dezember 2018 – 306 O 95/18 -, Rn. 31). Hier sind neben der Entfernung als einschneidenste Maßnahme auch andere Abhilfemöglichkeiten denkbar, durch die der Kläger in gleicher Weise geschützt werden könnte.

Es käme – sofern der klägerische Bereich betroffen wäre – insbesondere eine Neuausrichtung der Kameras dergestalt in Betracht, dass nur noch solche Grundstücksteile betroffen sind, welche nicht zu dem Bereich des Klägers gehören.

Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Videoaufzeichnungen, soweit sie sein Grundstück betreffen, aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB nicht zu.

Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falls herausgearbeitet werden müssen (BGH, Urteil vom 26. November 2019 – VI ZR 12/19 -, Rn. 13). In den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fällt u.a. das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 -, Rn. 37 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09 -, Rn. 11 m.w.N.). Die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit wird gefährdet, wenn jederzeit mit der Beobachtung durch Personen gerechnet werden muss, die man selbst nicht sehen kann oder wenn die reproduzierbare Aufzeichnung des eigenen Verhaltens droht. Denn durch eine Video- und Tonaufzeichnung können Lebensvorgänge technisch fixiert und in der Folge abgerufen, aufbereitet und gegebenenfalls ausgewertet werden. Hierdurch können eine Vielzahl von Informationen über die Betroffenen, ihre Familienmitglieder, Freunde und Besucher gewonnen werden. Auch kann das durch die Überwachung gewonnene Material dazu genutzt werden, das Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen, indem „belastendes“ Material über ihn gesammelt wird (LG Essen, Urteil vom 30. Januar 2019 – 12 O 62/18 -, Rn. 29). Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09 -, Rn. 11 m.w.N.).

Vorliegend ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers schon nicht betroffen. Hierbei kommt es jedoch auf die erstinstanzlichen Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich des Erfassungsbereichs der damaligen Kameras in der Berufungsinstanz nicht mehr an. Demnach spielt es zweitinstanzlich auch keine Rolle, dass eine Verpixelung oder Schwärzung eines Bildausschnitts in einer App grundsätzlich nicht ausreicht, um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu verneinen (vgl. hierzu LG Berlin, Urteil vom 23. Juli 2015 – 57 S 215/14 -, Rn. 5). Denn der Beklagte installierte während des laufenden Berufungsverfahrens zwei neue Kameras, nachdem der Kläger die noch erstinstanzlich vorhandene Kamera mit einem Stock abgeschlagen und beschädigt hat. Die beiden neuen Kameras können nun aber nur noch das eigene Grundstück des Beklagten sowie einen kleinen Teilbereich des Gartens des klägerischen Grundstücks erfassen. Hiervon konnte sich die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2023 durch Einsichtnahme in die Videoübermittlungen des Beklagten auf dessen Mobiltelefon überzeugen. Da der teilweise erfasste Garten des klägerischen Grundstücks durch die Vermieterin des Klägers nicht an diesen mitvermietet wurde, hat der Kläger aber kein Recht, den von der Kamera betroffenen Bereich zu betreten. Schon deshalb ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht betroffen. Im Übrigen ist die Vermieterin des Klägers unstreitig mit einer etwaigen Aufnahme ihres Gartens einverstanden (vgl. Bl. 19 d.eAkte).

Die erstmals während der Berufung vorgetragenen Tatsachen betreffend den Wirkbereich der beiden neuen Kameras sowie den Umfang des an den Kläger vermieteten Teils des Grundstücks sind in der zweiten Instanz zuzulassen, da diese unstreitig sind. Unstreitige Tatsachen sind unabhängig von den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03 -, Rn. 11 ff. und Beschluss vom 8. Mai 2018 – XI ZR 538/17 -, Rn. 25; Heßler in: Zöller, 34. Auflage 2022, § 531 ZPO Rn. 20).

Auch mit Hilfe der Rechtsfigur des „Überwachungsdruckes“ kann der Kläger keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB herleiten. Ein solcher Anspruch kann bestehen, wenn eine Überwachung durch Kameras objektiv ernsthaft befürchtet werden muss (BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09 -, Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 – V ZR 265/10 -, Rn. 9). Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09 -, Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 – V ZR 265/10 -, Rn. 9). Wie oben bereits dargelegt erfassen die neuen Kameras nur Bereiche, welche nicht dem Lebensbereich des Klägers zuzuordnen sind. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die jetzt installierte Kamera nicht per Fernbedienung, sondern nur manuell bewegt werden kann, sodass eine Veränderung des Wirkbereichs der Kamera nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage erfolgen kann. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist damit nicht berührt.

Ob die Voraussetzungen für die klägerseits begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegen, kann aus den oben genannten Gründen dahinstehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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