AG Saarburg – Az.: 5a C 370/15 – Urteil vom 16.03.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten die Gestattung der Überfahrt seines Grundstücks und Auffahrt auf ihre benachbarten Grundstücke.
Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Am B. Straße in T., das im vorderen Bereich unmittelbar an die S. Straße angrenzt. An dieses Grundstück schließen sich südlich die Grundstücke am Am B. 8, das Grundstück des Klägers zu 2) Am B. 7, das Grundstück der Klägerin zu 1) Am B. 6 und sodann das Grundstück Am B. 5 und 5a an. Die Häuser Am B. 9, 8, 7, und 6 sind unmittelbar aneinander gebaut. Vor dem Haus des Beklagten befindet sich ein kleiner Hof mit zwei Garagen. Die Wohnungen sind derzeit an vier Mietparteien mit vier Fahrzeugen vermietet. Zwei Mieter nutzen die Garagen, zwei Mieter stellen ihre Fahrzeuge im Hofbereich ab. Vom Hofbereich führt ein schmaler Weg vor den Häusern Nummer 8, 7, und 6 vorbei. Gegenüber den Häusern Nummer 7 und 6 befindet sich ein Abstellbereich für die Fahrzeuge der Kläger. Hinter dem Haus Nummer 6 erweitert sich der schmale Weg auf eine gepflasterte Fläche. Die Häuser Nummer 5 und 5a sind zurückversetzt. Parallel zu den Häusern Nummer 9 – 5 verläuft ein Bach. Dieser wird von der gepflasterten Hoffläche vor den Häusern Nummer 5 und 5a mit einer Brücke mit dem auf der anderen Seite parallel zum N. Bach verlaufenden Weg verbunden, der sodann zur S. Straße führt.
In den vergangenen Jahrzehnten befuhren die Bewohner der Häuser Nummer 6 bis 8 das Grundstück des Beklagten, um mit Fahrzeugen zu ihren Grundstücken zu gelangen. Dies wurde durch die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks mit der Hausnummer 9 geduldet. Die Kläger nutzten auch die Zufahrt über das Grundstück Hausnummern 5 und 5a.
Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass er beabsichtige, das Überfahren seines Grundstücks in der Form zu unterbinden, dass er Pfosten setzt, die die Nutzung seines Grundstücks nur noch zum Begehen ermöglichen. Der Beklagte errichtete in der Folge auf der Grundstücksgrenze zwischen seinem und dem Grundstück Hausnummer 8 einen Absperrpfosten, den er jedoch aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zwischen den Parteien vom 16.09.2015 wieder entfernte. In diesem Vergleich vor dem Amtsgericht Saarburg, Az. 5b C 297/15, verpflichtete sich der Beklagte, bis zum Abschluss eines diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens sämtliche Handlungen zu unterlassen, die es den Verfügungsklägern unmöglich machen, ihre Grundstück über das Grundstück des Beklagten mit Kraftfahrzeugen zu befahren.
Die Kläger tragen vor, die Zufahrtsmöglichkeit über das Grundstück des Beklagten bestünde mindestens seit 1900. Die Häuser seien weit über 100 Jahre alt. Das Haus mit der Nummer 7 habe bereits im Jahr 1865 bestanden. Die Kläger nutzten diese seit 1948 bzw. 1985. Die Grundstücksüberquerung sei zwischen den betroffenen Eigentümern gewissermaßen als Selbstverständlichkeit anerkannt „seit Napoleonszeiten“. Es bestünde ein Wegerecht als Gewohnheitsrecht. Die klägerischen Grundstücke seien ausschließlich über das Grundstück des Beklagten zu erreichen. Sowohl die Grundstücke Nummer 5 und 5a, die Brücke als auch der von dort zur S. Straße führende Weg stünden im Privateigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer und seien nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Insoweit bestehe auch keine gewohnheitsrechtliche Nutzung. Zudem sei die Brücke statisch und baurechtlich in keinster Weise sicher. Ein Abstellen der Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe im öffentlichen Verkehrsraum sei nicht möglich. Dies sei dem 88jährigen Kläger auch nicht zumutbar.
Mit Klageschrift vom 06.10.2015, dem Beklagten zugestellt am 10.11.2015 haben die Klägerin zunächst beantragt, der Beklagte hat sämtliche Handlungen zu unterlassen, die es den Klägern unmöglich machen, die Grundstücke Am B. 6 und Am B. 7 in T. über das Grundstück Am B. 9 in T. mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten Dauer angedroht.
Nunmehr beantragen die Kläger, den Beklagten zu verurteilen, es den Klägern zu 1) und 2) zu gestatten, sein Grundstück Am B. 9 zwecks Erreichen ihrer Grundstücke Am B. 6 und Am B. 7 in T. mit Kraftfahrzeugen zu überfahren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, zumindest ihm gegenüber bestünde kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht, da er ein solches bislang nicht anerkannt habe. Sein Haus sei das älteste und stamme aus dem Jahr 1919. Es bestünde auch kein Recht auf „Vorfahrt“ bis zum Hauseingang oder auf unmittelbares Heranfahren an das Grundstück. Es reiche auch, wenn die Kläger ihre Grundstücke in zumutbarem Umfang zu Fuß erreichen können und ihr Fahrzeug dann in unmittelbarer Nähe im öffentlichen Verkehrsraum abstellen können. Zudem könnten die Kläger ihre Grundstücke über den von der S. Straße abgehenden Seitenweg sowie die sich über den N. Bach befindliche Brücke erreichen. Zudem seien die Kläger verpflichtet, eine andere Zuwegung sicher zu stellen, da es sich bei dem Notwegerecht nicht um eine Dauerlösung handeln könne.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Überfahren seines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zwecks Erreichens ihres Grundstücks zu.
Ein solcher Überfahrensanspruch ergibt sich nicht auf der Grundlage einer altrechtlichen Dienstbarkeit.
Die Kläger haben bereits nicht ausreichend dargelegt, dass die streitgegenständlichen Grundstücke zu Gunsten der Kläger mit einer entsprechenden Dienstbarkeit in Form eines Wegerechts belastet sind. Für die Entstehung dieses Rechts sind die Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Die Voraussetzungen für ein Wegerecht richten sich nach den Vorschriften des Code Civil (Art. 184 EGBGB i. V. m. Art. 686 ff CC) als dem vor dem Inkrafttreten des BGB im Bezirk Trier Saarburg geltenden Recht. Die einschlägigen Vorschriften unterscheiden für den Erwerb von Grunddienstbarkeiten zwischen ständigen und nicht ständigen Grunddienstbarkeiten (Art. 688 Abs. 1 CC: servitudes continues ou discontinues) und zwischen sichtbaren und nicht sichtbaren Grunddienstbarkeiten (Art. 689 Abs.1 CC: servitudes apparentes ou non apparentes). Das Wegerecht zählte nach der Systematik des CC zu den nicht fortwährenden Servituten (Art. 688 Abs. 3 CC). Diese konnten grundsätzlich nur rechtsgeschäftlich durch einen Titel („par titre“ ) – das ist ein durch jedes Beweismittel beweislicher Vertrag (vgl. Cretschmar, Rheinisches Zivilrecht, 3. Aufl., Seite 113, Anm. zu Art. 690) – erworben werden. Fehlte ein solcher Titel, konnte er auch durch besondere Anerkennung von Seiten des Eigentümers des belasteten Grundstücks ersetzt werden (Art. 695 CC), wobei ein mündliches Anerkenntnis genügte. Dieser „titre recognitif“ erforderte mithin keine Form, er konnte auch aus konkludenten Handlungen gefolgert werden (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Mai 2002 – – 7 U 218/01 -; OLG Köln, OLGR 1993, 208; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 138, 139; RGZ 20, 348; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl. EL 1999, § 36 B zu § 36 zu 3. (Seite 7) ). Bloßer Besitz, selbst wenn er unvordenklich war, war nicht hinreichend, um nicht fortwährende Servitute zu begründen (Art. 691 Abs. 1 u. 2 Cc). (zitiert nach: OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.20007, Az. 1 U 451/06 – 140, 1 U 451/06) Allein der von den Klägern vorgetragene Umstand, dass der Weg von den Anrainern benutzt wurde, ohne dass sich die Rechtsvorgänger des Beklagten wie auch die übrigen durch den Weg betroffenen Grundstückseigentümer gegen eine solche Nutzung verwahrt hätten, erlaubt nicht den sicheren Rückschluss auf eine irgendwann einmal zuvor erfolgte Begründung einer entsprechenden Dienstbarkeit durch (ggfls. auch formloses) Anerkenntnis des Rechtsvorgängers des Beklagten („titre recognitif“). Zumal den Klägern bereits eine genaue zeitliche Einordnung, insbesondere, ob diese Anerkennung vor 1900 erfolgte, nicht möglich war. (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.20007, Az. 1 U 451/06 – 140, 1 U 451/06)
Auch aus den Grundsätzen des Gewohnheitsrechts ergibt sich kein Überfahrensanspruch.
Es ist sowohl im privaten als auch im öffentlichen Wegerecht anerkannt, dass Überwegungsrechte auch historisch, mithin durch Gewohnheitsrecht, begründet sein können. Ein Gewohnheitsrecht ist dann anzunehmen, wenn innerhalb eines autonomen Verbandes, nämlich innerhalb eines engeren Kreises von Betroffenen eine langdauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein. Wird ein bestimmter Weg über ein Privatgrundstück mithin seit langer Zeit als Zuwegung zwischen der öffentlichen Straße und einem Hinterliegergrundstück benutzt, dann kann das zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts führen, das objektives Recht darstellt und an das die Anwohner gebunden sind. Voraussetzung für die Annahme eines solchen allein durch Gewohnheitsrecht begründeten Wegerechts ist aber in einer solchen Konstellation, dass die beteiligten Rechtskreise, die diese langjährige Übung als rechtsverbindlich anerkennen, davon ausgehen, dass diese nicht lediglich auf einem schuldrechtlichen Vertrag wie beispielsweise einer jederzeit kündbaren Leihe oder in Ausübung eines gesetzlich geregelten Notwegerechts gemäß § 917 BGB erfolgt. (vgl. OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2014 , Az. 3 U 1362/14) Dies lässt sich jedoch bereits nach dem pauschalen klägerischen Vortrag nicht abschließend beurteilen.
Schließlich steht den Klägern auch gemäß § 917 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Überfahren des klägerischen Grundstücks zwecks Erreichens ihrer Grundstücke zu.
Gemäß § 917 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks, dem die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Zwar fehlt den klägerischen Grundstücken derzeit eine unmittelbare Verbindung zu einem öffentlichen Weg und zwar gehört es zur ordnungsgemäßen Nutzung von Wohngrundstücken, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können, da andernfalls die Grundstücksnutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße beeinträchtigt wäre, denn hierdurch wird die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bewohner wie z.B. die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs sowie die sichere Erreichbarkeit des Grundstücks verhindert (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 515; BGH, NJW – RR 2014, 212; BGH, Urteil vom 22.01.2016, Az. V ZR 116/15). Jedoch können die Kläger vorliegend nicht von dem Beklagten das Überfahren seines Grundstücks bis an bzw. bis auf die Grundstücke der Kläger verlangen. Bestehen nämlich mehrere Alternativen einer Zuwegung, ist diejenige zu wählen, die außenstehende Eigentümer möglichst gering belastet, während andererseits der Nutzer selbst bereit sein muss, erhebliche Opfer hinzunehmen. Da die Einräumung eines Notwegs einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum des Nachbarn bedeutet, ist ein strenger Maßstab bei der Prüfung der Notwendigkeit anzulegen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse an geringster Belastung durch den Notweg und dem an größter Effektivität des Notweges. (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.1999, Az. 5 U 542/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2014, Az. I – 9 U 4/13, 9 U 4/13 und Urteil vom 23.02.2015, Az. I- 9 U 35/14, 9 U 35/14)
Vorliegend konnte sich das Gericht im Rahmen der Ortsbesichtigung davon überzeugen, dass sowohl der Vorhof des klägerischen Grundstücks aufgrund der Nutzung desselben als Parkplatz durch mindestens zwei Mietparteien als auch der hiervon abgehende kaum eine Fahrzeugbreite aufweisende gepflasterte Weg sehr beengt sind und unmittelbar an den Hausfronten des klägerischen Anwesens sowie des folgenden Hauses Nummer 8 vorbeiführen. Durch die Nutzung dieser Flächen durch die Kläger mit Fahrzeugen entstehen sowohl Beeinträchtigungen bei der Benutzung des klägerischen Grundstücks als Park- und Abstellfläche, als auch aufgrund der räumlichen Enge erhöhte Belästigungen durch Fahrzeuglärm und Abgase. Demgegenüber stellt der von der S. Straße auf der anderen Seite des N. Bachs abgehende Weg entgegen dem vorgelegten Katasterauszug aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes eine geteerte Straße mit vorhandener Kanalisation und Straßenschild (“Am B.“), die auch die Durchfahrt von zwei einander entgegen kommenden Fahrzeugen ermöglicht, dar. Äußere Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um Privateigentum handelt bzw. den Klägern eine Durchfahrt untersagt ist, sind nicht ersichtlich, zumal die Kläger sowie die übrigen Anwohner diese Straße auch bisher beanstandungsfrei genutzt haben. Ebenfalls konnte die in Höhe der Häuser Nummer 5 und 5a über den N. Bach führende Brücke sowie der gepflasterte Hofbereich dieser Anwesen durch die Kläger beanstandungslos genutzt werden. Auf diesem Weg können die Kläger für die Anwohner und Eigentümer der jeweiligen Grundstücke aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und Platzverhältnisse in weniger beeinträchtigender Weise ihre Grundstücke erreichen, als über das klägerische Grundstück.
Soweit es sich bei der Nutzung dieser Zufahrtsmöglichkeit nach dem klägerischen Vortrag nur um eine Übergangslösung handelt, ist darauf hinzuweisen, dass auch das Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB nur eine Übergangslösung darstellt zeitlich befristet bis zur Behebung des Mangels. Insoweit obliegt es den Klägern eine ggf. gemeinsame Verbindung ihrer Grundstücke mit einem öffentlichen Weg, wie vorliegend über die Straße „Am B.“ ggf. unter Errichtung einer Brücke über den N. Bach herzustellen. Einen Nachweis, dass es sich bei der Straße „Am B.“ nicht um eine öffentliche Straße handelt, haben die Kläger nicht erbracht. Der vorgelegte Kasterauszug entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen und „hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit“. Die Kläger sind als Anspruchssteller sowohl darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine technisch mögliche Verbindung mit unzumutbar hohem Aufwand verbunden wäre sowie dafür, dass kein anderes Wegerecht besteht und möglich ist (vgl. Staudinger/Roth, 2016, BGB, § 917, Rn. 11 – 16). Die Kläger wären vorliegend somit verpflichtet gewesen, zunächst anderweitige Möglichkeiten zwecks Erreichen ihrer Grundstücke mit Kraftfahrzeugen auszuschöpfen, wie die Herstellung einer Verbindung mit einem öffentlichen Weg durch die Verbandsgemeinde K. oder die Durchsetzung eines Wegerechts über die Brücke und das Grundstück Hausnummern 5 und 5a. Solange diese Alternativen nicht abschließend geklärt sind, kann den Klägern kein Notwegerecht am Grundstück des Beklagten zustehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.