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Kraftfahrzeugleasing – Geeignetheit des Fahrzeugs für den vorgesehenen Gebrauch

LG Hamburg – Az.: 308 O 236/18 – Urteil vom 26.04.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Volkswagen Leasing GmbH € 51.175,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. August 2018 zu zahlen abzüglich weiterer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 0,2860 pro ab dem Kilometerstand von 21.000 km durch die Klägerin gefahrener Kilometer, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs VW Amarok, Fahrzeugnummer: … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Forderungen ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt V. S. in Höhe von € 1.642,40 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 116.518,04 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt aus Leasingvertrag die Beklagte als (vermeintliche) Verkäuferin der geleasten KFZs auf Rückabwicklung in Anspruch.

Bei den Leasingsachen handelte sich einmal um einen VW Crafter (dazu 1.), zum anderen um einen VW Amarok (dazu 2.). Die Klägerin betreibt einen Gartenbaubetrieb und plante, die Fahrzeuge auch im Schneeräumdienst einzusetzen.

1. VW Crafter

Die Klägerin gab am 15. September 2016 bei der Beklagten eine Leasing-Bestellung auf über einen VW Crafter 35 gemäß der Anlage K1. Das Fahrzeug sollte eine Sonderausstattung für den Schneeräumdienst haben. Leasinggeberin ist die Volkswagen Leasing GmbH. Vom wem diese den VW Crafter 35 für € 65.945,40 kaufte, ist zwischen den Parteien streitig. Zumindest steht im Bestellformular Anlage K1 als vermittelnder Betrieb die Beklagte, als verkaufender Betrieb die Volkswagen AG.

Unter dem 29. März 2017 stellte die Beklagte der Volkswagen Leasing GmbH eine Rechnung über € 44.879,66 betreffend die Sonderausstattung des VW Crafters. Diese Sonderausstattung im Wert von € 44.879,66 brutto stammte nicht von der Volkswagen AG.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin über die Zuladungsmöglichkeiten des Fahrzeugs informierte.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2018 ließ die Klägerin die Beklagte zur Mängelbehebung auffordern bis zum 27. April 2018 (Anlage K3). Gerügt wurde, das Fahrzeug sei für den Einsatz im Schneeräumdienst nicht geeignet, da bei einer Fahrzeugbesetzung mit 2 Personen und vollständiger Befüllung des Streuers mit Streugut das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs überschritten werde. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. Mai 2018 ließ die Beklagte dies zurückweisen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Juni 2018 ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Volkswagen Leasing GmbH erklären und zur Zahlung einer Ausgleichszahlung an die Volkswagen Leasing GmbH in Höhe von € 65.945,40 abzüglich einer Nutzungsentschädigung von € 5.605,- auffordern Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges bis zum 18. Juni 2018 (Anlage K4). Für dieses Schreiben stellte der klägerische Prozessbevollmächtigte der Klägerin € 1.892,- in Rechnung (1,5-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 60.340,40 plus € 20,- Auslagenpauschale).

2. VW Amarok

Die Klägerin gab am 10. November 2016 bei der Beklagten eine Leasing-Bestellung auf über einen VW Amarok gemäß der Anlage K6. Leasinggeberin ist die Volkswagen Leasing GmbH, an welche die Beklagten den VW Amarok für € 57.181,64 verkaufte. Das Fahrzeug sollte eine Sonderausstattung für den Schneeräumdienst haben. Die Klägerin wollte mit ihm parallel die Straße räumen und streuen.

Der VW Amarok hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 3.080 kg sowie ein Leergewicht (einbezogen ist eine halbe Tankfüllung sowie das Gewicht des Fahrers) von 2.300 kg. Der VW Crafter wurde mit folgenden zusätzlichen Sondereinbauten bestellt: einem Schneepflug (145 kg) und einem Salzstreuer (150 kg ohne Befüllung; die Füllmenge beträgt 500 l, 1 l Streugut wiegt 1,84 bis 2,24 kg). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin über die verbleibende Zuladungsmöglichkeit informierte.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2018 ließ die Klägerin die Beklagte auffordern zur Herrichtung des Fahrzeuges, sodass ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet ist, bis zum 27. April 2018 (Anlage K8). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. Mai 2018 ließ die Beklagte dies zurückweisen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Juni 2018 ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Volkswagen Leasing GmbH erklären und zur Zahlung einer Ausgleichszahlung an die Volkswagen Leasing GmbH in Höhe von € 57.181,64 abzüglich einer Nutzungsentschädigung von € 6.004,- auffordern Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges bis zum 18. Juli 2018 (Anlage K9). Für dieses Schreiben stellte der klägerische Prozessbevollmächtigte der Klägerin € 1.882,- in Rechnung (1,5-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 51.177,64 plus € 20,- Auslagenpauschale).

Der VW Amarok hat eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km und ist bisher 21.000 km gelaufen.

Die Klägerin hat am 17. August 2018 Klage erhoben.

Die Klägerin macht zum VW Crafter geltend, die Beklagte habe den VW Crafter an die Volkswagen Leasing GmbH verkauft. Die Beklagte habe den VW Crafter vorher im Wege des Durchgangserwerbs von der Volkswagen AG erworben. Die Verkäufereigenschaft der Beklagten ergebe sich aus den Anlagen K12 und K13, insbesondere werde der Zeuge V. in der Anlage K13 als „Verkäufer“ bezeichnet. Das Recht gegenüber der Beklagten den Rücktritt zu erklären ergebe sich aus I.11. letzter Absatz, I.14 lit. a) der Anlage K1. Zumindest indem die Beklagte den VW Crafter mit Sonderausstattung versehen habe, habe sie durch Verbindung das Eigentum an ihm erworben.

Das Fahrzeug sei mangelhaft, da die Beklagte sie über dessen Zuladungsmöglichkeiten nicht informiert habe.

Die Klägerin erklärt sich mit Nichtwissen zu folgendem Beklagtenvortrag: Die Volkswagen AG habe den VW Crafter an die Volkswagen Leasing GmbH verkauft.

Die Klägerin macht zum VW Amarok geltend, das Fahrzeug sei mangelhaft, da er im Winterdienst nicht einsetzbar sei. Sie sei über die verbleibende Zuladungsmöglichkeit nicht durch die Beklagte informiert worden. Die Bestellung sei per Telefon durch den Ehemann der Klägerin, den Zeugen A., gegenüber dem Zeugen V. erfolgt, wobei über Gewicht niemals gesprochen worden sei. Der Zeuge V. habe erklärt, dass die Beklagte eine Vielzahl von gleichen Autos mit Winterausstattung vorher schon ausgeliefert habe.

Die Klägerin beantragt,

Kraftfahrzeugleasing - Geeignetheit des Fahrzeugs für den vorgesehenen Gebrauch
(Symbolfoto: Fahroni/Shutterstock.com)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Volkswagen GmbH, G. Str. … in … B., zur FIN: …, € 65.945,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 5.605,- bei einem Kilometerstand von € 17.000 km und € 0,33 je weiterem Kilometer über den Tachostand von 17.000 km hinaus, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW VW Crafter, Fahrzeugnummer: … mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Klägerin an die Beklagte zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 19. Juni 2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) bezeichneten PKW im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Forderungen ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 1.892,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Volkswagen GmbH, G. Str. 57 in … B., zur FIN: …, € 57.181,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 6.004,- bei einem Kilometerstand von € 21.000 km und € 0,33 je weiterem Kilometer über den Tachostand von 21.000 km hinaus, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW VW Amarok, Fahrzeugnummer: … mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Klägerin an die Beklagte zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 19. Juni 2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 4.) bezeichneten PKW im Annahmeverzug befindet.

6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Forderungen ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt V. S. in Höhe von weiteren € 1.892,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

7. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin über den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges VW Crafter, Fahrzeugnummer …, es auch als Schneeräumfahrzeug einzusetzen und als Streufahrzeug zu nutzen, getäuscht hat, zumindest aber es grob fahrlässig unterlassenlassen hat, zu prüfen, ob das Fahrzeug für den bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht zum VW Crafter geltend, verkauft an die Volkswagen Leasing GmbH habe den VW Crafter nicht sie, sondern die Volkswagen AG. Sie habe die Klägerin über die Zuladungsmöglichkeiten des Fahrzeuges informiert.

Die Beklagte macht zum VW Amarok geltend, um die verbleibende Zuladungsmöglichkeit habe die Klägerin gewusst aufgrund eines Gesprächs mit den Zeugen V. und G.. Die Klägerin habe den Zeugen mitgeteilt, dass sie keine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t besitze und keiner Verpflichtung der Führung eines Fahrtenschreibers unterliegen wolle (dies ist bei gewerblich genutzten Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t der Fall).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., V. und A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache betreffend den VW Crafter keinen Erfolg (dazu A.), betreffend den VW Amarok ist sie begründet (dazu B.).

A.

Die Klage hat betreffend den VW Crafter keinen Erfolg.

I. Die Anträge zu 1. bis 3. sind unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (Antrag zu 1.). Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus dem Kaufvertrag über den VW Crafter i. V. m. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB ergeben.

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Nach I. Ziff. 11 der Groß-/Sonderkunden-Leasing-Bedingungen der Volkswagen Leasing GmbH (Anlage K1) hat die Volkswagen Leasing GmbH die ihr als Käuferin zustehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag über den VW Crafter zwar an die Klägerin abgetreten. Verkäuferin des VW Crafters war jedoch nicht die Beklagte, sondern die Volkswagen AG. Die Klägerin, die für ihre Behauptung, die Beklagte sei Verkäuferin gewesen, die Beweislast trägt, ist beweisfällig geblieben. Sie hat auf den von ihr benannten Zeugen B. mit Schriftsatz vom 8. März 2019 verzichtet (Bl. 91 d. A.). Weitere Beweisangebote zum Beweis der vorbezeichneten Tatsache hat die Klägerin nicht gemacht, wie der klägerische Prozessbevollmächtigte im Termin auf Nachfrage noch einmal klargestellt hat (vgl. Bl. 69 d. A.).

Bereits aus der Anlage K1 ergibt sich eindeutig, dass die Volkswagen AG Verkäuferin des VW Crafter ist. Sie wird dort als verkaufender Betrieb, die Beklagte hingegen nur als vermittelnder Betrieb genannt. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die Verkäufereigenschaft der Beklagten nicht daraus, dass in der Anlage K13 „Verkäufer Herr V., P.“ steht. Zum einen wird dort nicht die Beklagte als Verkäuferin genannt, sondern einer ihrer Angestellten. Es ist jedoch klar, dass der Zeuge V. als bloßer Arbeitnehmer der Beklagten nicht Partei des Leasing- oder des Kaufvertrags geworden ist. Gegenteiliges wird auch von keiner Seite behauptet. In der Anlage K13 ist mit der Bezeichnung „Verkäufer“ vielmehr gemeint, dass der Zeuge V. der zuständige Sachbearbeiter im Betrieb der Beklagten ist. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte mit dem Anbau der Sonderausstattung am VW Crafter beschäftigt war, folgt nicht ihre Verkäufereigenschaft. Ob durch den Anbau der Sonderausstattung an das Fahrzeug eine eventuelle Verbindung nach § 947 BGB erfolgt ist, mit der Folge eines Eigentumserwerbs der Beklagten, kann dahinstehen. Entscheidend ist, welche Parteien den Kaufvertrag geschlossen haben; die dingliche Zuordnung der Leasingsache ist nicht erheblich. Selbst wenn die Beklagte Eigentum am VW Crafter nach § 947 BGB erworben hätte, hätte die Volkswagen AG einen Kaufvertrag über das Fahrzeug abschließen können.

2. Der geltend gemachte Zinsanspruch entfällt mit dem Hauptanspruch. Mangels Pflichtverletzung der Beklagten ist weder die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung zu treffen noch hat die Klägerin einen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 3 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.

II. Der Hilfsantrag ist unzulässig.

1. Das Gericht legt ihn dahingehend aus, dass er bedingt ist vom Erfolg allein der Anträge betreffend den VW Crafter, und zwar nur dann, wenn diese Anträge in der Sache keinen Erfolg haben (sog. eigentliche Klagehäufung).

2. Die klägerseits begehrte Feststellung, dass die Beklagte die Klägerin getäuscht bzw. unterlassen hat, zu prüfen, ist kein Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO. Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können. Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen können ebenso wenig Gegenstand einer Feststellungsklage sein wie auch bloße Vorfragen oder Elemente einer Rechtsbeziehung (Greger, in: Zöller, 32. Aufl. 2018, § 256, Rn. 3).

Die klägerseits begehrte Feststellung ist eine bloße Vorfrage. Ein Rechtsverhältnis wäre bspw. die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie getäuscht bzw. unterlassen hat, zu prüfen (wobei einer solchen Klage der Vorrang der Leistungsklage entgegenstehen dürfte). Die Täuschung bzw. Verletzung einer Prüfpflicht ist bloß ein Element dieses Rechtsverhältnisses und damit nicht feststellungsfähig.

B.

Die Klage hat betreffend den VW Amarok Erfolg.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (Antrag zu 1.) aus dem Kaufvertrag über den VW Amarok i. V. m. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Volkswagen Leasing GmbH hat ihr diese Ansprüche abgetreten, vgl. XIII. Ziff. 1 Abs. 4 Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge (Anlage K6).

2. Mit dem Schreiben Anlage K9 hat die Klägerin den Rücktritt erklären lassen, § 349 BGB.

3. Es liegt eine Pflichtverletzung in Form einer Schlechtleistung vor. Der VW Amarok eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Verwendungszweck war das parallele Räumen der Straße von Schnee bei gleichzeitigem Abstreuen dieser. Der VW Amarok eignet sich nicht für den Schneeräumdienst. Wenn ein Fahrzeug mit einem Salzstreuer geleast wird, kann der Leasingnehmer vernünftigerweise erwarten, den Salzstreuer vollständig befüllen zu können, ohne gegen gesetzliche oder technische Vorschriften zu verstoßen. Sobald der Salzstreuer des VW Amarok jedoch voll befüllt ist, überschreitet der VW Amarok bereits das zulässige Gesamtgewicht.

  • Leergewicht 2.300 kg
  • Schneepflug 145 kg
  • Salzstreuer (Fassung 500 l) 150 kg
  • 500 l Streugut
  • 920 kg  (bei leichtem Streugut von 1,84 kg pro l)
  • Gewicht 3.515 kg

Das zulässige Gesamtgewicht beträgt jedoch nur 3.080 kg. Dieses wird also selbst bei Befüllung mit leichtem Streugut um 435 kg überschritten. Um das zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten, dürften nur 263,59 l leichtes Streugut geladen werden, d. h. der Salzstreuer bloß knapp zur Hälfte befüllt werden. Das Fahrzeug müsste damit fast doppelt so häufig ins Depot gefahren werden, um neues Streugut zu laden, im Vergleich zu einem Fahrzeug, bei dem der Streuer vollständig befüllt werden kann. Verglichen mit einem solchen Fahrzeug würde der VW Amarok in derselben Zeit auch eine geringere Strecke abstreuen, da ein Teil der Einsatzzeit für die Fahrt ins Depot verwendet werden muss.

4. Die Gewährleistungsrechte der Klägerin sind nicht nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Danach sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass die Klägerin wusste, dass bei Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts der Streuer des VW Amarok nicht vollständig befüllt werden kann. Die insoweit beweisbelastete Beklagte (vgl. Berger, in: Jauernig, 17. Auflage 2018, § 442, Rn. 2) ist beweisfällig geblieben (non liquet).

Der Zeuge G. konnte zu dieser Frage keine Angaben machen. Er hat angegeben, bei den Verhandlungen zum Fahrzeug selbst nicht dabei gewesen zu sein. Der Zeuge G. hatte auch keinerlei Problembewusstsein für die Gewichtsproblematik beim VW Amarok. Er hat angegeben, der VW Amarok mit Schneeschild und Salzstreuer sei ein ganz gängiges Fahrzeug. Es sei in Deutschland einige 100 Mal so gebaut worden, sodass eine Prüfung der verbliebenen Nutzlast nicht notwendig gewesen sei.

Hingegen bestätigt die Aussage des Zeugen V. zwar den Vortrag des Klägers. Er hat ausgesagt, mit dem Zeugen A. besprochen zu haben, was mitgenommen werden könne, was noch belastet werden könne. Seine Aussage ist glaubhaft. Unsicherheiten gab der Zeuge offen zu, beispielsweise das er sich nicht an die genaue Reaktion des Zeugen A. erinnern könne, nur dass diese positiv gewesen sei. Die Aussage des Zeugen V. genügt aber nicht, um das Gericht von der Beweistatsache zu überzeugen. Die Überzeugung wird erschüttert durch die Aussage des Zeugen A., der ausgesagt hat, mit dem Zeugen V. bei der Bestellung über vieles gesprochen zu haben, jedoch nicht über die Gewichtsproblematik. Die Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge konnte sich an viele Details der Bestellung erinnern, beispielsweise dass er die Bestellung telefonisch von einer Baustelle in H. getätigt habe oder ursprünglich Ledersitze haben wollte, was aber nicht möglich gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. nicht durch den Umstand erschüttert, dass er auf der Homepage des Unternehmens der Klägerin als Geschäftsleiter bezeichnet wird. Während des gesamten Verfahrens war klar, dass der Zeuge A. der Ehemann der Klägerin ist. Sog. Lagerzeugen ist nicht von vornherein weniger Glauben zu schenken als Zeugen, die in keiner Beziehung zu den Parteien stehen. Im Übrigen stehen auch die Zeugen G. und V. im Lager einer Partei, und zwar der Beklagten, ohne dass dies von vornherein ihre Glaubwürdigkeit herabgesetzt hätte.

5. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von € 57.181,64 hat sich die Klägerin jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen, § 346 Abs. 2 BGB. Die Gesamtlaufleistung liegt vorliegend unstreitig bei 200.000 km. Gefahren war die Klägerin mit dem Fahrzeug 21.000 km. Die Entschädigung pro Kilometer beträgt mithin € 0,2860 (entgegen der Ansicht der Klägerin nicht € 0,33 (die Klägerin dürfte hier versehentlich die Beträge des VW Crafters ungeprüft für den VW Amarok übernommen haben)). Für den Gebrauchsvorteil muss der Kläger daher einen Nutzungsersatz von € 6.006,- leisten.

Zahlungen sind an die Volkswagen Leasing GmbH zu richten nach XIII. Ziff. 1 Abs. 4 Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge (Anlage K6).

II. Der Annahmeverzug der Beklagten bezüglich des VW Amarok war nicht festzustellen. Ein wörtliches Angebot hätte gem. § 295 S. 1 Alt. 2, S. 2 ZPO zwar genügt. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, das Fahrzeug abzuholen. Denn bei Rückgewährschuldverhältnissen ist Leistungsort für die Rückgabe der Sache der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 269, Rn. 42). Dies war hier der Betriebssitz der Klägerin. Die Klägerin hat jedoch kein wörtliches Angebot gemacht. Aus der Mitteilung im Schreiben Anlage K9 „das Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung der Anschaffungskosten … zurück[zu]geben“ wird nicht hinreichend deutlich, ob die Beklagte das Fahrzeug beim Kläger abholen soll. Eine Rückgabe ist auch derart möglich, dass die Klägerin das Fahrzeug zur Beklagten hinfährt.

III. Die Rechtsanwaltskosten sind ersatzfähig nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB, jedoch nur nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, also in Höhe von € 1.642,40. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Nr. 2300 VV RVG). Dies ist hier nicht der Fall. Es handelt sich um einen Standardfall kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts. Auch die Sachverhaltsfragen waren nicht komplex, sondern auch für technische Laien ohne weiteres zu verstehen.

Der Freistellungsanspruch ist keine Geldschuld und daher auch nicht zu verzinsen.

IV. Es sind nur Prozesszinsen zu leisten nach § 291 BGB. Verzugszinsen nach § 288 BGB sind nicht zu leisten. Die Beklagte befand sich nicht im Verzug. Denn der Rückgewähranspruch ist nach § 348 BGB einredebehaftet. Bei § 286 BGB ist zwar anerkannt, dass Schuldnerverzug trotz Bestehen einer Einrede eintritt, wenn der Gläubiger mit der Mahnung die ihm obliegende Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 286, Rn. 14). Vorliegend befand sich die Beklagte jedoch nicht im Gläubigerverzug (s. o.).

C.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 709 S. 1, 2 ZPO.

Die Kostenquote ergibt sich aus folgender Berechnung:

Vom Streitwert – € 116.518,04 – entfallen € 5.000,- auf den Hilfsantrag.

Obsiegen Klägerin € 51.175,64 = 44 %

Obsiegen Beklagte

€ 60.340,04 (VW Crafter)

€ 2,-  (VW Amarok)

€ 5.000,-  (Hilfsantrag)

€ 65.342,4 = 56 %

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