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Meldung Hinweis- und Informationssystem (HIS) – fiktive Schadensabrechnung in Kaskoversicherung

Datenschutzrecht vs. Versicherungsschutz: Gericht lehnt Löschung von HIS-Daten ab

Im Zentrum des juristischen Interesses steht die Frage der Datenlöschung aus dem Hinweis- und Informationssystem (HIS) im Kontext der Kaskoversicherung. Diese Thematik berührt grundlegende Fragen des Datenschutzrechts, insbesondere im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Konkret geht es um die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten nach einer Schadensabrechnung in der Kaskoversicherung, wobei die rechtliche Bewertung von fiktiven Abrechnungen und die daraus resultierenden Eintragungen in das HIS eine zentrale Rolle spielen.

Diese Konstellation wirft rechtliche Herausforderungen auf, etwa in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung und den Umgang mit potenziellem Versicherungsmissbrauch. Es gilt zu prüfen, inwiefern die Speicherung solcher Daten mit der DSGVO vereinbar ist und welche Rechte Versicherungsnehmer in Bezug auf die Löschung dieser Daten haben. Die juristische Auseinandersetzung befasst sich daher nicht nur mit der Frage der sach- und fachgerechten Schadensregulierung und der korrekten Erfassung der Reparaturkosten, sondern auch mit der Balance zwischen Datenschutz und den legitimen Interessen der Versicherungsgesellschaften.

Diese Thematik ist von weitreichender Bedeutung, da sie die Schnittstelle zwischen Datenschutzrecht, Versicherungsrecht und den praktischen Anforderungen der Schadensregulierung in der modernen Datenwelt beleuchtet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 322 C 3109/23 (2) >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht München wies die Klage eines Klägers ab, der die Löschung seiner Daten aus dem Hinweis- und Informationssystem (HIS) nach einer fiktiven Schadensabrechnung in der Kaskoversicherung forderte. Das Gericht befand, dass kein Anspruch auf Löschung besteht, da die Datenverarbeitung rechtmäßig war und ein berechtigtes Interesse der Versicherung an der Speicherung der Daten vorliegt.

Liste der zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klageabweisung: Das Amtsgericht München wies die Klage auf Löschung von Daten aus dem HIS ab.
  2. Fiktive Schadensabrechnung: Der Fall betraf einen Kläger, dessen Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet wurde.
  3. Keine unrechtmäßige Datenverarbeitung: Das Gericht sah keinen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), da die Daten korrekt im HIS erfasst wurden.
  4. Berechtigtes Interesse der Versicherung: Die Speicherung der Daten diente der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch und war somit gerechtfertigt.
  5. Schutz der Versichertengemeinschaft: Das Gericht betonte die Notwendigkeit, die Interessen der Versichertengemeinschaft zu schützen, um Mehrfachabrechnungen desselben Schadens zu vermeiden.
  6. Keine vollständige sach- und fachgerechte Reparatur nachgewiesen: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Fahrzeug entsprechend dem Kostenvoranschlag repariert wurde.
  7. Wahrung der öffentlichen Sicherheit: Die Speicherung der Daten diente auch der Vermeidung von Straftaten und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.
  8. Bedeutung für zukünftige Schadensfälle: Die Informationen im HIS können bei zukünftigen Verkehrsunfällen relevant sein, um die Höhe des Schadens korrekt zu beurteilen.

Rechtliche Auseinandersetzung um HIS-Daten

Im Kern des Falles vor dem Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 322 C 3109/23 (2) geht es um die Löschung von Daten aus dem Hinweis- und Informationssystem (HIS), die im Zusammenhang mit einer fiktiven Schadensabrechnung in der Kaskoversicherung stehen. Der Kläger, dessen Fahrzeug bei der Beklagten versichert war, erlitt am 28.03.2022 einen Schaden. Dieser wurde von der Versicherungsgesellschaft auf Grundlage eines Kostenvoranschlags des Klägers reguliert. Die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer beliefen sich auf EUR 3.351,93. Die Versicherung meldete den Vorfall unter Verwendung der Fahrzeugidentifikationsnummer und der Schadensnummer an die Informa HIS GmbH, die diese Daten im HIS-Verzeichnis registrierte.

Streit um die Richtigkeit der HIS-Einträge

Der Kläger argumentierte, dass die Eintragungen im HIS-Verzeichnis falsch seien, da sein Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei und somit keine fiktive Abrechnung vorliege. Er sahdaher keinen Bedarf für eine Speicherung dieser Daten und forderte deren Löschung. Die Beklagte verweigerte jedoch die Löschung des Eintrags und begründete dies damit, dass keine personenbezogenen Daten gespeichert worden seien und dass ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft bestünde. Zudem bezweifelte sie, dass das Fahrzeug des Klägers vollständig sach- und fachgerecht instandgesetzt worden sei.

Datenschutzrecht vs. Interessen der Versichertengemeinschaft

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Abwägung zwischen dem Datenschutzrecht des Klägers und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Speicherung solcher Daten zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Gemäß Artikel 17 Abs. 1 d) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen personenbezogene Daten gelöscht werden, sofern sie unrechtmäßig verarbeitet wurden. Das Gericht musste also prüfen, ob die Daten unrechtmäßig im HIS gespeichert wurden und ob ein Anspruch auf Löschung besteht.

Urteilsbegründung und Implikationen

Das Amtsgericht München wies die Klage ab, da es keinen Anspruch auf Löschung der Daten sah. Es stellte fest, dass die Eintragung im HIS korrekt sei, da der Schaden vom Kläger auf Basis eines Kostenvoranschlags fiktiv abgerechnet und anschließend das Fahrzeug repariert wurde. Dies änderte nichts an der ursprünglichen fiktiven Abrechnung durch die Versicherung. Das Gericht betonte das berechtigte Interesse der Versicherungswirtschaft an der Speicherung solcher Daten, um Versicherungsmissbrauch, wie die mehrfache Abrechnung desselben Schadens, zu verhindern.

Die Speicherung der Daten diente auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Vermeidung von Straftaten. Ein weiterer Aspekt war die Möglichkeit, die Höhe eines Schadens bei einem weiteren Verkehrsunfall korrekt zu beurteilen und damit überhöhte Schadensersatzansprüche zu verhindern. Das Gericht sah die Beeinträchtigung des Klägers als geringfügig an und wertete das Interesse der Versichertengemeinschaft höher.

Zudem verneinte das Gericht einen Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO, da die Beklagte weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Speicherung der Daten hatte. Selbst wenn das Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert worden sei, bliebe der Umstand eines in der Vergangenheit erlittenen Schadens bestehen, was insbesondere bei einem Verkauf des Fahrzeugs relevant sein könnte.

Aus diesem Urteil geht hervor, dass die Speicherung von Daten in einem Informationssystem wie dem HIS im Falle fiktiver Schadensabrechnungen durch Versicherungen gerechtfertigt sein kann, um möglichen Versicherungsmissbrauch und ungerechtfertigte Schadensersatzansprüche zu verhindern. Es zeigt die Komplexität des Zusammenspiels zwischen Datenschutzrecht und dem Schutz der Interessen der Versichertengemeinschaft auf. Das Urteil macht deutlich, dass in solchen Fällen eine sorgfältige Abwägung der Interessen notwendig ist und dass der Schutz personenbezogener Daten nicht absolut ist, sondern im Kontext des jeweiligen Einzelfalls betrachtet werden muss.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist das Hinweis- und Informationssystem (HIS) und welche Rolle spielt es in der Kaskoversicherung?

Das Hinweis- und Informationssystem (HIS) ist eine gemeinsame Warn- und Hinweisdatenbank der im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisierten Versicherungsunternehmen. Es dient der Aufdeckung von Versicherungsbetrug und -missbrauch und unterstützt die Versicherungsgesellschaften im Kampf gegen Versicherungsmissbrauch.

Im Kontext der Kaskoversicherung spielt das HIS eine wichtige Rolle. Die Kaskoversicherung deckt Schäden am eigenen Fahrzeug ab, die durch eine Vielzahl von Ereignissen verursacht werden können, wie Unfälle, Diebstahl, Brand, Naturkatastrophen oder Vandalismus. Wenn ein Schadenfall eintritt, kann die Versicherungsgesellschaft prüfen, ob zu einer Person, die am Schadenfall beteiligt ist, eine Einmeldung im HIS vorliegt.

Eine Einmeldung im HIS erfolgt, wenn natürliche Personen mit einem Mindestalter von 16 Jahren in einem Schadenfall zumindest einen Einmeldegrund erfüllt haben. Einmeldegründe können versicherungsvertrags- oder haftpflichtrechtlicher Natur sein. Die Gründe für eine Einmeldung ins Hinweis- und Informationssystem liegen darin, dass in der Schadenerledigung entdeckte Unregelmäßigkeiten einen Hinweis für die Bearbeitung zukünftiger Schadenfälle rechtfertigen, in welche die betroffene Person involviert ist.

Wenn eine Versicherungsgesellschaft aus dem HIS einen entsprechenden Hinweis erhält, kann sie gezielt ihre Leistungspflicht abklären. Es wird jedoch keine Versicherungsleistung allein gestützt auf eine Einmeldung im HIS abgelehnt. Das HIS gibt der Versicherungsgesellschaft lediglich einen Hinweis, ihre Leistungspflicht im Schadenfall sorgfältig zu prüfen.

Jede Person wird durch die einmeldende Versicherungsgesellschaft schriftlich über ihre Einmeldung informiert. Betroffene Personen können selbst erfragen, ob und mit welchen Daten sie im System gespeichert sind.

Das HIS wird von der informa HIS GmbH betrieben, einer eigenständigen Tochter von arvato infoscore. Das Unternehmen hat langjährige Expertise im Bereich des Auskunfteibetriebs. Alleiniger Geschäftszweck der Gesellschaft ist der Betrieb des HIS.


Das vorliegende Urteil

AG München – Az.: 322 C 3109/23 (2) – Endurteil vom 26.07.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

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Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 1.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Löschung von Daten aus dem Hinweis- und Informationssystem (HIS).

Der Kläger erlitt mit seinem Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer, welches bei der Beklagten versichert ist, am 28.03.2022 einen Schaden. Die Beklagte bearbeitete und regulierte diesen Schaden als eintrittspflichte Versicherung unter der Schadensnummer aufgrund eines vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlags. Die kalkulierten Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer betrugen EUR 3.351,93. Anschließend gab die Beklagte folgende Informationen an die Firma Informa HIS GmbH weiter, welche folgende Einmeldung in das HIS-Verzeichnis vornahm:

Fiktive Abrechnung vom 28.03.2022

Meldende Stelle:

Sparte: Kraftfahrt Referenznummer der meldenden Stelle:

Die Beklagte nahm trotz Aufforderung des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten keine Löschung des Eintrags vor bzw. veranlasste keine derartige Löschung.

Der Kläger behauptet, die Eintragungen im HIS Verzeichnis seien falsch, da das klägerische Fahrzeug repariert worden sei und insofern keine fiktive Abrechnung des Schadens vorliege. Überdies bestünde aufgrund der durchgeführten Reparatur kein Bedürfnis für eine Speicherung.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr im HIS-Verzeichnis vorgenommene Einmeldung über den Kläger zu löschen bzw. löschen zu lassen:

Fiktive Abrechnung, vom 28.03.2022

Meldene Stelle:

Sparte: Kraftfahrt

Referenznummer der meldenden Stelle:

II. Die Beklagte wird weitergehend verurteilt, an den Kläger EUR 159,94 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.10.2022 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung

Die Beklagte ist der Auffassung, dass keine personenbezogenen Daten gespeichert worden seien. Jedenfalls würde eine Güterabwägung ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft ergeben. Die Beklagte behauptet zudem, das Klägerfahrzeug sei jedenfalls nicht vollständig sach- und fachgerecht instandgesetzt worden und ist der Ansicht, dass selbst bei einer vollständigen sach- und sachgerechten Reparatur ein Interesse an einer Meldung fortbestehe.

Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Fehlender Anspruch auf Löschung

I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus Artikel 17 Abs. 1d) DSGVO, darauf hinzuwirken, dass der streitgegenständliche Eintrag im HIS gelöscht wird.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Zwar handelt es sich bei den gemeldeten Daten wohl um personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung, da über eine einfache Abfrage zu der FIN ein Zusammenhang mit dem Kläger als Person hergestellt werden kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite liegt jedoch keine unrichtige Eintragung im HIS-Verzeichnis und damit keine unrechtmäßige Verarbeitung der Daten vor. Denn das Gericht sieht es als ausreichend nachgewiesen an, dass der streitgegenständliche Schaden am Klägerfahrzeug von der Beklagten aufgrund einer fiktiven Abrechnung reguliert wurde. Der Kläger hat unstreitig bei der Beklagten einen Kostenvoranschlag eingereicht. Anhand dieses Kostenvoranschlags hat die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2022 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.05.2023) den Schaden reguliert und dem Kläger die ermittelten Reparaturkosten netto erstattet. Auch wenn der Kläger anschließend sein Fahrzeug tatsächlich repariert haben sollte, ändert dies an der zunächst vorgenommenen fiktiven Abrechnung durch die Beklagte nichts. Es wurde auch nicht vorgetragen, dass der Kläger nachträglich seine Abrechnungsmodalität umgestellt hätte und nunmehr anhand konkret angefallener Reparaturkosten abgerechnet hätte.

Darüber hinaus war die Verarbeitung der Daten über die fiktive Abrechnung im HIS rechtmäßig, da ein berechtigtes Interesse der Versicherung gegeben ist.

Seitens der Versicherungswirtschaft besteht ein Interesse daran, Versicherungsmissbrauch bei der mehrfach Abrechnung im Falle fiktive Schadensberechnung zu verhindern. Durch die Speicherung der Daten kann die Aufdeckung missbräuchlichen Verhaltens durch eine wiederholte Geltendmachung desselben Schadens an einem Fahrzeug, erleichtert werden. Dabei kann es dahinstehen, ob die Betreibergesellschaft ein eigenes berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, da es genügt, Belange Dritter wahrzunehmen. Denn bei diesen Fällen besteht die Möglichkeit eines Missbrauchs dadurch, dass ein Fahrzeug, dass fiktiv abgerechnet wurde, zum Schrottpreis von einem Dritten übernommen, von diesem erneut in einem Unfall verwickelt und dann der Schaden erneut abgerechnet wird.

Die Speicherung der Daten des Versicherten sind auch zur Wahrung der Vermeidung von Straftaten bzw. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit – zu der eben auch Individualrechtsgüter gehören – erforderlich, da keine milderen gleich effektiven Mittel als zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus ist die Eintragung auch deshalb gerechtfertigt, um die Höhe eines bei einem weiteren Verkehrsunfall entstandenen Schadens zutreffend zu beurteilen und die Abrechnung eines zu hohen Schadensersatzanspruchs zu Lasten der Versichertengemeinschaft verhindern zu können. Dabei können auch andere Personen außerhalb der Versichertengemeinschaft von einer solchen Meldung profitieren, da sich auch ein Geschädigter als Eigentümer des Fahrzeugs über einen Vorschaden aus der Vorbesitzzeit informieren und gegebenenfalls Informationen zu dem Vorschaden erhalten kann.

Demgegenüber ist die Beeinträchtigung des Klägers durch Speicherung der Daten im Rahmen einer Gesamtgüterabwägung als geringfügig einzustufen.

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Löschung der gemeldeten Daten aus Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO.

Gem. Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Zwecke notwendig sind, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet worden sind. Dies ist namentlich dort der Fall, wo ein der Datenerhebung bzw. -speicherung zu Grunde liegendes Prüfverfahren hinsichtlich der aufgenommenen Daten endgültig abgeschlossen worden ist (EuGH, NJW 2018, 767).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an einer Speicherung, während schutzwürdigen Belange des Klägers nicht beeinträchtigt werden.

Zwar ist die Klägerseite der Auffassung, es läge eine schutzwürdige Beeinträchtigung der Belange des Klägers vor, da das Klägerfahrzeug mittlerweile repariert worden sei.

Allerdings trägt die Klägerseite nicht vor, dass das Klägerfahrzeug entsprechend dem vorgelegtem Kostenvoranschlag sach- und fachgerecht repariert worden sei. Auch wird nicht dargelegt, welche konkreten Schäden vorhanden waren und welche Reparaturmaßnahmen mit welchen Ersatzteilen und welchen Arbeitsschritten durchgeführt wurden. Trotz eines entsprechenden Vortrags der Beklagtenseite und eines Hinweises des Gerichts hat die Klägerseite lediglich Lichtbilder eines instandgesetzten Klägerfahrzeugs vorgelegt. Ein weiterer Vortrag erfolgte nicht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage ist nicht veranlasst, weil ein solches Gutachten mangels weiterer Angaben des Klägers auf eine reine Ausforschung hinausliefe.

Darüber hinaus ist selbst im Falle einer sach- und fachgerechten Reparatur bei einer Güterabwägung nach Art. 6 der DSGVO ein fortbestehendes Interesse der Versicherung an der Meldung bzw. den entsprechenden Daten zu bejahen.

Denn auch bei einer fachgerechten und umfassenden Reparatur bleibt der Umstand erhalten, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einen nicht unerheblichen Schaden erlitten hatte, was im Verkaufsfall eine aufklärungspflichtige Information darstellt und in der Regel zu einem dauerhaft verbleibenden Minderwert des Fahrzeugs führt, insbesondere wenn keine konkreten Nachweise über eine Reparatur vorliegen. Um eine solche Bewertung vornehmen zu können, bleibt ein Interesse an der Speicherung der Daten in HIS vorhanden, unabhängig von der Qualität der durchgeführten Reparatur (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 23.02.2023, 40 C 226/22).

Insofern ist die Einmeldung auch deshalb gerechtfertigt, um die Höhe eines bei einem weiteren Verkehrsunfall entstandenen Schadens zutreffend beurteilen und die Abrechnung eines zu hohen Schadensersatzanspruchs zu Lasten der Versichertengemeinschaft verhindern zu können. Es geht also nicht nur um Fälle einer gezielten Täuschung, sondern es sind auch Konstellationen denkbar, bei denen der Anspruchssteller selber keine Kenntnis von einem Vorschaden hat oder den Umfang des Schadens bzw. die Qualität der durchgeführten Reparaturmaßnahmen selber nicht richtig beurteilt – auch in diesen Fällen muss zugunsten der Versichertengemeinschaft eine Prüfung ermöglicht werden, ob und in welchem Umfang ein neuer Schaden eingetreten ist und welche Reparaturkosten zu seiner Beseitigung erforderlich sind. Auch die Höhe eines Wiederbeschaffungswertes wird dadurch beeinflusst.

Soweit das LG Schweinfurt in seiner Entscheidung vom 12.04.2021, Az. 23 O 809/20 einen Löschungsanspruch bejaht, ist diese Entscheidung nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Denn entgegen dem der Entscheidung des LG Schweinfurt zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Kläger im vorliegenden Fall keine Reparaturbestätigung vorgelegt. Auch kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht allein darauf an, dass eine doppelte Abrechnung vermieden wird, sondern dass ein selbst reparierter Vorschaden sich möglicherweise auf die Bemessung weiterer Schäden und insbesondere des Wiederbeschaffungswertes auswirken kann. Dieses Interesse besteht weiter fort.

Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist der Streitwert mit EUR 1.000,00 anzusetzen. Zwar geht es um die Eintragung eines höheren Reparaturschadens. Allerdings ist eine entsprechende Reduzierung vorzunehmen, da nicht der Reparaturschaden geltend gemacht wird, sondern nur eine sich darauf beziehende Eintragung. Diese ist deutlich unter dem Reparaturschaden oder eines entsprechenden Fahrzeugswertes zu bemessen.

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