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Verbrieftes Rückgaberecht nach Widerruf eines Kfz-Kaufvertrages mit Darlehensvertrag

OLG Braunschweig – Az.: 4 U 57/21 – Urteil vom 20.12.2022

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 28. Mai 2020 – 5 O 2609/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Antrag, festzustellen, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs vom 10.09.2018 aus dem Darlehensvertrag vom 17.10.2017 keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen, erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Braunschweig, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.

Weiterführende Informationen

Verbrieftes Rückgaberecht nach Widerruf eines Kfz-Kaufvertrages mit Darlehensvertrag
(Symbolfoto: Nattakorn_Maneerat/Shutterstock.com)

Wenn ein Kfz-Kaufvertrag zusammen mit einem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, haben Verbraucher das Recht, den gesamten Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu widerrufen. Ein solcher Widerruf führt zur sogenannten Rückabwicklung beider Verträge: sowohl der Darlehensvertrag als auch der Kaufvertrag für das Fahrzeug werden rückabgewickelt. Der Verbraucher muss das finanzierte Fahrzeug zurückgeben und kann bereits geleistete Raten vom Kreditgeber zurückfordern.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass sowohl der Kauf- als auch der Darlehensvertrag gemeinsam abgeschlossen und vermittelt worden sein müssen, damit das verbrieftes Rückgaberecht nach einem Widerruf greift. Wenn die Finanzierung unabhängig vom Kaufvertrag stattfand, gelten die Verträge nicht als verbunden, und der Widerruf des Kreditvertrags hat keine Auswirkungen auf den Kaufvertrag.

Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten in der Widerrufsinformation kann dazu führen, dass der Widerruf auch dann wirksam ist, wenn der Kauf- und Darlehensvertrag nicht gemeinsam vermittelt wurden. In diesem Fall muss der Verbraucher das Fahrzeug zurückgeben und erhält alle geleisteten Raten sowie gegebenenfalls weitere Zahlungen, zum Beispiel solche, die direkt an das Autohaus gingen, erstattet.

Es ist auch möglich, dass Verbraucher mit einem Verkäufer ein verbrieftes Rückgaberecht vereinbaren, das festlegt, unter welchen Bedingungen das gekaufte Fahrzeug zurückgegeben werden kann. Dieses Rückgaberecht sollte schriftlich dokumentiert sein.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des durch den Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Der Kläger erwarb einen A. 3.0 TDI quattro zu einem Kaufpreis von 37.400,- Euro. Er beantragte zur Finanzierung des Kaufpreises am 17. Oktober 2017 bei der Beklagten ein Darlehen mit einer Laufzeit von 24 Monaten über einen Nettodarlehensbetrag von 37.400,- Euro zu einem effektiven Jahreszinssatz von 0,99 %. Mit der Verkäuferin, der Autohaus P. KG (nachfolgend: Verkäuferin), vereinbarte er ein verbrieftes Rückgaberecht. Es wurde die Pflicht der Verkäuferin niedergelegt, auf Anbieten des Klägers bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensraten den Pkw zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate zurückzukaufen und den zur Zahlung kommenden Rückkaufpreis an die Beklagte auf die bei ihr offene Forderung zu zahlen. Die im Oktober 2019 fällige Schlussrate belief sich auf 26.820,- Euro.

Die Beklagte nahm den Darlehensantrag an und zahlte die Darlehensvaluta an die Verkäuferin aus. Das Eigentum an dem finanzierten Fahrzeug wurde zur Sicherheit auf die Beklagte übertragen.

Noch vor der vollständigen Rückzahlung erklärte der Kläger mit Schreiben vom 10. September 2018 den Widerruf bezüglich des Darlehensvertrags. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. In der Folgezeit zahlte der Kläger die Darlehensraten unter Vorbehalt an die Beklagte.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass der Beklagten infolge des Widerrufs keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen, hilfsweise für den Fall, dass dieser Antrag zulässig und begründet sei, die Rückzahlung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungsraten nach Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde, sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Am 11. Oktober 2019 machte der Kläger gegenüber der Verkäuferin von seinem verbrieften Rückgaberecht Gebrauch. Er übergab das streitgegenständliche Fahrzeug an die Verkäuferin, die die noch ausstehende Schlussrate an die Beklagte zahlte.

Der Kläger hat sodann mit seiner Klage die Rückzahlung der von ihm vor und nach dem Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 11.217,60 Euro, die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung, dass sich die Anträge auf Feststellung, dass die Beklagte infolge des Widerrufs keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne sowie dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde, durch die Ausübung des verbrieften Rückgaberechts erledigt hätten, begehrt.

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 28. Mai 2020 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte infolge des erklärten Widerrufs keinen Rückzahlungsanspruch habe. Die 14-tägige Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen gewesen. Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden, ohne dass es darauf ankomme, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Auch die übrigen Pflichtangaben – insbesondere die Angaben über die Art des Darlehens, die Unterrichtung über den Darlehensvermittler, den Hinweis auf den Anspruch einen Tilgungsplan betreffend, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, die Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung und über die Auszahlungsbedingungen – seien dem Kläger erteilt worden.

Da kein Zahlungsanspruch bestehe, könne der Kläger auch nicht die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend machen.

Mangels Wirksamkeit des Widerrufs seien auch die ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage sowie die Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges von Beginn an unbegründet gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sowie die klägerischen Schriftsätze vom 15. März 2019, 3. Juli 2019, 23. März 2020 und 13. Mai 2020 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 24. April 2019, 9. Mai 2019, 10. März 2020 und 4. Mai 2020, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

Das landgerichtliche Urteil ist den Klägervertretern am 3. Juni 2020 zugestellt worden.

Gegen das Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäß gewährter Fristverlängerung bis zum 31. August 2020 mit Schriftsatz vom 28. August 2020, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, begründet.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, dass das Landgericht verkannt habe, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung informiert worden sei. Weiterhin habe der Bundesgerichtshof der Kaskadenverweisung eine klare Absage erteilt. Insoweit könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil sie einen fehlerhaften und irreführenden Tageszins angegeben habe. Der Hinweis der Beklagten auf den Tilgungsplan sei unverständlich gewesen, über die Folgen des Widerrufs habe die Beklagte fehlerhaft informiert. Schließlich seien die Angaben zum Kündigungsverfahren und zum Verzugszinssatz europarechtswidrig und der Kläger habe keine ausreichenden Informationen über die zuständige Aufsichtsbehörde und das Beschwerdeverfahren erhalten.

Der Rechtsmissbrauchseinwand gehe ins Leere. Die Beklagte habe stets den Widerruf zurückgewiesen. Der Kläger habe sich deshalb gehalten gesehen, den Fahrzeugwert nicht weiter aufzuzehren. Ihm sei es auch nicht zuzumuten, mit der Herausgabe des Fahrzeuges auf unbestimmte Zeit in Vorleistung zu treten. Überdies habe der Kläger die weiteren Raten auch nur unter Vorbehalt gezahlt. Die Beklagte sei schließlich auch nicht schutzwürdig, denn im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs habe sie einen Anspruch auf Wertersatz.

Wegen divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung sei jedenfalls die Revision zuzulassen und im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 u.a. – sei das Verfahren jedenfalls auszusetzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung sowie in den Schriftsätzen vom 13. Januar 2021 und 4. Oktober 2022 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 28.05.2020, Az.: 5 O 2609/19 (1021),

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.608,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 1.10.2018 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 5.608,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 467,40 € seit dem 02.11.2018, seit dem 02.12.2018, seit dem 02.01.2019, seit dem 02.02.2019, seit dem 02.03.2019, seit dem 02.04.2019, seit dem 02.05.2019, seit dem 02.06.2019, seit dem 02.07.2019, seit dem 02.08.2019, seit dem 02.09.2019 sowie seit dem 02.10.2019 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen;

4. festzustellen, dass der ursprüngliche negative Feststellungsantrag zu 1) bis zur Beendigung des Leistungsaustauschs zulässig und begründet gewesen ist;

5. festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 3) auf Feststellung des Annahmeverzugs bis zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses – der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs – zulässig und begründet gewesen ist.

Die Beklagte beruft sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB und rechnet für den Fall des Bestehens eines Rückerstattungsanspruches hilfsweise mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 10.580,- Euro und einem Anspruch auf Erstattung des Zinsschadens in Höhe von 637,60 Euro auf.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf ausgehen sollte, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW A. …… 3.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ………. zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise nicht notwendig war.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Durch die nach dem Widerruf erfolgte Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs im Rahmen des verbrieften Rückgaberechts habe sich der Kläger in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch begeben. Dadurch stelle sich die Inanspruchnahme der aus dem Widerruf folgenden Rechte als rechtsmissbräuchlich dar.

Im Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage sei keine Erledigung zu erblicken. Überdies sei auch bei der Prüfung des erledigenden Ereignisses der Rechtsmissbrauchseinwand zu beachten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 13. November 2020 sowie die Schriftsätze vom 5. April 2022 und 28. November 2022 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von zweimal 5.608,80 Euro gemäß § 495 Abs. 1, §§ 355, 358, 357 ff. BGB in der gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung bzw. gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 BGB (Berufungsanträge zu 1. und 2.).

Dahinstehen kann, ob der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Denn die Beklagte erhebt mit Erfolg den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Der Kläger kann sich auf die Rechtsfolgen seines von ihm ggf. wirksam ausgeübten Widerrufs, gleich ob diese aus dem Widerrufsrecht selbst oder aus dem Bereicherungsrecht resultieren, nicht berufen, weil es sich insoweit nach den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls um eine unzulässige Rechtsausübung handelt (vgl. dazu bereits OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 – 11 U 101/19 –, Rn. 146-159, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Juli 2022 – 4 U 639/21 –, juris).

Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 10. September 2018 widerrufen. Die weiteren Raten zahlte er unter Vorbehalt. Im Oktober 2019 machte er von seinem verbrieften Rückgaberecht Gebrauch, übergab das streitgegenständliche Fahrzeug an die Verkäuferin, die es wiederum verwertet und den Nettoerlös zur Zahlung der Schlussrate an die Beklagte verwendet hat.

Der Kläger hat sich damit nach außen hin so verhalten, als ob er trotz des von ihm erklärten Widerrufs an dem Kaufvertrag und dem mit ihm verbundenen Darlehensvertrag festhalten wollte. Er hat sich in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch begeben, der sein Berufen auf die Rechtsfolgen des Widerrufs – das Recht zur Rückabwicklung der Verträge – missbräuchlich erscheinen lässt.

a)

Die Geltendmachung von Widerrufsrechten nach der – u.U. wirksamen – Erklärung eines Widerrufs kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, Rn. 43, juris).

Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, Rn. 43, juris). Da eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB darüber hinaus auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017 – XI ZR 369/16 –, Rn. 17, juris). Für die erforderliche Gesamtbetrachtung, insbesondere das subjektive Element des Missbrauchs, sind mithin auch solche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs entstanden sind. Denn es ist denkbar, dass im Einzelfall erst eine Änderung der Verhältnisse die Feststellung erlaubt, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich geworden ist. Dies liegt nahe, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten des Verbrauchers mit seinem späteren Verhalten sachlich unvereinbar ist, dies den Rückschluss auf das subjektive Element des Missbrauchs zulässt und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 –, Rn. 73, juris; BGH, Urteil vom 7. November 2017 – XI ZR 369/16 –, Rn. 17, juris; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – IX ZR 501/15 –, Rn. 20, juris).

b)

Nach einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann sich die Beklagte mit Erfolg auf den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens berufen.

Der Kläger hat sich mit der Ausübung des verbrieften Rückgaberechts in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch begeben. Sein früheres Verhalten – die Geltendmachung des Widerrufs – ist mit seinem späteren Verhalten – der Ausübung des verbrieften Rückgaberechts – unvereinbar (aa)). Die Ausübung des verbrieften Rückgaberechts durch den Kläger ist dabei nicht von schutzwürdigen Interessen getragen (bb)), verletzt aber seinerseits die schutzwürdigen Interessen der Beklagten (cc)), der wiederum kein eigenes pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (dd)).

aa)

Der Kläger hat sich mit der Geltendmachung des verbrieften Rückgaberechts in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch begeben.

(1)

Bei der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Verkäuferin über das verbriefte Rückgaberecht handelt es sich um ein Erfüllungssurrogat betreffend die Schlussrate des Darlehensvertrages.

Dem vorliegend unstreitig zwischen dem Kläger und der Verkäuferin vereinbarten verbrieften Rückgaberecht liegt regelmäßig eine Abrede zugrunde, wonach sich die Verkäuferin verpflichtet, bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensraten das Fahrzeug auf Anbieten des Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate zurückzukaufen. Nach dem erfolgten Rückkauf soll der Rückkaufpreis von der Verkäuferin an die Beklagte zur Tilgung der noch offenen Forderung aus dem Darlehensvertrag gezahlt werden. Der Kläger hat wiederum der Verkäuferin spätestens am Tag der Fälligkeit der Schlussrate das Fahrzeug zu übergeben.

Bei dem verbrieften Rückgaberecht handelt es sich um eine Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag, die – weil sie sich allein auf das veräußerte Fahrzeug bezieht und schlussendlich der Tilgung der Kaufpreisforderung dient – nicht isoliert von dem Kaufvertrag betrachtet werden kann.

(2)

Die Geltendmachung des verbrieften Rückkaufs setzt damit zunächst die Wirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung voraus. Daneben muss die Schlussrate fällig und es muss dem Kläger möglich sein, der Verkäuferin sein Anwartschaftsrecht betreffend die Rückübereignung seines Fahrzeugs zu übertragen. An all dem fehlt es, wenn der Verbraucher vor der Geltendmachung des verbrieften Rückgaberechts den mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag widerruft.

Mit dem Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages wandeln sich beide Verträge in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Die Beklagte tritt dabei im Verhältnis zum Kläger auch hinsichtlich der Rechtsfolgen in die Rechte und Pflichten der Verkäuferin ein (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 4 U 283/20 –, Rn. 52, juris). Die ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten sowohl aus dem Darlehensvertrag als auch aus dem Kaufvertrag entfallen. Überdies ist die Rückabwicklung ausschließlich, und ohne dass dem Verbraucher insoweit ein Wahlrecht zustünde, im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber vorzunehmen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 358 Rn. 21; BGH, Urteil vom 4. April 2017 – II ZR 179/16 –, Rn. 18, juris).

Durch den Widerruf des Darlehensvertrages und die daraus folgende Umwandlung beider miteinander verbundener Verträge in ein Rückabwicklungsverhältnis verliert auch die Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag – hier das verbriefte Rückgaberecht – ihre Wirkung.

Gleichermaßen entfällt der Anspruch der Darlehensgeberin gegenüber dem Verbraucher auf die Zahlung ggf. noch offener Zins- und Tilgungsraten. Die regelmäßig mit dem verbrieften Rückgaberecht abzulösende Schlussrate wird mithin aufgrund des Widerrufs nicht mehr fällig.

Überdies folgt aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB die Pflicht des Klägers, nach Widerruf eines mit einem Pkw-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages das Fahrzeug vorleistungspflichtig an den Kreditgeber – hier die Beklagte – herauszugeben oder nachzuweisen, dass er das Fahrzeug an diesen versandt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. November 2020 – XI ZR 426/19 –, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 29, juris).

(3)

Wenn der Kläger in Kenntnis des von ihm am 10. September 2018 erklärten Widerrufs anschließend am 11. Oktober 2019 Rechte aus einer Vereinbarung geltend macht, die mit dem Widerruf des Darlehensvertrages erloschen sind, so setzt er sich selbst in einen unauflösbaren Widerspruch zu der von ihm abgegebenen Widerrufserklärung, mit der er die Umwandlung des widerrufenen Darlehensvertrages und des mit ihm verbundenen Kaufvertrages in Rückgewährschuldverhältnisse begehrt (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 4 U 20/21 –, Rn. 13, juris).

bb)

Dieses Verhalten des Klägers ist nicht von schutzwürdigen Interessen getragen.

(1)

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er darauf hingewiesen habe, dass alle von ihm nach Widerruf geleisteten Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt seien. Denn es geht hier nicht um die Zahlungen an die Beklagte, sondern die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rechts (nicht einer Pflicht) des Klägers.

(2)

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger das Fahrzeug trotz der Erklärung des Widerrufs überhaupt veräußern darf. Entscheidend ist vielmehr, dass er von einem vertraglichen Recht Gebrauch gemacht hat, das den Verkauf an die Verkäuferin zu festgelegten Konditionen ermöglicht, dessen Bestand aber mit dem Widerruf des Darlehensvertrages endet.

 

Es ist nicht vergleichbar mit dem Fall, dass der Kläger nach Widerruf das Darlehen selbst noch ablöst. Zwar sind auch hier die Raten nicht fällig und er begleicht sie dennoch, erkennbar verfolgt er damit aber den Zweck, Nachteile für sich aus einem Streit mit dem Darlehensgeber über die Wirksamkeit des Widerrufs zu vermeiden. Vor allem aber macht er mit dem Vorbehalt deutlich, dass sein Vertragspartner nicht darauf vertrauen kann, das Empfangene auch behalten zu dürfen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 4 U 283/20 –, Rn. 55, juris). Ein widersprüchliches Verhalten liegt darin nicht begründet.

(3)

Seit dem Widerruf des Darlehensvertrages im September 2018 schuldet der Kläger der Beklagten die Rückgewähr des finanzierten Fahrzeuges (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB). Dessen war sich der anwaltlich vertretene Kläger bereits ausweislich seines eigenen Widerrufsschreibens vom 10. September 2018 grundsätzlich bewusst. Dieser Pflicht hat sich der Kläger sehenden Auges und zum eigenen Vorteil durch die Veräußerung des Fahrzeuges an die Verkäuferin begeben.

Auch wenn sich der Kläger als Darlehensnehmer gehalten sieht, den Fahrzeugwert nicht durch den weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 41, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juni 2021 – 6 U 189/20 –, Rn. 38, juris), so war er nicht gezwungen, diesem Interesse beider Parteien durch die Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts zu entsprechen.

Der Verbraucher – hier der Kläger – ist verpflichtet, der Beklagten nach dem erklärten Widerruf das Fahrzeug im Wege der Vorleistungspflicht herauszugeben. Auf diesem Wege hätte er unter Beachtung der ihn treffenden Vorleistungspflicht einem weiteren Wertverzehr auf seiner Seite entgegenwirken können, indem er das Fahrzeug der Beklagten übergibt (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Januar 2022 – 4 U 199/20 –, Rn. 44, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 – 4 U 202/20 –, Rn. 76, juris).

Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, dass es ihm unzumutbar sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Wertes bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten und auf unbestimmte Zeit in Vorleistung zu treten (vgl. so aber OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 41, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 – 6 U 326/18 –, Rn. 34, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 – 9 U 107/19 –, Rn. 63, juris [für Veräußerung an einen Dritten ohne verbrieftes Rückgaberecht]). Indem der Gesetzgeber dem Darlehensnehmer hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeuges eine Vorleistungspflicht auferlegt hat, hat er gerade statuiert, dass der widerrufende Darlehensnehmer einen solchen Verzicht eingehen muss. Dabei ist es Rechtsstreiten immanent, dass sich die Parteien bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in eine Schwebelage begeben, deren Nachteile sie auch hinzunehmen haben (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 – 4 U 202/20 –, Rn. 76, juris). Der Kläger kann nicht einerseits mit dem Widerruf die vertragliche Bindung an den Darlehensvertrag und das Verbundgeschäft negieren und sich andererseits auf ein vertraglich eingeräumtes Rückgaberecht berufen, dessen Fortbestand voraussetzt, dass der mit der Beklagten geschlossene Vertrag nicht wirksam widerrufen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Januar 2022 – 4 U 199/20 –, Rn. 45, juris).

cc)

Dieses Verhalten des Klägers verletzt die schutzwürdigen Interessen der Beklagten.

Da eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen gemäß § 242 BGB vorliegen kann, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, Rn. 43, juris), sind die schutzwürdigen Interessen der Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur dann verletzt, wenn sie aufgrund des Verhaltens des Klägers ein Vertrauen dahingehend entwickelt, dass dieser keine Rechte mehr aus dem Widerruf herleiten werde. Die Beklagte ist in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt, weil der Kläger mit seinem Verhalten in ihr Rückabwicklungsregime eingegriffen hat. Die gebotene interne Rückabwicklung zwischen der Darlehensgeberin und dem Unternehmen konnte nicht mehr erfolgen. Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs erwächst der Beklagten daraus ein Nachteil (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 41, juris).

(1)

Ein solcher Nachteil ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Beklagten mit der Veräußerung des Fahrzeuges ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB zustünde.

Die Beklagte kann sich zunächst auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen. Gelingt es dem Kläger jedoch, vorzutragen und zu beweisen, dass die Verkäuferin nicht zum Rückverkauf des Fahrzeuges bereit ist, kann er sich auf die subjektive Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB berufen. Die Rückgabepflicht des Klägers erlischt.

Entgegen einzelner Stimmen in der Literatur (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 357 Rn. 5) erstarkt damit das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht zu einem dauerhaften. Vielmehr entfiele dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 45 f., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 6 U 129/21 –, Rn. 39, juris; OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 – 3 U 51/21 –, Rn. 76 ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 – 6 U 326/18 –, Rn. 42, juris).

Die Rechte der Beklagten bestimmten sich dann nach § 275 Abs. 4 BGB, wonach sie entweder das Surrogat gemäß § 285 BGB herausverlangen oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 BGB geltend machen kann.

Insoweit wird zwar ihr Nachteil aus dem entfallenden Leistungsverweigerungsrecht zum Teil ausgeglichen, weil ihr ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwertes zusteht, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen kann (so OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 41, juris). Ungeachtet dessen wird die Beklagte jedoch dennoch in ihren aus dem Rückabwicklungsregime resultierenden Interessen verletzt (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 4 U 283/20 –, Rn. 56, juris).

(2)

Der Beklagten steht im Falle der Rückabwicklung gegen den Kläger ein Anspruch auf Ausgleich des Wertverlustes des finanzierten Fahrzeuges zu (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 30, juris). Die Geltendmachung dieses Wertersatzes durch die Beklagte lässt indes entgegen der Ansicht des Klägers nicht den Nachteil auf ihrer Seite entfallen. Denn nach der Veräußerung des Fahrzeuges durch den Kläger ist es der Beklagten regelmäßig nicht mehr möglich, das Fahrzeug selbst in Augenschein zu nehmen. Die korrekte Berechnung des eingetretenen Wertverlustes wird damit zumindest erschwert oder gar unmöglich gemacht.

Weiter wird der Beklagten durch das Verhalten des Klägers ein zusätzliches und allein von ihm verursachtes Prozessrisiko auferlegt. Kann der Kläger nämlich die Unmöglichkeit der von ihm zu erbringenden Vorleistung darlegen und beweisen, ist die Beklagte auf die Surrogatansprüche beschränkt. Insoweit trägt sie jedoch das Risiko für die diese Ansprüche betreffende Uneinbringlichkeit.

(3)

Für die Nachteilsbetrachtung dahinstehen kann, ob die Beklagte die ihr zustehende Sicherheit an dem Fahrzeug mit der Zahlung der Schlussrate durch die Verkäuferin aufgegeben hat.

Eine Sicherungsabrede erfasst auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Lauf der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprüche entstehen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 – XI ZR 263/02 –, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 13. März 1991 – VIII ZR 34/90 –, Rn. 46, juris). Nur bei Vorliegen besonderer – vom Schuldner darzulegender und zu beweisender – Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen könnten, kann etwas anderes gelten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 – XI ZR 263/02 –, Rn. 22, juris).

Zwar verliert die Beklagte bei der Freigabe der Sicherheit ihr wichtigstes Sicherungsmittel. Dies wäre aber nicht die unmittelbare Folge der Ausübung des verbrieften Rückgaberechts. Der Kläger hätte mit der Geltendmachung des verbrieften Rückgaberechtes und der damit einhergehenden Ablösung des Darlehens die Voraussetzungen für die Freigabe der Sicherheit geschaffen. Die Beklagte ist jedoch nicht Vertragspartnerin des verbrieften Rückgaberechts, weshalb die Freigabe der Sicherheit nicht auf dieser gründet oder sie gar erzwingt. Es ist vielmehr die Ablösung des Darlehens, die die Beklagte regelmäßig dazu veranlasst, die Sicherheit freizugeben. Insoweit kommt es aber nicht darauf an, ob das Darlehen durch Zins- und Tilgungszahlungen des Darlehensgebers oder durch eine Zahlung der Verkäuferin nach der Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts erfolgt.

Andererseits gibt die – ggf. erfolgte und nicht durch das Rückgaberecht erzwungene – Freigabe der Sicherheit durch die Beklagte keinen Anlass, an ihrer Schutzwürdigkeit zu zweifeln. Die Beklagte hat durchweg die Ansicht vertreten, dass der Kläger sich gerade nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne. Sie hätte daher lediglich entsprechend der ihrer Auffassung nach fortbestehenden vertraglichen Pflichten gehandelt, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht trotz Inanspruchnahme vertraglicher Rechte weiter geltend machen dürfe.

(4)

Das Argument, wonach die Beklagte selbst kein Interesse an der jahrelangen Aufbewahrung des Fahrzeugs habe, weil Kraftfahrzeuge durch bloßen Zeitablauf an Wert verlören und deshalb die Veräußerung des Fahrzeuges zum Marktwert und die Übertragung des Surrogates auf die Beklagte aus deren Sicht „die beste Lösung“ sei (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 – 9 U 107/19 –, Rn. 64, juris), verfängt vor diesem Hintergrund nicht.

Zum einen ist es im Rückabwicklungsverhältnis allein die Sache der Darlehensgeberin, wie sie mit dem zurückgegebenen Fahrzeug verfährt.

Die Annahme, die unmittelbare Veräußerung zum Marktwert durch den Kläger selbst sei für die Beklagte „die beste Lösung“, fußt überdies auf einer Mutmaßung, die weder das Interesse der Beklagten an einer Feststellung des Fahrzeugwertes zur Ermittlung des Wertverlustes berücksichtigt noch das bei ihr angesiedelte Risiko der Uneinbringlichkeit der Surrogatansprüche ausreichend in den Blick nimmt.

Indem die Beklagte vorliegend bereits im Rahmen der Klageerwiderung auf die Rückgabepflicht des Klägers das Fahrzeug betreffend hingewiesen und insoweit ihr Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht hat, hat sie hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie es nicht als „die beste Lösung“ ansieht, dass der Kläger das Fahrzeug veräußert.

(5)

Es mangelt auch nicht deshalb an einer Schutzwürdigkeit der Beklagten, weil sie zum Zeitpunkt, als sich der Kläger zur Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts entschlossen hat, bereits mit der Entgegennahme des Fahrzeuges im Annahmeverzug gewesen wäre.

Diese Frage kann an dieser Stelle dahinstehen, denn auch ein Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten hätte den Kläger nicht zur Veräußerung des Fahrzeuges berechtigt. Eine dem § 303 BGB entsprechende Regelung für bewegliche Sachen fehlt. Ein Schuldner – vorliegend der Kläger – hat vielmehr im Falle des Annahmeverzuges des Gläubigers allein die Möglichkeit, sich durch Hinterlegung (vgl. § 372 BGB) oder Hinterlegung des Versteigerungserlöses (vgl. § 383 BGB) von der Schuld zu befreien (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 303 Rn. 1). Da das Gesetz mithin im Falle des Annahmeverzuges der Beklagten dem Kläger kein Veräußerungsrecht zugesteht, hat der Annahmeverzug auch nicht zur Folge, dass das Schutzbedürfnis der Beklagten das Rückabwicklungsregime betreffend entfiele.

(6)

Schließlich kann die Schutzbedürftigkeit der Beklagten nicht mit dem Argument verneint werden, dass sie selbst dem Kläger das verbriefte Rückgaberecht gewährt habe und es insoweit nicht rechtsmissbräuchlich sein könne, dass er es auch in Anspruch nehme. Wie bereits dargestellt, hat nicht die Beklagte, sondern die Verkäuferin mit dem Kläger ein verbrieftes Rückgaberecht vereinbart.

dd)

Der Berufung auf den Rechtsmissbrauchseinwand steht auch nicht ein eigenes pflichtwidriges Verhalten der Beklagten entgegen (so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 – 9 U 107/19 –, Rn. 63, juris).

Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte den Widerruf des Klägers zu Recht oder zu Unrecht zurückgewiesen hat. Die Einnahme eines Rechtsstandpunktes ist für sich genommen weder rechtsmissbräuchlich noch treuwidrig. Dies ist erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Partei die von ihr verteidigte Rechtsposition durch ein objektiv unredliches Verhalten erworben hat (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 242 Rn. 43) oder wenn die Einnahme der Rechtsposition in Widerspruch zu sonstigem Verhalten der Partei steht (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 242 Rn. 55). Für beide Konstellationen fehlen vorliegend zureichende Anhaltspunkte. Insbesondere hat sich die Beklagte auch nicht in einen Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten gesetzt. Sie hat sich durchgängig auf den Standpunkt gestellt, keine Rückabwicklung zu schulden.

c)

Gegen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers kann auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Az.: C 33-20, C 155-20 und C 187-20) fruchtbar gemacht werden.

Diese Entscheidung hatte die Vorlagefragen zum Gegenstand, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) oder die Verbraucherkreditrichtlinie selbst dahin auszulegen sei, dass es dem Kreditgeber verwehrt sei, sich unabhängig von der Kenntnis des Verbrauchers sein Widerrufsrecht betreffend gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung oder im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu berufen, wenn eine der nach der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 –, Vorlagefragen Ziffer 6. und 7., juris).

Allein diese Fragen betreffend hat der Gerichtshof der Europäischen Union Antworten formuliert, wonach Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie bzw. die Verbraucherkreditrichtlinie selbst dahin auszulegen sei, dass es dem Kreditgeber unabhängig von einer Kenntnis des Verbrauchers von seinem Widerrufsrecht verwehrt sei, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung zu berufen bzw. im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts einen Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 –, Tenor Ziffer 6. und 7., Rn. 121, 127, juris).

Vorliegend hat die Beklagte indes nicht bezogen auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger den Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs erhoben. Dies geschah vielmehr bezogen auf die anschließende Geltendmachung der Rechtsfolgen des Widerrufs.

Der Kläger hat über ein Jahr nach der Erklärung des Widerrufs und somit in Kenntnis seines Widerrufsrechts das streitgegenständliche Fahrzeug unter Inanspruchnahme seines verbrieften Rückgaberechts zurückgegeben und sich mit diesem Verhalten in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem zuvor erklärten Widerruf gesetzt. Allein an dieses, über ein Jahr nach dem Widerruf erfolgte Verhalten des Klägers knüpft der Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten an. Er richtet sich nicht gegen die Ausübung (Erklärung) des Widerrufs durch den Kläger, sondern vielmehr gegen die fortgesetzte, auch nach der Rückgabe des Fahrzeuges an die Verkäuferin aufrechterhaltene Geltendmachung der Rechtsfolgen des – möglicherweise – wirksam, jedenfalls nicht missbräuchlich ausgeübten Widerrufsrechts.

2.

Mangels Hauptforderung kann der Kläger auch keine Verzugszinsen beanspruchen.

3.

Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.590,91 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB (Antrag zu 3.).

Im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch den Kläger befand sich die Beklagte mit der ihr obliegenden Leistung nicht im Verzug.

Mit dem Widerrufsschreiben vom 10. September 2018 hat der Kläger die Beklagte dazu aufgefordert, ihm innerhalb von zwei Wochen die bislang geleisteten Tilgungszahlungen zurückzuerstatten. Dahinstehen kann, ob der Widerruf des Klägers wirksam war und der Beklagten deshalb insoweit die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsraten oblag. Die Wirksamkeit des Widerrufs einmal unterstellt, wäre die Beklagte mit der Rückzahlung jedenfalls zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch den Kläger nicht in Verzug geraten.

Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 286 Rn. 8 ff.; BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 24, juris). Das Bestehen einer dauernden oder aufschiebenden Einrede schließt den Verzug aus, und zwar auch dann, wenn der Schuldner die Einrede (zunächst) nicht erhebt, sie dann aber im Laufe des Prozesses geltend macht. Der Verzug erfordert einen durchsetzbaren Anspruch, der schon durch das Bestehen der Einrede ausgeschlossen ist (Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 286 Rn. 10 m.w.N.).

Das Leistungsverweigerungsrecht – auf das sich die Beklagte in der Klageerwiderung auch berufen hat – bestand bereits zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers mit Schreiben vom 10. September 2018 und lag auch zum Zeitpunkt des vorgerichtlichen anwaltlichen Schreibens vom 10. Dezember 2018 weiterhin vor. Dessen Wegfall würde voraussetzen, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253-268, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 20, juris).

Dies war hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Fall.

Die Rückgabepflicht des Verbrauchers ist mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, BGHZ 227, 253-268, Rn. 24, juris).

Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach § 293 bis § 297 BGB angeboten. Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an deren Sitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294 BGB), hat er nicht vorgetragen.

Auch wörtlich hat er die Rückgabe des finanzierten Fahrzeuges im Widerrufsschreiben vom 10. September 2018 nicht angeboten. Der Kläger hat die Übergabe des PKWs bei einem von der Beklagten zu benennenden Vertragspartner in der „Nähe“ des Klägers angeboten. Das Angebot verkennt das Wesen der Bring- bzw. Schickschuld und begründet daher kein ordnungsgemäßes Angebot (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2021 – I-16 U 291/20, Rn. 36, juris).

An dieser Stelle verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, er habe nicht vorleisten müssen, weil die Beklagte die Rückabwicklung verweigert habe. Der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere Instanzgerichte haben in diesem Zusammenhang mehrfach klargestellt, dass sich der Darlehensgeber mit der Verneinung der Wirksamkeit des Widerrufs und damit der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses nicht zu der konkreten Leistung, mithin der Rückgabe des Fahrzeugs, verhalte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 – XI ZR 149/20 –, Rn. 17 a. E, juris; OLG Celle, Urteil vom 25. März 2022 – 3 U 130/21 –, Rn. 80 – 81, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 – 6 U 79/19 –, Rn. 34 – 36, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2022 – 6 U 522/19 –, Rn. 37, juris). Entsprechend kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Beklagte von vornherein auch die Rücknahme des Fahrzeuges verweigert hätte.

4.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich sein ursprünglich verfolgter Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Annahmeverzug war, erledigt hat (Antrag zu 5.).

Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug weder vorprozessual noch im weiteren Verlauf des Rechtsstreites in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten.

Das Widerrufsschreiben vom 10. September 2018 beinhaltete – wie bereits dargestellt – kein ordnungsgemäßes Angebot. Das von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 formulierte Angebot sah die Übergabe des Fahrzeuges bei dem KFZ-Händler vor, „bei dem dieses erworben wurde“. Auch dieses Angebot verkennt mithin das Wesen der Bring- bzw. Schickschuld (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2021 – I-16 U 291/20, Rn. 36, juris). Schließlich kann auch im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3. Juli 2019 kein ordnungsgemäßes Angebot erblickt werden. Der Kläger bot die „Übergabe (und Übereignung, soweit eine Sicherungsübereignung nicht vorliegen sollte) des streitbefangenen Fahrzeuges … unbedingt, mithin im Sinne einer Vorleistungspflicht“ an. Dieses Angebot war wegen Unbestimmtheit unzureichend: Unklar bleibt insbesondere, wo das Fahrzeug angeboten wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 – XI ZR 552/20 –, Rn. 18, juris). Gerade weil der Kläger bislang stets darauf bestanden hatte, das Fahrzeug in seiner Nähe bzw. bei dem Händler zurückzugeben, kann diesem Angebot nicht entnommen werden, dass der Kläger insoweit von seiner Haltung abgerückt wäre und nunmehr der Schick- bzw. Bringschuld habe Geltung verschaffen wollen.

Die Beklagte ist mithin mit der Annahme des Fahrzeuges zu keinem Zeitpunkt in Verzug geraten. Der Antrag des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzuges war daher von Anfang an unbegründet.

5.

Der Kläger hat indes einen Anspruch auf Feststellung, dass sich der ursprünglich angekündigte Feststellungsantrag dahingehend, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 17. Oktober 2017 kein Anspruch mehr auf Zahlung der Zins- und Tilgungsraten zustehe, erledigt hat (Antrag zu 4.).

a)

Die Erledigungserklärung des Klägers, die einseitig bleibt, ist als eine stets zulässige, nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung auszulegen, gerichtet auf den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache infolge eines außerprozessualen Ereignisses erledigt hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 – VI ZR 330/17 –, Rn. 57, juris; BeckOK/Jaspersen, ZPO, 46. Ed. 1.9.2022, § 91a Rn. 48; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a Rn. 34).

b)

Die insoweit erhobene Feststellungsklage des Klägers ist zulässig.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass es dem Kläger möglich sein muss, den Rechtsstreit ohne Kostenbelastung zu beenden, wenn sich seine ursprünglich zulässige und begründete Klage erledigt hat (vgl. BeckOK/Jaspersen, ZPO, 46. Ed. 1.9.2022, § 91a Rn. 51). Ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse muss nicht behauptet werden (vgl. MüKo/Schulz, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 91a Rn. 82).

c)

Die Feststellungsklage ist auch begründet.

Die auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung begründet, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Das wiederum ist der Fall, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch das geltend gemachte, nach Rechtshängigkeit eingetretene, außerprozessuale Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 – VII ZR 277/15 –, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 – II ZR 10/15 –, Rn. 8, juris).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

aa)

Die ursprünglich von dem Kläger verfolgte negative Feststellungsklage war zulässig. Insbesondere bestand nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 9 ff., juris).

bb)

Der Antrag war zunächst auch begründet.

Der am 10. September 2018 erklärte Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages war wirksam. Dem Kläger sind im Darlehensantrag vom 17. Oktober 2017 jedenfalls nicht alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben erteilt worden.

Die Beklagte hat den Kläger nicht ordnungsgemäß über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F. informiert.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes „erfordert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1, Rn. 52 mwN). Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.)“ (BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 – XI ZR 266/21 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 26, 27, juris).

Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger im September 2018 war auch nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich oder verwirkt (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 29, juris). Der Kläger hat weder einen bereits vollständig erfüllten Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen noch seine Wertersatzpflicht negiert (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21, 144/21, 196/21, 215/21, 228/21, 279/21 und 304/21 –, juris).

cc)

Auslegungsbedürftig ist die Behauptung des Klägers zu dem nach Rechtshängigkeit eingetretenen, außerprozessualen Ereignis.

Denn es ist der Kläger, der bestimmt, was als erledigendes Ereignis im Sinne der Zivilprozessordnung anzusehen ist (vgl. nur BeckOK ZPO/Jaspersen, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 91a Rn. 51, Rn. 55: „durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde [Hervorhebung durch den Senat]; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22 –, Rn. 23: „bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis“ [Hervorhebung durch den Senat]).

Während der Kläger in der ersten Instanz dieses Ereignis noch mit der „Ausübung des verbrieften Rückgaberechts“ beschrieben hat, hat er mit der Berufungsbegründung insoweit die „Beendigung des Leistungsaustausches“ als erledigendes Ereignis benannt. Während das verbriefte Rückgaberecht vorliegend am 11. Oktober 2019 durch den Abschluss des Ankaufvertrages mit der Verkäuferin ausgeübt wurde, erfolgte die Beendigung des Leistungsaustausches naturgemäß etwas später, nämlich mit der Auskehr des Ankaufpreises durch die Verkäuferin an die Beklagte zur Begleichung der vom Kläger zu zahlenden Schlussrate.

Für die Auslegung der Erledigungserklärung ist der erklärte Wille maßgeblich, der sich auch aus den Begleitumständen und insbesondere aus der Interessenlage ergeben kann, wobei im Zweifel dasjenige gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 20. April 2021 – II ZR 387/18 –, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 – I ZB 102/14 –, Rn. 15, juris).

Weil die Ereignisse – Geltendmachung des verbrieften Rückgaberechts und Beendigung des Leistungsaustausches durch die Ablösung des Darlehens – indes zeitlich sehr eng beieinanderliegen, der Kläger lediglich den Ankaufvertrag wahrgenommen haben dürfte, weil sich die Ablösung nicht mehr in seinem Herrschaftsbereich und von ihm initiiert ereignet, und der Kläger schließlich vorliegend an keiner Stelle deutlich gemacht hat, dass er hinsichtlich des von ihm ursprünglich behaupteten erledigenden Ereignisses seine Argumentation habe ändern wollen, kann in dem Hinweis auf die „Beendigung des Leistungsaustausches“ keine Abkehr von der ursprünglich geltend gemachten Erledigung durch die Ausübung des verbrieften Rückgaberechts erkannt werden.

dd)

Mit der Geltendmachung des verbrieften Rückgaberechts liegt auch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes erledigendes Ereignis vor.

(1)

Ein erledigendes Ereignis ist dabei der objektive Lebenssachverhalt, der dazu führt, dass die Klage unzulässig oder unbegründet geworden ist (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 91a Rn. 34), oder mit anderen Worten: Das Erledigungsereignis ist eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a Rn. 3 m.w.N.).

Der Kläger hat das verbriefte Rückgaberecht nach Zustellung der Klageschrift, nämlich im Oktober 2019 ausgeübt, wodurch in weiterer Konsequenz das streitgegenständliche Darlehen durch Zahlung der Schlussrate abgelöst wurde. Durch die Geltendmachung des verbrieften Rückgaberechts ist die ursprünglich zulässige und begründete Klage unbegründet geworden. Denn dadurch hat sich der Kläger – wie dargestellt – in einen Selbstwiderspruch begeben, der sein Beharren auf die Rechtsfolgen des ggf. wirksam erklärten Widerrufs rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. Da mithin seit dem 11. Oktober 2019 der Rechtsmissbrauchseinwand greift (vgl. nur Staudinger/Looschelders/Olzen, 2019, BGB § 242 Rn. 320 ff.), ist die geltend gemachte negative Feststellungsklage seit diesem Zeitpunkt unbegründet. Denn wenn sich der Kläger seit diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Rechtsfolgen seines ggf. wirksam ausgeübten Widerrufs berufen kann, dann kann auch nicht festgestellt werden, dass er der Beklagten infolge des Widerrufs keine Zins- und Tilgungsraten mehr schuldet.

(2)

Der Erledigungsbegriff der Zivilprozessordung ist dabei entgegen der Ansicht der Beklagten frei von weitergehenden Anforderungen. Insbesondere erfährt er keine Einschränkung aufgrund von Wertungsgesichtspunkten. Die Erledigung des Rechtsstreits ist nicht aufgrund von Billigkeitserwägungen zu verneinen.

Sinn und Zweck der Anerkennung der Zulässigkeit der Beschränkung des Klageantrages gemäß § 264 Nr. 2 ZPO durch die einseitige Erledigungserklärung auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist, ist es, den Kläger davor zu schützen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit tragen zu müssen, obwohl seine Klage Aussicht auf Erfolg hatte, nunmehr aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 91a Rn. 47).

Aus diesem telos wurde in der Vergangenheit bisweilen der Schluss gezogen, dass das Rechtsinstitut der einseitigen Erledigung (nur) den redlichen Kläger vor den Kostenfolgen des Gegenstandslos-Werdens der Klage schütze, wenn er zu diesem Umstand nichts beigetragen habe. Hingegen verdiene diesen Schutz nicht derjenige Kläger, der durch sein eigenes willensgesteuertes Verhalten den Erfolg seiner Klage vereitele, es sei denn, dass sein Verhalten auf billigenswerten Gründen beruhe (in diesem Sinne: OLG Schleswig, Urteil vom 3. September 1985 – 6 U 32/85 –, NJW-RR 1986, 38 <39>; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 1982 – 6 W 338/82 –, WRP 1982, 657 f.; Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. April 2001 – 5 Sa 403/2000 –, Rn. 188, juris; ferner: AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 8. August 2017 – 9 C 62/17 –, Rn. 22-24, juris; Landgericht Braunschweig, Urteil vom 16. Juni 2022 – 5 O 1888/20 –, n.v., Anlage B 48).

Sowohl die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung als auch die herrschende Lehre reduzieren den Erledigungsbegriff hingegen auf seinen objektiven Tatsachengehalt und lehnen dessen Einschränkung aufgrund von Billigkeitserwägungen oder der Frage der subjektiven Verantwortlichkeit für den Erledigungseintritt ab (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09 –, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 – I ZR 113/91 –, Rn. 32, juris; Zöller/Althammer, ZPO, § 91a Rn. 3; BeckOK /Jaspersen, ZPO, 46. Ed. 1.9.2022, § 91a Rn. 55).

Die besseren Argumente sprechen für die zuletzt genannte Auffassung.

Mit dem auf den objektiven Gehalt reduzierten Erledigungsbegriff steht ein praxistaugliches, weil handhabbares und vorhersehbares Instrument zur Verfügung, um der dargestellten Interessenlage gerecht zu werden. Sofern der Beklagte es für zweckmäßig erachtet, Billigkeitserwägungen anzubringen, hat er dies in der Hand, indem er sich der Erledigungserklärung des Klägers anschließt und damit eine Entscheidung nach § 91a ZPO erzwingt (so auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09 –, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 – I ZR 113/91 –, Rn. 32, juris; differenzierend hingegen: Zöller/Althammer, ZPO, § 91a Rn. 3).

(3)

Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet die Erledigung auch nicht deshalb aus, weil der Kläger die negative Feststellungsklage nicht mehr weiterverfolgt und stattdessen zu einer deckungsgleichen Leistungsklage übergegangen sei.

Die Gegenstände der ursprünglich unbedingt erhobenen negativen Feststellungsklage einerseits und der später in erster Instanz stattdessen unbedingt verfolgten Zahlungsklage andererseits sind gerade nicht deckungsgleich (a.A. OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Februar 2022 – 4 U 202/20 –, Rn. 62-63, juris).

Denn die negative Feststellungsklage leugnet fortbestehende vertragliche Erfüllungsansprüche des Darlehensnehmers nach Widerruf, die Leistungsklage hingegen ist auf Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag bereits erbrachten Leistungen gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 –, Rn. 16, juris).

Der Bundesgerichtshof hat lediglich bezogen auf die Wertbemessung ausgeführt, dass – im dort entschiedenen Einzelfall – der Wert der ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsklage in den Leistungsanträgen aufgegangen sei und deshalb für die Wertberechnung außer Ansatz zu bleiben habe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021 – XI ZR 159/21 –, juris). Der dort entschiedene Fall betraf die Konstellation, dass der Wert der Zahlungsanträge mit dem Wert der negativen Feststellungsklage übereinstimmte. Dies ist vorliegend anders.

6.

Da – wie gezeigt – über die Wirksamkeit des Widerrufs zu befinden war, diese bejaht wurde und insoweit die innerprozessuale Bedingung eingetreten ist, unter die die Beklagte die hilfsweise erhobene Widerklage gestellt hat, war über diese zu entscheiden (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. September 2004 – II ZR 264/02 –, Rn. 9, juris).

Ob hinsichtlich der Klage auf Feststellung einer Wertersatzpflicht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, kann dahinstehen, weil sie jedenfalls unbegründet ist (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256 Rn. 7 m.w.N.).

Im Falle der Rückabwicklung kann der Kläger zwar gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB a.F. gegenüber der Beklagten zum Ersatz des Wertverlustes an dem finanzierten Fahrzeug verpflichtet sein (vgl. dazu insgesamt BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 30 ff., juris, so auch BGH, Urteil vom 30. März 2021 – XI ZR 142/20 –, Rn. 18, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Februar 2022 – 17 U 52/21 –, Rn. 95, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 – 6 U 32/19 –, Rn. 50, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 4 U 4/21 –, Rn. 48, juris).

Vorliegend ist eine Rückabwicklung jedoch ausgeschlossen, weil diesem Begehren des Klägers wie ausgeführt der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht, der nicht mehr geheilt werden kann. Dann scheidet auch ein Wertersatzanspruch der Beklagten aus.

7.

Über die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung der Beklagten mit einem Wertersatzanspruch und einem Zinsanspruch war nicht zu befinden, weil die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist, unter die sie sie gestellt hat. Insoweit hat sie die Geltendmachung dieser Rechte davon abhängig gemacht, dass sie eine Rückabwicklung schuldet.

III.

1.

Die Aussetzung und/oder Vorlage des hiesigen Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union bezüglich der Frage, ob die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden als Verbraucherkreditrichtlinie bezeichnet) dem Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten nach der Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts durch den Kläger entgegensteht, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht veranlasst.

Der in Rede stehende Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bezieht sich nicht auf die Ausübung des Widerrufsrechts selbst, sondern auf die Folgen des ggf. wirksam ausgeübten Widerrufsrechts.

Die Folgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrages sind in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht geregelt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts zu den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 vom 15. Juli 2021, Rn. 126; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 39, juris). Art. 15 der Verbraucherkreditrichtlinie regelt die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. Es fehlt eine entsprechende Bestimmung für den Widerruf eines Kreditvertrages. Lediglich Art. 14 Abs. 3 lit. b) der Verbraucherkreditrichtlinie bestimmt, dass der Verbraucher binnen 30 Tagen die Darlehensvaluta zurückzugewähren und die ab der Verwendung des Darlehens bis zur Rückzahlung aufgelaufenen Vertragszinsen zu zahlen hat und der Darlehensgeber darüber hinaus keine Entschädigung verlangen kann. Die Festlegung aller weiteren Rechtsfolgen wurde den Mitgliedstaaten überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 19, juris). Die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs entspringt mithin allein dem nationalen Recht. Daraus wiederum ergibt sich, dass auch die Annahme eines Missbrauchs die einem Verbraucher infolge eines wirksamen Widerrufs eingeräumten Rechte betreffend die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. März 2022 – 4 U 212/20 –, Rn. 42, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2021 – I-16 U 291/20 –, Rn. 33, 44, juris, für die Vorleistungspflicht).

2.

Die Kosten erster Instanz haben der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 % zu tragen, § 91, § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

4.

Die Revision war abweichend vom Antrag des Klägers nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht vielmehr auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – VIII ZR 59/20 –, Rn. 9, juris; BeckOK/Kessal-Wulf, ZPO, 46. Ed. 1.9.2022, § 543 Rn. 19; MüKo/Krüger, ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 543 Rn. 6).

Die hier maßgebliche Frage – ob sich die Beklagte auf den Rechtsmissbrauchseinwand berufen kann – ist nicht abstrakt und für eine Vielzahl anderer Fälle klärungsfähig. Ob sich das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich darstellt oder nicht, hängt von den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls ab und ist regelmäßig Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die Bewertung eines Handelns als Verstoß gegen Treu und Glauben unterliegt mithin der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und ist nicht geeignet, abstrakt eine Vielzahl anderer Fälle zu klären (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. März 2022 – 4 U 212/20 –, Rn. 45, juris).

Aus dem gleichen Grund erfordert auch die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

Dies ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Fall.

Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn nur so vermieden werden kann, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. BeckOK/Kessal-Wulf, ZPO, 46. Ed. 1.9.2022, § 543 Rn. 24). Deshalb ist die Revision immer dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht von einer höherrangigen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts oder von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts („Innendivergenz“) oder eines anderen Berufungsgerichts abweicht (vgl. MüKo/Krüger, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 543 Rn. 13).

Die Möglichkeit der Annahme des Rechtsmissbrauchs im Falle der Geltendmachung des Widerrufs bei nachfolgender Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts ist bereits höchstrichterlich gebilligt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – XI ZR 205/21 –, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2021 – 3 U 106/20 –, juris, zurückgewiesen worden ist; so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. März 2022 – 4 U 212/20 –, Rn. 45, juris). Diese höchstrichterliche Billigung wird durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Az.: C 33-20, C 155-20 und C 187-20) aus den bereits dargestellten Gründen nicht in Frage gestellt, weil dieses schon keinen vergleichbaren Regelungsgegenstand hat.

Ungeachtet dessen liegt Divergenz nur dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also ausdrücklich oder sinngemäß einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. MüKo/Krüger, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 543 Rn. 14). Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 – XI ZR 238/02 –, juris).

Die Veräußerung des Fahrzeugs durch den Darlehensnehmer unter Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts nach dem erklärten Widerruf wird bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchseinwands der Beklagten in der obergerichtlichen Rechtsprechung – wie dargestellt – unterschiedlich bewertet. In keiner der genannten Entscheidungen wird jedoch ausdrücklich oder sinngemäß ein abstrakter Rechtssatz dergestalt aufgestellt, dass ein Darlehensgeber sich stets oder nie mit Erfolg auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs stützen könne, wenn der Verbraucher nach der (wirksamen) Ausübung seines Widerrufsrechts von einem in dem widerrufenen Vertrag verankerten verbrieften Rückgaberecht Gebrauch macht. Vielmehr unterlag die jeweilige Bewertung des Handelns des Darlehensnehmers als Verstoß gegen Treu und Glauben der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls; mithin einer Einzelfallbetrachtung.

5.

Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens setzt sich zusammen aus dem Zahlungsantrag in der Hauptsache ohne Zinsen (§ 43 Abs. 1 GKG) sowie dem Wert der einseitigen Erledigungserklärung. Letzterer ergibt sich aus dem Kosteninteresse des Klägers (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a ZPO Rn. 48 m.w.N.), das in den Mehrkosten besteht, die im Vergleich zu den Kosten entstanden sind, die angefallen wären, wenn der Rechtstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil geführt worden wäre (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 – V ZR 112/20 –, Rn. 9 m.w.N., juris).

Der Berufungsstreitwert erhöht sich vorliegend nicht um den Wert der von der Beklagten erhobenen Hilfswiderklage, über die eine Entscheidung ergangen ist, deren Wert aber vorliegend nicht abgebildet werden kann.

Der Wert der auf Feststellung gerichteten Hilfswiderklage beträgt 80 % des Wertes der entsprechenden Leistungsklage (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – VII ZR 134/11 –, Rn. 5, juris). Deren Wert wiederum ist gemäß § 3 ZPO nach freien Ermessen zu schätzen, wobei es maßgeblich auf die Interessen desjenigen ankommt, der den Anspruch geltend macht.

Die Beklagte hat den bis zur Veräußerung des Fahrzeuges entstandenen Wertverlust auf 10.580,- Euro beziffert und insoweit hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Von der ebenfalls auf den Ausgleich des Wertverlustes gerichteten Hilfswiderklage kann indes nur der über den bezifferten Wertersatzanspruch hinausgehende Anspruch umfasst sein. Weil der bei dem Kläger entstandene Wertverlust indes abgeschlossen war, nachdem er das Fahrzeug veräußert hatte, und die Beklagte ihrerseits den Wertersatzanspruch für die Aufrechnung auf diesen Zeitpunkt berechnet hat, kann nicht erkannt werden, dass der Hilfswiderklage ein darüber hinausgehender Wert zukommt. Jedenfalls wird die Streitwertstufe bis 13.000,- Euro nicht überschritten.

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