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Leitungs- und Wegerecht – Umlegung bereits verlegter Gasleitungen

Streit um das Recht zur Umlegung von Gasleitungen

In einem Fall, der viele Hausbesitzer betreffen könnte, ging es um das Recht, bereits verlegte Gasleitungen umzulegen. Der Kläger, ein Grundstückseigentümer, war unzufrieden mit der aktuellen Situation auf seinem Grundstück, in dem eine Gasleitung des Nachbarn verläuft. Er plant, eine Einfriedung zu errichten und fürchtet dabei, die Gasleitung zu beschädigen. Also verlangte er die Entfernung der Gasleitungen. Sein Argument beruhte auf § 12 Abs. 1 NDAV, der besagt, dass eine Leitung über das Grundstück eines Nachbarn nicht zulässig ist, wenn der Anschluss über das Grundstück des Eigentümers möglich und zumutbar ist.

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Der Standpunkt des Klägers

Der Kläger, der beabsichtigte, eine Sichtschutzwand zu errichten, war der Ansicht, dass die Gasleitungen entfernt werden sollten, da er befürchtete, dass sie während der Bauarbeiten beschädigt werden könnten. Er stützte seine Ansicht auf die einschlägigen Regeln, wonach Gasleitungen in einer Tiefe von mindestens 60 cm zu verlegen sind, während die geplanten Einschlaghülsen für seine Einfriedung bis zu einer Tiefe von 70 cm in die Erde eingeschlagen werden sollen.

Gegenargumente und Urteil

Die Beklagten hingegen argumentierten mit § 12 Abs. 3 NDAV und stellten die These auf, dass es dem Kläger zumutbar sei, die Leitungen zu dulden. Die Gerichtsentscheidung fiel schließlich zugunsten der Beklagten aus. Das Gericht entschied, dass bereits verlegte Gasleitungen unter den Geltungsbereich von § 12 Abs. 3 NDAV fallen und dass die Kläger nicht überzeugend darlegen und beweisen konnten, dass ihnen die Duldung der bestehenden Gasleitung unzumutbar sei.

Auswirkungen der Entscheidung

Diese Entscheidung kann weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, in denen Leitungs- und Wegerechte auf Privatgrundstücken in Frage stehen. Insbesondere in Situationen, in denen die Umverlegung von Gasleitungen technisch möglich ist, aber Kosten verursacht, könnte diese Entscheidung als Präzedenzfall herangezogen werden. Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung aller Aspekte, bevor rechtliche Schritte unternommen werden.


Das vorliegende Urteil

AG Aue-Bad Schlema – Az.: 6 C 545/20 – Urteil vom 20.10.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten die Unterlassung der Nutzung ihres Grundstückes durch die Vorhaltung und den Betrieb einer Hauseinschlussleitung für Gas des Nachbargrundstückes. Der Kläger beabsichtigt an der Grundstücksgrenze eine Einfriedung zu bauen und möchte dazu Einschlaghülsen verwenden, die bis zu einer Tiefe von 70 cm in die Erde eingeschlagen werden. Nach den einschlägigen Regeln seien Gasleitungen in einer Tiefe von mindestens 60 cm zu verlegen. Er befürchtet, dass die Gasleitung bei Errichtung der Sichtschutzwand durch das Einschlagen der Einschlaghülsen beschädigt wird und verlangt die Entfernung der Gasleitungen. Eine Umverlegung der Gasleitungen wäre technisch möglich, jedoch würde es für die Beklagte Kosten im vierstelligen Bereich bedeuten.

Leitungs- und Wegerecht - Umlegung bereits verlegter Gasleitungen
(Symbolfoto: Gordine N/Shutterstock.com)

Die Klagepartei ist der Auffassung, dass § 12 Abs. 1 NDAV maßgeblich ist, dass wenn der Anschluss über das Grundstück des Nachbareigentümers möglich ist und zumutbar wäre, eine Leitungsführung über das Grundstück des Nachbarn nicht zulässig ist, was hier der Fall wäre.

Die Kläger beantragen, die Beklagten werden verurteilt, die über das Grundstück des Klägers … verlegte Hausanschlussleitung für den Hausanschluss des Grundstücks … stillzulegen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die beklagte Partei ist der Auffassung, dass § 12 Abs. 3 der NDAV anwendbar und nicht erfüllt sei, wonach dem Kläger die Duldung der Leitungen zumutbar ist.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage war abzuweisen, da die Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichtes vorgetragen und unter Beweis gestellt haben, dass ihr die Duldung der bisherigen Gasanlage nicht zuzumuten ist.

Das Gericht ist der Auffassung, dass für bereits verlegte Gasleitungen allein § 12 Abs. 3 NDAV maßgeblich ist. Dies ergibt sich daraus, dass § 12 Abs. 1 NDAV von einem Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör spricht, was für Neuverlegungen zutrifft aber nicht für bereits verlegte Leitungen. Die hier streitigen Leitungen liegen aber bereits im Erdreich auf dem Grundstück des Klägers.

Allein der Wille, an der Grundstücksgrenze einen Sichtschutzwall bauen zu wollen, reicht für das Gericht nicht aus, um die Unzumutbarkeit der Kläger zur Duldung der Gasanlage zu begründen. Letztlich hat er oder der Vorgänger das Grundstück so erworben wie es ist, mit allen verlegten Leitungen. Es kann sicherlich ein späterer Bedarf für eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bestehen, zb durch Errichtung eines weiteren Wohngebäudes, wobei die Beklagte dann je nach den Umständen verpflichtet ist, Leitungen umzuverlegen.

Allein der Wunsch dort eine andere Einfriedung zu errichten, reicht dem Gericht nicht aus, um von einer weiteren Unzumutbarkeit der Duldung der verlegten Gasleitungen auszugehen.

Es fehlt der Vortrag, warum der bisherige Zustand nicht ausreicht. Es wäre auch eine unzumutbare Kostenbelastung für die Beklagte, wenn jeder einfach durch Errichtung einer Einfriedung die Umverlegung von Gasleitungen verlangen könnte, ohne dass dies aus wirtschaftlichen oder andere Gründen dringend geboten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwertbeschluss beruht auf § 3 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  • 1. Leitungs- und Wegerecht (im Baurecht und Sachenrecht): Das Leitungsrecht, auch als Wegerecht bekannt, bezieht sich auf das Recht einer Partei, ein bestimmtes Grundstück für bestimmte Zwecke, wie zum Beispiel das Verlegen von Gas- oder Stromleitungen, zu nutzen. In diesem Urteil geht es um den Anspruch der Kläger, die Nutzung ihres Grundstücks durch die Vorhaltung und den Betrieb einer Gasleitung, die zum Nachbargrundstück führt, zu unterbinden. Der Streitpunkt dreht sich darum, ob die Leitung aufgrund geplanter baulicher Maßnahmen (Errichtung einer Einfriedung) umverlegt werden muss.
  • 2. Normen der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV): Die NDAV ist in Deutschland das zentrale Regelwerk für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz. § 12 Abs. 1 NDAV regelt den Anspruch auf Anschluss an das Netz, wobei eine Leitungsführung über das Grundstück des Nachbarn grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück möglich und zumutbar wäre. Die Kläger stützen ihre Argumentation auf diesen Paragraphen. § 12 Abs. 3 NDAV ist ebenfalls relevant und wird von der Beklagten zur Begründung herangezogen, dass der Kläger die bestehenden Leitungen dulden muss, da sie bereits vor dem geplanten Bau der Einfriedung vorhanden waren.
  • 3. Zivilprozessordnung (ZPO): Die Zivilprozessordnung regelt in Deutschland das Verfahren in Zivilsachen. Im vorliegenden Fall wurden verschiedene Paragraphen der ZPO verwendet, um die Kostenentscheidung (§ 91 ZPO) sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO) zu begründen. Auch der Streitwertbeschluss beruht auf § 3 ZPO.
  • 4. Verwaltungsrecht: Obwohl im Urteil nicht direkt angesprochen, könnte das Verwaltungsrecht ebenfalls relevant sein, insbesondere im Zusammenhang mit baurechtlichen Genehmigungen für die geplante Einfriedung oder für das Verlegen der Gasleitungen.

Diese Rechtsbereiche und Rechtsnormen zeigen die Komplexität der in diesem Urteil behandelten Rechtsfragen auf, bei denen es um die Wechselwirkungen zwischen individuellen Rechten von Grundeigentümern, gesetzlichen Verpflichtungen und technischen Notwendigkeiten geht.

Häufig gestellte Fragen

1. Was ist das Leitungs- und Wegerecht und wie wirkt es sich auf mein Grundstück aus?

Das Leitungs- und Wegerecht gibt einem Dritten (oftmals Versorgungsunternehmen wie Gas- oder Stromanbietern) das Recht, ein Grundstück zu nutzen, um Leitungen zu verlegen und zu betreiben. Dieses Recht kann sich auf die Nutzung der Oberfläche, aber auch des Untergrunds des Grundstücks erstrecken. Im Kontext des Falles bedeutet dies, dass die Gasleitung, obwohl sie sich auf dem Grundstück des Klägers befindet, rechtmäßig von dem Versorger genutzt werden kann.

2. Was ist die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) und wie beeinflusst sie mein Recht als Grundstückseigentümer?

Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) regelt den Anschluss von Gebäuden und anderen Einrichtungen an das Gasnetz. Besonders relevant sind in diesem Kontext die Paragraphen 12 Abs. 1 und Abs. 3 NDAV. Nach § 12 Abs. 1 NDAV dürfen Leitungen grundsätzlich nicht über das Grundstück eines Nachbarn geführt werden, wenn es möglich und zumutbar ist, sie über das eigene Grundstück zu führen. Nach § 12 Abs. 3 NDAV sind bereits verlegte Leitungen in der Regel zu dulden, es sei denn, es besteht ein wichtiger Grund, der gegen die Duldung spricht.

3. Kann ich als Grundstückseigentümer das Verlegen von Leitungen auf meinem Grundstück verhindern?

In der Regel können Sie als Grundstückseigentümer nicht das Verlegen von Leitungen auf Ihrem Grundstück verhindern, wenn ein entsprechendes Leitungsrecht besteht. Das Leitungsrecht kann entweder durch eine Vereinbarung, durch einen behördlichen Bescheid oder durch eine grundbuchrechtliche Sicherung entstanden sein. Wenn Sie der Meinung sind, dass das Leitungsrecht unberechtigt ist, sollten Sie Rechtsberatung einholen.

4. Kann ich als Grundstückseigentümer die Umlegung bereits verlegter Leitungen verlangen?

Die Umlegung bereits verlegter Leitungen ist grundsätzlich möglich, aber in der Praxis oft schwierig durchzusetzen. Nach dem Urteil des AG Aue-Bad Schlema ist ein bloßer Wunsch, beispielsweise eine Einfriedung zu errichten, in der Regel nicht ausreichend, um die Umverlegung der Leitungen zu rechtfertigen. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der gegen die weitere Duldung der Leitungen spricht.

5. Wer trägt die Kosten für die Umverlegung von Leitungen?

Die Kosten für die Umverlegung von Leitungen werden in der Regel von demjenigen getragen, der die Umverlegung verlangt. Wenn die Umverlegung allerdings aufgrund von wichtigen Gründen erforderlich ist, die nicht im Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers liegen, können die Kosten auch von dem Versorgungsunternehmen getragen werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies eine Einzelfallentscheidung ist und von den konkreten Umständen abhängt.

6. Was kann ich tun, wenn ich befürchte, dass Bauarbeiten auf meinem Grundstück vorhandene Leitungen beschädigen könnten?

Wenn Sie befürchten, dass Bauarbeiten auf Ihrem Grundstück vorhandene Leitungen beschädigen könnten, sollten Sie unbedingt vor Beginn der Arbeiten das zuständige Versorgungsunternehmen kontaktieren. Dieses kann Ihnen Auskunft über den genauen Verlauf der Leitungen geben und gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen treffen. Ungeklärte Beschädigungen könnten zu erheblichen Haftungsfragen führen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

7. Kann ich gegen ein Urteil, dass die Duldung von Leitungen auf meinem Grundstück anordnet, Rechtsmittel einlegen?

Ja, gegen ein solches Urteil können Sie grundsätzlich Rechtsmittel einlegen, sofern Sie Fristen und Formvorschriften beachten. Je nach Instanz und Umständen können dies die Berufung oder die Revision sein. Sie sollten hierbei jedoch beachten, dass das Einlegen von Rechtsmitteln oft mit zusätzlichen Kosten verbunden ist und ein Ausgang des Verfahrens in der nächsten Instanz unsicher ist. Daher sollten Sie sich vor dem Einlegen von Rechtsmitteln unbedingt rechtlich beraten lassen.

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