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Spekulationsgewinne und Verlustvortrag

FG Rheinland-Pfalz

Az: 2 K 2223/02

Urteil vom 08.06.2004


In dem Finanzrechtsstreit XXX wegen Einkommensteuer 2000 hat der 2. Senat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Juni 2004 für Recht erkannt:
I. Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 11. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2002 wird dahin geändert, dass Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Kläger unberücksichtigt bleiben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Spekulationsverluste aus dem An- und Verkauf von verschiedenen Wertpapieren in Höhe von insgesamt 5.784,24 DM (Differenz zwischen An- und Verkauf ./. 3.599,58 DM zuzüglich Werbungskosten 2.184,66 DM) erklärt. (Wegen der Zusammensetzung im einzelnen wird auf Bl. 16 ESt-Akten 2000 verwiesen.) Bereits im Vorjahr 1999 hatten sie 3oo Stück 3com-Aktien (3com corp. Shares O. N.) gekauft. Im August 2000 wurden ihnen 444,963 Stck. Palm-Aktien (Palm Inc. Shares DL-,001) gutgeschrieben (Bl. 13 und 42 ESt-Akten 2000).

Dem lag folgender Vorgang zugrunde: Die 3com hielt ab 1997 100 %, später zwischen 94 und 95 % der Anteile an Palm, die seit Herbst 1999 börsennotiert ist. Im Mai 2000 hatte 3com bekannt gegeben, sich von ihren Anteilen an Palm trennen zu wollen, um sich auf ihr Kerngeschäft Netzwerkprodukte konzentrieren zu können. Im Juli 2000 teilte 3com ihren Anteilseignern die Anteile an Palm in dem Verhältnis 1 (3com-Aktie) zu rund 1,48 (Palm-Aktie) zu, ohne dass die Anteilseigner hierfür eine gesonderte Leistung zu erbringen hatten.

In dem Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 11. Dezember 2001 (Bl. 18 ff ESt-Akten 2000) setzte das Finanzamt die Verluste aus Spekulationsgeschäften erklärungsgemäß und darüber hinaus – gestützt auf das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2000, IV C 3-S 2256-176/00, FR 2000, 1098 – wegen der Aktienzuteilung Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kläger in Höhe von je 18.544,– DM (444,963 Stck. Palm x 83,35 DM = Aktienkurs der Palm per 31. Juli 2000) an, da die Übertragung von Sachwerten durch eine Kapitalgesellschaft, die keine Rückzahlung geleisteter Einlagen darstelle, als steuerpflichtige Gewinnausschüttung in Form einer Sachdividende anzusehen sei.

Mit hiergegen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendeten die Kläger ein, am Wert ihres Vermögens habe sich vor und nach der Zuteilung der Palm- Aktien nichts geändert. Vor der Abtrennung habe die 3com-Aktie einen Börsenwert von 67,87 US-$ (26. Juli 2000) bzw. von 64,56 US-$ (27. Juli 2000) gehabt. Die Palm habe am 27. Juli 2000 zu 35,56 US-$ notiert. Am Tag nach der Abtrennung sei eine 3com-Aktie mit 12,93 US-$ und eine Palm-Aktie mit 37,25 US-$ notiert gewesen. Berücksichtige man das Umtauschverhältnis von 1,4 Palm-Aktien für eine 3com-Aktie, so sei nachgewiesen, dass lediglich der bisherige Aktienwert beibehalten worden und keine Bereicherung eingetreten sei. Der Vorgang sei nicht mit der Ausschüttung einer Dividende zu vergleichen, da die Kläger lediglich für den Wertverlust der 3com-Aktie, den sie nicht hätten beeinflussen können, mit Palm-Aktien entschädigt worden seien. Darin liege jedoch keine Verzinsung des Aktienkapitals, sondern ausschließlich die Entschädigung für die Auskehrung von Reinvermögen im Unternehmen der 3com. Dabei handele es sich zwar nicht um eine Kapitalrückzahlung oder um die Gewährung von Freianteilen im Sinne des deutschen Gesellschaftsrechtes, jedoch um eine vergleichbare Transaktion im US-rechtlichen Sinne. So habe auch die US-Steuerbehörde den Vorgang bei den Anlegern nicht als steuerpflichtige Dividende behandelt.
Außerdem sei der Wert der Palm-Aktien vom Finanzamt falsch ermittelt worden.

Aus einer von den Klägern im Laufe des Einspruchsverfahrens vorgelegten „Jahresdepotabstimmung“ der …bank A per 31.12.2000 und einer Abrechnung vom 25.09.2000 (Bl. 52 und 61 ESt-Akten 2000) erhielt das Finanzamt davon Kenntnis, dass die Kläger am 22. September 2000 244 Stck. Palm-Aktien zu einem Kurswert von 12.200,– US-$ verkauft hatten. Es teilte den Klägern daraufhin mit, dass es unter Berücksichtigung von Spesen und Provisionen einen Veräußerungserlös von 20.337,40 DM anzusetzen beabsichtige. (Wegen der hierzu angestellten Berechnungen wird auf Bl. 64 ESt-Akten 2000 Bezug genommen.)

Nachdem zwischen den Beteiligten über den Kurswert der Palm-Aktie und den Umrechnungskurs Einigung erzielt worden war, wurde dem Einspruch insoweit abgeholfen, als das Finanzamt von Einnahmen aus der Zuteilung der Palm-Aktien in Höhe von nunmehr jeweils 16.601,– DM und von einem Spekulationsgewinn in Höhe von je 1.319,– DM, der nach Verrechnung mit Verlustvorträgen aus 1999 zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von Null DM führte, ausging. Im übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2002 (Bl. 82 ff ESt-Akten 2000) zurückgewiesen. Das Finanzamt zitierte hierzu das o. g. BMF-Schreiben und führte zur Begründung weiter aus, die 3com-Geschäftsführung habe in einem im Internet veröffentlichten Schreiben vom 10. August 2001 (Geschäftsbericht) an die Aktionäre erklärt, sie habe diesen alle von 3com gehaltenen Palm-Aktien in Form einer Dividende zurückgegeben. Diese Aussage bestätige die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Dem stünde auch der gesunkene Kurswert der 3com-Aktie nicht entgegen, denn es sei nicht außergewöhnlich, dass der Kurswert einer Aktie nach Ausschüttung einer Dividende sinke. Es sei auch normal, dass Aktionäre wie die Kläger keine Möglichkeit hätten, auf das Ausschüttungsverhalten einer großen Kapitalgesellschaft einzuwirken. Die von den Klägern erhaltene Sachdividende sei nach Art. 10 i. V. m. Art. 23 DBA-USA nach den in Deutschland geltenden Steuergesetzen unter Anrechnung der angefallenen amerikanischen Steuer zu versteuern. Da 244,963 Palm-Aktien, die erst im Juli 2000 angeschafft worden seien, noch im Streitjahr, also innerhalb der Spekulationsfrist, veräußert worden seien, sei darüber hinaus eine Versteuerung nach § 23 EStG vorzunehmen. Der Erlös nach Abzug der Kosten habe dabei 26.708,34 DM betragen, die Anschaffungskosten hätten sich auf 18.278,83 DM (244,963 Stck. Palm-Aktien x 35,821 US-$) belaufen. Es sei daher ein Spekulationsgewinn von 8.421,59 DM entstanden.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vortragen, nach Wortlaut und Inhalt der §§ 20 und 23 EStG löse der Vorgang der Zuteilung der Palm-Aktien keine Steuerpflicht aus. Eine Versteuerung würde der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit widersprechen. Im vorliegenden Fall fehle es sowohl an einer Erhöhung der objektiven Leistungsfähigkeit, mit anderen Worten, an einer Vermögensmehrung, als auch an einem steuerpflichtigen Zufluss von Kapitalerträgen. Wirtschaftlich gesehen seien die Aktionäre vor und nach der Abspaltung der Palm von der 3com (sog. Spin-Off) gleichgestellt gewesen, wie der Vergleich der Aktienkurse belege. Der Vorgang sei in einer verbindlichen Auskunft der US-Steuerbehörde als steuerneutraler Vorgang auf der Vermögensebene angesehen worden. Die 3com habe zudem die verbindliche Auskunft erhalten, dass die Abspaltung auch aus britischer und aus irischer Sicht einen Vorgang auf der Vermögensebene darstelle.
Im Streitfall handele es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenssubstanz bzw. um eine Entschädigung für dem Aktionär ansonsten entzogene Substanz. Darin liege weder eine Verzinsung noch eine Frucht für die Überlassung von Kapital, sondern vielmehr eine Sachwertabfindung, die nicht zu Kapitaleinnahmen führen könne. Außerdem liege ein Vergleich zur Abspaltung im Sinne des § 15 Umwandlungssteuergesetz nahe. Durch §§ 11 ff des Umwandlungssteuergesetzes werde die Steuerneutralität von Transaktionen, bei denen die wirtschaftliche Substanz und das Steuersubstrat nicht verändert würden, sichergestellt. Deshalb könnten Abspaltungsvorgänge, bei denen ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil oder eine 100 %ige Beteiligung übertragen würden, zu steuerlichen Buchwerten erfolgen. Jedenfalls vor dem Börsengang der Palm, als 3com noch 100 % der Anteile gehalten habe, könne der vorliegende Fall selbst nach deutschen Vorschriften als ein solcher Fall anzusehen sein. Zumindest sei die Abspaltung für den deutschen Anteilseigner gem. § 13 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz steuerneutral. Jedenfalls könnten nur die stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden, nicht jedoch, wie das Finanzamt dies tue, die gesamte Substanz der Palm-Aktien.
Der Vorgang sei mit der Abspaltung der Celanese von der Hoechst AG vergleichbar. Auch dort seien keine einkommensteuerlichen Folgen gezogen worden. Darüber hinaus entspräche es nicht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wenn die Vorgänge in den USA nicht ausreichend gewürdigt würden. Stimmte man dem beklagten Finanzamt zu, so würden aus Sicht des deutschen Anlegers vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt, nur weil der Vorgang in den USA stattgefunden habe. Auch aus dem von dem Beklagten zitierten Schreiben der 3com an ihre Aktionäre, lasse sich keine Bestätigung der Auffassung der Finanzverwaltung erkennen, denn eine solche Schlussfolgerung könne weder aus der Übersetzung aus dem Amerikanischen noch aus der unterschiedlichen Perspektive der Rechtssysteme gezogen werden.
Es seien auch keine steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne anzusetzen, denn in der Ausgabe der Palmanteile liege keine Neuanschaffung, sondern die Palmanteile seien zwangsläufig integrierte Bestandteile der 3com-Aktien gewesen. Für die Haltedauer der Palmanteile müsse daher konsequenterweise der Erwerbszeitpunkt der 3com-Anteile zugrunde gelegt werden.

Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 11. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2002 dahin zu ändern, dass weder Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen noch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die Gesellschafter der 3com seien vor der Abspaltung der Palm von der 3com darauf hingewiesen worden, dass in einzelnen Ländern eine Steuerpflicht bestehen könne und sich der Anteilseigner mit den Steuerbehörden seines Landes in Verbindung setzen solle. Auf eine entsprechende Anfrage hin sei das bereits zitierte BMF-Schreiben ergangen.
Der streitbefangene Sachverhalt sei mit dem der Abspaltung der Celanese von der Hoechst AG nicht vergleichbar, denn dieser Vorgang sei entsprechend den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes abgewickelt worden. Die stillen Reserven seien auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen und dort steuerverhaftet geblieben. Im Streitfall könne das Umwandlungssteuergesetz jedoch nicht angewendet werden, da sich der Vorgang nicht im Inland abgespielt habe, sondern die Abspaltung bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach amerikanischem Recht erfolgt sei. Außerdem sei das deutsche Umwandlungssteuerrecht auch deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei der Abspaltung nicht um einen Teilbetrieb gehandelt habe. Auch Ernst & Young hätten die Auffassung vertreten, dass, wenn das Umwandlungssteuerrecht nicht anwendbar sei, dies auch bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen zur Folge habe, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter als Sachausschüttung zu versteuern seien. Darin liege auch kein Verstoß gegen EU-Recht, denn das ausschüttende Unternehmen habe seinen Sitz nicht in der EU, sondern in den USA.

Die Kläger haben hierauf erwidert, die von dem Beklagten angeführte Information durch 3 com sei erst ca. 4 Wochen nach der Abspaltung veröffentlicht und in den Internet-Auftritt des Unternehmens eingestellt worden. Die darin enthaltene Aussage sei für die steuerliche Behandlung in Deutschland ohne Bedeutung und müsse als Vorsichtsmaßnahme betrachtet werden. Auch das BMF-Schreiben vom 21.07.2000 sei erst am 06.11.2000 veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe für die Anleger keine Möglichkeit mehr bestanden, sich auf die Haltung der Finanzverwaltung einzustellen. Was das Einhalten der Voraussetzungen des deutschen Umwandlungssteuerrechtes anbelange, so könne vom steuerpflichtigen Anleger nicht eine objektiv unmögliche rechtliche Voraussetzung auf Unternehmensebene, nämlich die Umwandlung bei 3com nach deutschen Vorschriften, gefordert werden. Würde dies auf EU-Ebene geschehen, so würde die Rechtsprechung mit großer Wahrscheinlichkeit einen Verstoß gegen EU-Recht feststellen, da die deutschen Anleger gegenüber den ausländischen EU-Anlegern schlechter gestellt würden. Lediglich bei einem in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen könnten, wenn die Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes nicht vorlägen, die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden, nicht jedoch bei Unternehmen mit Sitz in den USA, die die Voraussetzungen des deutschen Umwandlungssteuerrechtes objektiv nicht erfüllten könnten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nur im zuerkannten Umfang Erfolg.

Sie ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen den Ansatz von Spekulationsgewinnen wendet, der wegen des Verlustvortrages aus 1999 keine Auswirkungen auf die in dem streitbefangenen Bescheid festgesetzte Einkommensteuer hat. Die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrages erfolgt zwar in einem besonderen, von der Einkommensteuerfestsetzung zu unterscheidenden Verfahren, der Einkommensteuerbescheid 2000 ist hinsichtlich der Besteuerungsgrundlage „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften/Verrechnung von Vorträgen“ jedoch Grundlagenbescheid für den Bescheid zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Ein-kommensteuer (und dieser wiederum Grundlagenbescheid für den nächsten Einkommensteuerbescheid, in dem eventuell ein Verlustabzug vorzunehmen ist), so dass sich eine Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO insoweit auch hieraus und nicht nur aus der Einkommensteuerfestsetzung, ergibt.

Die Klage ist jedoch lediglich insoweit begründet, als das Finanzamt die aus der Veräußerung eines Teils der Palm-Aktien erwirtschafteten Gewinne als Spekulationsgewinne im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG behandelt hat. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Die Zuteilung von Palm-Aktien an die Kläger führte zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung darstellen (BFH, Urteil vom 22. Mai 2003, IX R 9/00, BStBl II 2003, 712, m. w. N.), also alle Erträge und Vorteile, die dem Kapitalgeber von dem das Kapital Nutzenden überlassen werden, weil Kapital hingegeben wurde. Deshalb kommt es weder auf die Bezeichnung der Erträge an, noch darauf, ob sie in offener oder verschleierter Form zufließen (BFH, Urteil vom 02. März 1993, VIII R 13/91, BStBl II 1993, 602). Wie der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 („Gewinnanteile … und sonstige Bezüge“) und die insoweit lediglich klarstellende Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG zeigen, ist es auch unerheblich, ob die Erträge aus dem Gewinnbezugsrecht resultieren oder damit in keinem Zusammenhang stehen. Unter „sonstige Bezüge“ fallen vor allem verdeckte Gewinnausschüttungen (Kirchhof/Söhn-Wassermeyer, EStG, § 20 Rdnr. C22).

Von dem Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung sind alle sonstigen Vermögensmehrungen zu unterscheiden, d. h. solche, die nicht durch das Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Kapitalgeber und dem Kapitalnehmer veranlasst sind. Hierzu gehören insbesondere auch Wertveränderungen der Kapitalanlage und solche Zuwächse, die bereits Teil der bei Kapitalhingabe erworbenen Aktien sind (neue Aktien, Bezugsrechte nach Kapitalerhöhung, vgl. BFH, Urteil vom 22. Mai 2003, IX R 9/00, a. a. O.) oder die bereits beim Kauf der Aktien von vornherein zugesagt waren, so dass sie sich als Kaupreisminderungen bzw. Kapital- oder Einlagerückzahlungen darstellen (umstritten, vgl. zu Bonusaktien: FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2002, 2 K 4068/01 E, EFG 2002, 1382). Zu den Einnahmen aus der Überlassung von Kapital zählen ebenfalls nicht die dem Gesellschafter aufgrund besonderer unabhängig von dem Beteiligungsverhältnis eingegangener Vertragsbeziehungen zufließenden Güter in Geld oder Geldeswert.

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Ob eine Vermögenszuwendung als Entgelt für die Kapitalüberlassung oder aus anderen Gründen erfolgt, hängt – wie auch sonst bei Klärung der Frage nach dem Veranlassungszusammenhang – von einer wertenden Beurteilung des die Zuwendung auslösenden Moments und der Zuordnung des maßgeblichen Besteuerungsgrundes zum Beteiligungsverhältnis ab (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senates vom 04. Juli 1990, GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817).

Ausgehend von diesen Grundsätzen, liegt im Streitfall in der Zuteilung der Palm-Aktien ein sonstiger Bezug aus den von den Klägern seit Oktober 1999 gehaltenen 3com-Aktien gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die 3com wendete jedem ihrer Aktionäre – aber auch nur diesen – Palm-Aktien in einem bestimmten von den jeweils gehaltenen 3com-Aktien abhängigen Verhältnis zu, ohne dafür von den Anteilseignern eine weitere zusätzlich zu der Kapitalüberlassung durch den Kauf der 3com-Aktien zu erbringende Gegenleistung zu fordern. Darin liegt ein mit jeder einzelnen 3com-Aktie verbundener geldwerter Vorteil, der sich wie eine nachträgliche Entgeltserhöhung seitens 3com für die Überlassung von Kapital zur Nutzung auswirkt. Die außerhalb einer ordentlichen Gewinnverteilung stattfindende Zuwendung dieser Vermögensgegenstände erfolgte gerade aufgrund des Beteiligungsverhältnisses und wäre fremden Dritten gegenüber nicht ohne ein besonderes Entgelt vorgenommen worden, so dass dieser Vorgang alle Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt.

Dieser sonstige Bezug kann, da die Ebene der Einkünfte nicht mit der Vermögensebene verschränkt werden darf, auch nicht mit der Werteinbuße der 3com-Anteile quasi „verrechnet“ werden. Der Zufluss einer Einnahme/eines geldwerten Vorteils lässt sich durch im Vermögen eines Steuerpflichtigen eingetretene Wertminderungen ebenso wenig wieder „rückgängig“ machen, wie Wertsteigerungen des Vermögens (etwa Kurssteigerungen bei Aktien) zu weiteren Einnahmezuflüssen führen.

Die Aktionäre erhielten die Palm-Aktien auch nicht etwa im Austausch für 3com-Aktien, sondern zusätzlich zu den sich nach wie vor in ihrem Vermögen befindenden 3com-Aktien.

Der Streitfall ist darüber hinaus nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen neue Anteils-rechte im Verhältnis der Anteile am bisherigen Grundkapital aufgrund Kapitalerhöhung ausgegeben werden und bei denen dieser Vorgang (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) den einkünfterelevanten Bereich von vornherein nicht berührt (Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, § 1 Kapitalerhöhungssteuergesetz) oder bei denen die Zuteilung neuer Aktien zu einer Anschaffungskostenminderung der alten Aktien führt (Kapitalerhöhung gegen Einlage), denn von einer Kapitalerhöhung ist hier keine Rede, sondern es fand lediglich die Zuteilung nicht neuer, sondern anderer, (zusätzlicher) Aktien statt. Das wird auch daraus deutlich, dass im vorliegenden Fall aus der Substanz der Altaktie, die in der Zusammenfassung der durch die Aktie vermittelten Rechte besteht (Gewinnbezugsrecht, Stimmrecht usw.) kein Teil abgespalten wird, d. h.: an der Substanz der Altaktie änderte sich im Unterschied zu den „Kapitalerhöhungsfällen“ nichts. Es änderte sich lediglich deren Wert. Werterhöhungen oder –minderungen stellen aber steuerneutrale Vorgänge auf der Vermögensebene dar, die – s. o. – nicht geeignet sind, einen Zufluss auf der Einkünfteebene zu verhindern oder gar wieder rückgängig zu machen.

Auch die von den Klägern ins Feld geführte „Steuerneutralität des Spin-Offs“ verfängt nicht. „Spin-Off“ ist kein eine ganz bestimmte steuerrechtliche Rechtsfolge auslösender Vorgang, sondern hierunter werden ganz unterschiedliche Gestaltungen verstanden, klassischerweise insbesondere die Fälle der Auf- und Abspaltung sowie der Ausgliederung nach § 123 Umwandlungsgesetz. Im vorliegenden Fall liegt dem als „Spin-Off“ bezeichneten Vorgang aber schlicht die Übertragung von Anteilen der 3com, die diese an einer anderen selbständigen Kapitalgesellschaft hielt, zugrunde, mithin die Übertragung von Einzel-Wirtschaftsgütern an die Anteilseigner. Das diesen so Zugewendete ist weder Resultat einer Aufspaltung der 3com in mehrere andere Gesellschaften, noch durch eine Abspaltung eines Teiles ihres Vermögens auf eine andere Körperschaft, noch durch Übertragung eines Vermögensteils auf eine neue Gesellschaft (Tochtergesellschaft) entstanden, sondern die 3com trennte sich lediglich von ihren Anteilen an der rechtlich stets selbständigen Palm. Der Fall liegt damit nicht anders als der, in dem eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern materielle Wirtschaftsgüter (z. B. Ware) zuwendet.

Eine Steuerneutralität ist auch nicht aus §§ 15 i. V. m. 13 Umwandlungssteuergesetz abzuleiten. Das Umwandlungssteuergesetz ist – wie vom Beklagten dargestellt – gem. § 1 Abs. 5 Umwandlungssteuergesetz (nach anderer Ansicht bereits gem. § 1 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz) nur für Umwandlungen von nach § 1 Körperschaftsteuergesetz unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, nicht also für solche von US-Gesellschaften, anwendbar. Dem steht auch nicht das Diskriminierungsverbot des Art. 24 DBA-USA entgegen, da keiner der dort aufgeführten Fälle einschlägig ist. Darüber hinaus griffe § 15 Umwandlungssteuergesetz hier mangels einer Vermögensübertragung von einer Körperschaft auf eine andere auch dann nicht ein, wenn die beteiligten Gesellschaften unbeschränkt steuerpflichtig wären. Insofern ist der Streitfall gerade nicht mit dem Hoechst-Celanese-Fall vergleichbar, in dem industrielle Aktivitäten auf dem Gebiet der Chemie aus der Hoechst AG durch Vermögensübertragung auf die neu gegründete Celanese AG abgespalten wurden.

Schließlich ist es auch unerheblich, dass die der Zuteilung der Palm-Aktien zugrunde liegende Motivation der 3com darin bestand, einen Vermögensausgleich für ihre Aktionäre zu schaffen, denn dies allein führt nicht zu einer bestimmten steuerrechtlichen Einordnung der Zuteilung. (Im übrigen darf dabei nicht verkannt werden, dass durch die Ankündigung der Absicht, Aktien ohne weiteres Entgelt zu übertragen, auch Kaufanreize gesetzt wurden, was zu Kurssteigerungen der 3com-Aktien im Vorfeld des „Spin-Off“ führte.) Außerdem gibt es keinen Rechtssatz, nach dem deutsche Anleger mit US-amerikanischen Anlegern in der Weise gleichzustellen sind, dass Vorgänge, die in den USA steuerfrei sind, dies auch in Deutschland zu sein haben.

Den Klägerin ist jedoch darin beizupflichten, dass sie mit dem Verkauf von 244 Palm-Aktien im September 2000 kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG realisiert haben.

Der Senat vermag keinen auf die Palm-Aktien bezogenen Anschaffungsvorgang zu erkennen. Den Klägern wurden diese Anteile vielmehr unentgeltlich in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. eines einer verdeckten Gewinnausschüttung gleichkommenden Vorganges zugewendet. Da der Erwerb der Palm-Anteile durch die Rechtsvorgängerin der Kläger, die 3com, außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erfolgte, konnte das Finanzamt auch nicht über die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft gelangen.

Die Revision war mangels Zulassungsgründen i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Frage, in welcher Höhe die Kläger obsiegt haben, nicht auf die Summe der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (2.638,– DM) abgestellt werden darf, sondern wegen der sich hieraus ergebenden ungewissen zukünftigen steuerlichen Auswirkung hiervon lediglich ein Bruchteil von 10 – 25 % zum Ansatz kommen kann.

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