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Darlehensvertrag – Kündigung ist grundsätzlich formlos möglich

Darlehensvertrag formlos kündbar: OLG München setzt Meilenstein

Die Kündigung eines Darlehensvertrages kann grundsätzlich formlos erfolgen und muss nicht schriftlich sein, wobei sich die Kündigung auch aus den Umständen ergeben kann. Insbesondere im Fall eines Immobilienverkaufs kann die Anfrage eines Notars bei der Bank nach einer Löschungsbewilligung als Kündigung des Darlehens durch den Verkäufer angesehen werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 3711/23 e >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kündigung eines Darlehensvertrages bedarf keiner Schriftform und kann auch konkludent erfolgen.
  • Die Aufforderung zur Übersendung einer Löschungsbewilligung durch den Notar kann als Kündigung des Darlehensvertrags gewertet werden.
  • Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens ohne Einigung über eine Vorfälligkeitsentschädigung entsteht eine Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden muss, wodurch eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig werden kann.
  • Die Unterrichtungspflicht über Vorfälligkeitsentschädigungen betrifft nur den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ohne Kündigung nach § 500 Abs. 2 BGB und nicht die außerordentliche Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB.
  • Verbraucher müssen die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung konkret bestreiten und können sich nicht auf pauschalen Widerspruch beschränken.
  • Die Berufung der Kläger wurde nach einem Hinweisbeschluss zurückgenommen.

Formfreiheit bei der Kündigung von Darlehensverträgen

Ein Darlehensvertrag ist ein weit verbreitetes Instrument zur Finanzierung von Immobilien oder anderen Investitionen. Dabei stellt eine Partei, meist eine Bank, einem Kreditnehmer eine bestimmte Geldsumme zur Verfügung. Der Kreditnehmer verpflichtet sich, den Darlehensbetrag zuzüglich vereinbarter Zinsen innerhalb einer bestimmten Frist zurückzuzahlen.

Bei der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags ergeben sich häufig Fragen bezüglich der korrekten Vorgehensweise. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass die Kündigung eines Darlehensvertrags grundsätzlich formlos möglich ist. Eine schriftliche Erklärung ist nicht zwingend erforderlich, solange die Kündigungsabsicht eindeutig aus den Umständen hervorgeht.

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➜ Der Fall im Detail


Formlose Kündigung von Darlehensverträgen: Ein Wendepunkt?

Das Oberlandesgericht München hat in einem bemerkenswerten Urteil (Az.: 19 U 3711/23 e) vom 21.02.2024 festgestellt, dass die Kündigung eines Darlehensvertrages grundsätzlich formlos möglich ist.

Formlose Kündigung von Darlehensverträgen
Formlose Kündigung von Darlehen: Gericht stärkt Rechte der Verbraucher! (Symbolfoto: cunaplus /Shutterstock.com)

Dieser Fall betrifft die Kündigung eines Darlehensvertrages, die weder der Schriftform bedarf noch ausdrücklich erklärt werden muss. Stattdessen kann eine Kündigung auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten, erfolgen, solange für den Kündigungsempfänger der Wille des Kündigenden deutlich wird, das Darlehen vorzeitig in einem Betrag zurückzuzahlen und somit den Darlehensvertrag zu beenden.

Ein konkretes Beispiel aus der Praxis zeigt, wie das Gericht zu seinem Urteil kam: Ein Immobilienverkauf führte zu einer indirekten Kündigung eines Darlehens. Die Immobilienverkäufer wandten sich über einen Notar an ihre Bank mit der Bitte, eine Löschungsbewilligung für eine Grundschuld zu übersenden und den dafür notwendigen Ablösungsbetrag mitzuteilen. Dieses Ersuchen wurde vom Gericht als konkludente Kündigung des Darlehensvertrages interpretiert.

Die rechtlichen Feinheiten und die Begründung des Gerichts

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere rechtliche Überlegungen. Es betonte, dass die damals geltende Rechtslage den Darlehensnehmern kein Recht auf vorzeitige Erfüllung ohne Kündigung gewährte, da die entsprechende Vorschrift (§ 500 Abs. 2 BGB in der Fassung ab 11.06.2010) zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses im Jahr 2009 noch nicht existierte. Daraus folgte, dass die Anfrage des Notars nur als Kündigung des Darlehensvertrages aufgefasst werden konnte.

Die Problematik der Vorfälligkeitsentschädigung und die Rolle der Bank

Ein weiteres zentrales Thema dieses Urteils ist die Vorfälligkeitsentschädigung. Das Gericht erkannte an, dass bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ohne Einigung über eine Vorfälligkeitsentschädigung eine Regelungslücke entsteht. Diese Lücke soll im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden, wodurch eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss. Die Informationspflicht des Darlehensgebers über die Vorfälligkeitsentschädigung und deren Berechnung wird nur relevant, wenn der Darlehensgeber im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine solche Entschädigung fordert.

Die Verantwortung des Verbrauchers bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Das Gericht legt auch Wert auf die Rolle des Verbrauchers bei der Auseinandersetzung mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Wenn die Bank detaillierte Informationen und eine ausführliche Darstellung der Berechnungsmethode vorlegt, ist es Aufgabe des Verbrauchers, die Richtigkeit dieser Berechnung konkret zu bestreiten und etwaige Fehler zu benennen. Eine pauschale Ablehnung der Berechnung ist nicht ausreichend.

Rücknahme der klägerischen Berufung und das abschließende Urteil

Letztendlich wurde die klägerische Berufung nach einem Hinweisbeschluss des Senats zurückgenommen, was das Urteil des OLG München bestätigt. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der klar kommunizierten Absichten zwischen Darlehensnehmer und -geber und hebt hervor, dass auch nicht explizit formulierte Handlungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was bedeutet formlose Kündigung bei einem Darlehensvertrag?

Bei einem Darlehensvertrag bedeutet eine formlose Kündigung, dass die Kündigung in Textform erfolgen kann und der Kündigende in der Gestaltung des Kündigungstextes frei ist. Es muss also nicht zwingend ein bestimmtes Schriftstück verwendet oder eine spezielle Form eingehalten werden. Allerdings sollte die Kündigung klar und eindeutig formuliert sein, um Missverständnisse zu vermeiden.

Private Darlehen können grundsätzlich jederzeit gekündigt werden, es sei denn, es wurde eine feste Laufzeit vereinbart. Bei Darlehen ohne feste Laufzeit muss die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden, sofern kein konkretes Rückzahlungsdatum vereinbart wurde. Bei Verbraucherdarlehen, die in Teilzahlungen zu tilgen sind, ist eine Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wie zum Beispiel bei Zahlungsrückständen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die formlose Kündigung nicht möglich ist, wenn im Vertrag bestimmte Formvorschriften festgehalten wurden oder bei bestimmten Vertragsarten, wie zum Beispiel Miet- oder Ausbildungsverhältnissen, spezielle Kündigungsregelungen gelten. Im Regelfall ist für die vorzeitige Kündigung eines Darlehensvertrags die Schriftform erforderlich.

Bei der Kündigung eines Darlehensvertrags sollte also darauf geachtet werden, dass die Kündigung in Textform erfolgt, alle relevanten Informationen wie Darlehensnummer und Kündigungsdatum enthält und von allen Darlehensnehmern unterschrieben wird, falls es mehrere gibt. Außerdem sollte die Kündigung rechtzeitig erfolgen, um die Einhaltung von Fristen zu gewährleisten.

Wie kann eine Kündigung konkludent erfolgen?

Eine konkludente Kündigung erfolgt durch Handlungen, die ohne ausdrückliche verbale oder schriftliche Erklärung den Willen zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses deutlich machen. Im rechtlichen Kontext bedeutet dies, dass die Kündigungsabsicht aus dem Verhalten einer Partei so klar hervorgeht, dass sie als Kündigungserklärung verstanden werden kann. Dies kann insbesondere in Situationen relevant sein, in denen eine formelle Kündigung nicht praktikabel oder möglich ist.

Ein Beispiel für eine konkludente Kündigung im Bereich der Darlehensverträge ist die Klageerhebung auf Zahlung des Kündigungssaldos. Die Erhebung einer solchen Klage kann als konkludente Kündigungserklärung des Darlehensvertrages angesehen werden. Dies zeigt, dass bestimmte rechtliche Schritte, die unternommen werden, um Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, gleichzeitig die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses signalisieren können.

Im Arbeitsrecht kann eine konkludente Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, wenn sich die Parteien durch ihr Verhalten stillschweigend darauf einigen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung erhält und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Arbeit erscheint, ohne dass er beurlaubt oder freigestellt wurde. Allerdings steht eine konkludente Aufhebung in der Regel nicht in Einklang mit den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes, weshalb in solchen Fällen eine schriftliche Kündigung empfohlen wird, um Rechtssicherheit zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden.

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Im Mietrecht wurde entschieden, dass die Einreichung einer Klage allein nicht ausreicht, um eine konkludente Kündigung zu begründen. Vielmehr muss aus dem Schriftsatz eine Erklärung enthalten sein, die der Empfänger unzweifelhaft als materiell-rechtliche Kündigungserklärung verstehen kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Wirksamkeit einer konkludenten Kündigung stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Das Verhalten muss eindeutig und zweifelsfrei den Willen zur Vertragsbeendigung zum Ausdruck bringen. In der Praxis bedeutet dies, dass die konkludente Kündigung sorgfältig geprüft werden muss, um sicherzustellen, dass sie den rechtlichen Anforderungen entspricht und von der Gegenseite nicht angefochten werden kann.

Wie wirkt sich die Regelungslücke auf die Vorfälligkeitsentschädigung aus?

Die Regelungslücke bei der Vorfälligkeitsentschädigung bezieht sich auf Situationen, in denen die Bedingungen für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens und die damit verbundene Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag nicht klar und transparent geregelt sind. Eine solche Lücke kann zu Unklarheiten und Streitigkeiten zwischen Darlehensnehmer und -geber führen, insbesondere hinsichtlich der Berechtigung und der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.

Das Oberlandesgericht (OLG) hat in einem Urteil festgestellt, dass eine Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet sein kann, wenn sie diese ohne Rechtsgrund erlangt hat. Dies kann der Fall sein, wenn die Regelungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag unzureichend sind. Gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Bank zwar grundsätzlich eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Allerdings ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Angaben im Darlehensvertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Die Regelungslücke wirkt sich also dahingehend aus, dass Darlehensnehmer unter bestimmten Umständen die Möglichkeit haben, die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern. Dies unterstreicht die Bedeutung klarer und transparenter Vertragsregelungen, die sowohl die Berechtigung als auch die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung eindeutig festlegen. Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung solcher Lücken zielt darauf ab, eine faire und angemessene Lösung für beide Vertragsparteien zu finden und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Was ist bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu beachten?

Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind mehrere wichtige Aspekte zu beachten, um sicherzustellen, dass die geforderten Beträge gerechtfertigt und transparent sind. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Ausgleichszahlung, die Kreditnehmer an die Bank leisten müssen, wenn sie ihren Kredit vorzeitig zurückzahlen. Diese Entschädigung soll den Zinsverlust der Bank ausgleichen, der durch die vorzeitige Kreditrückzahlung entsteht.

Grundlegende Aspekte bei der Berechnung

  • Gesetzliche Regelungen: Für Verbraucherkredite, die nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, darf die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung nicht mehr als 1 Prozent der Restschuld betragen. Liegt die Restlaufzeit des Kredits bei weniger als zwölf Monaten, ist die maximale Höhe auf 0,5 Prozent der Restschuld begrenzt.
  • Transparenz: Banken sind verpflichtet, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung transparent darzustellen, sodass Kreditnehmer die Höhe nachvollziehen können. Dies beinhaltet eine klare und verständliche Darlegung der Berechnungsmethode und der zugrunde liegenden Annahmen.
  • Berechnungsmethoden: In der Praxis wird die Vorfälligkeitsentschädigung meist mit der Aktiv-Passiv-Methode oder der Aktiv-Aktiv-Methode berechnet. Die Wahl der Methode und die genaue Berechnung können je nach Bank variieren, müssen aber den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und für den Kreditnehmer nachvollziehbar sein.
  • Berücksichtigung von Sondertilgungen: Sondertilgungen, die im Darlehensvertrag vereinbart wurden, müssen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden. Sie wirken sich mindernd auf die Höhe der Entschädigung aus.
  • Keine zusätzlichen Gebühren: Banken dürfen für das Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung kein gesondertes Entgelt verlangen. Dies wurde durch Gerichtsurteile bestätigt und soll verhindern, dass Kreditnehmer durch zusätzliche Kosten unangemessen belastet werden.

Wichtige Tipps für Kreditnehmer

  • Überprüfung der Berechnung: Kreditnehmer sollten die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genau prüfen und bei Unklarheiten oder Zweifeln Nachfragen stellen. Online-Rechner und Beratungsangebote können dabei unterstützen, eine eigene Einschätzung der angemessenen Höhe zu erhalten.
  • Rechtliche Beratung: Bei Unstimmigkeiten oder der Vermutung, dass die berechnete Vorfälligkeitsentschädigung zu hoch ist, kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein. Verbraucherzentralen und spezialisierte Anwälte bieten Unterstützung und können helfen, die Angemessenheit der Forderung zu bewerten.

Die aktive Auseinandersetzung mit den Berechnungsgrundlagen und die Überprüfung der von der Bank geforderten Vorfälligkeitsentschädigung sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die geforderten Beträge gerechtfertigt und transparent sind.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 490 Abs. 2 S. 1, 2 BGB: Regelt die außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrages unter bestimmten Voraussetzungen. Der Bezug zum Text ergibt sich aus der Erklärung, dass eine formlose Kündigung möglich ist, wenn die Umstände eine deutliche Absicht zur vorzeitigen Rückzahlung und Beendigung des Vertrages erkennen lassen.
  • Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB: Bestimmt die Anwendbarkeit von Gesetzesänderungen auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Verträge. Im Kontext des Urteils zeigt dies auf, warum die Bank das Ersuchen um eine Löschungsbewilligung als Kündigung interpretieren musste, basierend auf der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
  • § 500 Abs. 2 BGB a.F. (alte Fassung): Diese Vorschrift, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des betroffenen Darlehensvertrages noch nicht existierte, wird im Urteil erwähnt, um zu verdeutlichen, dass den Darlehensnehmern kein Recht auf vorzeitige Erfüllung ohne Kündigung zustand. Die Betrachtung der damals maßgeblichen Rechtslage ist für das Verständnis der Entscheidungsgründe wesentlich.
  • § 491a Abs. 1 BGB, Art. 247 § 1 i.V.m. § 4 Nr. 3 EGBGB: Diese Regelungen betreffen die Informationspflichten des Darlehensgebers über die Vorfälligkeitsentschädigung. Im Kontext des Urteils wird klargestellt, dass diese Pflichten nur gelten, wenn der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung ohne Kündigung geltend machen möchte, was für die Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten der Kündigung relevant ist.
  • § 502 BGB: Bezieht sich auf die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens. Die Erläuterung im Urteil, dass eine solche Entschädigung bei außerordentlicher Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 S. 3 BGB nicht von den Informationspflichten erfasst wird, hilft, die Rechte und Pflichten der Darlehensnehmer zu verstehen.
  • Ergänzende Vertragsauslegung: Keine spezifische Gesetzesnorm, aber ein juristisches Prinzip, das zur Anwendung kommt, wenn Verträge Regelungslücken aufweisen, wie im Fall der Vorfälligkeitsentschädigung ohne explizite Vereinbarung. Dieses Prinzip ist entscheidend, um zu verstehen, wie Gerichte im Falle fehlender eindeutiger Regelungen zu einer gerechten Lösung kommen können.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 19 U 3711/23 e – Beschluss vom 21.02.2024

1. Die Kündigung eines Darlehensvertrages ist grundsätzlich formlos möglich, bedarf insbesondere nicht der Schriftform und muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich konkludent aus den Umständen ergeben. Die Kündigung muss hinreichend deutlich in dem Sinne sein, dass sich daraus für den Kündigungsempfänger klar der Wille des Kündigenden ergibt, dass das Darlehen nicht mehr ratierlich, sondern vorzeitig in einem Betrag zurückgezahlt und der Darlehensvertrag beendet werden solle.

2. Das Ersuchen des einen Immobilienverkauf beurkundenden Notares bei der Bank um Übersendung einer Löschungsbewilligung für eine zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld samt Erfragung des hierfür erforderlichen Ablösungsbetrags kann eine Kündigung des besicherten Darlehens durch die Immobilienverkäufer und Darlehensnehmer darstellen. Im hiesigen Fall konnte die Bank die ihr gegenüber abgegebenen Erklärung schon deshalb nur als Kündigung des 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrages gemäß § 490 Abs. 2 S. 1, 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB maßgeblichen, vom 01.01.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung verstehen, weil den Darlehensnehmern nach der damals maßgeblichen Rechtslage ein Recht auf vorzeitige Erfüllung – ohne Kündigung – nach § 500 Abs. 2 BGB in der ab 11.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) nicht zustand, weil diese Vorschrift noch nicht existierte.

3. Wenn ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen zur Finanzierung eines Wohnanwesens nach dessen Verkauf aufgrund einer einverständlichen Vertragsaufhebung vorzeitig getilgt wird, ohne dass eine Einigung über eine zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung erzielt werden kann, liegt eine Regelungslücke vor, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend zu schließen ist, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss.

4. Die Unterrichtungspflicht nach § 491a Abs. 1 BGB, Art. 247 § 1 i.V.m. § 4 Nr. 3 EGBGB über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode gilt nur dann, falls der Darlehensgeber im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ohne Kündigung nach § 500 Abs. 2 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung i.S.v. § 502 BGB geltend machen will. Eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 S. 3 BGB wegen außerordentlicher Kündigung des Darlehensvertrages nach § 490 Abs. 2 S. 1, 2 BGB ist hiervon nicht erfasst. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzeshistorie.

5. Falls die Bank ausführliche und detaillierte Informationen über die Ermittlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nebst ausführlicher Darstellung und Erläuterung der Rechenwege und -parameter vorlegt, ist der Verbraucher gehalten, die Richtigkeit der Berechnung nicht nur pauschal zu bestreiten, sondern deren Grundlagen konkret zu bestreiten bzw. Fehler zu benennen, will er die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung angreifen.

Die klägerische Berufung wurde auf den Hinweisbeschluss des Senats hin zurückgenommen.

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