alle Angaben ohne Gewähr
Tatbestand | Reaktion/ Rechtsbehelf | Fristdauer und –beginn (Fettschrift = Notfrist) |
Ablehnung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherer bei Vereinbarung der ARB 1994 | I. Antrag auf Durchführung des Schiedsgutachterverfahrensoder
II. Deckungsklage |
1 Monat ab Mitteilung der Leistungsablehnung
6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. der die Leistungsablehnung bestätigenden Schiedsgutachterentscheidung |
Ablehnung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherung bei Vereinbarung der ARB 2000: Dem Versicherer ist die Wahl gelassen, in seinen Bedingungen entweder A) ein Schiedsgutachtenverfahren oder B) einen Stichentscheid vorzuschreiben | A. Bei Aufnahme des SchiedsgutachterverfahrensI. Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahren
Oder II. Deckungsverfahren B. bei Aufnahme des Stichentscheids: I. Einholung eines Stichentscheids Oder II. Deckungsklage |
1 Monat ab Mitteilung der Leistungsablehnung
6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. der die Leistungsablehnung bestätigenden Schiedsgutachterentscheidung Versicherer kann dem Versicherungsnehmer 1-Monats-Frist zur Informierung des Rechtsanwalts setzen 6 Monate ab Mitteilung der Leistungsablehnung bzw. des die Leistungsablehnung bestätigenden Stichentscheids |