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Berufsunfähigkeitsversicherung – Haftung des Versicherungsvermittlers

OLG Koblenz – Az.: 10 U 35/15 – Beschluss vom 30.04.2015

Gründe

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten zu 1) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 15. Juni 2015.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zu 1) unter Abweisung der weitergehenden Klage gegen den Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger 6.830,54 €  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2013 zu zahlen sowie den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 603,93 € freizustellen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrer Berufung ohne Erfolg, mit der sie unter teilweiser Abänderung des Urteils die Abweisung der Klage verfolgt.

Berufsunfähigkeitsversicherung - Haftung des Versicherungsvermittlers
Symbolfoto: Von Solis Images /Shutterstock.com

Dem Kläger steht gemäß §§ 63, 61 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) zu, die sich das Verhalten ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2), gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG zurechnen lassen muss (Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, § 63 Rn. 5). Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in der Sitzung vom 13. November 2014 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 1 bis 12 sowie die Anlage zum Protokoll, GA 89-101) ist das Landgericht mit zutreffender und für den Senat nachvollziehbarer Begründung zu der Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangt, dass der Kläger dem Beklagten zu 2) Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht, er dem Beklagten zu 2) Kopien hinsichtlich einer Herzkatheteruntersuchung und der stationären Aufenthalte wegen einer Wirbelsäulenerkrankung vorgelegt und übergeben hat, der Beklagte zu 2)  gleichwohl dem Kläger zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung riet, obwohl der Kläger selbst Bedenken diesbezüglich hatte.

Das Landgericht ist aufgrund der als glaubhaft betrachteten Bekundungen der Zeugin …[A] (vgl. Sitzungsprotokoll, aaO. S.8-11, GA 96-99)  zu der Überzeugung gelangt, dass anlässlich des Unterzeichnungstermins am 26. Mai 2008 eine Vielzahl von Versicherungsverträgen besprochen und beantragt worden seien. Sie und ihr Ehemann, der Kläger, hätten wegen der vorangegangenen Herzkatheteruntersuchung und der Rückenschmerzen ihres Ehemanns Bedenken gehabt, ob der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung möglich sei. Der Kläger habe über die entsprechenden stationären Behandlungen berichtet und dem Beklagten zu 2) die medizinischen Unterlagen nebst Kopien vorgelegt. Der Beklagte zu 2) habe sich zu allem Notizen gemacht. Er habe angesichts der Fülle der Angaben diese später in das Formular eintragen wollen. Ihr Ehemann, der Kläger, habe sodann das Formular unterzeichnet. Der Beklagte habe aber erklärt, es ginge „alles“, es gäbe Versicherungen, die dies machten.

Das Landgericht hat die Angaben der Zeugin …[A] deshalb als glaubhaft angesehen, weil diese bis auf einen chronologischen Umstand, der der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht entgegenstehe, in sich stimmig und nachvollziehbar sei und sich mit den Angaben des Klägers im Rahmen einer Anhörung vor dem Landgericht im Wesentlichen deckten. Dieser habe den gleichen Geschehensablauf geschildert. Der Umstand, dass die Aussagen nicht völlig deckungsgleich seien, sei im Hinblick darauf, dass die Vorgänge mehrere Jahre zurücklägen, unerheblich. Wenn nach Ablauf einer langen Zeitspanne eine vollständige Übereinstimmung in Chronologie und Wortwahl der Aussage festzustellen sei, würde dies eher für eine abgesprochene Aussage sprechen. Das Landgericht hat dargelegt, dass die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung und die Bekundungen der Zeugin …[A] auch in unwesentlichen Punkten – Schilderung des Ablaufs des Hervorholens der Ordner und Fertigung von Kopien – übereinstimmten, was für ein tatsächliches Erleben des Geschilderten spreche.

Das Landgericht hat die Zeugin …[A] trotz des Näheverhältnisses zu ihrem Ehemann als glaubwürdig angesehen, weil die Zeugin weder nervös noch fahrig gewirkt, sondern das Bild einer einfachen Frau abgegeben habe, die das Erlebte geschildert habe, dabei in streitigen Punkten auch teilweise nicht zu Gunsten ihres Ehemanns ausgesagt, sondern Erinnerungslücken freimütig eingeräumt habe.

Das Landgericht hat sich eingehend damit auseinandergesetzt, dass die Aussage der Zeugin …[A] in direktem Widerspruch zu den Angaben des Beklagten zu 2) gestanden habe. Es hat im Rahmen der prozessualen Waffengleichheit die Angaben des Beklagten zu 2), der nicht über Zeugen verfügte, vollständig berücksichtigt und gewürdigt.

Das Landgericht setzte sich eingehend mit den Angaben des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO und seinen schriftlichen Ausführungen auseinander. Schriftsätzlich habe der Beklagte zu 2) ausführen lassen, dass er bereits bei dem Erstgespräch (April 2008) den Kläger über die Möglichkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung informiert habe, sofern keine gravierenden Erkrankungen vorlägen (vgl. Klageerwiderung S. 2, GA 51). Dies habe der Kläger unmissverständlich verneint. Entsprechend sei anlässlich des Folgetermins am 7. Mai 2008 verfahren worden. Der Kläger habe nach Erkundigung über Vorerkrankungen diese erneut verneint. Demgegenüber habe er in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2014 (vgl. Sitzungsprotokoll, aaO, S. 6 unten/S. 7 oben  GA 94 f.) angegeben, die Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Gesundheitsfragen seien in den Vorgesprächen überhaupt kein Thema gewesen.

Das Landgericht führt zutreffend aus, dass die im Rahmen der Anhörung getätigte Aussage des Beklagten zu 2) mit den schriftsätzlichen Ausführungen nicht in Einklang zu bringen sei.

Auch hebt das Landgericht mit Recht hervor, dass der Beklagte zu 2) im weiteren Verlauf seiner Anhörung nicht zu erklären vermochte, wie er angesichts der Aussage, es sei weder über eine Berufsunfähigkeitsversicherung noch über den Gesundheitszustand gesprochen worden, mit einem zum Teil vorausgefüllten Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu dem Abschlusstermin erschienen sei (vgl. Sitzungsprotokoll, aaO, S.7 Mitte, GA 95).

Das Landgericht hat zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte zu 2) zwar mit Schriftsatz vom 13. Januar 2014 (dort S. 3, GA 52) vorgetragen habe, dass er nach Erteilung des Maklermandats den Markt sondiert und telefonisch bereits eine mögliche Berufsunfähigkeitsversicherung bei der LV 1871 in Aussicht gestellt habe, es sei dann am 26. Mai 2008 zu einem 1 1/2 bis 2stündigen Gespräch gekommen, bei dem alle Leistungskriterien, steuerlichen Konsequenzen, Versicherungsbedingungen und Anzeigepflichten der Berufsunfähigkeitsversicherung erörtert worden seien, es habe aber entgegen dem Eindruck, den der Beklagte zu 2) habe vermitteln wollen, keinen speziellen Termin zum Abschluss einer  Berufsunfähigkeitsversicherung gegeben, sondern, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt habe, um einen Termin, bei dem eine Vielzahl von Versicherungsverträgen abgeschlossen worden seien. Für das Landgericht stellte sich die Aussage der Zeugin …[A], der Kläger habe das Formular „blanko“ unterschrieben, deshalb in einem ganz anderem Licht dar.

Soweit der Kläger nach Angaben des Beklagten zu 2) gesagt haben soll, er habe keinen Hausarzt, weist das Landgericht treffend darauf hin, dass es angesichts des damaligen  Alters des Klägers von 47 Jahren recht unwahrscheinlich sei, dass dieser niemals einen Hausarzt, etwa wegen eines behandlungsbedürftigen Infekts oder Ähnlichem, aufgesucht habe. Es sei verwunderlich, dass der Beklagte zu 2) hier nicht näher „nachgehakt“ haben wolle. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass es wenig überzeugend ist, dass der Beklagte zu 2) diese Angaben ebenso wie das Verneinen aller Gesundheitsfragen trotz intensiver Belehrung im Vorfeld ohne nochmaliges Nachfragen einfach hingenommen haben will. Das Landgericht hält zu Recht einen derartigen Ablauf nicht für realistisch.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung den Bekundungen des Zeugen …[B], der im Jahre 2012 ein Gesprächsprotokoll erstellt haben will, wonach sich der Kläger verwundert gezeigt habe, dass er für die Versicherung als herzkrank gelte, er aber dem Beklagten zu 2) keine Vorwürfe unterbreitet habe, keine Bedeutung beigemessen.  Denn der Zeuge …[B] hat im Verlaufe der Vernehmung (vgl. Sitzungsprotokoll, aaO, S. 11, GA 99) einräumen müssen, dass in dem Protokoll Umstände aufgeführt seien, die er für wichtig erachtet habe, auch wenn darüber nicht gesprochen worden sei. Im Übrigen verweist das Landgericht darauf, dass die Bekundungen in Widerspruch zu den Angaben des Beklagten zu 2) selbst stehen.  Denn dieser habe geschildert, dass der Kläger ihm Vorwürfe gemacht habe, weil er der Ansicht gewesen sei, nie herzkrank gewesen zu sein (vgl. Sitzungsprotokoll, aaO, S.8, GA 96).

Das Landgericht stellt im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu Recht darauf ab, dass der Kläger und die Zeugin …[A] dem Beklagten zu 2) deshalb Vorwürfe gemacht haben, weil sie das Formular mit den  Gesundheitsfragen mit den „Nein-Kreuzchen“ erhalten hätten.

Die von der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebrachten Angriffe verfangen nicht.

Die Berufung ist zu Unrecht der Auffassung, der Kläger und die Zeugin …[A] hätten abweichend vom schriftlichen Klagevortrag die angeblichen Abläufe in den Beratungsgesprächen in maßgeblichen Punkten anders geschildert. Zwar trifft es zu, dass in der Klageschrift von einem dem Vertragsabschluss vorangegangenen Beratungsgespräch die Rede ist. Der Kläger wollte damit, wie die Berufungserwiderung klarstellt, jedoch nicht betonen, dass nur ein Vorgespräch stattgefunden habe, sondern dass vor dem Abschlusstermin über die Berufsunfähigkeitsversicherung gesprochen worden sei.

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Die Berufung greift ohne Erfolg die Feststellungen des Landgerichts an, dass am 26. Mai 2008 eine Vielzahl von bis zu 10 Versicherungsverträgen abgeschlossen worden sein könnten. Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 13. November 2014, GA 94) davon gesprochen, dass bei dem Vorgespräch am 6. Mai 2008 über zehn Versicherungsverträge gesprochen worden sei, so dass die Bekundungen der Zeugin …[A] durchaus nachvollziehbar sind, dass anlässlich des Abschlusstermins am 26. Mai 2008 auch tatsächlich eine Vielzahl von Versicherungsverträgen besprochen und beantragt worden sei.

Der Angriff, das Landgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, den Kläger zumindest diejenigen Unterlagen vorlegen zu lassen, auf die er seine Behauptungen stützen wolle, verfängt nicht. Das Landgericht musste sich die einzelnen Verträge nicht vorlegen lassen. Es konnte sich auf die Bekundungen der Zeugin …[A] und die damit in Einklang zu bringenden Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beschränken.

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht der Aussage des Zeugen …[B] keine Bedeutung beigemessen und die Aussage als nicht glaubhaft angesehen habe  Das Landgericht hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es den Bekundungen des Zeugen …[B] bereits deshalb kein Gewicht beimisst, weil dieser in dem Gesprächsprotokoll vom 9. August 2012 seinen eigenen Angaben zufolge nicht nur das protokolliert habe, was geäußert worden sei, sondern das, was er für wichtig gehalten habe. Auch verwies das Landgericht auf Widersprüche zu den Angaben des Beklagten zu 2) selbst im Hinblick auf den Grund der ihm vom Kläger gemachten Vorwürfe.

Das Landgericht hat entgegen den Ausführungen der Berufung nicht die Beweislast des Klägers als Versicherungsnehmer für das Vorliegen einer Pflichtverletzung (vgl. Prölss/Martin, aaO, § 63 Rn.12 m.w.N.) verkannt, es hat nur mit Recht das Vorliegen einer Pflichtverletzung angenommen.

Soweit die Berufung darauf verweist, dass die Vertragsurkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit trage, mag dies dem Grunde nach richtig sein. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass das Formular zum Abschlusstermin von dem Beklagten zu 2) teilweise mit den „Nein-Kreuzchen“ ausgefüllt war und der Vorwurf des Klägers und seiner Ehefrau dahin ging, wieso diese Fragen bereits mit „nein“ angekreuzt worden seien.

Entgegen den Ausführungen der Berufung (BB 4 ff., GA 170 ff.) sind die Angaben des Klägers in der Klageschrift und im Verlaufe des Verfahrens nicht widersprüchlich.

Die Angaben in der Klageschrift, wonach anlässlich des Beratungsgesprächs im Wohnhaus des Klägers in …[Z] der Beklagte zahlreiche persönliche Daten des Klägers abgefragt und die Angaben auf einem separaten Blatt aufgeschrieben, sie aber nicht in das Antragsformular übernommen habe, der Kläger sodann das Antragsformular in dem Glauben unterzeichnet habe, der Beklagte werde die von ihm gemachten Angaben noch im Antragsformular ausfüllen, stehen nicht in Widerspruch zu dem auf die Klageerwiderung ergangenen Schriftsatz vom 13. Februar 2014 (GA 64 ff.), wonach nach einer von dem Beklagten durchgeführten Bedarfsanalyse dem Kläger der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung empfohlen worden sei, dieser sich jedoch im Hinblick auf seine Vorerkrankungen skeptisch gezeigt habe. Entsprechendes gilt für den Vortrag in der Klagebegründung, der Kläger wisse nicht mehr, welche Gesundheitsfragen ihm bei der Aufnahme des Antrags gestellt worden seien, es könne aber, schon wegen des Umfangs der im Formular abgedruckten Gesundheitsfragen, mit Sicherheit gesagt werden, dass der Beklagte die Gesundheitsfragen aus dem Formular nicht wörtlich vorgelesen habe, der Beklagte sei über die Koronarangiographie, die LWS-Beschwerden und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme informiert worden.

Es stellt auch keinen Widerspruch dar, wenn in der Klageschrift nicht ausgeführt worden ist, dass dem Beklagten schriftliche Unterlagen über Krankenhausaufenthalte und/oder über konkrete Diagnosen zur Verfügung gestellt worden seien, während  der Kläger im Rahmen seiner Anhörung, bestätigt durch den Bekundungen seiner Ehefrau, …[A], angegeben hat, in einem weiteren Termin seien viele Verträge umgestellt worden, er habe dem Beklagten eine Kopie der Herzkatheteruntersuchung und Belege über Krankenhausaufenthalte sowie der Wirbelsäulenklinik in …[Y] ausgehändigt. Der Kläger hat seinen zuvor gemachten Vortrag in der Sitzung vom 13. November 2014 vor dem Landgericht lediglich weiter konkretisiert.

Das Verschulden für eine Pflichtverletzung wird gemäß § 63 S. 2 VVG vermutet (vgl. Prölss/Martin, aaO, § 63 Rn. 13).

Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2), für die die Beklagte zu 1) einzustehen hat, war kausal für den eingetretenen Schaden (vgl. Prölss/Martin, aaO, § 63 Rn.16). Dieser besteht in den frustriert aufgewendeten Prämienzahlungen an die LV 1871.

Angesichts der Pflichtverletzung des Beklagten konnte die LV 1871 den Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung erfolgreich anfechten. Wer eine Blanketturkunde mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, muss den Inhalt gegenüber einem gutgläubigen Dritten sogar dann gegen sich gelten lassen, wenn die Blanketturkunde rechtswidrig ausgefüllt worden ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.03.2005 – 1 U 100/04, zitiert nach Juris).

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Versicherung bei korrekter Weitergabe der Vorerkrankungen des Klägers die Versicherung nicht abgeschlossen hätte. Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes kam für den Kläger wegen seines Berufs als Dachdecker nicht in Betracht.

Angesichts der Vorerkrankungen hätte der Beklagte zu 2) dem Kläger von dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung abraten müssen. Es besteht die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, nach der für die Kausalität des Schadens eine Beweislastumkehr aufgrund der Vermutung letztlich vernünftiger Reaktionen des Versicherungsnehmers gilt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13 – VersR 2015, 187 ff.; Urteil vom 22. Mai 1985 – IV aZR 190/83 – BGHZ 94, 356, 363 = NJW 1985, 2595 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2006 – 5 U 582/06 – R+S 2007, 176).  Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass der Kläger bei richtiger Beratung den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.

Der Kläger muss sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht deshalb anrechnen lassen, weil er den Antrag noch unausgefüllt unterzeichnet hat. Denn dem Versicherungsmakler obliegt eine Sachwalterstellung. Der Versicherungsnehmer darf sich auf die sorgfältige Erledigung durch den Makler verlassen und muss keine eigenen Vorkehrungen zur Abwendung des Schadens treffen (BGH, Urteil vom 24. Mai 1985 – IV a ZR 190/83 – BGHZ 94, 356 ff. = VersR 1985, 930 ff., Juris Rn. 11, 20; Schimmer/Höhne, Die Haftung des Versicherungsmaklers bei Hinzuziehung Dritter, insbesondere eines Maklerbetreuers des Versicherungsunternehmens, VersR 1998, 661). Der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der ihm vertrauende Geschädigte habe seine Interessen selbst schützen und mit einer Pflichtverletzung rechnen müssen (OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2012 – 11 U 90/10 – R+S 2013, 125 ff., Juris Rn. 86; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1999 – 7 U 201/98 – VersR 2000, 54 f., Juris Rn. 8).

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.830,34 festzusetzen.

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