Skip to content

Abfindungsvereinbarung – Geltendmachung von weiteren Schmerzensgeldansprüchen

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 48/14 – Urteil vom 24.07.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm aus einem Verkehrsunfall zur Leistung weiteren immateriellen Schadensersatzes verpflichtet sei.

Der Kläger erlitt am 10.12.1980 als Motorradfahrer in F. a. M. einen Verkehrsunfall, bei welchem ein Versicherungsnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger die Vorfahrt nahm. Da die Einstandspflicht des Unfallgegners außer Streit stand, schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 23.03.1983 eine Abfindungsvereinbarung, auf Grund welcher der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Entschädigungszahlung in Höhe von 50.000,00 DM erhielt. Der Abfindungsvertrag vom 23.03.1983 enthält einen Vorbehalt folgenden Wortlauts:

„Vorbehalten bleiben materielle Ansprüche ab 01.09.1984 und Schmerzensgeld für den Fall nicht vorhersehbarer schwieriger Operationen. Der zukünftige Schaden wird mit der Wirkung eines Feststellungsanspruchs anerkannt.“

Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen verschobenen Oberschenkelschaftbruch rechts in Schaftmitte, einen unverschobenen Bruch des Wadenbeins in Höhe des Wadenbeinköpfchens, einen verschobenen Unterschenkelbruch rechts im Übergangsbereich vom mittleren zum körperfernen Drittel sowie mehrfache Körperprellungen und Schürfungen. Arbeitsfähigkeit trat bei dem Kläger nach dem Unfall erst Anfang Mai 1982 wieder ein. Allerdings verblieb eine deutliche Fehlstellung des rechten Oberschenkels, ein Innenrotationsfehler von 15° am rechten Bein, eine verminderte Beugefähigkeit des rechten Kniegelenks auf 80° sowie eine Beinlängendifferenz zu Ungunsten des rechten Beins von 2 cm. Mit Schreiben vom 19.09.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten weitere Schmerzensgeldansprüche geltend. Zur Begründung führte er an, infolge der deutlichen Fehlstellung des rechten Oberschenkels nach Fraktur sei bei ihm eine beginnende Varusgonarthrose festgestellt worden, auf Grund welcher eine Umstellungs- beziehungsweise Korrekturosteotomie erforderlich werden würde. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 03.12.2013 und vom 22.01.2014 zurück.

Der Kläger behauptet und ist der Auffassung, bei dem bevorstehenden Eingriff handele es sich um eine medizinische Maßnahme, deren Notwendigkeit im Jahre 1983 nicht absehbar gewesen sei. Gerade für derlei Fälle habe er sich in der Abfindungsvereinbarung einen Vorbehalt einräumen lassen. Die Beklagte berufe sich auch vergeblich auf Verjährung. Die insoweit einschlägige dreißigjährige Verjährungsfrist habe nach dem Wortlaut der Abfindungsvereinbarung frühestens mit Ablauf des 01.09.1984 zu laufen begonnen. Im übrigen sei wegen der Schadensregulierung mindestens noch bis Mitte 1985 nachverhandelt worden, weshalb der Lauf der Verjährung noch bis in das Jahr 1985 hinein gehemmt gewesen sei. Da er, der Kläger, dem unumgänglichen Eingriff wegen eines Herzinfarkts sich derzeit nicht unterziehen könne, sei er der drohenden Verjährung wegen auf die begehrte Feststellung angewiesen. Daneben schulde die Beklagte auch die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 10.12.1980 in F. a. M. zukünftig noch entstehen wird; die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet und ist der Auffassung, etwaige Ansprüche des Klägers seien in jedem Fall verjährt, weshalb beklagtenseits die Einrede der Verjährung erhoben werde. Im übrigen sei die unfallbedingte Fehlstellung an dem rechten Oberschenkel bereits aus Anlaß der rentenrechtlichen ärztlichen Untersuchung im Jahre 1982 festgestellt worden. Deshalb habe man schon vor Abschluß der Abfindungsvereinbarung zumindest aus ärztlicher Sicht damit rechnen müssen, daß die Fehlstellung des rechten Beins mit Rotationsfehler und Beinlängenverkürzung zu weiteren Beschwerden am rechten Bein, und zwar auch und gerade am rechten Kniegelenk, führen werde. Bei der avisierten Operation handele es sich deshalb keineswegs um eine nicht vorhersehbare Operation im Sinne der Abfindungserklärung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 ZPO unabdingbare Feststellungsinteresse ist gegeben, weil der Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag wegen des von ihm erlittenen Herzinfarkts dem erforderlichen operativen Eingriff an seinem rechten Bein sich derzeit nicht unterziehen kann.

Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger kann nicht die Feststellung verlangen, daß ihm gegen die Beklagte wegen des bevorstehenden medizinischen Eingriffs an seinem rechten Bein mit Rücksicht auf das Unfallereignis vom 10.12.1980 weitere Schmerzensgeldansprüche zustehen (§§ 7, 18 StVG i. V. m. § 3 PflVG i. V. m. § 847 BGB a. F.). Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem bevorstehenden Eingriff um eine nicht vorhersehbare schwierige Operation im Sinne der Abfindungsvereinbarung handelt. Entscheidend ist, daß mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt sind, weshalb die Beklagte insoweit mit Recht die Einrede der Verjährung erhebt.

Der von dem Kläger behauptete – weitere – Schmerzensgeldanspruch war jedenfalls drei Jahre nach Abschluß der Abfindungsvereinbarung und Auszahlung des Abfindungsbetrages verjährt (§ 852 BGB a. F.). Die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2014 eingereichte Klage konnte die Verjährung nicht hemmen, weil die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Der Abfindungserklärung vom 23.03.1983 ist weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck ein schuldumschaffendes konstitutives Anerkenntnis im Sinne von § 781 BGB zu entnehmen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Parteien für die materiellen und immateriellen Zukunftsschäden eine von dem Haftungsgrund losgelöste selbständige Haftungsgrundlage schaffen wollten. In der Abfindungserklärung wird vielmehr deutlich auf den Schuldgrund und den dadurch erlittenen Schaden hingewiesen und auf weitere Ansprüche aus dem „oben erwähnten Schadensfall“ mit der aufgenommenen Einschränkung verzichtet. Damit war eine eindeutige Zuordnung zu dem Schadensfall hergestellt (vgl. BGH, VersR 2003, 452 ff.; OLG Rostock, r+s 2011, 490 ff.). Die Haftung der Rechtsvorgängerin der Beklagten war nicht streitig. Dann bedurfte es aber nicht der Schaffung einer selbständigen Haftungsgrundlage. In der Abfindungserklärung vom 23.03.1983 in Verbindung mit dem Vorbehalt hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Ansprüche zugunsten des Klägers kann aber auch nicht ein titelersetzendes Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 1 BGB a. F. erblickt werden. Die Beteiligten haben in die Erklärung keinen ausdrücklichen Verjährungsverzicht aufgenommen. Die Interessenlage allein des Geschädigten kann für eine derartige Auslegung des Abfindungsvergleichs nicht entscheidend sein (vgl. BGH, VersR 1992, 1091 ff.; BGH, VersR 2003, 452 ff.). Der Interessenlage der Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte ein solches titelersetzendes Anerkenntnis nicht entsprochen; sie hätte sich für dreißig Jahre nicht wirksam auf die Einrede der Verjährung berufen können. Bei der Auslegung der Abfindungserklärung kommt es nicht allein auf die Absichten und Interessen des Geschädigten, sondern auch auf die Interessen des haftenden Teils an. Hiernach kann von einer übereinstimmenden Willenserklärung beider Vertragschließenden, dem Vorbehalt komme die Wirkung eines titelersetzenden Anerkenntnisses zu, nicht die Rede sein. Der zukünftige Schaden ist in der Abfindungserklärung vom 23.03.1983 mit der Wirkung eines „Feststellungsanspruchs“ anerkannt worden. Von einem „Feststellungsurteil“ ist darin gerade nicht die Rede. Dies reicht für die Annahme einer Klaglosstellung durch die Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses nicht aus. Nach dem Verständnis des Gerichts ist der Vorbehalt seinerzeit auf Betreiben des damals schon anwaltlich vertretenen Klägers in den Abfindungsvergleich aufgenommen worden. Auch deshalb kann eben hieraus nicht auf eine Absicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen werden, den Kläger vermittels des Vorbehalts von der Erhebung einer Feststellungsklage abzuhalten (vgl. BGH, VersR 2002, 474 ff.). In dem Vorbehalt liegt auch kein konkludenter Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Ein solcher Verzicht wäre zwar wegen Verstoßes gegen § 225 BGB a. F. ohnehin unwirksam. Allerdings könnte die Beklagte aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein, sich auf die Verjährung zu berufen, wenn ihre Rechtsvorgängerin bei dem Kläger den Eindruck erweckt hätte, sie werde zukünftige Ansprüche befriedigen und den Kläger dadurch von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hätte (vgl. BGH, VersR 2003, 452 ff.). Dem Wortlaut der Abfindungserklärung vom 23.03.1983 läßt sich nur entnehmen, daß mit dem Vorbehalt immaterielle und materielle Zukunftsschäden von dem Verzicht des Klägers auf den Abfindungsbetrag übersteigende Ansprüche ausgenommen werden sollten. Für einen gleichzeitigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung finden sich hingegen keine Anhaltspunkte. Auch die Interessenlage des Klägers bildet keine tragfähige Grundlage für eine solche Auslegung. Nach dem Abschluß des Abfindungsvergleichs hatte der Kläger Gelegenheit, seine Ansprüche mit einer Feststellungsklage geltend zu machen oder eine entsprechende Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten herbeizuführen. Er war daher nicht rechtlos gestellt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verfolgte mit der Abfindungserklärung vom 23.03.1983 und der Auszahlung des Abfindungsbetrages die Absicht, die Verhandlungen zu beenden. Das kann dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht entgangen sein. Mithin endete mit dem Abschluß der Abfindungsvereinbarung vom 23.03.1983 die Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Klägers gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a. F. Zwar wird der Geschädigte während der laufenden Verhandlungen dieser Bestimmung zufolge davor geschützt, daß seine Ansprüche verjähren. Mit dem Abschluß der Abfindungsvereinbarung und der Auszahlung des Abfindungsbetrages endete aber die Verjährungshemmung, so daß fortan auch für die vorbehaltenen Zukunftsschäden die Verjährungsfrist wieder zu laufen begann (vgl. BGH, VersR 2002, 474 ff.; OLG Rostock, r+s 2011, 490 ff.). Die von dem Kläger unter dem 28.02.2014 eingereichte Klage vermochte die Verjährung nicht zu hemmen, weil die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.

Selbst wenn man Vorstehendes anders sehen, insbesondere hinsichtlich der in der Abfindungsvereinbarung vorbehaltenen Ansprüche nicht von einer dreijährigen (§ 852 BGB a. F.), sondern zu Gunsten des Klägers von dreißigjähriger Verjährungsfrist ausgehen wollte, wozu es der Lesart des „Feststellungsanspruchs“ in der Vorbehaltsklausel im Sinne eines „Feststellungsurteils“ bedürfte, änderte dies nichts daran, daß mögliche – weitere – Schmerzensgeldansprüche des Klägers bei Einreichung der Klage wegen des Ablaufs von mehr als dreißig Jahren bereits verjährt wären. Die Abfindungsvereinbarung datiert nämlich vom 23.03.1983, die Klageschrift demgegenüber erst vom 28.02.2014. Der Kläger beruft sich auch vergeblich darauf, daß die Verjährung entsprechend dem Wortlaut der Abfindungsvereinbarung nicht vor dem 01.09.1984 in Lauf gesetzt worden sein könne. Nach dem insoweit unzweideutigen Wortlaut und der Syntax der fraglichen Klausel bezieht sich der darin genannte Zeitpunkt, namentlich der 01.09.1984, nur auf die ab diesem Zeitpunkt neu entstehenden materiellen Ansprüche. Das streitgegenständliche Feststellungsbegehren des Klägers betrifft aber eben solche nicht. Das klägerische Feststellungsbegehren zielt auf Schmerzensgeldansprüche wegen einer tatsächlich oder vermeintlich nicht vorhersehbaren Operation. Der Kläger kann schließlich auch nicht damit gehört werden, der Ablauf der Verjährung sei im Hinblick auf noch nach dem 23.03.1983 stattgefundene Vergleichsverhandlungen gehemmt beziehungsweise unterbrochen gewesen. Dem von dem Kläger vorgelegten Schreiben vom 18.06.1985 kann selbst bei allergrößtem Wohlwollen nicht entnommen werden, daß zwischen dem Kläger einerseits und der Rechtsvorgängerin der Beklagten andererseits auch noch nach dem 23.03.1983 Vergleichsverhandlungen stattgefunden hätten. In einem bloßen Forderungsschreiben, wie es das Schreiben vom 18.06.1985 wohl ist, können keine Vergleichsverhandlungen im Rechtssinne erblickt werden. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß es in dem Schreiben vom 18.06.1985 ersichtlich nur um vorbehaltene materielle Schadensersatzansprüche, nicht aber um den hier im Streit stehenden weiteren immateriellen Schaden des Klägers geht. Da schließlich auch der im Anschluß an das Forderungsschreiben vom 19.09.2013 geführte Schriftwechsel die Verjährung nicht zu hemmen oder zu unterbrechen vermochte – die unter dem 23.03.1983 in Lauf gesetzte absolute Verjährungsfrist war am 19.09.2013 bereits abgelaufen –, konnte der Klage nach allem allein der zwischenzeitlich eingetretenen und von der Beklagten geltend gemachten Verjährung wegen kein Erfolg beschieden sein. Diese war als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften des § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO). Von der vorläufigen Festsetzung gemäß Beschluß vom 18.03.2014 abzuweichen, bestand für das Gericht keine Veranlassung.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos