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Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Unterhaltung einer Zisterne

OLG Koblenz – Az.: 3 U 514/14 – Beschluss vom 24.07.2014

Der Senat erwägt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter – vom 10. April 2014 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. August 2014. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz und nachbarrechtliche Ausgleichszahlung wegen Wassereintritts in ihrem Wohnhaus in Anspruch.

Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Unterhaltung einer Zisterne
Symbolfoto: Von Volodymyr Goinyk /Shutterstock.com

Die Kläger sind Eigentümer der selbst bewohnten Immobilie…[Z]. Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des benachbarten Anwesens…[Y], das er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Beklagten zu 2), bewohnt. Am 31. Juli 2011 stellten die Kläger an der tapezierten Wand der Einliegerwohnung im Kellergeschoss ihres Anwesens frisch eindringende Feuchtigkeit fest. Zur Feststellung des Schadensumfangs und der Ursachen hierfür leiteten sie gegen die Beklagten vor dem Landgericht Mainz – 1 OH 17/11 ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Ihre Vermutung ging dahin, dass die an ihrer Grundstücksgrenze befindliche Zisterne der Beklagten über keinen kontrollierten Ablauf verfüge und dies ursächlich für die eindringende Feuchtigkeit sei. Mit der Klage machen sie Mängelbeseitigungskosten und Mietausfall sowie die Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten geltend.

Die Parteien streiten darüber ob die Feuchtigkeitseinwirkungen auf Wasseraustritt aus der Zisterne des Nachbargrundstücks zurückzuführen sind und ob die Beklagte zu 2) als bloße Bewohnerin des Nachbarhauses passivlegitimiert ist.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.801,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen ;

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihnen sämtliche weiteren Schäden aufgrund des im Juli/August 2011 stattgefundenen Wassereintritts auszugleichen, die ihnen im Zuge der aus diesem Grunde erforderlichen Instandsetzung der Haustrennwand des Kellergeschosses im Anwesen…[Z], zum Grundstück des Beklagten zu 1) im Anwesen…[Y], zukünftig noch entstehen werden.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung der Beklagten zu 2) als Bewohnerin des Nachbarhauses scheide mangels Passivlegitimation aus. Einen Anspruch gegen den Beklagten hätten die darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht nachzuweisen vermocht. Nach den Feststellungen des im selbständigen Beweisverfahren tätig gewordenen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) …[A] sei eine Verursachung der Feuchteschäden technisch nicht nachweisbar.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.

Sie tragen vor, das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast überspannt. Andere Schadensursachen als der unkontrollierte Wasserabfluss vom Grundstück der Beklagten seien nicht ersichtlich.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Kläger gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Sie halten das Urteil für zutreffend. Der eingetretene Feuchtigkeitsschaden könne auch auf anderen Ursachen beruhen. Beweiserleichterungen seien den Klägern nicht zuzubilligen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens 1 OH 17/11 Landgericht Mainz waren Gegenstand der Beratung

II.

Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Er setzt voraus, dass die Beklagten schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum der Kläger verletzt haben. In Betracht kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Zisterne, die durch aktives Tun oder durch das Unterlassen der gebotenen und Schäden vermeidende Maßnahmen, begangen werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

a) Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) scheitert bereits daran, dass sie nicht (Mit)-Eigentümerin des Nachbargrundstücks ist und ihr als bloßer Mitbewohnerin keine Verkehrssicherungspflicht obliegt.

b) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten besteht ebenfalls nicht.

aa) Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung kann nicht festgestellt werden.

(1.) Die Kläger wollen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin sehen, dass der Beklagte das vorhandene Überlaufrohr, das ursprünglich an das Abwasserrohr des klägerischen Anwesens angeschlossen gewesen sei, gekappt und stattdessen das Überlaufrohr in eine vom Beklagten selbst ausgehobene Grube abgeleitet habe, über die er aus Gründen des Sichtschutzes ein Häuschen aus Blech gestellt habe. Damit sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass der bis dahin bestehende, gesicherte und kontrollierte Wasserabfluss bei Überfüllung seiner lediglich etwa 1.200 l fassenden Zisterne nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Die Beklagten haben diesen Vortrag bestritten und vorgetragen, dass seit dem Erwerb des Anwesens im Jahr 2001 am Überlauf der Zisterne nichts verändert worden sei (GA 78 ff.). Erst im Zuge des selbständigen Beweisverfahrens sei das Ende des Überlaufrohres aufgegraben worden. Die Kläger haben ihre Behauptung aber nicht unter Beweis gestellt und sind daher beweisfällig geblieben.

(2.) Die Kläger haben auch nicht aufgezeigt, dass der Beklagte beim Betrieb oder der Wartung der Zisterne schuldhaft seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. In Betracht käme eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen, weil der Beklagte die Zisterne möglicherweise nicht richtig gewartet und/oder nicht bemerkt hat, dass das Überlaufrohr bzw. der Notüberlauf in Folge des Bewuchses mit Wurzelwerk verstopft gewesen ist und sich ein Rückstau gebildet hat (Gutachten vom 13. Juni 2012, S. 8). Die Kläger haben hierzu weder vorgetragen, welche Anforderungen an die Wartung und den Betrieb einer Zisterne zu stellen sind, noch dargelegt, wann der Beklagte die Verstopfung des Überlaufrohres erstmals hätte bemerken und darauf reagieren können. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Beklagten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses im Urlaub befanden. Es ist durchaus denkbar, dass sich die mangelnde Funktionsfähigkeit der Zisterne des Beklagten erst nach einem starken Regenfall zeigte.

(3.) Soweit die Kläger in der Berufung erstmals mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 vortragen, es gebe einen Beschluss der Grundstückseigentümer, wonach die Entwässerung des von den Dachflächen abfließenden Wassers auf dem angrenzenden Feldweg vorzunehmen sei, weshalb der Betrieb der Zisterne ohne Sicherstellung des Überlaufs auf dem Feldweg illegal sei, mag dahin stehen, ob der bestrittene Vortrag nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zu berücksichtigen ist. Jedenfalls erweist er sich als nicht hinreichend substantiiert. Die Kläger haben hierzu zwar Beweis durch Zeugnis des …[B] angeboten (GA 76). Sie haben aber nicht dargelegt, wann, in welcher Form (mündlich oder schriftlich) und von welchen Eigentümern dieser Beschluss gefasst worden sein soll. Ebenso fehlt es an einer Darlegung, wann der Beklagte hiervon Kenntnis erhalten haben soll und warum ein etwaiger Beschluss für den Beklagten rechtlich bindend sein soll. Dem Beweiserbieten ist daher mangels Substantiierung nicht nachzugehen; die Vernehmung des Zeugen liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

Nach alledem kann schon eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht angenommen werden.

bb) Die Kläger haben auch nicht nachzuweisen vermocht, dass eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Schaden kausal wäre.

(1.) Hinsichtlich der Beweismaßstäbe nach § 286 ZPO bedarf es für die Überzeugungsbildung des Gerichts keiner jeden denkbaren Zweifel ausschließenden Gewissheit, sondern es genügt ein für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256 = NJW 1979, 946; Zöller/Greger, ZPO; 30. Auflage 2014, § 286 Rn. 19). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO muss dabei nicht jede gegen die Überzeugung des Tatrichters sprechende theoretische Möglichkeit der Verursachung eines Schadens ausgeschlossen werden (OLG Hamm, Urteil vom 18. April 2013 – I-24 U 113/12, 24 U 113/12 – NJW-RR 2014, 328 ff.; Juris Rn. 47).

(2.) Bei Anlegung dieser Grundsätze teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass eine Versuchung der Schäden durch die Zisterne nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.

Das Landgericht hat, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen …[A] in dessen Gutachten vom 13. Juni 2012 und Ergänzungsgutachten vom 21. Januar 2013 (Bl. 108 ff. Beiakte 1 OH 17/11), zutreffend ausgeführt, dass den Klägern nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Feuchteschäden durch die Zisterne auf dem Grundstück des Beklagten verursacht worden sind.

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Schäden zwar ohne Zweifel durch Wasser entstanden seien, das ehemals in beträchtlichen Mengen in kurzer Zeit in den Baugrund eingedrungen sei, wobei der Sachverständige übliches baugrundbedingtes Wasser als Schadensursache ausschließen konnte. Es könne aber nicht abschließend und verbindlich gesagt werden, worin die Ursachen für den Wassereinbruch zu suchen seien. Es bestehe zwar die  hypothetische Möglichkeit, dass Zisternenwasser den im Kellergeschoss gelegenen Raum der Kläger vernässt haben könnte, wobei allerdings ein Wasserverlust der Zisterne auszuschließen sei. Ein Überlaufen der Zisterne könnte durch den verstopften Notüberlauf erfolgt sein oder aber eine unfreiwillige Bewässerung durch den Schlauch des Druckrohres. Definitiv könne jedoch kein abschließender technischer Beweis geführt werden (Ergänzungsgutachten vom 21. Januar 2013, S. 2, Bl. 109 BA).

Der von dem Sachverständigen mit eingefärbtem Wasser in der Zisterne vorgenommene Test hat keinen Nachweis für eine Schadensursächlichkeit erbracht, da Farbanhaftungen an der Kellerwand des Anwesens der Kläger nicht feststellbar waren.

Die von dem Sachverständigen untersuchte Möglichkeit des Überlaufens der Zisterne, bedingt durch eine Funktionsunfähigkeit des Überlaufs, vermochte ebenfalls keinen Nachweis der Verursachung des Schadens durch die Zisterne zu erbringen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass Wasser in großen Mengen in dem Sandboden versickert sei und sich unter dem Haus des Beklagten zu 1) ein ca. 30 cm tiefes Loch befunden habe, das wie eine Ausspülung ausgesehen habe. Das von dem Sachverständigen in dieses Loch gegossene gefärbte Wasser floss, sei durch wohl kavernenartige Sickeröffnungen, sehr schnell abgeschlossen, ohne dass Feuchteinwirkungen mit Farbanhaftungen an der Hauswand des klägerischen Anwesens festgestellt werden konnten.

Soweit die Berufung ausführt, das Landgericht habe das Gutachten des Sachverständigen falsch gewürdigt, von einem „Notüberlauf“ sei in dem gesamten Gutachten mit keinem Wort die Rede, trifft das nicht zu, wie sich beispielsweise aus S. 36 des Gutachtens vom 13. Juni 2012 ergibt.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Darlegungs- und Beweislast für den Nachweis der Verursachung des Schadens durch die Beklagten nicht deshalb gemindert, weil der Beklagten die Zisterne vor der Besichtigung durch den Sachverständigen gereinigt und deshalb eine Beweisvereitelung begangen hätte. Dem Sachverständigen war auch nach der Reinigung der Zisterne durch den Beklagten eine Begutachtung ohne Einschränkungen möglich, ohne dass eine Beweisvereitelung zu Lasten der Kläger angenommen werden kann.

Geringere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Kläger kommen auch nicht deshalb in Betracht, weil der Beklagte den ursprünglichen Ablauf der Zisterne über die Kanalisation des klägerischen Grundstücks geändert, den Überlauf der Zisterne gekappt und stattdessen das Überlaufrohr in eine ausgehobene Grube abgeleitet hätte. Auf die Ausführungen unter II. 1. b) aa) (2.) wird Bezug genommen.

Der Angriff der Berufung, andere Ursachen als eine Schadensursächlichkeit durch die Zisterne auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) seien nicht ersichtlich, so dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Schäden hierdurch verursacht worden seien, verfängt ebenfalls nicht.

Der Senat verkennt nicht, dass der Umstand, dass nach dem Vorfall vom Juli/August 2011 keine weiteren Feuchtigkeitsschäden an der betroffenen Hauswand eingetreten sind, dafür sprechen könnte, dass ein einmaliges Schadensereignis vorliegt, das durch eine Verstopfung des Überlaufsystems an der Zisterne hervorgerufen worden sein könnte.

Die Beklagten haben jedoch mögliche andere Schadensursache angeführt.

Soweit die Beklagten allerdings darauf verweisen, dass auf dem Grundstück der Kläger auch eine Zisterne vorhanden sei, scheidet diese als Schadensursache aus, da sie sich in der hinteren Grundstücksecke und damit in zu großer Entfernung von der Schadensstelle befindet.

Die Beklagten haben aber nachvollziehbar ausgeführt, dass der Grundwasserspiegel im rheinnahen … bzw. … sehr hoch sei, dadurch der Sandboden sehr durchnässt gewesen sein könne und deshalb Nässe durch die Wände habe dringen können. Dem sind die Kläger zwar unter Beweisantritt (Einholung eines Sachverständigengutachtens) entgegengetreten, mit der Begründung, bei einer im Zusammenhang mit der Anlage eines Brunnens in 12 Meter Tiefe durchgeführten Bohrung sei man nicht auf Grundwasser gestoßen. Der Grundwasserspiegel zum Zeitpunkt der Bohrung besagt aber nichts darüber, wie hoch der Grundwasserspiegel beispielsweise im Rahmen eines Rheinhochwassers ansteigen kann.

Hinzu kommt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 13. Juni 2012, S. 39, an der Wand des Wohnzimmers zum benachbarten Bad gelbliche Verfleckungen festgestellt und ausgeführt hat, dass sich hinter der Wand eine Dusche befinde und deshalb erwogen werden müsse, ob eine lokale Undichtigkeit der Dusche vorliege. Der Sachverständige ist dieser möglichen Schadensursache zwar nicht nachgegangen, weil sie nicht von seinem Auftrag umfasst war. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Undichtigkeit der Dusche zu dem Feuchteschaden an der Haustrennwand des klägerischen Anwesens geführt hat.

Nach alledem konnte der Senat mit dem Landgericht aufgrund der vorliegenden Gutachten des Sachverständigen nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Feuchtigkeitseinwirkungen im Anwesen der Kläger durch die Zisterne auf dem Grundstück des Beklagten hervorgerufen worden sind.

2. Es besteht auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch.

§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt, dass dem Eigentümer, der eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks zu dulden hat, weil Maßnahmen zur Verhinderung der Einwirkung wirtschaftlich dem Benutzer des anderen Grundstücks nicht zumutbar sind, ein angemessener Ausgleich in Geld zusteht. Die Vorschrift wird analog angewandt auf den Fall, dass der beeinträchtigte Grundstückseigentümer oder -besitzer die Störung aus tatsächlichen Gründen nicht abwehren konnte (BGH, Urteil vom 1. Februar 2008 – V ZR 47/07 – NJW 2008, 992).

Eine solche Konstellation könnte hier vorliegen, da die Kläger die Einwirkung infolge des Eindringens von Wasser auf ihrem Grundstück nicht verhindern konnten.

§ 906 BGB regelt die Voraussetzungen, unter denen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen oder ähnliche Einwirkungen dulden muss. Ähnliche Einwirkungen sind solche, die den dieser Vorschrift genannten Beispielen vergleichbar sind, also unwägbare, im Allgemeinen sinnlich wahrnehmbare Immissionen, welche auf natürlichem Wege zugeleitet werden (BGH, Urteil vom 2. März 1984 – V ZR 54/83 – BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.; Juris Rn. 11 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 10. März 2000 – 8 U 795/99 – BauR 2000, 907 f., Juris Rn.25). Im Allgemeinen sind ähnliche Einwirkungen nur solche durch Imponderabilien (Münchener Kommentar/BGB- Säcker, 6. Auflage 2013, Rn. 100).

Die Rechtsprechung, ob dazu auch Grobimmissionen wie der Wasserzufluss zählen, ist uneinheitlich. So führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2 März 1984 (V ZR 54/83 – BGHZ 90, 255 ff. = NJW 1984, 2207 ff.; Juris Rn. 11 m.w.N.; so auch OLG Koblenz, Urteil vom 10. März 2000 – 8 U 795/99 – BauR 2000, 907 f., Juris Rn. 25; vgl. auch Bamberger/Roth-Fritzsche, BGB, 3. Auflage 2012, § 906 Rn. 28) aus, dass der Wasserzufluss als solcher nicht als Immission im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen sei. Demgegenüber lässt sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 2003 (V ZR 37/02 – BGHZ 155, 99 ff., Juris Rn. 10) und vom 25. Oktober 2013 (V ZR 230/12 – WuM 2013, 760, Juris Rn. 5) entnehmen, dass Grobimmissionen, wie der Wasseraustritt infolge eines Rohrbruchs unter den Begriff der ähnlichen  Einwirkungen zu fassen seien.

Die Frage kann aber unentschieden bleiben. Denn weitere Voraussetzung für eine Haftung aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist es, dass der in Anspruch Genommene Störer ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 2008 – V ZR 47/07 – NJW 2008, 992; OLG Hamm, aaO).

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da den Klägern nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Feuchteeinwirkungen an ihrem Wohnhaus ursächlich auf die Zisterne auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) zurückzuführen sind. Damit scheiden der Beklagte zu 1) und seine Lebensgefährtin, die Beklagte zu 2), als Störer aus.

III.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.801,68 € festzusetzen (5.801,68 € + Feststellungsantrag 2.000,00 €).

 

 

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