LG Dresden, Az.: 9 O 203/14
Urteil vom 28.08.2014
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.141,42 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 05.12.2013 zu bezahlen.
2 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 457,91 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2013 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.196,59 EUR festgesetzt
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW VW Golf, amtl. Kennzeichen … Er fuhr mit seinem VW Golf am 31.08.2013 auf der D.- Straße, der B 172 in Pirna. Die D.- Straße ist vorfahrtsberechtigt. Die Beklagte zu 1 fuhr als Fahrerin eines PKW Opel Corsa, amtl. Kennzeichen … von links kommend aus der …-Straße und wollte die …-Straße überqueren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Durch den Unfall wurde der PKW VW Golf total beschädigt. Der Wiederbeschaffungswert betrug laut Gutachten 12.932,00 Euro. Der PKW VW Golf hatte einen Restwert von 2.360,00 Euro
Der PKW Opel Corsa ist bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten aufgrund der Vorfahrtsverletzung durch die Beklagte zu 1 den Schaden zu 100 % zu ersetzen Der Kläger habe mit einer zulässigen Geschwindigkeit die vorfahrtsberechtigte Bundesstraße befahren.
Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten neben dem Schaden am PKW auch An-/Abmeldekosten i.H v. 50,90 Euro sowie Gutachterkosten i.H.v. 1.362,73 Euro, Abschleppkosten i.H.v 591,43 Euro, Pauschale für Nutzungsausfall i.H.v. 602,00 Euro sowie pauschale Unkosten i.H.v 30,00 Euro zu ersetzen. Abzüglich eines von der Beklagten zu 2 gezahlten Betrages i.H.v 5.982,37 Euro sei noch ein Schaden i.H.v. 7.196,99 Euro von den Beklagten zu ersetzen.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteil, an den Kläger 7.196,99 Euro nebst Zinsen mit 4 %-Punkten aus 10.572.00 Euro seit dem 30.08.2013 bis einschließlich 04.12.2013 sowie aus 6.634.66 Euro mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren i.H.v 457,91 Euro zzgl. Zinsen mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2013 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie den Unfallschaden nur in Höhe eine Haftungsquote von 50 %zu ersetzen hätten. Der Kläger habe bei dem Unfall die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit hatte er den Unfall vermeiden Können.
Die Kosten für den Nutzungsausfall sowie für die An- und Abmeldung des Fahrzeuges seien nur im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu ersetzen. Die Aufwendungen für das Sachverständigengutachten seien ebenfalls nicht in voller Höhe ersatzfähig. Ersatzfähig sei nur der erforderliche Herstellungsaufwand.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger 7.142 42 Euro nebst Zinsen i.H.v 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2013 zu bezahlen (§§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG).
II.
Die Beklagten haben den Unfallschaden des Klägers zu 100 % zu ersetzen
Bei der Ermittlung der beiderseitigen Mitverursacheranteile der unfallbeteiligten Fahrzeuge ist auf das Maß der jeweiligen Verursachung durch die beteiligten Fahrzeugführer abzustellen. Zu berücksichtigen sind jeweils nur feststehende Tatsachen.
Aufgrund des überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen steht fest, dass der Kläger auf der vorfahrtsberechtigten Straße mit einer Geschwindigkeit von 51 km/h unterwegs gewesen ist. Eine unfallursächliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch den Kläger liegt nicht vor. Der Kläger durfte grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen Aufgrund des Gutachtens steht auch nicht eindeutig fest, ab wann der Kläger durch die sich nähernde Beklagte zu 1 zu einer Reaktion aufgefordert fühlen durfte. Der Unfall fand bei Dunkelheit statt. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger bereits sehr frühzeitig auf die Annäherung der Beklagten zu 1 mit einer Vollbremsung hätte reagieren müssen. Wie bereits ausgeführt, durfte der Kläger grundsätzlich auf die Beachtung seines Vorfahrtrechtes vertrauen. Auch der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass selbst bei einer frühzeitigen Reaktion der Unfall für den Kläger nicht vermeidbar gewesen wäre. Allerdings wäre die Schadenshöhe aufgrund der geringeren Kollisionsgeschwindigkeit niedriger ausgefallen.
Der Beklagten zu 1 ist eine eindeutige Vorfahrtsverletzung vorzuwerfen. Sie hätte die vierspurige, vorfahrtsberechtigte D.- Straße nur mit besonderer Vorsicht, d.h. mit niedriger Geschwindigkeit und sofortiger Bremsbereitschaft überqueren dürfen. Außerdem hätte die Beklagte zu 1 bei der von ihr geschuldeten ausreichenden Orientierung nach rechts die Scheinwerfer des PKW VW Golf frühzeitig erkennen können und hätte im Zweifel ihre Absicht zur Überquerung der Vorfahrtsstraße zurückstellen können und müssen. Der sich daraus ergebende Vorfahrtverstoß wiegt schwer, sodass die allein beim Fahrzeug des Klägers verbleibende Betriebsgefahr dahinter zurückbleibt.
III.
Der von den Beklagten zu ersetzende Schaden beläuft sich auf insgesamt 7.141,42 Euro.
Zu ersetzen ist der PKW-Nettoschaden i.H.v 10.572,00 Euro. Ferner sind die nachgewiesenen Anmelde,- und Abmeldekosten i.H.v. 50.99 Euro sowie die Abschleppkosten i.H.v 591,43 Euro. Nach der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges durch den Kläger ist auch der Nutzungsausfall für 14 Tage i.H.v. 43,00 Euro somit i.H.v 602,00 Euro zu ersetzen.
Pauschale Unkosten sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer i.H.v 25,00 Euro zu ersetzen.
Die Kosten für das eingeholten Schadensgutachten sind nur i.H.v 1.282,46 Euro zu ersetzen. Der Sachverständige ist nach der Rechtsprechung berechtigt, sein Honorar in Anlehnung an die Schadenshöhe zu berechnen. Im vorliegenden Fall ist die vom Gutachter in Rechnung gestellte Grundgebühr i.H.v. 961,00 Euro nicht zu beanstanden Ersatzfähig sind auch die Kosten der Restwerteermittlung i.H.v 25,00 Euro. Gleiches gilt für die Fahrtkosten i.H.v 27,00 Euro sowie die Schreibgebühren i.H.v. 47,70 Euro und die pauschalen Nebenkosten i.H.v 17,00 Euro. Nicht zu ersetzen sind die Fotokosten sowie die Kosten für einen 2 Fotosatz. Fotos werden heute üblicherweise digital gefertigt und verarbeitet. Gesonderte Kosten wie in früheren Zeiten durch Entwicklung und Druck der Fotos entstehen nicht mehr. Die Notwendigkeit der Kosten einer Kopie von 5,85 Euro ist nicht ersichtlich. Die berechtigten Gutachtenkosten belaufen sich auf 1.077,70 Euro netto und werden durch die Mehrwertsteuer i.H.v. 204,76 Euro auf 1.282,46 Euro erhöht.
Die Addition der berechtigten Schadenspositionen ergibt einen Betrag von 13.123.79 Euro. Hiervon ist in Abzug zu bringen die unstreitig geleistete Zahlung der Beklagten zu 2 i.H.v 5.982,37 Euro, sodass sich ein noch von den Beklagten zu ersetzender Betrag von 7.141,42 Euro ergibt.
Der zu ersetzende Betrag ist ab 05.12.2013 mit einem Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte zu 2 hat durch ihre Zahlung von 5.982,37 Euro den Unfallschaden am 04.02.2013 zum Teil reguliert und ist deshalb ab dem 05.12.2013 mit der Restzahlung in Verzug (§§ 286, 288 BGB) Eine frühere, verzugsbegründende Mahnung ist nicht vorgetragen.
Die Beklagten haben auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 457,91 Euro zu ersetzen. Die Gebührenberechnung und die verlangten Verzugszinsen sind nicht zu beanstanden.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91.92 Abs. 2 ZPO.
Die Zuvielforderung des Klägers war geringfügig und verursacht keine besonderen Kosten.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.