LG Berlin, Az.: 84 S 105/13
Urteil vom 08.09.2014
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 12. August 2013 -18 C 181/13- wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs.1 ZPO).
II.
Die am 11. September 2013 eingegangene Berufung des Klägers gegen das ihm am 16. August 2013 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 12. August 2013 -18 C 181/13- ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Berufungsfrist des § 517 ZPO gewahrt worden und das Rechtsmittel ist auch mit einem weiteren, am 9. Oktober 2013 per Telefax eingegangenen Schriftsatz binnen der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO form – und fristgerecht begründet worden.
In der Sache hatte die Berufung des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch keinen Erfolg, weil der Kläger die Beklagte zu Unrecht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem zwischen den Parteien unstreitig getroffenen Transportvertrag und aus Delikt wegen der Vorfälle am 1. Oktober 2012 auf dem Flug von Berlin nach Riga in Anspruch nimmt sowie ebenfalls keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die Beklagte die beim Einchecken in Berlin Tegel verlangte Gebühr für aufgegebenes Gepäck von 60 € erstattet und ihn von den außergerichtlichen Kosten seiner Rechtsanwälte freistellt.
Im einzelnen gilt folgendes: Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass es im Verlauf des Linienflugs von Berlin nach Riga, und zwar kurz vor der Landung, zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger, der Zeugin Stefanie Z und dem Bordpersonal der Beklagten, insbesondere der als Zeugin vernommenen Flugbegleiterin J, kam, und dass dieser Vorfall dazu führte, dass der Beklagte und die Zeugin Stefanie Z unmittelbar nach der Landung beim Verlassen des Flugzeuges von der lettischen Polizei auf eine in der Nähe des Flughafens gelegene Polizeistation mitgenommen und dann für eine Nacht in Gewahrsam genommen wurden, und zwar, nachdem nach Behauptung des Klägers die Flugbegleiterin J bzw. nach der Darstellung der Beklagten der Flugkapitän die lettischen Behörden über den Vorfall während des Fluges informiert hatte.
Bei dieser Sachlage kommen die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen des infolge des Vorfalls verpassten Anschlussfluges nach Tel Aviv sowie die damit verbundenen Mehrkosten und der von ihm außerdem noch geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nur dann in Betracht, wenn die Meldung des Vorfalles an die lettischen Polizeibehörden durch Mitarbeiter der Beklagten ersichtlich grundlos und damit rechtswidrig war, weil die Beklagte sich dann die Ingewahrsamnahme des Klägers und der Zeugin Stefanie Z als ohne weiteres vorhersehbare und adäquat kausal auch auf ihre Mitteilung des Vorfalls an die lettischen Polizei zurückzuführende Folge haftungsrechtlich zurechnen lassen müsste. Dies setzt jedoch voraus, dass die Mitteilung des Vorfalls durch die Mitarbeiter der Beklagten an die Polizei letztlich grundlos und deswegen rechtswidrig erfolgte.
Letzteres kann ich dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht festgestellt werden.
Bei dem Flug, auf dem sich der Vorfall ereignet hat, handelte es sich um einen internationalen Flug von Berlin nach Riga, so dass hinsichtlich der dem Bordpersonal der Beklagten während des Fluges zustehenden Befugnisse, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord, gem. Art. 1 Abs. 1 b, Abs. 2 iVm Art. 5 Abs. 1 das Tokioter Abkommen vom 14. September 1963 (BGBl. 1969 II Bl. 121 ff.) anzuwenden ist, dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Lettland zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges beigetreten waren. Nach Art. 6 Absatz 1c des vorgenannten Abkommens steht dem Luftkommandanten während des Fluges grundsätzlich die Befugnis zu, gegenüber Personen, bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass diese an Bord des Luftfahrzeuges eine strafbare oder eine andere Handlung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Abkommens begangen haben oder zu begehen im Begriff sind, angemessene Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um es ihm zu ermöglichen, diese Personen zuständigen Behörden zu übergeben. Maßnahmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Abkommens sind dabei nicht nur Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze (Art. 1 Abs. 1 a), sondern auch Handlungen, die die Sicherheit des Luftfahrzeuges oder der Personen oder Sachen an Bord gefährden oder gefährden können oder welche die Ordnung und Disziplin an Bord gefährden, und zwar auch dann, wenn sie keine strafbaren Handlungen darstellen (Art. 1 Abs. 1 b des Abkommens).
Zusammengefasst lässt sich deswegen sagen, dass dem Flugkommandanten während des Fluges hilfspolizeiliche Befugnisse zustehen, weil die Vertragsstaaten durch das Tokioter Abkommen, das aufgrund der Ratifizierung in den einzelnen Ländern Gesetzesqualität hat, ihnen quasi wie Beliehenen die Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord insoweit übertragen haben. Dem entspricht die Regelung in Art. 11 Abs. 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die an die entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung ersichtlich anknüpft. Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im vorliegenden Fall Vertragsgegenstand geworden sind, kann jedoch dahinstehen, da sich genau dieselben Befugnisse des Flugkommandanten aus dem Tokioter Abkommen unmittelbar ergeben.
Nach dem Wortlaut des Abkommens kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, ob der mit einer Maßnahme belegte Fluggast tatsächlich gegen Strafgesetze oder zumindest gegen Regelungen im Zusammenhang mit der Sicherheit und Ordnung des Fluges verstoßen hat. Ähnlich wie die entsprechenden Regeln in den jeweiligen Polizeigesetzen knüpfen die Vereinbarungen des Tokioter Abkommens vielmehr allein daran an, ob es in Bezug auf die mit einer Ordnungsmaßnahme belegten Personen ausreichende Gründe für die Annahme gegeben hat, dass die betreffende Person gegen die Regelungen zur Sicherheit und Ordnung des Fluges verstößt oder zu verstoßen im Begriff ist.
Aus dieser Formulierung im Tokioter Abkommen (Art. 5 Abs. 1) folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob objektiv ein Verstoß gegen Regeln der Sicherheit und Ordnung vorgelegen hat, sondern dass es bereits genügt, wenn aus der Sicht eines objektiven Beobachters der Anschein einer solchen entweder bereits verwirklichten oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr bestand.
Diese Regelung rechtfertigt sich deswegen, weil es, genauso wie in den geltenden Polizeigesetzen, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen die Sicherheit und/oder Ordnung vorliegt, oftmals um eine Entscheidung handelt, in der sofortiges Handeln geboten ist, ohne dass genügend Zeit zur Verfügung steht, den Sachverhalt genauer aufzuklären.
Dem Flugkommandanten – und mit ihm dem übrigen Kabinenpersonal, das ihn bei der Erledigung seiner ordnungsrechtlichen Befugnisse zu unterstützen hat- steht insoweit nach der eindeutigen Formulierung von Art. 5 des Tokioter Abkommens ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur darauf zu überprüfen ist, ob die beim ordnungspolizeilichen Einschreiten zugrunde gelegte Annahme, dass ein Verstoß gegen die Sicherheit und Ordnung an Bord vorliegt oder bevorsteht, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände schlichtweg unvertretbar war.
Die Kammer vermag im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass die vorstehend dargestellten Grenzen von den Mitarbeitern der Beklagten überschritten worden sind: nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger und seine Mitreisenden jedenfalls am Anfang des Fluges alkoholische Getränke zu sich genommen haben, die nicht aus dem Bordverkauf stammten. Dies steht nicht in Einklang mit der Regelung zu 11.4 der Beförderungsbedingungen der Beklagten, wonach der Genuss alkoholischer Getränke an Bord grundsätzlich verboten ist, es sei denn, diese wurden während des Fluges erworben worden. Diese Voraussetzung war in Bezug auf den vom Kläger und seinen Mitreisenden konsumierten Alkohol nicht gegeben, was letztlich unstreitig ist.
Unabhängig von der Frage, ob die Beförderungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Beklagten wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind, haben die vom Gericht vernommenen Zeugen letztlich übereinstimmend jedoch auch bekundet, dass der Kläger darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass alkoholische Getränke, die nicht aus dem Bordverkauf stammen, nicht konsumiert werden dürfen.
Jedenfalls durch diese Erklärung ist gegenüber dem Kläger und seinen Mitreisenden ein entsprechendes Verbot auch dann wirksam verhängt worden, wenn die Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden wären, was hier letztlich dahinstehen kann.
Denn das Flugpersonal ist wegen des in Abhängigkeit von der konsumierten Menge an Alkohol größer werdenden Risikos eines Kontrollverlustes und damit einer Gefahr für den geordneten Ablauf des Fluges und die Sicherheit des betreffenden Passagiers und der Mitreisenden jederzeit dazu befugt, den weiteren Konsum alkoholischer Getränke zu untersagen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es dabei auch nicht zu beanstanden, wenn einerseits der Konsum mitgebrachter alkoholischer Getränke generell verboten ist bzw. wird und andererseits darauf verwiesen wird, dass im Bordverkauf alkoholische Getränke erworben und konsumiert werden können. Diese Regelung in dem Beförderungsbedingungen der Beklagten bzw. jedenfalls tatsächlich gehandhabte Lockerung des Verbots des Genusses alkoholischer Getränke während des Fluges ist nämlich ohne weiteres wirksam, weil sie ihre sachliche Rechtfertigung in der Erwägung findet, dass das Bordpersonal im Fall des unmittelbaren Bezuges der alkoholhaltigen Getränke während des Bordverkaufs die Möglichkeit hat, die letztlich vom Passagier konsumierte Menge in etwa abzuschätzen und notfalls durch die Verweigerung eines weiteren Ausschanks zu beschränken, während diese Möglichkeit nicht ohne weiteres bestünde, wenn der Konsum auch von mitgebrachten Alkoholika an Bord generell erlaubt wäre.
Denn dann müsste das Flugbegleiter Personal wesentliche Teile des Fluges mit der Beobachtung der Passagiere und deren Kontrolle verbringen, ob und in welchen Mengen sie mitgebrachte alkoholische Getränke zu sich nehmen, um den richtigen Zeitpunkt, ihnen gegenüber wegen der Gefahr eines übermäßigen Konsums ein Verbot zu verhängen, mit hinreichender Sicherheit abschätzen zu können. Dies ist praktisch nicht machbar, zumal dann die übrigen Aufgaben der Flugbegleiter jedenfalls nicht ohne ein Mehr an Personal erledigt werden könnten.
Selbst wenn die Fluggesellschaften, die die Frage des Konsums mitgebrachte alkoholischer Getränke an Bord, soweit ersichtlich, sämtlichst wie die Beklagte regeln, mit dieser Einschränkung auch wirtschaftliche Ziele verfolgen würden, wäre dies im Ergebnis wegen der dargestellten Problematik, dass ein allgemein zugelassener Konsum auch fremder alkoholischer Getränke praktisch nicht kontrolliert werden könnte, nicht zu beanstanden.
Im übrigen handhaben dies auch gastronomische Betriebe außerhalb des Luftverkehrs ohne weiteres so, und zwar genau aus den Gründen, die oben angeführt worden sind.
Deswegen folgt letztlich aus den Aussagen sämtlicher vom Gericht vernommenen Zeugen, dass dem Kläger und seinen Mitreisenden zunächst einmal -wirksam- verboten worden ist, während des Fluges weiter mitgebrachte alkoholische Getränke zu konsumieren.
Selbst wenn der Kläger, wie die von ihm benannten Zeugen übereinstimmend beurkundet haben, nach Ausspruch dieses Verbots durch den Griff in seine Jackentasche, in der er zuvor die kleine Wodkaflasche verstaut hatte, die zum Ausspruch des Verbotes des Konsums mitgebrachter Alkoholika geführt hatte, gar nicht die Flasche greifen wollte, um entgegen dem Verbot Wodka zu trinken, sondern die darüber oder daneben liegende Tüte mit Schokoladenbohnen fassen wollte, so war dies ein Vorgang, der aus Sicht der Flugbegleiter – und insbesondere auch aus der der Zeugin J- ohne eine entsprechende Erklärung des Klägers allein dem äußeren Anschein nach auch so verstanden werden konnte, dass der Kläger im Begriff war, sich über das zuvor ausgesprochene Verbot des Alkoholkonsums hinwegzusetzen und entgegen dem Verbot Wodka zu trinken. Insofern lag zwar objektiv keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Fluges vor, gleichwohl erweckte der Griff des Klägers in die Tasche, in die er zuvor die Wodkaflasche gesteckt hatte, zumindest den Anschein, dass er im Begriff war, die Flasche wieder herauszuholen und gegen das ihm zuvor auferlegte Verbot zu verstoßen. Das Flugpersonal hat aus diesem Grund zwar zu Unrecht angenommen, dass der Kläger im Begriff war, gegen das Verbot zu verstoßen, was gleichzeitig einen Verstoß gegen die Sicherheit und Ordnung des Fluges darstellt. Allerdings hatte der Vorgang schon nach der eigenen Schilderung des Klägers zumindest den Anschein eines unmittelbar bevorstehenden entsprechenden Verstoßes.
Das Einschreiten der Flugbegleiterinnen war demnach durch eine so genannte Anscheinsgefahr begründet, denn den Umständen nach sah es so aus, als würde der Kläger sich in absehbarer Zeit über das Verbot hinwegsetzen.
Maßnahmen, die in Unkenntnis des Umstands, dass lediglich scheinbar eine Gefahren vorliegt, die tatsächlich nicht gegeben ist, zur Abwehr der Gefahr ergriffen werden, sind jedoch nach den allgemein geltenden Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts ebenso rechtmäßig wie solche Maßnahmen, die sich gegen eine tatsächlich gegebene Gefahr richten. Anders ist dies allenfalls dann zu beurteilen, wenn klar erkennbar ist, dass keinerlei Gefahr droht oder die Annahme einer Anscheinsgefahr auf einer schuldhaften Fehldeutung der Situation beruht. Derartige Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin J bei Beginn der Handgreiflichkeiten dem Kläger den objektiven Umständen nach ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, dass der Kläger gar nicht beabsichtigte, weiter alkoholische Getränke zu konsumieren, sind jedoch nicht ersichtlich, zumal der Kläger selbst nicht vorträgt, dass er die Zeugin darüber aufgeklärt hätte, lediglich die Tüte mit der Schokolade aus der Tasche nehmen zu wollen. Auch die Zeugen haben einen entsprechenden Hinweis des Klägers an die Flugbegleiterin J oder ihre Kollegin nicht bestätigt.
Aus diesem Grund waren selbst nach der letztlich von den klägerseits benannten Zeugen bestätigten Sachdarstellung des Klägers zumindest die Voraussetzungen einer so genannten Anscheinsgefahr zu Beginn der Auseinandersetzung der Reisegruppe mit der Zeugin J gegeben. Im Verlauf des sich entwickelnden Disputs sind dann im übrigen – nach der auch insoweit übereinstimmenden Schilderung der Zeugen, insbesondere nach der der Zeugin Stefanie Z- im übrigen auch die Tatbestandsvoraussetzungen einer tatsächlich vorliegenden Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Fluges eingetreten, weil letztlich alle Zeugen bestätigt haben, dass die Zeugin Stefanie Z die Zeugin J, über deren Verhalten sie sich ärgerte, „bitch“ genannt hat. Diese Äußerung stellt eine Beleidigung dar.
Dass die Zeugin J bzw. der Flugkommandant nach dieser Äußerung die lettischen Polizeibehörden über den Vorfall informiert hat, ist vor dem Hintergrund der Regelung in Art. 5 Abs. 1 des bereits oben zitierten Tokioter Abkommens sachlich nicht zu beanstanden.
Dadurch, dass dabei nicht nur die Zeugin Stefanie Z den lettischen Behörden gemeldet worden ist, sondern auch der Kläger, dessen Verhalten letztlich der Auslöser für die Auseinandersetzung war, sind die Grenzen des dem Flugpersonal im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Tokioter Abkommens eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht überschritten worden. Auch kann die Entscheidung, die lettischen Behörden überhaupt über den Vorfall zu informieren, angesichts der Gesamtumstände nicht als klar ermessensfehlerhaft angesehen werden, weil es sich zumindest bei der an den Streit über das Alkoholverbot anschließende Beleidigung der Flugbegleiterin nicht bloß um eine Lappalie gehandelt hat.
Das Gericht vermag daher nicht festzustellen, dass die Meldung des Klägers und der Zeugin Stefanie Z an die lettischen Polizeibehörden nicht durch die polizeilichen Befugnisse des Bordpersonals gedeckt war und grundlos erfolgt wäre. Deswegen kann sie nicht als rechtswidrig angesehen werden, weshalb den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen einschließlich des Schmerzensgeldanspruchs schon deswegen die Grundlage entzogen ist.
Ebenso wenig kann der Kläger die Rückerstattung des beim Einchecken von ihm bezahlten Betrages von 60,– € für die mitgeführten Gepäckstücke von der Beklagten verlangen, und zwar selbst dann nicht, wenn es tatsächlich so gewesen ist, dass der Kläger auf das anfallen dieser zusätzlichen Kosten bei der Buchung nicht hingewiesen worden ist. In diesem Fall hätte dem Kläger zwar dem Grunde nach ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB) zugestanden, weil es dann für die Berechnung dieser zusätzlichen Gebühr keinen Rechtsgrund gegeben hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger bei der Buchung auf den Anfall dieser Gebühr hingewiesen worden ist. Denn der Rückforderung des entsprechenden Betrages steht jedenfalls die Vorschrift des § 814 BGB entgegen: Unterstellt, der Sachvortrag des Klägers ist richtig und es hat bei der Buchung keinen Hinweis auf diese zusätzlichen Gebühren gegeben, hätte der Kläger mit der Zahlung nämlich eine Leistung erbracht, von den er gewusst hat, dass er zu ihr nicht verpflichtet ist.
Er hätte sich insoweit gegenüber der Beklagten von vornherein vorbehalten müssen, den zunächst verauslagten Betrag zurückzufordern. Da er selbst nicht vorträgt, dies getan zu haben, ist sein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis durchweg zutreffend ist.
Die Berufung war deswegen mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).