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Wildschäden: Einhaltung der Wochenfrist zur Schadensanmeldung

LG Trier, Az.: 1 S 47/14

Urteil vom 09.09.2014

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 12.02.2014, Az. 6 C 351/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1.

Die Parteien streiten über einen Vorbescheid der Verbandsgemeinde … vom 19.11.2012, …, mit dem die Kläger verpflichtet wurden, an die Beklagte 5.986,95 € zu zahlen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Wildschäden: Einhaltung der Wochenfrist zur Schadensanmeldung
Symbolfoto: gornostaj/Bigstock

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 12.02.2014 den Vorbescheid aufgehoben und festgestellt, dass kein Wildschadensersatz geschuldet wird. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Berufungsklägerin auferlegt.

Die Entscheidung wurde dergestalt begründet, dass der Beklagten ein Anspruch aus § 29 Bundesjagdgesetz nicht zustehe, da es an ordnungsgemäßen Wildschadenmeldungen fehle. Es sei unklar, wo sich auf der am 17.09.2012 angemeldeten Fläche Wildschäden befänden, das ungefähre Ausmaß sei zu pauschal und widersprüchlich, zur Art der Wildschäden hätten die Beklagten lediglich „Wildschaden“ angegeben, sodass unklar gewesen sei, mit welcher Schadensart sich die Behörde habe befassen sollen. Weiter fehle jede Angabe zum geschätzten Zeitraum, wann die Wildschäden entstanden sein könnten. Die Nachmeldungen ließen nicht einmal ansatzweise erkennen, welche vermutlich wann entstandenen Wildschäden die Beklagte bemerkt haben wolle und wie sich diese Schäden nach Ort, Art und Aufmaß von den zuvor ebenso substanzlos gemeldeten Schäden abgrenzen ließen.

Die Beklagte trägt in ihrer Berufungsbegründung vor, die Anmeldungen seien ordnungsgemäß erfolgt und die Anforderungen des Amtsgerichts an eine ordnungsgemäße Anmeldung beruhten auf falschen Kriterien. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 trägt die Beklagte vor, dass sie alle Schäden direkt nach Feststellung innerhalb der Wochenfrist gemeldet habe und auch keine Vorschäden existiert hätten. Die Beklagte habe die Flächen wöchentlich kontrolliert, was sich bereits daraus ergebe, dass die Beklagte Schäden am 17.09.2012, 24.09.2012 und 01.10.2012 angemeldet habe.

Die Beklagte beantragt nunmehr, das Urteil des Amtsgerichts Prüm, Az: 6 C 351/12, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

2.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Zwar sind die Anforderungen, die das Amtsgericht in seiner Entscheidung an eine ordnungsgemäße Schadensanmeldung stellt, überspannt.

Die Geltendmachung des Anspruchs ist auch nicht aufgrund der Regelung im gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen, da der Wortlaut diesbezüglich eindeutig eine Geltung der Regelung nur bis zum Ende der Laufzeit des Jagdpachtvertrags vorsieht. Mit Beendigung des alten Jagdpachtvertrages endete damit auch die Vereinbarung im gerichtlich protokollierten Vergleich.

Gleichwohl scheitert ein Anspruch aus § 29 Abs. 1 Bundesjagdgesetz daran, dass der Anspruch aufgrund von § 34 S. 1 BJagdG erloschen ist.

Nach § 34 S. 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.

Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden müssen. Ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG – d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurde – vorliegt, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Je später es zur Prüfung kommt, desto schwieriger ist sie. Häufig ist es dann unmöglich festzustellen, ob und inwieweit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist. Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG nötig.

Die Beklagte hat zur Einhaltung der Frist nicht substantiiert vorgetragen, obwohl sie die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Frist und die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt trifft (BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az: III ZR 216/09, zitiert nach juris). Der Vortrag, sie habe engmaschig kontrolliert und die Schäden innerhalb der Wochenfrist gemeldet, ist insofern nicht ausreichend, da die Kläger substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen haben, dass bereits im August auf den betreffenden Flächen Wildschäden vorhanden gewesen seien. Die Beklagte hätte insofern unter Beweisantritt substantiiert vortragen müssen, wann und durch wen sie konkret kontrolliert haben will sowie dass bei den betreffenden Kontrollen keine Wildschäden festgestellt wurden.

Der diesbezüglich erfolgte Vortrag im Schreiben vom 30.06.2014 war nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und auch nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wäre der Vortrag auch weiterhin unsubstantiiert, da zu den Kontrollen vor dem 17.09.2012 weiterhin kein konkreter Vortrag gehalten wurde, wann und durch wen diese erfolgt sein sollen. Die Beklagte wäre zudem auch bei Berücksichtigung des neuen Vortrags beweisfällig geblieben, da die Parteivernehmung nach § 447 ZPO aufgrund des nicht erfolgten Einverständnisses unzulässig und eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO nicht geboten wäre. Insoweit ergäbe sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Vortrag der Beklagten zutreffend sein könnte. Auch aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit wäre eine Parteivernehmung nicht vorzunehmen, da die Beklagte hier beweispflichtig ist und eine Parteivernehmung aus den Grundsätzen der Waffengleichheit nur geboten erscheint, wenn die beweispflichtige Partei in einer 4-Augen-Situation durch einen Zeugen agiert und deswegen aus Grundsätzen der Waffengleichheit die nicht beweispflichtige Partei als Partei vernommen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.986,95 € festgesetzt.

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