(Stand: 01.07.1999)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Rostock handelt!
I. Bedarfssätze für die Unterhaltsberechtigten
A. Kinder
Altersstufen
|
bis Vollendung des 6.Lebensjahres |
vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres |
vom 13. bis Vollendung des 18. (21.) Lebensjahres (wenn noch in der allg. Schulausbildung und im Elternhaus wohnend) |
Vom-hunder-satz Ost |
Vom-hundert-satz West |
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
|
|||||
Gruppe |
|||||
a) bis 1800 |
324 |
392 |
465 |
100 |
|
b) 1800 – 2100 |
342 |
414 |
491 |
106 |
|
ab 2100 wie Düsseldorfer Tabelle (ohne Bedarfskontrollbetrag)
|
Gruppe |
|||||||
1 |
bis 2400 |
355 |
431 |
510 |
110 |
100 |
|
2 |
2400-2700 |
380 |
462 |
546 |
117 |
107 |
|
3 |
2700-3100 |
405 |
492 |
582 |
125 |
114 |
|
4 |
3100-3500 |
430 |
522 |
618 |
133 |
121 |
|
5 |
3500-3900 |
455 |
552 |
653 |
141 |
128 |
|
6 |
3900-4300 |
480 |
582 |
689 |
148 |
135 |
|
7 |
4300-4700 |
505 |
613 |
725 |
156 |
142 |
|
8 |
4700-5100 |
533 |
647 |
765 |
165 |
150 |
|
9 |
5100-5800 |
568 |
690 |
816 |
176 |
160 |
|
10 |
5800-6500 |
604 |
733 |
867 |
187 |
170 |
|
11 |
6500-7200 |
639 |
776 |
918 |
197 |
180 |
|
12 |
7200-8000 |
675 |
819 |
969 |
208 |
190 |
|
über 8000 nach den Umständen des Einzelfalles |
1. Die Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle werden nicht übernommen. Die Anwendung der Tabelle entbindet das Gericht jedoch nicht davon, in jedem Einzelfall auch die Angemessenheit des ermittelten Unterhaltsbetrages im Verhältnis zu den dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Mitteln zu überprüfen.
2. Die Tabellensätze sind auf einen Unterhaltsschuldner zugeschnitten, der einem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Weicht die Zahl der Unterhaltsgläubiger nach oben oder unten von diesem Ausgangsfall ab, so ist dieser Tatsache durch angemessene Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen. Bei nur einem unterhaltsberechtigten Kind kommt z.B. eine Höherstufung um zwei Einkommensgruppen in Betracht, wenn das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen im mittleren oder oberen Bereich einer Einkommensgruppe liegt.
3. Befindet sich ein minderjähriges Kind in der Ausbildung, so ist die Vergütung, die es erhält, um die konkret belegten Werbungskosten zu bereinigen. Der verbleibende Betrag wird sowohl auf den Bar- als auch auf den Betreuungsunterhalt angerechnet, und zwar regelmäßig hälftig.
4. Den angemessenen Bedarf eines sich in Ausbildung oder im Stadium befindlichen Volljährigen bewertet der Senat im Regelfall mit 970 DM. Lebt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils/der Eltern, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich dieses bedarfsmindernd auswirkt.
In dem Betrag von 970 DM sind alle Werbungskosten des Volljährigen in der üblichen Höhe enthalten. Das gilt auch für etwaige Fahrtkosten. Übersteigen die Kosten der Unterbringung den Betrag von 325 DM (Warmmiete), so wirken sich die Mehrkosten bedarfserhöhend aus, wenn sie unvermeidbar sind. Dies muß das Kind darlegen.
Der Betrag von 970 DM enthält nicht die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung.
B. Ehegatten
Monatlicher notwendiger Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten:
gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst auch erwerbstätig 990 DM
gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst nicht erwerbstätig 870 DM
kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst auch erwerbstätig 1300 DM
kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst nicht erwerbstätig 1160 DM
C. Nichtehelicher Mutter/nichtehelicher Vater, § 1615 BGB
Monatlicher notwendiger Bedarf der betreuenden Mutter/des betreuenden Vaters:
selbst auch erwerbstätig 1300 DM
selbst nicht erwerbstätig 1160 DM
II. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
1. Der Unterhaltsschuldner ist erwerbstätig. Ihm müssen gegenüber
a) minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern 1300 DM
b) volljährigen Kindern 1600 DM
c) Ehegatten mit den unter a) genannten Kindern 1300 DM
d) Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder 1450 DM
e) Eltern 1600 DM
f) Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes verbleiben 1300 DM.
2. Der Unterhaltsschuldner ist endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Ihm müssen gegenüber
a) minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern 1160 DM
b) volljährigen Kindern 1450 DM
c) Ehegatten mit den unter a) genannten Kindern 1160 DM
d) Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder 1350 DM
e) Eltern 1450 DM
f) Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes verbleiben 1160 DM.
III. Grundsätze
1. Die vorgenannten Bedarfs- und Selbstbehaltssätze enthalten jeweils einen Anteil für Wohnkosten in Höhe von 430 DM (Warmmiete zuzüglich aller umlagefähigen Mietnebenkosten). Unvermeidbar höhere Wohnkosten können zu einer entsprechenden Anhebung der Sätze führen. Fallen Wohnkosten nicht oder nur in geringerem Umfang an, ermäßigen sich die Bedarfs- bzw. Selbstbehaltssätze.
2. Bei einem Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kommt eine Wohnkosten- und Haushaltsersparnis und damit eine Herabsetzung der Bedarfs- und Selbstbehaltssätze in Betracht.
3. Bei der Bereinigung des Erwerbseinkommens werden berufsbedingte Aufwendungen nicht pauschal, sondern nur in der konkret dargelegten Höhe berücksichtigt.
4. In Mangelfällen rechnet der Senat mit den Regelbeträgen und 1300 DM den vorgenannten Bedarfs- und Selbstbehaltssätzen.